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M. 599 ö 2
Magiebhurger Ban- und Gredit-Bank. ich ff di Dezember zur Subskripti fgelegten Akt
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Modus Beruͤcksichtigung finden köoͤnnen: ichnungen von d 100 Thlr. , , , . 200 ) bis inkl. 1800 Thlr. 200
2000 Y Y Y 9000 Y 300 10000 12009 490 J, 600 20h00 — 800 25/000 * 1000 30000 * 1200 d /) 1600 I 2000
J 2400 100000 bis inkl. 120,000 Thlr. 4000 JJ 7500 500000 * 121400 Die erste Einzahlung ist an den Tagen vom C. bei den Zeich— .
nungslisten zu leisten. i chart den 4. Dezember 1871.
Das Gründungs⸗Comite
12. bis 20. Dezember a.
a. 121661
(a. 1207II) M. 5968
Magdeburger Bau- Und Gredit-Bank.
Die Herren Zeichner zu obiger Gesellschaft werden zu der Sonnabend, den 33. Dezember 18271, Vormittags 11 uhr, im Bör senhanse
stattfindenden konstituirenden Generalversammlung ergebenst eingeladen.
Tagesordnung.
thung und Feststellung des Gesellschaftsstatutßs. .
h Den rg daß ö. ind ger en l vollstaͤndig gezeichnet ist und auf jede Aktie
10 pCt. eingezahlt sind, resp. der hieruͤber nach Artikel 2092, des Gesetzes vom
11. Juni 1870, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Altien⸗ esellschaften, zu fassende Beschluß. -
3 Ke e wi Mitgliedern des Aufsichtsraths. ᷣ
Gegen Vorzeigung ihrer Interimsscheine erhalten die Herren Zeichner im Geschäftslokale der Magdeburger Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, Alte Markt Nr. 11,
en vom 29. bis 22. Dezember 1871 auf den Namen lautende Stimmkarten, welche 36 nf d in die Generalversammlung legitimiren. Jeder hiernach stimmberechtigte Zeichner kann sich auf Grund schriftlicher Vollmacht durch einen andern stimmberechtigten Zeichner
vertreten lassen. 2 den 5. Dezember 1871.
Ias Comité der Magdccechurger Hnn- umd Cre4dlit-HBRnanmk.
B. Freise, von Gerhardt, Klincksieck, Friedr. Knoblauch, L. Fi f ange t⸗ E. isn rt, C. 1istemann, R. miarchs, Fᷣ. A. Nenbaner, 26 Foisonke, W. G. Söhmiät, G. Soͤhönsioct, G. Säehnoider, volgicl, . Luoitschähorät
Deutscher Neichs⸗Anzeiger
3 8
Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.
Das Abonnement beträgt 1 Thlr. ? Sgr. G Pfg. für das dierteljahr.
Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile I Sgr.
Alle Post-⸗Anstalten des In- und Auslandes nehmen Gestellung an, für gerlin die Expedition:
Zietenplatz Nr. X.
— —
M 189.
Berlin, Donnerstag den 7. Dezember, Abends.
1871.
e
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren ꝛc. Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, undzwar:
den Rothen Adler-⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife:
dem Obersten von Liebeherr, Kommandanten von Glogau, dem Obersten z. D. von Bosse zu Rengersdorf im Kreise Rothenburg O / C., dem Oberst⸗Lieutenant a. D. und Rittergutsbesitzer von Wiedner auf Kniegnitz im Kreise 7 und dem Oberst Lieutenant z. D. von Axzleben zu
rlitz / den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse:
dem Major Schüßler, Artillerie- Offizier vom Platz in Posen, dem Major z. D. von Hoyer zu Polnisch Jagel im Kreise Strehlen, dem Major Deutsch, Platzmajor in Posen, dem Major z. D. Schneider zu Dresden , dem Rittmeister, Rittergutsbesitzer und Kreis- Deputirten von Lösch auf Ober⸗ Stephansdorf im Kreise Neumarkt, dem Seconde Lieutenant, Rittergutsbesitzer Rothe auf Karge im Kreise Bomst und dem Garnison Verwaltungs Inspettor Panthen zu Glogau;
den Königlichen Kronen-Srden zweiter Klasse:
dem General⸗Major z. D. von Kräwel zu Glowno im Kreise Posen;
den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse:
dem Obersten z. D. von Tholtzig zu Glogau, dem Obersten z D. von Stern ⸗Gwiazdowski zu Lawice bei Posen, dem
Obersten z. D. und Bezirks Commanbeur von Wartenberg
zu Jauer, dem Obersten z. D. von Lemmers⸗Danforth zu Dresden, dem Oberst⸗Lieutenant von Gontard, Artillerie⸗ Offizier vom Platz in Glogau, dem Oberst ⸗Lieutenant z. D. von Richthofen zu Liegnitz und den Major Daun, Festungs— Baudirektor von Posen;
den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse:
dem Premier -Lieutenant a. D. Kühn -⸗Schuhmann zu Glogau, dem Zahlmeister Wandelt beim 3 Posenschen In⸗ fanterie⸗Regiment Nr. 58, dem Zahlmeister Grell beim 4. Fo⸗ senschen Infanterie⸗Regiment Nr. 59 und dem Garnison⸗Ver⸗ waltungs-⸗ Direktor, Rechnungs⸗Rath Ortel zu Posen; sowie
das Allgemeine Ehrenzeichen: dem Heildiener Ernst August Schubert zu Schrimm.
