1871 / 188 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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letzten Eigenthümers noch eingetragenen, das Grundstück betreffenden dinglichen Rechte, Hypotheken und sonstigen Rechtsverhältnisse auf das neue Grundbuchblatt zu übertragen.

Betreffs der zu Gunsten der Pflegebefohlenen sich vorfindenden allgemeinen Pfandeinträze ist deren vorherige Löschung oder Beschrän⸗ kung nach Vorschrift des §. 8 dieses Gesetzes bei dem Vormund schaftsrichter von Amtswegen zu veranlassen.

Die übrigen allgemeinen Pfand-Einträge sind unbeschadet des dem Eigenthümer nach dem Schlußsatze des §. 41 zustehenden An— spruchs auf deren Einschränkung, zunächst unverändert auf sämmtliche . das neue Grundbuchblatt zu überschreibende Grundstücke einzu— ragen.

4) Von der erfolgten Uebertragung eines Grundstücks in das Grundbuch sind sämmtliche nach den vorhandenen Einttägen Bethei—⸗ ligte in Kenntniß zu setzen.

5) Kosten werden für die in Anschluß an das General ⸗Waͤhr— schafts⸗ und Hypothekenbuch stattfindende Anlegung eines neuen Grundbuchblattes nur soweit erhoben, als damit gleichzeitig Ver- änderungen in den Eigenthums⸗ oder sonstigen Rechtsverhältnissen nen . eingetragen werden, die als solche kostenpflich— tig sind.

§. 25. Die Vorschristen der §8§. 21 bis 24 gelten auch für die durch Allerhöchsten Erlaß vom 8. Juli 1867 zu General. Währschafts—= und Hypochekenbüchern erweiterten hayerischen Hypothekenbücher, so— wie für die General und Quartierbücher der Stadt Hanau.

256. Soweit in einzelnen vormals kurhessischen Gerichts- beiirken General ⸗Währschafts und Hypothekenbücher nicht eingeführt sind, kommen die vorstehenden §§ 21 bis 24 in der Art zu entsprechen⸗ der Anwendung, daß statt jener die bei den Orts und Amtsgerichten geführten Kontrakten⸗ und Hypothekenbücher und die in dieselben bis zum 1. Januar 1873 bewirkten Einträge die Grundlage der neu an— . Grundbücher unter nachstehenden weiteren Bestimmungen

en:

I) Wer im Steuerbuch als Eigenthümer eines Grundstücks ein⸗ getragen steht oder in dem Falle, daß ein Dritter eingetragen ist, die Umschreibung dessen Eigenthums auf seinen Namen nach Maßgabe der im §. 1 eingeführten Gesetze würde beantragen können, ist, sofern er nachzuweisen vermag, daß die steueramtliche Eintragung mit dem 3. der bei den Orts- und Amtsgerichten über die Eigenthums.

bergänge geführten Bücher übereinstimmt oder sonst in gerichtlichen Verkaufs⸗ und Prozeßverhandlungen seine Grundlage findet, berechtigt, die Eintragung als Eigenthümer im Grundbuch zu beantragen.

2) Mit dem Antrage auf Anlegung eines neuen Grundbuch blattes ist ein vom Ortsgericht und, wo ein solchts nicht besteht, vom Amtsgericht aufgestellter in allen Fällen von dem letzteren auf Grund der bei ihm gefuhrten Bücher zu prüfender und zu vervollständigender Hypothokenschein vorzulegen, welcher die Eigenthumsverhältnisse des einzutragenden Grundstücké, dessen Belastung und alle sonstigen ding⸗ lichen Beziehungen desselben angiebt.

Der Antragsteller, und sofern die Anlegung des Grundbuch— blattes durch eine nach dem 31. Dezember 1872 erfolgte freiwillige Veräußerung veranlaßt wird, der Veräußerer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Hypothekenscheins an Eidesstatt zu versschern.

3) Nach erfolgter Feststellung der Rechtsrerhältnssse des Grundstücks wird das Grundbuchblatt nach Vorschrift des §. 24 Ne. 3 bis 5 angelegt und gleichzeitig das Ortsgericht hiervon benachrichtigt, welches das Grundstück in seinen Büchern abschreibt.

