1871 / 188 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

3770

erworben habe, oder seinen Eigenthumsbesitz durch ein Zeugniß des

Ortsvorstandes, od er durch Urkunden, an Eidesstalt abgegebene Ver= sicherungen von Zeugen oder sonst glaubhaft macht, daß er allein oder unter Hinzurechnung der Besitzzeit seiner Rechtsvorgänger das Grund— stück seit zehn Jahren ununterbrochen in Eigenthumsbisitz gehabt hat.

§. 9. Wer in den Steuerbüchern nicht als Eigenshümer (8 5) verzeichnet ist, gilt unter der Voraussetzung des § 8 als berechtig;, in

das Grundbuchblatt als Eigenthümer eingetragen zu werden, wenn der in jenen Büchern Verzeichnete in einer öffentlichen oder oͤffentlich beglaubigten Urkunde dazu seine Einwilligung ertheilt hat, oder zur

Ertheilung derselben rechtskräftig verurtheilt worden ist.

§. 10. Die Eintragung des Eigenthümers kann in den Fällen der §S§. 9 erst nach Ablauf eines Jahres von dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, erfolgen, falls nicht entgegen stehende An- sprüche angemeldet worden sind.

§. 11. Diejenigen, welche vermeinen, daß ihnen das Eigenthum oder ein das Eigenthum oder die Verfügung über dasselbe beschränken⸗ des Recht oder eine dingliche Last oder eine Hypothek an einem Grund. stücke zu stehe, haben ihre Ansprüche innerhalb eines Jahres von dem Tage, an welchem dieses Geseß in Kraft tritt, bei dem Grundbuchamt anzumelden.

Der Anmeldung bedarf es nicht bei denjenigen Eigenthums- beschränkungen, dauernden Lasten und Hypotheken, welche in öffent. lichen, gesetzlich nach Grundstücken angelegten Protokollbüchern (gieal- folien) protokollirt sind, oder wenn der Eigenthümer innerhalb des Jahres das dingliche Recht an seinem Grundstücke angezeigt hat.

§. 12. Wer die ihm ohliegende Anmeldung unterlaͤßt, erleidet den Rechtsnachtheil: daß er das behauptete Recht gegen den nach An⸗ legung des Grundbuchblatts eingetragenen Eigenthümer und gegen die eingetragenen Berechtigungen nicht geltend machen kann.

§ę. 13. Sohald dieses Gesttz in Kraft getreten ist, sind die § 11 und 12 innerhalb der Ausschiußfrist von sechs zu sechs Wochen durch das Amtsblatt der Bezirkeregierung und zwei Zeitungen, von denen mindestens eine in der Provin erscheint, wortlich mit Angabe des Tages, an welchem die Ausschlußfrist abläuft, durch das Appellations. gericht zu Kiel bekannt zu machen.

: 14. Vor der rechtskräftigen Entscheidung über angemeldete streitige Eigenthumsansprüche oder Beschränkungsrechte darf das Blatt für das Grundstück im Grundbuche nicht angelegt werden.

S. 15. Die dinglichen Rechte werden mit“ der ihnen nach dem bisherigen Rechte zukommenden Rangordnung in das neue Grund buch übertragen. Die vor Ablauf der Ausschlußfrist entstandenen und angemeldeten dinglichen Rechte an Grund stücken haben bei der Eintragung die Rangordnung vor den später entstandenen.

§. 16. Bei der Anlegung des Grundbuchblatts kann für ein an—⸗ gemeldetes Recht eine Vormerkung eingetragen werden, 1) wenn die Entstthung dieses Rechts glaubhaft gemacht ist und entweder der Eigenthümer der Eintragung widerspricht oder die Rangordnung des Rechts bestritten ist; 2 wenn von dem Eigenthuüͤmer die Identitaͤt des Grundstücs bestritten wird, dieselbe aber durch Urkunden oder eides⸗ stattliche Versicherungen von Zeugen glaubhaft gemacht worden ist. S. 17. Eigenthumsvorbchalte sind in' das Grundbuchblatt als Hypotheken einzutragen oder vorzumerken.

18. Die Eintragung oder Vormerkang einer angemeldeten Hypothet in das neue Grundbuchblatt kann nur auf eine bestimmte Summe erfolgen. Einigen sich die Betheiligten nicht über die Höhe , n. so erfolgt ihre Festsetzung durch Entscheidung des Proözeß⸗ richters.

