1871 / 189 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Kosten des Reichs für sämmtliche Bundesstaaten auf den Münz⸗ i derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklärt haben. Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundesrathes die in Gold auszumünzenden Beträge, die Vertheilung dieser Beträge auf die einzelnen Münzgattungen und auf die einzelnen Münzstätten unb die den letzteren für die Prägung jeder einzelnen Manzgattung giechmaß i, zu gewährende Vergütung. Er versieht die Münzstätten nit dem Goide, welches für die ihnen überwiesenen Ausprägungen erforderlich ist.

7. Das Verfah wird vom Bundesrathe f von Seiten des Reichs. Di leit der Münzen nach Geha abfolute Genaulgkeit bei dem ei werden kann, soll die Abweichung nicht mehr als zwei und ein halb Tausendtheile Feingehalt nicht mehr als zwei Tausendtheile betragen.

9 8. Alle Zahlungen, welche gesetzlich in Silbermünzen der Thaler⸗ währung, der suͤddeutschen Währung, der lübischen oder hamburgischen ECourantwährung oder in Thalern Gold bremer Rechnung zu leisten sind, oder geleistet werden dürfen, können in Jteichs goldmuͤnzen 68. 1 und 9) dergestalt ger werden, daß gerechnet wird:

das Zehn ˖ Mart. Stück zum Werihe von 35 Thalern oder 5 Fl. 50 Kr. süddeutscher Währung, 8 Mark 53 Schilling labischer und hamburgischer Courant · Wahrung, gi Thaler Gold bremer Rechnung;

das Zwanzig⸗Mark⸗Stück zum Werthe von 63 Thalern oder 11 Fl. 4 Kr. füddeutscher Währung, 16 Mark 103 Schilling lübischer und hamburgischer Courant Währung, 6*4. Thaler Gold bremer Rechnung; .

§. 9. Reichsgoldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fünf Taufendtheile hinter dem Normalgewicht (6. 4) zurückbleibt (Passir⸗˖ gewicht), und welche nicht durch gewaltsame oder esetzwidrige Beschä⸗ digung am Gewicht verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten.

Rclchsgoldmünzen, welche das vorgedachte Passirgewicht nicht er⸗= reichen und an Zahlungsstatt von den Reichs , Staats Provinzial oder Kommunalkassen, sowie von Geld⸗ und Kreditanstalten und Banken angenommen worden sind, dürfen von den gedachten Kassen und Anstalten nicht wieder ausgegeben werden.

Die Reichsgoldmünzen werden, wenn dieselben in il. längerer Cirkulation und Abnutzung am Gewicht so viel eingebüßt haben, daß sie das Passirgewicht nicht mehr erreichen, für Rechnung des Reiches zum Einschmelzen eingezogen. Auch werden dergleichen abgenußte Goldmünzen bei allen Kassen des Reiches und der Bundes staaten steis voll zu demjenizen Werthe, zu welchem sie ausgegeben sind, an⸗

genommen werden. §. 10. Eine Ausprägung von anderen als den durch dieses Gesetz

eingeführten Goldmünzen, sowie von groben Silbermünzen mit Aus- nahme von Denkmünzen findet bis auf Weiteres nicht statt.

§. 11. Die zur Zeit umlaufenden Goldmünzen der deutschen Bundesstaaten sind von Reichs wegen und auf Kosten des Reichs * Maßgabe der Ausprägung der neuen Goldmünzen (8§. 6) einzu⸗ ziehen.

D

zu geben. §. 12. Es sollen Giwichtsstücke zur Aichung und Stempelung

zugelassen werden, welche das Normalgewicht und das Passirgewicht

der nach Maßgabe dieses Gesetzes auszumünzenden Goldmünzen, so⸗ Für die Aichung und

n, . diefer Gewichtsstücke sind die Bestimmungen der Artikel

wie eines Vielfachen derselben angeben.

10 und 18 , , . S. 473) maßgebend.

§. 15. Im Gebiet des Königreichs Bayern kann im Bedürfniß⸗ fall cine Umertheilung des Pfennigs in zwei Halb-Pfennige statt

finden.

beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 4. Dezember 19871. n F Wilhelm. Fürst v. Bismarck.