§. 27. Wer die in den General ⸗Währschafts. und Hypotheken⸗ büchein oder in den sonstigen in 8 25 erwäknten gerichtlichen Büchern enthaltenen Eintragungen, soweit sie nach den vorstehenden Para— graphen die Grundlage der neuen Grundhücher bilden, für unrichtig oder unvollständig erachtet, hat deren Berichtigung oder eine ent= sprechende Vormerkung seiner deshalbigen Ansprüche in den gedachten Büchern bis zum 1. Januar 1873 zu erwirken, widrigenfalls dieselben später nur unter den nach Maßgabe der §§. 21 bis 26 eintretenden Rechtsnachtheilen geltend gemacht werden (önnen.

Die Erhebung eines auf Berichtigung gerichteten Klage⸗Antrags begründet ohne Weiteres das Recht auf entsprechende Vormerkung.

§. 28. Vom 1. Januar 1873 an dürfen Einträge in die General⸗ Währschafts⸗ und Hypothekenbücher oder in die deren Stelle vertreten⸗ den älteren gerichtlichen Bücher nur noch soweit bewirkt werden, als sie Vormerkungen zur Wahrung geltend gemachter Rechte oder Löschungen und Veränderungen älterer vor dem 1. Januar 1873 ein- getragener Hypothelen mit Ausschluß jedoch der im §. 42 vor- gesehenen Umwandlung derselben zum Gegenstande haben.

§. 29. Soweit in den vormals bayerischen Landestheilen ein Grundstück in die dortigen Hypothekenbücher nicht eingetragen ist, kann der Eigenthümer, wenn er sein Eigenthum nach dem bisher gültigen Recht durch gerichtlichen oder notariellen Erwerbsakt nach weist, auf Grund dessen die Eintragung im Grundbuch verlangen.

§. 30. Wenn bezüglich eines Grundstücks die Voraussetzungen der §§5. 24, 25, 26 nicht vorliegen, so kann ein Grundbuchblatt für dasselbe nur nach vorherigem Aufgebot nach Maßgabe der folgenden Vorschriften (65. 31 bis 34) angelegt werden

§. 31. Ber Besitzer eines solchen Grundstücks, welcher durch eine Bescheinigung des Ortsvorstandes, durch zu vernchmende Austunfts-⸗ personen oder sonst nachweist, daß er das Grundstück, einschließlich des Besttzes seiner Rechtsvorgänger, mindestens 10 Jahre eigenthümlich besitzt, kann alle diejenigen, welche ein Recht an dem Grundstück zu . unter Androhung des Rechtsnachtheils öffentlich

aden lassen, daß nach Ablauf der Frist das behauptete Recht gegen den im Grundbuchblatt eingetragenen Eigenthümer und gegen die eingetra⸗ genen Berechtigungen nicht geltend gemacht werden darf. Mit dem Antrage ist eine Darstellung der bekannten Rechisver⸗ hältnisse des Grundstücks vorzulegen, auch hat der Antragsteller die

Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich zu versichern. frist muß mindestens sechs Wochen . . K § 32. Ist das Grundstück im Steuerbuch auf einen anderen Namen eingetragen, oder ergeben sich sonst Anhaltspunkte für die Be⸗ an,. dritter Personen, so sind diese von Amtswegen besondert §. 33. Werden von keiner Seite Ansprüche auf das Grundstü erhoben oder die geltend gemachten von dem . , so erfolgt die beantragte Eintragung des Eigenthums unter gleich! zeitiger Eintragung der vom Antragsteller selbst angemeldeten oder anerkannten dinglichen Rechte und Hypotheken.

§. 34. Werden Ansprüche Dritter geltend gemacht, so ist di =. legung des Grundbuchsblattes, sofern das bie d, en al gn stellers bestritten ist, bis zur Erledigung dieses Streitpunktes auszu⸗ setzen bei einem Streit über dinglich! Rechte und Hypotheken aber eine ern e n. ö Ansprüche zu bewirken.

Für die Eintragung allgemeiner Pfandrechte kommen d yx an,, k ö ' .

