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erworben habe, oder seinen Eigenthumsbesitz durch ein Zeugniß des Ortsvorstandes, oder durch Urkunden, an Eidesstait abgegebene Ver—= sicherungen von Zeugen oder sonst glaubhaft macht, daß er allein oder unter Hinzurechnung der Besitzfeit seiner Rechtsvorgänger das Grund- stück seit zehn Jahren ununterbrochen in Eigenthumsbisiz gehabt hat.
§. 9. Wer in den Steuerbüchern nicht als Eigenshümer (6 5) verzeichnet ist, gilt unter der Voraussetzung des 8 als berechtigt, in das Grundbuchblatt als Eigenthümer eingetragen zu werden, wenn der in jenen Büchern Verzeichnete in einer öffentlichen oder äffentlich beglaubigten Urkunde dazu seine Einwilligung ertheilt hat, oder zur Ertheilung derselben rechtskräftig verurtheilt worden ist.
8§. 10. Die Eintrggung des Eigenthümers kann in den Fällen der Ss. — 9 erst nach Ablauf eines Jahres von dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, erfolgen, falls nicht entgegenstehende An. sprüche angemeldet worden sind.
§. 11. Diejenigen, welche vermeinen, daß ihnen das Eigenthum oder ein das Eigenthum oder die Verfügung über dasselbe beschränken= des Recht oder eine dingliche Last oder eine Hypothek an einem Grund⸗ Kücke zustehe, haben idre Ansprüche innerhalb eines Jahres von dem Tage, an welchem dieses Geseßz in Kraft tritt, bei dem Grundbuchamt anzumelden.
Der Anmeldung bedarf es nicht bei denjenigen Eigenthums— beschränkungen, dauernden Lasten und Hypotheken, welche in öffent. lichen, gesetszlich nach Grundstücken angelegten Protokollbüchern (Real. folien) protofollirt sind, oder wenn der Eigenthümer innerhalb des Jahres das dingliche Recht an seinem Grundstuͤcke angezeigt hat.
§. 12. Wer die ihm obliegende Anmeldung unter läßt, erleidet den Rechtsnachtheil: daß er das behauptete Recht gegen den nach An legung des Grundbuchblatts eingetragenen Eigenthümer und gegen die eingetragenen Berechtigungen nicht geltend machen kann.
§. 13. Sobald diefes Gesetz in Kraft getreten ist, sind die §S§5 11 und 12 innerhalb der Ausschiußfrist von sechs zu sechs Wochen durch das Amtsblatt der Bezirköregierung und zwei Zeitungen, von denen mindestens eine in der Provin erscheint, wörtlich mit Angabe des Tages an welchem die Ausschlußfrist abläuft, durch das Appellations. gericht zu Kiel bekannt zu machen.
S 14. Vor der rechtskräftigen Entscheidung über angemeldete streitige Eigenthumsansprüche oder Beschränkungsrechte darf das Blatt für Las Grundstück im Grundbuche nscht angelegt werden.
S. 15. Die dinglichen Rechte werden mit* der ihnen nach dem bisherigen Rechte zukommenden Rangordnung in das neue Grund— buch übertragen. Die vor Ablauf der Ausschlußfrist entstan denen
und angemeldeten dinglichen Rechte an Grundstücken haben bei der Eintragung die Rangordnung vor den später entstandenen.
§. 16. Bei der Anlegung des Grundbuchblatts kann für ein an—⸗ gemeldetes Recht eine Vormei kung eingetragen werden, I) wenn die Entstehung dieses Rechts glaubhaft gemacht ist und entweder der Elgenthümer der Eintragung widerspricht oder die Rangordnung des
Rechts hestritten ist; 2) wenn von dem Eigentbuͤmer die Iden itaͤt des KGrundstücks bestritten wird, diesclbe aber durch Üriunden oder eides. stattliche Versicherungen von Zeugen glaubhaft gemacht worden ist.
§S. 17. Eligenthumsvorbchalte sind in' das Grundbuchblatt als Hypotheken einzutragen oder vorzumerken.
§S 18. Die Eintragung oder Vormerkang einer angemeldeten Hypothek in das neue Grundbuchblatt kann nur auf eine bestimmte Summe erfolgen. Einigen sich die Betheiligten nicht über die Höhe 6 so erfolgt ihre Festsetzung durch Entscheidung des Prozeß richters.