Bekanntmachu

ng. Unter Bezugnahme auf den 9. 7 des Bundes ⸗Gesetzes vom

**

21. Juli 1876, betreffend die Gründung öffentlicher Darlehn s⸗ kassen und die Ausgabe von Darlehnskassenscheinen im Bereiche des Norddeutschen Bundes, Bundes. Gesetzblatt S. 499) wird hierdurch bekannt, gemacht, daß am 36. November . 3 14,103,785 Thlr. in solchen Darlehnskassenscheinen in Umlauf

gewesen sind. Berlin, den 6. Dezember , Der Finanz ⸗Minister. Camphausen.

Das 47. Stück des Reichs ⸗Gesetzblatts, welches heute aus⸗

gegeben wird, enthält unter

er Maß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868

Urkundlich unter Unstrer Höͤchsteigenhändigen Unterschrift und

Nr. 745 das Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichs ˖ goldmünzen. Vom 4. Dezember 1871. Berlin, den 7. Dezember 1871.

Kaiserlich es Po st⸗Zeitungs ⸗Amt.

Köntgreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Kreisrichter und Äbtheilungs Dirigenten Kanter in Flatow zum Kreisgerichts-Rath zu ernennen.

Finanz⸗Mi nisterium.

Die Kataster⸗ Controleure Straßburg zu Czarnikau, Löwe zu Labes, Heller zu Greifenhagen, Müller zu Deutsch Crone, Robe zu Belgard und Koch zu Königsberg i. Pr. sind zu Steuer ˖ Inspektoren ernannt worden.

nichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, J. Dezember. Ihre Majestät die

Kaiserin- Königin besichtigte gestern die Ausstellung des Vereins der Berliner Künstlerinnen und wohnte einer Sitzung

des Deutschen Central⸗Komites bei. Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht hat gestern einen Besuch im Schlosse Bellevue gemacht.

Der Bundesrath und die vereinigten Ausschüsse desselben für Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten

heute Sitzungen ab.

Der großbritannische Botschafter Herr Odo Ru ssell ist am Dienstag Abend von hier nach London abgereist.

Die mit dem Courierzuge aus Cöln über Kreiensen um 10.50 Uhr Vormittags fällige Post ist gestern Stunden 50 Minuten, heut 2 Stunden verspätet hier ein⸗ getroffen.

Die mit dem Courierzuge aus Cöln über Minden um 7,35 Uhr Vormittags fällige Post traf heut 40 Minuten verspätet hier ein.

Kiel, 6. Dezember. Ueber die in Dienst zu stellenden Schiffe theilt der ⸗K. Korr.« mit, daß die Fertigstellung der beiden Korvetten »Elisabeth⸗ und »Augusta« noch in der ersten Hälfte dieses Monats erfolgen wird, die Fertigstellung der Panzerfregatte „Friedrich Carl jedoch, wegen der bedeutenden Reparaturen an der Maschine, erst im Februar k. J. dürfte bewerkstelligt werden können. Die in Wilhelmshaven in Auß— rüstung begriffene Panzerfregatte „Kronprinz wird, wie die oben genannten beiden Korvetten, noch in diesem Monat zur Indiensistellung fertig sein. Behufs Bemannung dieser Schiffe ist bereits die Grdre zur Einziehung von Reserve⸗ mannschaften ergangen. Letztere sollen im Laufe der nächsten Woche hier eintreffen und vorläufig, bis die Indienststellungen erfolgen können auf der Fregatte »Gefion« kasernirt werden. Die genannten Schiffe sollen, wie gerüchtweise bereits vor eini gen Tagen mitgetheilt, demnächst unter dem Oberbefehl ded Vize⸗Admiral Jachmann zu einein Geschwader zusammentreten, um im Atlansischen Ozean Evolutionen zu machen.

deren Schiffe, als zur Nordsee · Flotten ˖ Station gehörig, nach Wilhelmshaven zurückkehren werden.