. 35. ie im Gebiete des vormaligen Kurfürstenthums He

auf Grund des Ausschreibens des irn en r rf. . 1 n 1833 Kurhess. Gesetz Sammlung Seite 17 sowie der spätcren Anweisungen über die Vermessungen bis zum 1. Januar 1873 fest· . i ,. n,, , daß die darin ver— e en Grenzen dem wirklichen Eigenthumt bestand J! kane ch genthume bestande der Grund . Januar 1876 bleibt den Vetheiligten vorbehalten, einen anderweitigen Eigenthumsbestand nachzuweisen und Berichti—⸗ gung der Kartengrenzen im Wege der Klage gegen ben nach der Karte berechtigten Eigenth mer zu erwirken, auch zür Wahrung der klagend geltend gemachten Ansprüche Vormerkung im Grundbuche zu bean— tragen. Rach Ablauf dieser Frist bestimmen sich die Grenzen der Grundstücke, soweit nicht rechtzeitig erfolgte Anfechtungen im Grund⸗ buche vorgemerkt sind, lediglich nach der Flurkarte und der ihr zu Grunde liegenden Vermessung.

8. 36. Die vorstehenden Bestimmungen ( Zö) gelten auch für die im Gebiete des vormaligen Kurfürstenthums Hessen aus der Zeit vor dem Ausschreiben des Finanz⸗Ministeriums vom 12. April 1633 her— rührenden älteren, sowie für die in den vormals bayerischen Landes- theilen bisher festgestellten Flurkarten, sofern sie von der Regierung zur Bestimmung der Grundstücksgrenzen geeignet befunden werden.

Das Appellationsgericht zu Eassel hat sich diejenigen Gemarlun— ,, ,, , von der Steuer e e bezeichnen zu lassen, un eselben bis zum 1. Ja . öffentlich bekannt zu mache. , J

§ 37. Vom l. Januar 1873 an sell, sobald eine neue steuer— amtliche Vermessung für eine einzelne Gemarkung vollendet ist, dem Grundbuchamt hiervon unter Mittheilung einer Nachweisung über die Bezeich nung, welche die neu fartirten Grundstücke bisher in den gerichtlichen Buͤchern führen, Kenntniß gegeben werden. Das Grund buchamt bestimmt hierauf durch eine in der Gemeinde und durch das Amtsblatt zu veröffentlichende Verfügung eine Frist vonsbis 12 Wochen, innerhalb deren es den Betheiligten frelstcht, die Ergebnisse der Ver— messung bezüglich der Grenzen und der Bezeichnung der nea kartirten Grundstücke in den gerichtlichen Büchern im Wegze der Berichtigungs— klage gegen den nach der Karte berechtigten Eigenthümer anzufechten, auch Vormerkung der geltend gemachten Anspräche im Grundbuch zu verlangen. Rach Ablauf dieser Frist bestimmen sich die Lage und die Grenzen der Grundstücke, soweit nicht rechtzeitig erfolgte Anfechtungen durch Vormerlung im Grundbuche gewahrt sind, lediglich nach der k und der ihr 1 a ,. rn n,, Jede solche Feststellung einer neuen Flurkarte ist vom Grundbuchamt durch das Amtsblatt zu veröffentlichen. ö .

§ 38. Sofern auf Grund der Verordnung vom 13. Mai 1867 Gesetz:Samml. S. TII6 bezw. der Verordnung vom 2. Sep⸗ tember 1867 GesctzSamml. S. 1463 eine Theilung oder wirth= schaftliche Zusammenlegung von Grundstücken statigefunden hat oder noch stattfindet, bleibt der von der General-Kommission bestätigte Auseinandersetzungs⸗Rezeß und die ihm zu Grunde liegende Karte für die Feststellung der Grundstücksgrenzen maßgebend.

F. 39. Eine Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der in den §§. 27, 316, 35. 37 gesetzlich bestimmten oder richterlich zu bestimmenden Fristen ist unstatthaft.