§. 19. Ueber leere vom Eigenthümer vorbehaltene Hypotheken stellen und über die vor der Linie getilgten Hypotheken hat derselbe die Verfügung wie über eine Hypothet des Eigenthümers nach Maß gabe des Gesetzes vom über den Eigen thumserwerb.

§. 20. Die Uebertragung der vorbehaltenen Stellen und der vor der Linie getilgten Hypotheken in das neue Grundbuch geschieht mit der Formel:

w Thlr. mit stehen zur Verfügung des Eigenthümers. l. Wenn der Eigenthümer gleich bei der Anlegung des Grundbuchblattes beantragt, die leeren Stellen oder die vor der Linie getilgten Posten als Hypotheken auf seinen Namen einzutragen, so erfolgt diese Eintragung kostenfrei.

§. 22. Behauptet der Eizenthümer, daß ein angemeldetes Recht getilgt sei, ohne dies urkundlich nachweisen zu können, so ist das Recht einzutragen, zugleich aber in der Spalte Veränderungen« die be⸗ hauptete Tilgung, wenn sie glaubhaft gemacht ist, vorzumerken.

. Die erfelgten Anlegungen von Grundbuchblättern sind vierteljährlich durch das Amtsblatt der Vezirksregierung mit Bezeich= nung der Grundstücke nach den Steuerbüchern durch das Grund buch⸗ amt bekannt zu machen.

§z. 24. Dirjenigen Amtsgerichte, welchen bisher die Einschreibun gen (Protokollirungen) des Eigenthums oder der Belastungen der Brundstücke obgelegen haben, haben die betreffenden Bücher bis za dem Zeitpunkte fortzuführen, wo die Anlegung der neuen Grundbuch— blätter für ihren Bezirk öffentlich bekannt gemacht worden ist, dem« nächst dieselben zu schließen und aufzubewahren, oder an das zustän. dige Grundbuchamt zur Aufbewahrung abzugeben.

§S. 25. Sobald die Anlegung eines Grundbuchblattes für ein Grundstück öffentlich bekannt gemacht worden ist, kann dessen Ver— äußerung oder Belastung nur in den Formen erfolgen, welche das Gesetz über den Eigenthumserwerb vom und die Grund buchordnung vom vorschreiben.

§. 26. Die Verhandlungen, welche zur Feststellung der innerhalb der Ausschlußfrist angemeldeten Rechte an Grundstücken erfolgen, sind

vom Hundert verzinslich

werden, bedürfen nicht der Bestätigung durch Verwaltungs behörden.

§. 28. Eingetragene dingliche Rechte können weder durch Er⸗ sitzung eines entgegenstehenden Rechts noch durch Verjährung aufge⸗ hoben werden.

S8. . Im Gehiete des dänischen Rechts können Mieth und Pachtrechte die Wirkungen dinglicher Rechte nur durch die an die Stelle der Dinglesung tretende Eintragung erhalten.

8 330. Gesetzlichs und durch letz willige Verfügung begründete Hypotheken gewähren nur einen Anspruch gegen den Eigenthümer, die Eintragung einer bestimmten Summe zu bewilligen.

k Bestallung einer Hypothek am ganzen Vermögen ist in Be—= treff der Grundstuͤcke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten fortan unwirksam.

An beweglichen Sachen kann eine Hypothek nicht bestellt werden.

§. 31. Die dem Pächter zuwachsenden oder ihm gehörigen, auf dem Grundstücke noch vorhandenen Früchte hafen nicht den am Grundstück dinglich Berechtigten.

§. 32. Außer dem Fall eiges Arrestes hat Jeder, der einen An—⸗ spruch auf Auflassung ober auf Eintragung eines Rechis an einem Grundstück durch unverdächtige Urkunden ober sonst glaubhaft macht, das Recht, durch Vermittelung des Prozeßrechts eine Vermerkung ein— tragen zu lassen. U

§. 33. Aus Privattestamenten oder aus Erbverträgen, über welche eine öffentliche Urkunde nicht errichtet ist, können Einschrei⸗ bungen oder Löschumgen im Grundbuch nur erfolgen, wenn entweder durch eine öffentliche Urkunde die Echtheit der Brivaturkunde oder das Anerkenntniß des durch das Gesttz berufenen Erben nachgewiesen ist, oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß sich 1 i ldi öffentlicher Ladung ein besser berechtigter Erbe nicht gemeldet habe.