Bayern. München, 4. Dezember. Die

Staats⸗Ministerien,

zember, lautet: Ludwig II 2c.

zu verordnen, was folgt; §. 1. vember 1818 gebildet? Siaats-Ministerlum des Handels und der

offentlichen Arbeiten wird aufgelöst. S5. 2. Aus. dem Wirtungskreife dieses Staats Mönisteriums werden überwiesen: I) an

a) die oberste Aufsicht über

Staats. Eisenbahnen; die oberste Aussicht über die Privat⸗Eisen und Dampfschiffahrts⸗ Unternehmungen; pb) das Zollwesen; 2) an

Nr. I44 das Gesetz, kriegsschatzes. Vom 11. November 1871; und unter

betreffend die Bildung eines Reichs

Unser Staats. Miwmsterium des Innern: a) die F

Von den

in der Ausrüstung begriffenen Schiffen wird wohl nur die ; Korvette »Elisabeth« in unsern Hafen zurückkehren, da die an

Das Linlenschiff Renown« soll im nächsten Frühjahr

in Wilhelmshaven als Artillerieschiff in Dienst gestellt werden. en de) (il e,

Entschließung bezüglich der Formation der nig . i g mug q. d. Hohenschwangau, den JI. De⸗

Wir haben nach Vernehmung Unserts Staat ( raths beschlossen, in Bezug auf die Formation der Staats⸗Ministerien Das durch Verordnung vom 11 No.

bitherigen

Ünfer Staats. Ministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern: Eisenbe bn. Post. und Telegraphenmesen;

die oberste Leitung der Staatsanstalten für den Verkehr (Posten, Eisen bahnen, Telegraphen, Dampfschiffahrt, Ludwigskanal), des n,, .

rf eng aller Ini. essen der Landwirthschasft einschlseßlich der oberstꝛn Leitung der Land/

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gestuts Anstalt; h) die oberste Aufsicht auf Handel und Gewe , aller bezügl. Interessen; die Aufsicht auf a mn, . ewicht; die Aussicht Aber den Verkehr auf Land⸗ und Wasserstraßen, einschließlich der Abgaben für deren Benützung, jedoch vorbehaltlich her unter Nr. 1 bestimmten Zuständigkeit Unseres Staats. Ministeriums pes Königlichen Hauses und des Aeußern; das Versicherungs⸗ und Kreditwesen; ) der Volliug des Berggesctzes; d) die Herstellung einer vossständigen Statistik des Königreichs; e die Organisation der Staats Baubehörden und die oberfte Aufsicht auf das Staats. Bauwesen über⸗ daupt; die Wasser⸗ Brücken und Straßenbauten des Staats; 3) an Unser Staats- Ministerium den Innern für Kirchen und Schulange— legenhelten: das gesammte technische und landwirtbschaftliche Unter- richtswesen / einschlüssig der Foribildungsschulen und des thierärztlichen Unterricht, jedoch was den Betzieb des mit der landwirihschaftlichen Centralschule Weihenstephan verhundenen Staatsgutes betrifft, gemein ˖ schaftlich mit Unserem Staats- Ministerium des Innern. Die bisher schon bestandenen Zuständigkeiten der vorgenannten Staats- Rinisterien bleiben unverändert. S8. 3. Zufolge dieser Geschäfts. ausscheidung werden den vorgenannten Staats . Ministerien foigende Stellen Organe und Anstalten eingereiht, bezw. un— iergtordnet, und zwar: 1). Unserem Staats. Mintsterium des Königlichen Hausegß und des Atußern: die Generaldirektion der Königlichen Verkehrsanstalten mit ihren 4 Abtheilungen, die General⸗ Zollabministration; ) Unserem Staats,-Ministerium des Innern: das Generalkomite des landwirthschaftlichen Vereins, die Land- gestats⸗ Verwaltung, die Handels- und Gewerbelammern, die Rormal⸗ Alichungskommission, das Ober -Bergamt, die statistische Zentral. kommission mit dem statistischen Buregu, die oberste Baubehörde mit dem Künstvaugusschußs; 3) Uinserem Staats Ministerium des Innern far Kirchen- und Schulangelegenheiten: die polytechnische Schule in München, die Industrieschulen, die landwirthschaftliche Centralschule Weihenstephan, die Centralthierarzneischule tn München. S 4. In Anserem Staats. Ministerium des Innern wird eine besondere Abthei—⸗ lung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel gebildet, welcher die in S. 3 it. a. bis d. bezeichncten Geschäftsgegenß nde zur aus⸗ schließlichen Behandlung überwiesen werden. An der Spitze steht ein höherer Ministerialbeamter, durch dessen Hand sämmtliche Einläufe und Konzepte über die der Abtheilung zugtwiesenen Gegen. stände an den Staate. Minister gelangen. Im Uebrigen gelten für diese Abtheilung die Vorschriften über den Geschäftsgang in den Staais⸗Ministerlen. § 5. Ueber die Ausscheidung des Beamten personals und des Etats des bisherigen Staats -Meinisteriums des Handels und der öͤffentlichen Arbeiten behalten Wir Uns Entschließung vor. §. 6. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1872 in . . . Königlichen Hauses und