§. 40. Die Vorschriften in den 88 21, 27, 35 bis 39 und 47 sind durch Anschlag in den Gemeinden, sowie durch Abdruck im Amts. blatt zu veröffentlichen. Die Veroffentlichung im Amtsblatt ist his zum Ablauf der in jenen Paragraphen bestimmten Frist in angemesse⸗ nen, durch das Appellationsgericht zu Cassel festzustellenden Zwischen⸗ räumen zu wiederholen.

§. 41. Die in Gemäßheit der §§. 24, 25 aus den General-⸗Waͤhr⸗ schafts⸗ und Hypotheken oder den sonstigen älteren gerichtlichen Büchern, sowie im Falle der §§. 30 bis 34 in Folge Anmeldung inner— halb der Ausschlußfrist in das Grundbuch übertragenen Hypotheken haben den Vorzug vor allen neu eingetragenen und konnen von den Gläubigern der letzteren nicht angefochten werden.

Für die Rangordnung solcher älteren Hypothelen unter einander, für ihre sonstigen rechtlichen Beziehungen, sowie für die sie betreffenden Einträge und deren rechtliche Bedeutung bleibt das bisher für sie gültige Recht in Kraft. Es sollen jedoch fortan auf sie, unbeschadet ihrer rechtlichen Natur im ebrigen, die Vorschriften in den §5. 37 bis 46, 32, 58 bis 63 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb, sowie die Bestimmung in den §§. 12 bis 18 dieses Einführungsgesetzes An— wendung finden, auch dem Eigenthümer das Recht zustehen, die Ein— schränkung allgemeiner Pfandeinträge auf eine bestmmte Summe und auf einzelne den Anspruch sichernde Grundstücke dem eingetra— genen Pfandgläubiger gegenüber zu beanspruchen.

nageien 8 und ige . ihrer bisherigen Stellung zu der rechtlichen Bedeutung eine gene len e . über den Eigenthumserwerb ꝛc. begründeten Hypo—

. lheen ec . des Grundbuchblattes mit übertragenen älteren

gtannt o

. —gerichilich festgestellt ist.

6 *. 3 Umwandlung ist im Grundbuch, Spalte Ver àänderung na durch » Umzewandelta⸗ anzumerken und erlangt durch . diese Eintragung / für welhe der vierte Theil der Kosten des Eintrags Aer neuen Hypomhck zu erheben ist, rechtlich Wirksamteit,

. äber die umzuwandelnd; Hypothek beding s Hypolhekenbrief nach den Vorschriften der Grandbuchordnung vom

Seseß po . 5 j Und 20, Verordnung vom 20. November 1849, Gesetz vom

Eine ältere Hypothek kann durch Uebereinkunft des einge— K des eingetragenen Gläubigers unter Bei—⸗

z erhoben werden, sofern deren Bestand auch von den übri-

gen hekergläubigern oder deren eingetragenen Rechtsnächfolgern an= ghoibele in ain m gegen ste einzuleitenden Feststellungs verfahren

g Einkragung wird durch Rückgabe oder Kraftloserklärung der . ö. aufzestellten Pfandyverschreibung sofern eine derartig Voraussetzung für deren Löschung besteht. Der Gläubiger einer umgewandelten Hypothek erhält einen neuen

aßgabe der kurhessischen Ablösungègesetze 2. §§. 15, 56 und 55, Gesetz vom 31. März kz5, §. 8, Gäcsctz vom 2 April 1835, Gesetrz vom 26. August 1848,

ni 1350 zur Ablösung aufgehobener Grundzinsen, Zehnten, in Triftabgaben und anderer Gtundlasten, sowte der aufgeho⸗ benen Lehns⸗, Meier und sonstigen gutsherrlichen Verhältnisse und her an deren Stelle getretenen Ablösung?— und Entschädigungskapita⸗ lien aus der Landeskreditfasse erborgten Darlehne behalten, auch ohne Eintragung in die Grundbücher, ihre bishe igen gesetzlichen Pfand⸗ und Vorzuzsrechte an den ehemals pflichtigen Grundstücken, sollen jedoch, soweit fie in den Genetalwährschafts. und Hypotheken, sowie sonstigen älteren gerichtlichen Büchern unter dem Titel des Eigenthü—⸗ mers? der pflichtigen GHrundftücke eingetragen sind, auch in die zweite Abtheilung des Grundbuchs übertragen werden, ö