Deutsche s Reich. Berlin, 5. Dezember.
Se. Majestät der Kaiser und König haben gestern Nachmittag um halb 4 Uhr den von Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland zum außerordent⸗ lichen und bevollmächtigten Botschafter bei Allerhöchstdenenselben ernannten Herrn Odo Rufsfell in feierlicher Audienz zu empfangen und aus dessen Händen ein Schreiben seiner Sou⸗ veränin entgegenzunehmen geruhet, wodurch derselbe in der ge⸗ dachten Eigenschaft bei Sr. Kaiserlichen und Königlichen Majestät beglaubigt wird.
Unmittelbar nach der Audienz ist der neu ernannte Vot⸗ schafter zu gleichem Behufe auch bel Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin eingeführt worden.
Se. Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reiches den bisherigen Konsul des
Norddeutschen Bundes Carl Alberg zu Borgè und den Kauf⸗ mann Robert Spies zu Moskau zu Konsuln, fowie den bisherigen Königlich württembergischen Vize ⸗Konsul G. Hauff zu St. Petersburg zum Vize⸗Konsul des Deutschen Reiches zu
ernennen geruht.
Reichs. Kriegsschatzes. 1871. geschet Deutscher Kaiser, König
werden.
Ueber denselben kann zu Ausgaben nur für Zwecke der Mobil- machung und nur mittelst Kaiserlicher Anordnung unter vorgängig oder nachträglich einzuholender Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs tages verfügt werden.
. S5. 2. Bei eingetretener Verminderung des Bestandes von Vierzig Millionen Thalern ist, bis zur Wiederherstellung desselben, der Reichs⸗ Kriegsschatz durch Zuführung
U) der aus andern als den im Reichs haushalts . Etat aufgeführten Bezugsquellen fließenden Einnahmen des Reichs und
2) im Uebrigen nach der darüber durch den Reichshaushalts-Etat zu treffenden Bestim mung zu ergänzen.
8§. 3. Die Verwaltung des Reichskriegsschatzes wird dem Reichs—⸗ kanzler übertragen, welcher dieselbe nach den darüber mit Zustim— mung des Bundesrathes ergehenden Anordnungen des Kaisers unter Controle der Reich ãzschulden ⸗Kommission zu führen hat.
Die Reichs schulden; Kommission erhält von dem Reich s lanzler allsährlich eine Nachweisung über den Bestand des Reichskriegsschatzes und gußerdem in kürzester Frist Mittheilung von allen in Ansehung desselben ergehenden Anordnungen und vorkommenden Veränderur“ gen Sie hat die Befugniß, sich von dem Vorhandensein und der sicheren K der Bestände des Reichs rtegsschatzes Ueberzeugung zu verschaffen.
Dem Bundesrath und dem Reichstage ist bei deren regelmäßigem jährlichen Zusammentritt von der Reichs schuldenKommisston unter Vorlegung der von ihr geprüften Nachweisung über den Bestand des Reichskriegsschatzes Bericht zu erstatten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. .
Gegeben Berlin, den J1. November 1871.
(L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.
Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen. Vom 4 Dezember 1871. . Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ze. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesrathes und des Reichstages, wie folgt:
§. 1. Es wird eine Reichsgoldmünze ausgeprägt, von welcher aus Einem Pfunde feinen Goldes 1397 Stück ausgebracht werden.
§. 2. Der zehnte Theil dieser Goldmünze wird Mark genannt und in hundert Pfennige eingetheilt.
§. 3. Außer der Reichsgoldmünze zu 10 Mark (6.1) sollen ferner ausgeprägt werden:
Neichsgoldmünzen zu 20 Mark, von welchen aus Einem Pfunde feinen Goldes 697 Stück ausgebracht werden . —
ö) 4. Das Mischungsverhaͤltniß der Reichsgoldmünzen wird auf do0 Tausendtheile Gold und 100 Tausendtheile Kupfer festgestellt.
Es werden demngch 125,86 Zehn⸗Mark. Stücke, 62,75 Zwanzig ⸗ Mark. Stücke je Ein Pfund wiegen.
§. 5. Die Reichsgoldmünzen tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit der Inschrift »Deutsches Reich- und mit der Angabe des Werthes in Mark, sowie mit der Jahreszahl der Ausprägung, guf der anderen Seite das Bildniß des Landesherrn, beziehungsweise das Hoheitszeichen der freien Städte, mit einer entsprechenden Um⸗ schrift und dem Münzzeichen. Durchmesser der Münzen, Beschaffen i ö. Inschrift der Ränder derselben werden vom Bundesrathe estgestellt.
8§. 6. Bis zum Erlaß eines Gesetzes über die Einziehung der groben Silbermuͤnzen erfolgt die Ausprägung der Goldmünzen auf