/ es Innern beider i

. . ; 1 . raf v. Hegnenberg Dug. Irhr. v. Pranckh. v. Pfeufer Er. Fäustle. v. Fischer, taatsrath. v. Schubert, .

Württemberg. Stuttgart, 6. Dezember. Der Kö—= nig hat durch Allerhöchste Entschließungen vom 20. und 30. November d. J. die Genehmigung zur Anlegung der von Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser und König von Preußen gestifteten Kriegsdenkmünze für die Feldzüge 1870771 den auf Grund der Statuten damit Beliehenen ertheilt.

In der gestrigen Sitzung der Kammer der Abge— ordneten stand auf der Tagesordnung der Gesetzentwurf, be⸗ treffend Aenderungen des Landesstrafrechts und der Strafpro⸗ zeßordnung bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich. Die ersten Artikel desselben wurden angenommen, die Debatte aber noch nicht zu Ende geführt. Baden. Karlsruhe, 5. Dezember. In der 7. öffent⸗ lichen Sitzung der Zweiten Kammer theilte nach Eröffnung der Sitzung der Präͤsident Kirsner zunächst mit, daß die mit der Ueberreichung der Adresse auf die Thronrede beauftragte Depu⸗ tation vom Großherzog in Gegenwart des Großherzoglichen Staats. Ministeriums huldvollst empfangen worden ist. Nach Verlesung der Adresse sprach Se. Königl. Hoheit in den gnädigsten Worten aus, wie sehr es denselben mit freudiger Genugthuung er— fülle, die völlige Uebereinstimmung der Volksvertretung mit den in der Thronrede ausgesprochenen Ueberzeugungen zu verneh⸗ men. Se. Königl. Hoheit erkenne hieraus, daß die Volksver⸗ tretung den seit dem letzten Landtage vollzogenen Bestrebungen Seiner Regierung sich freudig angeschloßen habe, Dadurch ö. Seine Hoffnung befestigt, daß ein gleiches Vertrauen auch ig. künftigen Arbeit lg eren nr und daß der in der Adresse undgegebene schöne Geist des Friedens für das Land und für i, Alle gesegnete Früchte tragen werde. Schließlich beauftragte . , , , dem Hause für diesen ö rgebener Gesinnun einen übermitteln. h

Es folgte hierauf die zweite Lesung des Gesetzentwurfs, die

,, nn. ö.

ecklenburg. ternberg, 5. Dezember. Die heu⸗

tige ,, ,,, in der sich auch der .

Georg von, tecklenhurg ⸗Strelit eingefunden hatte, beschäftigte

H r nl mit Vornahme der Wahlen für die erledigten Gisaß⸗Lothringen. Metz, 5. Dezember. Eine erhebende

1 Feierlichkeit fand vorgestern in der Kaserne n. löre statt; es gelangten nämlich die den Offizieren und Aerzten

der bayerischen Brigade verliehenen Orden zur Vertheklung. e. ganze Brigade war auf dem Kasernenhofe, ker e g; w. gerüstet mit fliegenden Fahnen aufgestellt, bei präsentir- em Gewehr ging der Gouverneur mit zahlreicher Suite die Front entlang, worauf die zu Dekorirenden vorgerufen wurden. . abermals präsentirtem Gewehr wurde dann die auf die 8 bezügliche Kabinetsordre des Königs von ayern verlesen und hierauf jedem Dekorirten das Ehrenzeichen * r Nach Schluß dieser Feierlichkeit gelangte eine weitere , n, . des Königs von Bayern zur Verlesung, nach 4 cher 36 zur Erinnerung an den letzten Feldzug von Sr. ajestät dem Deutschen Kaiser verliehenen Bänder und