Die Art der Bekanntmachung und die Frist der öffentlichen Ladung hat der Rachlaßtrichter nach Lage des Falles zu ermessen.

S. 34. Auf die vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, protokollirten Hypotheken findet die Verordnung vom 2. Februgr 1823 (chronolog. Samml. 1828. S. 26) in Betreff der Zulässigkeit der späteren Ert öhung des eingetragenen Zinsfußes his Fünf vom Hundert auch ferner Anwendung.

S. 35. Hypotheken, welche bis zu dem Tage an welchem dieses Geseß in Kraft tzitt, mit fester Rangordnung protokollirt sind, können nicht in die Stelle der voxstehenden gelöschten Hypotheken vorrücken. Dem Eigenthümer des Grundftücks verbleibt vielmehr das Recht, an Stelle der gelöschten Hypothek eine neue von gleichem Betrage für sich oder andere Personen eintragen zu lassen.

.Die in das Grundbuch eingetragenen Grundstücke, Berg⸗ werke und silbständtgen Gerechtigkeiten dienen im Konkurse über das Vermögen Les eingetragenen Eigenthümert zur abgesonderten Befrie⸗ digung der dinglich Berechtigten. Dieselben haben nicht noͤthig, ihre Ansprüche bei der Konkursmasse anzumelden.

§. 37. Bei der gerichtlichen Zwangsversteigerung lönnen mit der , des Kapitals nur zweijährige Zinsruͤckftände gefördert werden.

S§. 388. Bei der abgesonderten Beftiedigung der dinglich Berech— tigten gehen denselben in der naͤchstehenden Reitzenfolge vor: I) die Kosten der Zwangsversteigetuag; 2) die Rückstände der zur Erfüllung der Deichpflicht eiforderlichen Beiträge der zwei letzten Jahre; 3) die Rückstände der auf dem Grundstück lastenden, an die Staatskasse zu zahlenden direkten Abgaben und die an die Rentenbank oder an den Domaänenfiskus zu entrichtenden Ablsfungsrenten aus den zwei letzten Jahren; 4 die Rüdstände der auf dem Grundstücke haftenden gemeinen Lasten aus den zwei letzten Johren; 57 Die Rückstände an Lohn, Kosigeld und anderen Diensteinnahmen der Wirthschafts und Forstbeamten und des Gesindes, sofern diese Personen zur Bewirth. schaftung oder Verwaltung des zur Landwirthschaft bestimmten Grundstücks und der damit verbundenen Rechte, oder zum Betriebe eines ländlichen Nebengewerbes auf dem Grundstücke gehalten werden, die Anspnüche der Schmiede und Rademacher, soweit sie für das Grundstück Arbeiten geleistet haben, und der Bergarbeiter aus dem 62 Jahre, 6) die Forderungen für Saatkorn aus dem letzten ahre.

S. 39. Die Schadenkersatzklage gegen die Grundbuchbeamten perjährt in drei Jahren, nachdem das Dasein und der Urheber des Schadens zur Kenniniß des Beschädigten gelangt ist. Sind seit dem Zeitpunkt der Beschädigung dreißig Jahre verflossen, so kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Kenniniß nscht weiter an.

§ 40. Gemeine Läasten (§. 38. Nr. 4) sind alle nach Gesetz eder Verfassung auf dem Gruündstück haftende aus dem Gemeinde⸗ Kreis- und Provinzialverbande, oder aus dem Kirchen., Pfarr⸗ und Schulverbande, oder aus einem sonstigen Kommunalverbande ent- springenden, oder an Kirchen, Pfarren und Schulen, oder an Kirchen und Schulbediente zu entrichtenden oder aus der Verpflichtung zu öffentlichen Wege, Wasser, und Uferbauten entstan⸗ denen Abgaben und Leistungen; ferner die Beiträge, welche an Meliorationsgenossenschaften oder andere gemeinnüßige, vom Staate bestätigte Institute, namentlich an Vereine, behufs gemein⸗ schaftlicher Uebertragung der durch Brand, Hagelschlag od er Viehsterben entstan denen Schäden zu entrichten sind. .

§ 41. Der Eintragung im Grundbuch bedürfen nicht die in den S§8 38, 40 erwähnten absolut bevorzugten Anspräche.