§ 44. Äblösungodarlehne der Landeskreditkesse sind im Zwang? persteigerungs und Konkursverfahren von zer Anmeldung befreit; sie gehen kraft des Gesetzes auf den Erstther ber. ;

Auch bei freiwilligen Beräußcrungen der für dieselben verhafteten Grundstücke wird, sofern das Gegentheil nicht ausdrücklich vereinbart is, angenommen, daß der Erwerber dieselben ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen habe.

§. 45. Soweit eine ganze Gemarkung oder mehrere vbrmals pflichtige Grundstücke für ein an die Stelle abgelöster Grundlasten ꝛc. getretenes Ablösungs und Entschädigungskapital oder für ein zu dessen Abtragung erborgtes Darlehn ungetheilt haften, ist der Eigen thümer jedes der mitverhafteten Grundstücke berechtigt, gegen Abtra⸗ gung des auf dasselbe fallenden Antheils der Gesammtschuld dessen Freigabe gus dem Pfandverbande lu beanspruchen. .

Die Feststellung des Antheilsverhältnisses des einzelnen Grund— stüs erfolgt im Falle eintretenden Streites durch die Generalkom⸗· mission, und soll dabei, sofern sich fur die bisherigen Zins- und Kapitalabtragungen herkömmlich eln bestimmter Vertheilungsmaßstab gebildet hat, dieser andernfalls aber die Größe des auf die Grund⸗ siücke veranlagten , hülfsweise das Ermessen der

tnexal-Kommission maßgebend sein. . den . eingeführten Gesetzen auf die Prozeß. Ordnung Bezug genommen ö das im Bereich dieses Gesetzes

ende Prozeßrecht an deren Stelle. . .

ö 8 * . in dem kurhessischen Gesctze vom 14. Juli 1853 »das Hypothekenwesen 2c. betreffend vorgeschriebene Verfahren leidet auf alle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Zweck dir Berichtigung der Einträge und des Inhalts der General · Waͤhrschafts. und fonsligen öffentlichen Bücher s-wie der Flurkarten zu stellenden Anträge (8 27, 35, 36, 37, auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Eintragungen und Beschränkungen von Hypotheken nach Maß⸗ gabe des §. 460 auf das Feststellungs verfahren des §. 42, sowie auf das Aufgeboisverfahren, wo ein solches in diesem oder den in §. 1 eingeführten Gesetzen vorgeschrieben ist, entsprechende Anwendung.

Der Antrag auf Einleitung des Verfahren mit welchem, soweit ein öffentliches Aufgehot erfolgt , gleichzeitia die Kraftloserklärung einer verloren gegangenen Schuldurkunde verbunden werden kann, gehört por den Grundbuchrichter, unbeschadet j doch der Vestimmungen, in §. 2 Nr. 1 des Gesetzes vonn 15. März 1869, betreffend das Civil prozeßverfahren im Geltungsbereich der Verordnung von 24. Juni 1867.

§ 48. Der durch 5 24 der Verordnung vom 30. August 1867 außer Anwendung erklaͤrte §. 8S des Gesetzes vom 11. Mai 18651 tritt

di i irksamkeit. . . . VListinmungen in den §§. 8, 9, 10, 11, 35 bis 40

d eses Gefetzes treten mit dessen Verkündigung, alle übrigen 2m . in Kraft. Alle demselben entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.

Urkundlich ac.

Dleñste ß

px mel vbVanrem-Käörse.

er lim, 5. Dezember. (Amtliche Preis feststellung . Mehl, Oel, Petroleum und Spiritus auf Grund des §. 15 der Börsenordnung, unter Zuziehung der voreideten Waren- und Produktenmakler) . Weizen pr. 1000 Kilogr. l0co 68 85 Thlr. nach Quali- tüt, bunt. poln. 755-785 Thlr., bez., gelb. 805 81 Thlr. bez gelber: pr diesen Monat 7953 à do bez. : Dezember zangar 79 bez., April Mai 1872 82. à Sor bez., Mai s duni S0 à S0k bez.