§. 19. Ueber leere vom Eigenthümer vorbehaltene Hypotheken⸗ stellen und über die vor der Linie getilgten Hypotheken hat derselbe die Verfügung wie über eine Hypothek des Eigenthümers nach Maß— gabe des Gesetzes vom über den Eigen thumserwerb.
§S. 20. Die Uebertragung der vorbehaltenen Stellen und der vor der Linie getilgten Hypotheken in das neue Grundbuch geschieht mit der Formel:
K Thlr. mit
stehen zur Verfügung des Eigenthümers. 21. Wenn der Eigenthümer gleich bei der Anlegung des Grundbuchblattes beantragt, die leeren Stellen oder die vor der Linie getilgten Posten als Hypotheken auf seinen Namen einzutragen, so erfolgt diese Eintragung kostenfrei. ꝛ
§. 22. Behauptet der Eizenthümer, daß ein angemeldetes Recht getilgt sei, ohne dies urkundlich nachweisen zu können, so ist das Recht einzutragen, zugleich aber in der Spalte Veränderungen« die he⸗— hauptete Tilgung, wenn sie glaubhaft gemacht ist, vorzumerken.
„23 Die erfelgten Änlegungen von Grundbuchblättern sind vierteljährlich durch das Amtsblatt der Bezirksregierung mit Bezeich—= nung der Grund stücke nach den Steuerbüchern durch das Grund buch⸗ amt bekannt zu machen.
§. 24. Diejenigen Amtsgerichte, welchen blsher die Einschreibun gen (Protokollirungen) des Eigenthums oder der Belastungen der Brundstücke obgelegen haben, haben dle betreffenden Buͤcher bis zu dem Zeitpunkte fortzusübren, wo die Anlegung der neuen Grundbuch— blätter für ihren Bezirk öffentlich bekannt gemacht worden ist, dem- nächst dieselben zu schließen und aufzubewahren, oder an das zustän. dige Grundbuchamt zur Aufbewahrung abzugeben.
S 25. Sobald die Anlegung eines Grundbuchblattes für ein Grundstück öffentlich bekannt gemacht worden ist, fann dessen Ver— Kußcrung oder Belaslung nur in den Formen eifolgen, welche das Gesetz über den Eigenthumserwerb vom und die Grund- buchordnung vom vorschreiben.
§. 26. Die Verhandlungen, welche zur Feststellung der innerhalb der Ausschlußfrist angemeldeten Rechte an Grundstücken erfolgen, sind
vom Hundert verzinslich
§. 27. Verträge, durch welche im Eigenthum von Privatper onen stehende Grundstücke im Ganzen oder zertheilk veräußert . in werden, bedürfen nicht der Bestätigung' durch Verwaltungs behörden.
§. 28. Eingetragene dingliche Rechte konnen weder durch Er. situng eines entgegenstehenden Rechts noch durch Verjährung aufge⸗ hoben werden.
8. 29). Im Gebiete des dänischen Rechts können Mieth und Pachtrechte die Wirkungen dinglicer Rechte nur durch die an die Stelle der Dinglesung tretende Eintragung erhalten.
§ 30. Gesetzliche und durch letz willige Verfügung begründete Hypotheten gewähren nur einen Anspruch gegen den Eigenthümer, die Eintragung einer bestimmten Summe zu bewilligen.
. Bestallung einer Hypoihek am ganzen , ist in Be—= treff der Grundstuücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten fortan unwirksam.
An beweglichen Sachen kann eine Hypothek nicht bestellt werden.
§. 31. Die dem Pächter zuwachsenden oder ihm gehörigen, auf dem Grundstücke noch vorhandenen Früchte hafen nicht den am Grundstück dinglich Berechtigten.
S. 32. Außer dem Fall eiges Arrestes hat Jeder, der einen An—⸗ spruch auf Auflassung ober auf Eintragung eines Rechis an einem Grundstück durch unverdächtige Urkunden oder sonst glaubhaft macht, das Recht, durch Vermittelung des Prozeßrechts eine Vermerkung ein⸗ tragen zu lassen.