8 42. Für die Verpfändung von Seeschiffen gilt mit Ausnahme der Verpfändungen, welche in das Schiffercgister nicht einzutragen sind, fortan die Vorschrift der 88 1, 2, 3 des Artikels 59 des Ein-

führungsgesctzes zum Allg'meinen Deutschen Handelsgesetzbuch vom 24. Juni 1861.

kosten. und stempelfrei.

§. 43. Die Eintragung der Verpfändung in das Schiffs register

§. 27. Verträge, durch welche im Eigenthum von Privatpersonen stehende Grundstücke im Ganzen oder zertheilt veräußert oder belastet

3771

auf den Antrag des Korrespondent⸗ oder jedes Rheders, indem e g 9 auf Grund der Instruktion des Justiz - Ministers vom zl. August 1867 Theil 1 § 16 in Kolonne 10 des Certifikats einge⸗ tragene Vermerk gelsscht wird. t 5 44. Der ersten Eintragung muß eine öffentliche Ladung der zur Eintragung berechtigten Realgläubiger und der rechtskräftige Aus— schluß derjenigen vorangehen, die sich nicht gemeldet haben.

Für das Aufgebotsverfahren gelten die Voꝛschriften des Arti⸗ kels 58 S8 J1 bis 4 des Einfübrungsgesetzes zum Allgemelnen Deut— schen Handelsgesetzbuch vom 24. Juni 1861. .

8 45. Sobald der in §8 42 erwähnte Vermerk in Kolonn: 10 des Eertifikats er r i ann das Schiff nur durch Eintragung im Schiffsregißer verpfändet werden.

86 5 Der nr m, der Grundbucherdnung mit Ausschluß des H. 9 Nr. 3 tritt an die Stelle der in 8 12 der Verordnung vom 30. e. 1867 (Gesetz Sammlung S 1369) enthaltenen Vorschrif- ten. Die nach 8. 5. des Tarifs zu entrichtenden Kosten bleiben aber insoweit außer Ansatz, als solche bei der Eintragung des dinglichen Rechts zugleich für die künftige Debirung entrichtet worden sind, und die Bestimmungen des § 9 Ne. 2 finden auf diesenigen Grundstücke keine Anwendung, für welche gesetzlich Realfolien bisher geführt wor—

d. ö. . Dicses Gesetz tritt am 1. Oktober 1872 in Kraft. Mit diesem Tage werden alle das Protokollationswesen betreffenden Ver- ordnungen unter Vorbehalt des § 24 aufgehoben.

Urkundlich ꝛc.

twurf eines Gesetzes über das Grun dbuchwesen in dem . h. Appellationsgerichts zu Cassel, mit Ausschluß des Amtsgerichts Bezirks von Vöhl.

Wir Wilhelm, ven Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen hh Bezitk des Appellattonsgerichts zu Cassel, mit Ausschluß des Amtsgerichts. Bezirks zu Vöhl, unter Zustimmung der beiden Häuser des Jandtages Unserer Monarchie, was folgt:

§8. 1. Das Geset über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtig—⸗ keitsn vom so wie

die n , , .

e der S 50, 75 i j amn ede g tt der Grundbuchordnung mit Ausschluß des §. 9 Nr. 3 werden in dem Bezirk des Arpellationegerich s zu Caffel, mit Ausschluß des Amtsgerichtsbezirks zu Vöhl, unter nachstehenden

immungen eingeführt. . 2. Ei in an bt agefshtten Gesetzen in Bezug genommenen gesetzlichen Vorschriften, welche in dem erwähnten Bezirk nicht gelten, ei r Anwendung.

. ö h die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder der ibnen gieichgachteten Rechte und Gerechtsame zum Gegenstand haben, bedürfen ferner nicht zu ihrer Gültigkeit der Anzeige bei dem Gericht der belegenen Sache und der Bestätigung des Letzteren. ( an

. 4. Nach Ellaß dieses Gesetzes sind Verabredungen, buich ach, zur irre lin über Grundstücke abgeschlossenen unwirk⸗ samen Vertrages eine Reubuße festgestellt wird, ungültig. ö.