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fordert, 565 - 573 Thlr. nach Qual. bez, pr. diesen Monat 56 à 56 bez., 56r à 56 bez., Mai- Juni 574 à 577 beæ. kündigungspr. 567 Thlr. pr. 1000 Kilogr.

Dezember- Januar 565 à 565 bez., April- Mai 1872 Gekündigt 8000 Gtr. Gerste pr. 1000 Kilogr. grosse 48 - 60 Thlr. nach Gualität, kleine 48 - 60 Thlr. nach Qualität. . Hafer pr. 1000 Kilogr. loco 41 - 50 Thlr. nach Gual., Pz. diesen Monat 45 bez., April-Mai 1872 468 à 465 à 463 bez., Mai- Juni 47 Br, 463 G. Gek. 3000 Ctr. Kündigungspr. 45 Thlr. pr. 1000 Kilogr. Roggenmehl Nr. 0 u. 1 pr. 109 Kilogr. Brutto unversteuert inkl. Sack pr. diesen Monat 8 Thlr. 6z Sgr. à 73 Sgr. bez, Pezember-Januar 8 Thlr. 4 Sgr. bez, Januar - Februar 1872 8 Thlr. 3 Sgr. bez, April - Mal 8 Thlr. à 8 Ihlr. 1 Sgr. bez. Erbsen pr. 1006 Kilogr. Kochwaare 55 —– (0 Thlr. nach Qua- lität, Futter was re 50-53 Thlr. nach Gualität. ö RKüböl pr. 100 Kilogr. (ohne Fass loco 283 Thlr., pr. die- gen Monat 274 à 271, bez., Dezember-Januar 273 à 2744 bez., Januar- Februar 1872 28 à 234 bez, April- Mai 3d à 28 * bez, Mai- Juni 23. à 235 bez. Gek. 1000 Gtr. Kündigungspr, 277 Thlr. pr. 100 Kilogr. Léinöl pr. 1006 Kilogr. (hne Fass loco 267 Thlr. . Fetrolenm raffinirtes (Standard white) pr. 109 Kilogr. mit ass in Posten von 50 Barrels (125 Otr 1990 133 Thlr., pr. diesen Monat 12135 bez, Dezember - Januar 1213 bez., Januar- Februar 1872 139 à 135 bez., Februar - März 135 à 133 beæ. Gek. 250 Gtr. Kündigungspreis 127 Thlr. pr. 100 Kilogr. Zyiritus pr. 100 Liter a 10 per. -D 10000 hin, amn Fass loco 23 Thlr. 2 Sgr. bez., pr. diesen Ronat 22 Thlr. 26 Sgr. à 23 Thlr. à 22 fhir. 77 Sgr. Pz, Dezember Januar 22 Ihir. 24 A 77 3 24 Sgr. bez., Jahuar-Februar 1872 22 Thlr. 24 à. 27ñ 3 24 Sgr. bez., April-Mai 22 Thlr. 23 Sgr. à 23 Thlr. bez, Mai- Juni 27 Fhlr. 33 Sgr. à 23 Thlr. 4 Sgr. Bez, Juni-Jquli 23 Thlr. 10 à 11 Sgr. bez . Sulr n' pr. 100 Liter à 190 p0t. 100 pt. ohne Fass loco 2 FThlr. 23 Sgr. à 23 Thlr. bez, wit leihweisen Gebinden 23 Thlr. 5 Sgr. bez. - ( Weizenmehl Nr. 0 115 à 1035, Nr. O n. 1 105 3 93. Roggen- mehl No. O 85 à . 9 . 188 4 75 pr. 100 Kilogrararm tto unverstenert inkl. Sack. 3 Häörelgsherg, 5. Dezember, Nachm., (Woltts Tel. Bur) Getreiäidemarkt., Wetter: Scharfer Frost. Weizen still. Roggen ruhig, loco 121 - 122pfd. 2000 Pfd; Zohl wicht 50, pr. Pe zember 498, pr. Frühjahr 53, pr. Mai Juni 52 Thlr. erste stil. Hafer matt, loch pr. 300 Efd. Zollgewicht 385, pr. Frühjahr 417 Thlr. Weisse Erbsen pr. 200 Eid, Zollge wicht 2 Thlr. Spiritus pr. 10, 000 Tr. loco 2335, pr. Dezember 23,

jh ig Thlr. j pr. rühiahr 23 (Westpr. Ztg.) Weizen loco

Hamæzig, 5. Dezember. ö ; setzte Preise, doch fehlte Kauflust und bedang durchgehend letz ö. w