§. 33. Aus Privattestamenten oder aus Erbverträgen, über welche eine öffentliche Urkunde nicht errichtet ist, können Einschrei= bungen oder Löschungen im Grundbuch nur erfolgen, wenn entweder durch eine öffentliche Urkunde die Echtheit der rivaturkunde oder das Anerfenntniß des durch das Gestßz berufenen Erben nachgewiesen ift, oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß sich nach erfolgter öffentlicher Ladung ein besser berechtigter Erbe nicht gemeldet habe.
Die Art der Bekanntmachung und die Frist der öffentlichen Ladung hat der Nachlaßrichter nach Lage des Falles zu ermessen.
S. 34. Auf die vor dem Tage, an welchem diesks Gesetz in Kraft tritt, protokollirten Hypotheken findet die Verordnung vom 2. Februar 1823 (chronolog. Samml. 1838. S. 26) in Betreff der Zulässigkeit der späteren Ershung des eingetragenen Zinsfußes bis Fünf vom Hundert auch ferner Anwendung.
S. 35. Hypotheken, welche bis zu dem Tage, an welchem dieses Geseß in Kraft tritt, mit fester Rangordnung protokollirt sind, können nicht in die Stelle der voꝛstehenden gelöschten Hypotheken vorrücken. Dem Eigenthümer des Grundstücks verbleibt vielmehr das Recht, an Stelle der gelsschten Hypothek eine neue von gleichem Betrage für sich oder andere Personen eintragen zu lassen.
. Die in das Grundbuch eingetragenen Grundstücke, Berg⸗ werke und selbständigen Gerechtigteiten dienen im Konkurse über das Vermögen des eingetragenen Eigentbamers zur abgesonderten Befrie⸗ digung der dinglich Berechtigten. Dieselben haben nicht nothig, ihre Ansprüche bei der Konkursmasse anzumelden.
§. 37. Bei der gerichtlichen Zwangsversteigerung lönnen mit der ,,, des Kapitals nur zweijährige Zinsruͤckstände geferdert werden.
§. 38. Bei der abgesonderten Beftiedigung der dinglich Berech— tigten gehen denselben in der nachstebenden Reißenfolge vor: 1) die Kosten der Zwangsversteigeruag; 2) die Rückstände der zur Erfüllung der Deichpflscht eiforderlichen Beiträge der zwei letzten Jahre; 3) die Rückstände der auf dem Grundstück lastenden, an die Staatskasse zu zahlenden direkten Abgaben und die an die Rentenbank oder an den Domänenfiskus zu entrichtenden Ablésungsrenten aus den zwei letzten Jahren; 4) die Rüdstände der auf dem Grundstücke haftenden ,., Lasten aus den zwei letzten Jahren; 5 Die Rückstände an zohn, Kosigeld und anderen Diensteinnahmen der Wirithschafts ⸗ und Forstbeamten und des Gesindes, sofern diese Personen zur Bewirth⸗ schaftung oder Verwaltung des zur Landwirthschaft bestimmten Grundstücks und der damit verbundenen Rechte, oder zum Betriebe eines ländlichen Nebengewerbes auf dem Grundstücke gehalten werden, die Ansprüche der Schmiede und Rademacher, soweit sie für das Grundstück Arbeiten geleistet haben, und der Bergarbeiter aus dem . Jahre, 6) die Forderungen für Saatkorn aus dem letzten ahre.
S. 39. Die Schadensersatzklage gegen die Grundbuchbeamten perjährt in drei Jahren, nachdem das Dasein und der Urheber des Schadens zur Kenniniß des Beschädigten gelangt ist. Sind seit dem Zeitpunkt der Beschädigung dreißig Jahre verflossen, so kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Kenniniß nicht weiter an.
§8 40. Gemeine Läasten (8. 38. Nr. 4) sind alle nach Gesetz eder Verfassung auf dem Gruündstück haftende aus dem Gemeinde⸗ Kreis- und Provinzialverbande, oder aus dem Kirchen, Pfarr⸗ und Schulverbande, oder aus einem sonstigen Kommunalverbande ent- springenden, oder an Kirchen, Pfarren und Schulen, oder an Kirchen⸗ und Schulbediente zu entrichtenden oder aus der Verpflichtung zu öffentlichen Wege, Wesser. und Uferbauten entstan⸗ denen Abgaben und Leistungen; ferner die Beiträge, welche an Meliorationsgenossenschaften oder andere gemeinnüßige, vom Stagte bestätigte Institute, namentlich an Vereine, behufs gemein schaftlicher Ucberträgung der durch Brand, Hagelschlog oder Viehsterben entstandenen Schäden zu entrichten sind. .