§ 5. Im Zwangs versteigerungs⸗ und im lontursmäßigen er⸗ faufs verfahren geht das Eigenthum durch den rechtskräftigen Zuschlage⸗ bescheid, jedoch erst nach Zahlung oder Stundung des Zuschlags— preises, auf den Ersteher über. . . . ureis h nn 36 Eigentum übergang / sarpie die , der durch das Verfahren und nach Maßgabe des §8 38 des Gesetze 16 den Eigenthumserwerb⸗ . Hypotheken erfolgt auf da

such 3 igerungsgerichts. . J k . Cher humsverhkaͤltnisse durch Urtheil oder Vergleichsbescheid im Prozeßwege festgestellt oder wird Eignihum im gerichtlichen Theilungsverfahren zuertannt, so erfolgt die . im Grundbuche unter . ö. ö Bescheides oder

Antrag eines der Betheiligten. ; , n,, . dingliche Rechte können weder durch Ersißung eines entgegensiehenden Rechts, noch durch Verjährung aufgehoben werden. ö. ene, 8. Gesetzliche oder durch letztwillige Verfügung gründen yy din ien . nur einen Anspruch gegen den Eigenthümer, die Eintragung einer bestimmten Summe zu bewilligen. aan 9. Die Bestellung einer Hypothek am ganzen Vermögen i in Betreff der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtig⸗ i irksam. ; . . 1 . J Sachen fann eine Hypothek nicht bestellt

m n, Die bisher in gültiger Weise bewirkten vertragsmäßigen

i i . ögens ähren kei Anspruch Ver ungen eines ganzen Vermögens gewähren keinen , n., im e , n, en , eingetragenen, auf Grund des Gesetz ozer n g, in n .

ͤ der noch entstehenden Pfandrechte, bezüglie en mne: az 3 Grundstücke, die Wirkung, daß ö im Konkursverfahren des Schuldners an dem nach ö, n . . eingetragenen Gläubiger verbleibenden Ueberschusse des Erloͤse 9 kontursmaßig verkauften Grundstücke wie bisher geltend gema ö. nn fager dem Falle eines Arrestes hat Jeder, der einen An · spruch auf Auflassung oder auf Eintragung eines Rechts an 3 Grundstäck durch unverdächtige Urkunden oder sonst glaubhaft 6 / das Recht, unter Vermittelung des Prozeßgerichts eine Vermerkung

,, hegen Gr vttesia menten oder aus Erbverträgen, über

; . 1 i tliche Urkunde nicht errichtet ist, konnen Einschre ö. . i ichen im Grundbuch nur erfolgen, wenn entweder

durch eine öffentliche Urkunde die Echtheit der Privaturkunde oder das Anerkenntniß des durch das Gesetz berufenen Erben nachgewiesen ist , oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß sich nach erfolgter öffentlicher Ladung ein besser berechtigter Erbe nicht gemeldet habe. n,

Die Art der Bekanntmachung und die Frist der öffentlichen

Ladung hat der Nachlaßrichter nach Lage des Falles zu ermessen.

14. Die im gerichtlichen Zwangs vollstreckungs verfahren ver⸗ fügte Immission in Grundstücke begründet fortan nur einen Anspruch auf Eintragung einer Hypothek

Die Eintragung ist von dem Prozeßrichter bei dem Grundbuch— amte nachzusuchen.

S 15. In dem Gebiete Les vormaligen Kurfürstenthums Hessen werden hei Unzulänglichkeit der Hypothek in dem Zwangsversteige— rungs verfahren neben dem Kapital und den laufenden Zinsen nur zweijährige Sinsrückstände vom letzten Faͤlligkeitstage vor der Insol⸗ venzanzeige oder der Verkaufserkennung an rückwärts gerechnet berichtigt.

§ gz Die Hypothek haftet auch für die durch deren Geltend— machung im Konkurse erwachsenden Kosten. ö

Die nach 8. 1 der Verordnung vom 30. August 1867 für die Feßistellung des Bestandes und der Rangordnung einer Forderung im Konkurs den Rechtsanwälten und Kontradiftoren zugebilligten Gebühren werden für anzumeldende Hypotheken, sofern bezüglich der selben kein Streit entsteht, auf ein Viertel herabgesetzt. .

§ 17. Die dem Pächter zuwachsenden oder ihm gehörigen, auf dem 8 . , en Früchte hafien nicht den am Grundstück dinglich Berechtigten. U

§. * 3 hypothekarische Klage gegen den Eigenthümer erfor— dert nicht die Kündigung bei dem persönsich verpflichteten Schuldner.