3 der Markt matt. Umsatz z70 Tonnen. de . 126pfd. 73 Thir., 135pfd. Sz Lhlr', bunt 120fd; 754 Thlr., 125pfd. 78 Thlr.; i126 7pfd. 783, 79. Ihlr., hellhunt 126 = 5pfd. 80 Thlr., 127 - Spsd. So hlre; 120 pfl Ilz Thlr., 151pfd. 82 Thlr; bochbunt glasig, 127 - Spfd. S816 Thin, 127 129 = 36pfd. 82 Thlr., 133pfd. S, Ihlr, weiss 132pfd. 843 Thlr., 136pfd. 855 Thlr. Regulirungspr. für 126pfd. bunten lieferungs- fin! sz Tilr. Termine billiger angeboten, aber gbne Frage. Aut fäcforung 126ptd. bunt pr. April. Mai 785 Thlr. Br. Roggen loco ruhig. Börsenumsat- 30. Tonnen,. Es bedang 1205fd. 52 Thlr, 122pfd. 533 Thlr., 125pf4. 54 Thlr., 126 - 7htfd. 55 Thlr. Regulirungspr. für 120pfd. lieferungsfühigen 5g Trör. Fermine unverändert. Auf Lieferung 120ptd. pr. April- Mai 537 F'lr. Br. Gerste loco flan. Es bedang kleine Shpfd. 43 Thir.,, Il0pfd. 438 Thlr., 112pfd. 49 Thlr. * Hater loco ge-

Erbsen loco nach Qual. mit 504, 5lt, 523 Thlr. e von 2000 Pfd. Zollgewlcht. Schwe- 200 Pfd. roth 40 Thlr. bez. Spiritus

des Staat e 9 Frühjahr 795 80 23, Dezember 53 bez.,

Rüböl 273.

Spiritus (mit Fass) pr. —̃20* Januar 1872 20, 1 on. ö ö ö. 21, April- Mai jm Verbande 203. Loco-Spiritus ohne Fass) 5 ö r ren 5. Dezemper, Nachm. 1 Uhr 49 Min. (Lel. Deh. Spiritus pr. 146 Liter à 100 vet. x bez. u. Br., dM G. Weizen, weisser (pro hre. St.- 6 Sgr., gelber 84 99 Sgr. Roggen 61-70 Szr. Gerste I 57 Sgr. Hafer 30 - 33 Sgr. Mag edehirꝶ, 5 Dezemher. bis 83 Thlr. Roggen 60 - 62 Thir.

—32 Thlr. . ö 3 5. Dezember, Nachmittags 1 Uhr. (Wolff's Tel.

YGetiteidsmarkt. Wetter: Frost, Weizen besser; hiczi- 313 6 9.75, fremder loco 8 15, pr. Mürz 8.9, hr. Mai 8.1215, Juli 8.15. Roggen fester, logo 615, pr. März 6.1, Pr. Mai 645, pr. Juli 68. Rüböl niedriger, loco 130, Pr. Mai 1455, Pr. Oktober 130. Leinöl loco 139. Spiritus 1oco.= Egle mar bemnrn-g,, 5. BHezember, Nachmittags. (Welffs Tel.

zi;

des Staats- Anzeiger.)

(Magdeb. Ztg.) Weizen 78 Herste 48 - 54 Thlr. Haler

Gek. Gtr. Kündigungspreis 795 Ehr, Pr. 1000 Kilogr. V pr. 1000 n, loco 54 - 58 Thlr. nach Qual. ge-

Bur.) Getreidemarkt. Weizen und kKoggen loco un-