8 41. Der Eintragung im Grundbuch bedürfen nicht die in den S8 38, 40 erwähnten absoluüt bevorzugten Ansprüche.
8 42. Für die Verpfändung von Seeschiffen gilt mit Ausnahme der Verpfändungen, welche in das Schiffe register nicht einzutragen sind, fortan die Vorschrift der S5. 1, 2, 3 des Artikels 59 des Ein- führungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handels gesetzbuch vom; 24. Juni 1861.
kosten. und stempelfrei.
§. 43. Die Esntragung der Verpfändung in das Schiffs register
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auf den Antrag des Korrespondent - oder jedes Nheders, indem , ö auf, Grund der Instruktion des Justiz-Ministers vom 31. August 1867 Theil 1 § 16 in Kolonne 10 des Certifikats einge- tragene Vermerk gelsscht wird. ĩ .
44. Der ersten Eintragung muß eine öffentliche Ladung der zur Eintragung berechtigten Realgläubiger und der rechtskräftige Aus— schluß derjtmigen vorangehen die sich nicht gemeldet haben.
Für das Aufgebotsvperfahren gelten die Vorschriften des Arti⸗ kels 58 88 1 bis 4 des Einfübrungsgesetzes zum Allgemeinen Deut- schen Handelsgesetzbuch vom 24. Juni 1861. .
8 45. Sobald der in §5 42 erwähnte Vermerk in Kolonne 10 des Eertifikats gelöscht ist, . das Schiff nur durch Eintragung im Schiffsregißer verpfändet werden. 8c ,. Der e en der Grundbucherdnung mit Ausschluß ded ; 9 Nr. 3 tritt an die Stelle der in 8 12 der Verordnung vom 30. August 1867 (Gesetz Sammlung S 1369) enthaltenen Vorschrif⸗- ten. Die nach 8. 5. des Tarifs zu entrichtenden Kosten bleiben aber insoweit außer Ansaßz, als solche bei der Eintragung des dinglichen Rechts zugleich für die künftige Debirung entrichtet worden sind, und die Bestimmungen des § 8 Ne. 2 finden auf diesenigen Grundstücke keine Anwendung, für welche gesetzlich Realfolien bisher geführt wor—
d. ge bn Dicses Gesetz tritt am 1. Oktober 1872 in Kraft. Mit diesem Tagze werden alle das Protokollationswesen betreffenden Ver- ordnungen unter Vorbehalt des § 24 aufgehoben.
Urkundlich ac.
twurf eines Gesetzes über das Grundbuchwesen in dem irn . Appellationsgerichts zu Cassel, mit Ausschluß des Amtsgerichts ⸗ Bezirks von Vöhl.
Wir Wilhelm, ven Gottes Gnaden König von Preußen zc. verordnen für . Bezirk des Appellattonsgerichts zu Cassel, mit Ausschluß des Amtsgerichts. Bezirks zu Voͤhl, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
§. 1. Das Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtig- keitien vom sowie — ;
die , , ,. inn mit Aus⸗ bn. i j — nahm bee e en der Grundbuchordnung mit Ausschluß det S. 9 Nr. 3 werden in dem Bezirk des Arpellationegerich s zu Caffel, mit Ausschluß des Amtsgerichisbezirks zu Vöhl, unter nachstehenden en eingeführt. Selten gn in n hen gefahtten Gesetzen in Bzzug genommenen gesetzlichen . welche in dem erwähnten Bezitk nicht gelten, ußer Anwendung. . tee n, 33 die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder der ihnen gieichgeachteten Rechte und Gerechtsame zum Gegenstand haben, bedürfen ferner nicht zu ihren Gültigkeit 9 Anzeige bei dem Gericht der belegenen Sache und der Bestätigung de Letzteren. . . n 4 RN Eilaß dieses Gesetzes sind Verabredungen, duich welch . i , in über Hrundstücke abgeschlossenen unwirk⸗ samen Vertrages eine Reubuße festgestellt wird, ungültig. Kw 5. Im Zwangs versteigerungs⸗ und im , 4. kaafsverfahren geht das Eigenttzum durch den rechtskräftigen Zuf , bescheid, jedoch erst n, , oder Stundung des Zuschlag rei af, den Ersteher über. J