§. 19. Die Schadenersatzklage gegen die Grundbuchbegmten ver- jährt in drei Jahren, nachdem der Beschädigte von dem Dasein und dem Urheber des Schadens Kenntniß erhalten hat.

Sind seit dem Zeitpunkt der Schadenszusägung dreißig Jahre verflossen, so kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Wissen—

aft nicht weiter an. ; . ö. fh 20 Die mit einem Richter besetzten Amtsgerichte sind die Grundbuchämter für die in ihrem Bezirk belegenen Grundstücke.

Bei den mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichten bildet einer derselben mit einem Buchführer und den erforderlichen Schrei- bern und Unterbeamten das Grundbuchamt.

Die Grundbuchämter sind zuständig für Aufnahme der Verträge, durch welche Grundstücke veräußert oder belastet werden, .

Die Thätigkeit der Gemeinde Beamten im Hanauischen hei den , , hoͤrt mit dem Tage auf, an welchem dieses

eseß in Kraft tritt. . ö . 21. E in den General, Wahrschafts⸗ und Hypothekenbüchern enthaltene Darstellung der Rechtsverhältnisse des Grundeigenthums hildet die Grundlage für dle neuen Grundbücher unter den nachstehen⸗

Bestimmungen.

ö 56 ö dem 1. Januar 1873 erlangen die in den General⸗ Währschafts: und Hypothetenbüchern befindlichen Einträge, soweit sie den letzten Eigenthumsübergang oder soweit sie die in 5. 12 des Ge— setzes üͤber den Eigenthumserwerb ꝛc gedachten dinglichen Rechte be= treffen, die Bedeutung von Einträgen, welche nach Maßgabe der in §.1 , bewirkt sind, j doch unbeschadet der Bestim⸗ 1 des S. 35. . mungen . des Verfügungsrechts des Eigenthümers, sowie der Emtragung bedürfende dingliche Rechte und die Hypotheken, welche nicht bis zum 1. Januar 1873 in die General⸗Wahrschafts-= und Hypothekenbucher eingetragen sind, behalten zwar dem zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Eigenthümer gegenüber ihre bis herige Wirt samkeit, können jedoch gegen denselben eine nachträgliche Eintragung im Grundbuch nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes erlangen und vermögen bei vorher eintretender Veräußerung des Grundstücks dem neuen Erwerber, sowie überhaupt den voreinge— tragenen dinglichen Rechten und Hypotheken gegenüber keine Wirkung u äußern. . 3 nh Die Uebertragung eines Grundstücks aus dem General- Währschafts! und Hypothekenbuche in das neu anzulegende . buch soll erfolgen, sobald das Grundstück auf einen neuen Eigen. thümer zu überschreiben oder eine neue Belastung darauf einzutragen ist⸗ oder der Eigenthümer sie beantragt, oder sonst das Grundbuchamt dieselhbe zur Klarstellung der Grundbuchverhältnisse dienlich geachtet. Dabei gelten für die Anlegung des neuen Grundbuchsblattes die enden Vorschriften: .

nachsf ef, ,,. ist derjenige einzutragen, der entweder als solcher im General⸗Währschafts⸗ und Hypothekenbuck engetragen stebt, oder die Umschreibung des dort zu Gunsten eines Dritten , . nen Eigenthums auf seinen . Maßgabe des Gesetzes über ißenthumserwerb beantragen kann. K

9 gige b Te r nnr setzt die Vorlegung eines mit dem General- Währichafts. und Hypethéfenbuch übereinstimmenden Auszugs aus dem Steuerbuche oder , ,,,, darin als Besitzer des

udstücks eingetragenen Dritten voraus. ; 2 ... Gemarkungen ist die Nachweisung, daß die im Steuerbuchsauszug nach neuerer Kartennummer verzeichneten Grundstücke mit den im General ⸗Währschafts⸗ und Hypothetenbuch nach alter Bezeichnung eingetragenen übereinstimmen, auf Grund der bei der Vermehrung siattgehabten steueramtlichen Ermittelungen von u beschaffen. . . n, , ere fen ung unthunlich ist, so kann eine Ein⸗ tragung nur nach vorgängigem Aufgebotsverfahren (5. 30 - 34) er folgen. J tu it der Eintragung des Eigenthums sind sämmtliche im

gen? al adh und Hypothekenbuch unter dem Namen des