Medaillen an die Fahn schaften anzulegen firh en zu heften, resp. von den Mann—

Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 6. Dezember. D g. (. . 5 , * zufolge würde Holzgethan einstweilen das r , , , dis zur Vorlage des Budgets vor den Reichsrath beibehalten. Das Ministerium soll beabsichtigen, aus der raschen Annahme des Budgets eine Vertrauensfrage zu machen, um die Dauer der . möglichst abzukürzen und Zeit zur Ausarbeitung der orlagen für die nächste Sesston, welche bald folgen soll, zu gewinnen. Die Thronrede würde dem genannten Blatte zufolge eine bezügliche Andeutung enthalten. In dieser Session des Reichsrathes gedenke das Ministerium Gesetzvorlagen, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und die Ver⸗ besserung der Lage der Staatsbeamten, einzubringen.

Der Kaiser hat eine Reihe von Aenderungen in den organischen Bestimmungen für das Militär ⸗Fuhrwesens Corps und die ⸗Fuhrwesens ⸗Mgterial ˖ Depots« genehmigt, u. A. die Einberufung der Unteroffiziere, sowie eines Theiles der Train⸗ soldaten des Reservestandes in der Gesammtzahl von jährlich 1009 Mann zur Waffenübung durch die gesetzlich normirte Frist behufs Ausbildung im Traindienste.

Schweiz. Bern, 6. Dezember. Der Bundesrat vom päpstlichen Stuhl die Mittheilung erhalten, daß 1 . reit sei, in Unterhandlungen über die Regelung der Tessiner Bisthums. Angelegenheiten einzutreten. Der Verwaltungs⸗ rath der Gotthardbahn-⸗Gesellschaft wählte Fare Herzog 86. e n an , n, * Escher (aus Zürich),

uzern) un egi ö . 3 ö e ,. gierungs ˖ Rath Weber

In der fortgesetzten Berathung über die Vorlage, be⸗ treffend die Revision der Bundesverfassung, 6 e. Nationalrath den neu eingeschalteten Artikel 47, welcher die Glaubens und Gewissensfreiheit gewährleistet und bestimmt, daß Niemand wegen Glaubensansichten in Ausübung seiner politischen und bürgerlichen Rechte beschränkt, Niemand zur Vornahme bestimmter religiöser Handlungen gezwungen oder wegen deren Unterlassung bestraft werden soll. Ebenso dürfen für Zwecke des Kultus nur diejenigen besteuert werden, welche ö. n, angehören. Indeß ent⸗

ü . ansichten niemals von Erfüllun bürgerlichen Pflichten. ö,

Belgien. Brüssel, 6. Dezember. Graf de Theu den Parteiblättern der Rechten zufolge dem . . folgende definitive M inist erliste vorgelegt, und soll dieselbe auch bereits vom Könige unterzeichnet worden sein: Graf de Theuxz. Minister⸗Präsident und Minister ohne Portefeuille; Malou Finanz ⸗Minister, Moncheur Minister für öffentliche , n Dire nrg n , des aner Graf d' Aspremont⸗

er des Aeußern; de Lantsheere Justiz Mi und General Guillaume Kriegk. Min ster. n , m.

Großbritannien und Irland. London, 5. Dezember Die Besserung in dem Besinden des Prinzen von Wales, die am 1. . Mts. eintrat, dauert bis jetzt ununterbrochen fort; die letzten Bulletins lauten erf e als je, und der Verlauf der Krankheit gestaltet sich so befriedigend, daß, obwohl die Krisis noch nicht völlig vorüber ist, eine schlimme Wendung derselben nicht mehr besorgt wird. Ihre Majestät die Königin wird sich heute oder morgen zu einem nochmaligen Besuche nach Sandringham begeben. Da der Zustand Sr. Königl. Hoheit fortfährt, ein günstiger zu sein, werden von heute an keine . mehr i , ö

Der Herzog von nbur egiebt nach k * sch ö k

Der österreichische Botschafter am hiesigen Hofe, Gra Apponyi, hatte gestern nebst Gemahlin eine ö. bei * Königin in Windsor, in welcher er sein Abberufungsschreiben ö .

Generg ickles, der amerikanische Gesandte am spa⸗ nischen Hofe, ist von Madrid hier , '

Lord Tenterden, der Hülfs⸗Unterstaatssekretär im aus“