ö rer m, , . Eigenthumt übergang, soꝛvie die , der durch das Verfahren und nach Maßgabe des §5 38 des ,. ö. den Eigenthumserwerb⸗ , Hypotheken erfolgt auf such Versteigerungsgerichts. . . J . Ch humkverhaͤltnisse durch Urtheil 969 Vergleichsbescheid im Prozeßwege festgestellt oder wird ö m gerichtlichen Theilungsverfahren zuerkannt, se erfolgt die 3 . im Grundbuche unter n . ö Bescheides oder eines der Betheiligten. . rh , n,, n e, dingliche Rechte konnen weder durch . eines entgegenstehenden Rechts, noch durch Verjährung aufgehoben werden. ö a, S8. Geseßzliche oder durch letztwillige Verfügung begründet . nur einen Anspruch gegen den Eigenthümer, die Eintragung einer bestimmten Summe zu bewilligen. J
§. 9. Die Bestellung einer Hypothek am ganzen ermög⸗ ;
in Betreff der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtig—
k Sachen fann eine Hypothet nicht bestellt
. Die bisher in gültiger Weise bewirkten vertragsmäßigen
q ̃ ähren kei Inspruch n eincs ganzen Vermögens gewähren keinen Auspr JJ eingetragenen, auf Grund des Gesetz⸗ oder l e re g der noch entstehenden Pfandrechte, bezüglie anne eh . ö Grundstücke, die Wirkung, daß ö im Konkursverfahren des , ,, 2. . def Ten e rn 191 ᷣ äubiger verbleibenden Ue kin ere rr, Gn fn. Grundstücke wie bisher geltend gemacht werden können. 0 er dem Falle eines Arrestes hat Jeder, der einen . . in nnr. . auf Eintragung eines Rechts an ,. Grundstaͤck durch unverdächtige Urkunden oder sonst glaubhaft e i. / das Recht, unter Vermittelung des Prozeßgerichts eine Verme g
nn n eln Bel vatlesia menten oder aus Erbverträgen, über
durch eine öffentliche Urkunde die Echtheit der Privaturkunde oder das Anerkenntniß des durch das Gesetz berufenen Erben nachgewiesen ist oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß sich nach erfolgter öffentlicher Ladung ein besser berechtigter Erbe nicht gemeldet habe. .
Die Art der Bekanntmachung und die Frist der öffentlichen Ladung hat der Nachlaßrichter nach Lage des Falles zu ermessen.
14. Die im gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren ver⸗
fügte Immission in Grundstücke begründet fortan nut einen Anspruch auf Eintragung einer Hypothek. ᷣ Die Eintragung ist von dem Prozeßrichter bei dem Grundbuch- amte nachzusuchen. . 8 15. In dem Gebiete des vormaligen Kurfürstenthumis Hessen werden bei Unzulänglichkeit der Hypothet in dem Zwangsversteige⸗ rungsverfahren neben dem Kapital und den laufenden Zinsen nur zweijährige Zinsrückstände — vom letzten Faͤlligkeitstage vor der Insol⸗ venzanzeige oder der Verkaufserkennung an rückwärts gerechnet — berichtigt. .
§ 16. Die Hypothek haftet auch für die durch deren Geltend⸗ machung im Konkuise erwachsenden Kosten. ö
Die nach §. 21 der Verordnung vom 30. August 1867 für die Feßistellung des Bestandes und der Rangordnung einer Forderung im Konkurs den Rechtsanwälten und Kontradiftoren zugebilligten Gebühren werden für anzumeldende Hypotheken, sofern bezuglich der selben kein Streit entsteht, auf ein Viertel herabgesetzt. :
§ 17. Die dem Pächter zuwachsenden oder ihm gehörigen, auf dem 6 . . Früchte hafien nicht den am Grundstück dinglich Berechtigten.
§. 18 * hypothekarische Klage gegen den Eigenthümer erfor— dert nicht die Kündigung hei dem persoͤnlich verpflichteten Schuldner.
§. 19. Die Schadenersatzklage gegen die Grundbuchbegmten ver- jährt in drei Jahren, nachdem der Beschädigte von dem Dasein und dem Urheber des Schadens Kenntniß erhalten hat.
Sind seit dem Zeitpunkt der Schadenszufagung dreißig Jahre verflossen, so kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Wissen—
aft nicht weiter an. = ö fz. 20 Die mit einem Richter besetzten Amtsgerichte sind die Grundbuchämter für die in ihrem Bezirk belegenen Grundstücke.
Bei den mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichten bildet einer derselben mit einem Buchführer und den erforderlichen Schrei⸗ bern und Unterbeamten das Grundbuchamt.
Die Grundbuchämter sind zuständig für Aufnahme der Verträge, durch welche Grundstücke veräußert oder helastet werden.
Die Thätigkeit der Gemeinde ⸗ Beamten im Hanauischen bei den Hypothekengeschäften hoͤrt mit dem Tage auf, an welchem dieses
setz in Kraft tritt. ; . 21. 3 in den General: Wahrschafts.! und Hypothekenbüchern enthaltene Darstellung der Rechtsverhältnisse des Grundeigenthums hildet die Grundlage für die neuen Grundbücher unter den nachstehen⸗
Bestimmungen. ;
ö. 56 nnn dem 1. Januar 1873 erlangen die in den General⸗ Währschafts. und Hypothekenbüchern befindlichen Einträge, soweit sie den letzten Eigenthumsübergang oder soweit sie die in §. 12 des Ge— setzes über den Eigenthumserwerb ac gedachten dinglichen Rechte be⸗ treffen, die Bedeutung von Einträgen, welche nach Maßgabe der in 8 1 k bewirkt sind, j doch unbeschadet der Bestim⸗ . . ö . . des Verfügungsrechts des Eigenthümers, sowie der Eintragung bedürfende dingliche Rechte und die Hypotheken, welche nicht bis zum 1. Januar 1873 in die General⸗ Wwaährschafte. und Hypothekenbücher eingetragen sind, behalten zwar dem zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Eigenchümer gegenüber ihre bie herige Wirk« samkeit, können jedoch gegen denselben eine nachträgliche Eintragung im Grundbuch nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Geseßzes erlangen und vermögen bei vorher eintretender Veräußerung des Grundstücks dem neuen Erwerber, sowie überhaupt den voreinge⸗ tragenen dinglichen Rechten und Hypotheken gegenüber keine Wirkung zu äußern. ; . . 5. 24. Die Uebertragung eines Grundstücks aus dem Gene Wa cb fte und Hypothekenbuche in das neu anzulegende Grund⸗ buch soll erfolgen, sobald das Grundstück guf einen neuen Eigen thümer zu überschreiben oder eine neue Belastung darauf einzutragen ist, oder der Eigenthümer sie beantragt, oder sonst das Grundbuchamt dieselbe zur Klaäͤrstellung der Grundbuchverhältnisse dienlich erachtet. Dabei gelten für die Anlegung des neuen Grundbuchsblattes die d orschriften: 36 nen g ,,, ist derjenige einzutragen, der entweder als solcher im General⸗Währschafts, und Hypothekenbuch eingetragen steht. oder die Umschreibung des dort zu Gunsten eines Dritten eingetrage⸗ nen Eigenthums auf seinen pean en ne Maßgabe des Gesetzes über ig i8erwerb beantragen kann. . . J ö. r m n setzt ö. Vorlegung eines mit dem Gentral⸗ Währschafttz. und Hypethéfenbuch übereinstimmenden Auszugs aus dem Steuerbuche oder die ,,, . darin als Besitzer des ndsti cingetragenen Dritten voraus. . nn, Gemarkungen ist die Nachweisung, daß die im Steuerbuchsauszug nach neuerer Kartennummer verzeichneten Grundstücke mit den im General ⸗Währschafts⸗ und Hypothelenbuch nach alter Bezeichnung eingetragenen übereinstimmen, auf Grund der bei der Vermehrung stattgehabten steueramtlichen Ermittelungen von u heschaffen. . ; u,, eden gung unthunlich ist, so kann eine Ein⸗ tragung nur nach vorgängigem Aufgebotsverfahren (59. 30 — 34) er
folsth Mit der Eintragung des Eigentbums sind saͤmmtliche im
; ist, konnen Einschrei⸗ i iche Urkunde nicht errichtet ist, könne . . 53 y,. im Grundbuch nur erfolgen, wenn entweder
General ⸗Währschafts· und Hypothekenbuch unter dem Namen des