1871 / 189 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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3793 Er te Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger. 1871.

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Donnerstag den 7. Dezember.

11

Anerkenntniß des durch das Jesetz berufenen Eiben nachgewiesen ist, oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß sich ö . öffentlicher Ladung ein besser berechtigter Erbe nicht ge— meldet habe. ö

Diet Art der Bekanntmachung und die Frist der offentlichen Ladung hat der Nachlaßrichter nach Lage des Falles zu ermessen.

§. 13. Die erste Anlegung der Grundbücher erfolgt von Amts- wegen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: .

§. 14. Sobald die Anlezung eines Grundbuchblattes erfolgen soll, sind die Grundämter befugt, die aus den Grund und Gebäude- steuer Büchern sich ergebenden Eigenthümer unter Androhung von Geldstrafen bis zu 50 Thalern vorzuladen.

§. 15. Jeder Eigenthümer eines Grundstücks, dessen Eintragung in das Grundbuch erfolgen soll, ist verpflichtet: M) seinen Vorbesitzer zu benennen, 27 den Rechtsgrund anzugeben, vermöge dessen das Eigenthum von dem Vorbeßittzer auf ihn übergegangen ist, 3) alle darauf Bezug habenden Urkunden und anderen Beweis stücke vorzu; legen, 4) einen Auszug aus dem Grund⸗ und Gebäudesteuerbuch 6 der Bescheinigung vorzulegen, daß seit der letzten Berichtigung des. selben keine Besitzeränderungen bekannt geworden sind, 5) alle auf demselben haftenden dinglichen Rechte, Eigenthumsbeschränkungen und

Hypotheken anzugeben.

Landtags⸗2lngelegenheiten.

dem Herrenhause vorliegenden Entwürfe von Gesetzen n ne,, ,. in dem Bezirk des Justiz-⸗— Senats zu Ehrenbreitstein und in den Hohenzollernschen Tanden haben folgenden Wortlaut:

rf eines Gesetßes über das Grundbuchwesen im nt, des Justiz⸗Senats zu Ehrenbreitstein.

Prierititeꝶ.

Boxtel- Wesel! ..... Oesterr. Nord westh

Nolsind. Staatsbahn 5 H1Mtn. J.. Alsbama n. Chatt. garant. 3 1. Ia. ]. 6zbad Calif. Extension... ..... 46. hr b: 6 Chicago South. West. gar. I 1/6 ul 1b

do. kleine do. 9g25bn Fort Wayne Mouneie.. 626 Brunswick .. ...... ..... 6 6186 Cansas Paeisie. .. ...... Sl gb Oregon-Calif. .... ...... ] 745 ß Fort Huron Ferinsgular. 2 abr KRoekford, Rock lsland .. Sonth- Hlissouri ... ......

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Ehtenbreitstein einge ;

Ehre 2. Die Bearbeitung der Grundbuchsachen geht auf die Kreis gerichte nach Vorschrift der Grundbuchordnung über.

Ft. Lonis Sguth Raster. Der §. 28 der Leßteren findet auf den Bezirt dieses Gesetzes keine

Central - Paeifie ..... ..... Oregon-Paeifie Springsield- Illinois

Bank- und 1nd strIie- FPaptsre

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endung. ; ö rn m, i Mitwirkung der Schoͤffengerichte bei Rechtegeschäften,

welche die Veräußerung oder die dinglich; Belastung der Grund—

h, Bergwerke ünd selbständige Gerechtigkeiten betreffen, wird auf⸗ ben.

e 3. Im Zwangsversteigerungs ⸗Verfabren geht das Eigenthum

des Grundsiücks mit der Verlündung des Zuschlagbescheides auf den

Srsteher über. 3 .. e nchen des Subhaflations⸗Richters wird ein Vermerk in

das Grundbuch eingetragen: ; daß die Subhastation verfügt worden ist.

Die Rechtswirkung dieses Vermerks besteht darin, daß spätere Eintragungen dem Antragsteller der Zwangsversteigerung und den bis dahin eingetragenen Gläubigern unnachtheilig sind. .

4.7 Der Subhastations ichter hat von Amtswegen bei dem Grundbuchamt die Eintragung des Eigenthumsübergangs auf den Erfteher, die Löschung des Subhastationsvermerks und der nicht auf den Ersteher übergehenden Realansprüche, sowie die Eintragung der für rückstäudiges Kaufgeld bedungenen Hypothek nachzusuchen.

§. 5. Wo partikuläre Gütergemeinschaft gilt, ist auch das Mit- eigenthum der Ehefrau an den während der Ehe errungenen Grund⸗ stuͤcken auf den alleinigen Antrag des Ehemanns einzutragen,.

Kann der Ehemann nach Faftikularrechtlichen Vorschriften über die, zu seinem Sondergute gehörenden Grundstücke che Zustimmung der Eheftau gültig nicht verfügen, so ist er auch für seine Person allein zur Auflaffung und Belastung nicht berechtigt, Diese Ver⸗ fügungsbeschräntung ist in der zweiten Abtheilung des Grundbuchs

von Amtswegen zu vermerken. §. 6. * n dingliche Rechte können weder durch Erßtzung

eines entgegenstehenden Rechts noch durch Verjährung aufgehoben

werden. §. 7. Die dem Pächter zuwachsenden oder ibm gehörigen, auf

dem Hrundstück noch vorhandenen Früchte haften nicht den am Grund⸗ stück dinglich Berechtigten.

auf Erlaß des Aufgebots nach Ma

§ 16. Zur Eintragung des aus dem Grund und Gebäude ˖ steuerbuche sich ergebenden Besitzers als Eigenthümers genügt es: [) wenn derselbe das Grundstück in einer nothwendigen Subhgstatiou erßanden oder ein Ausschluß Erkenntniß erwirkt hat. Jeder Besißer, welcher durch eine Bescheinigung der Ortsbehörde nachweist, daß er das Grundstück ann ,,, . 5. ö unt stücks durch eine unverdächtige Urkunde bescheiniat, ö! / Grun st ch er, ,,, 9. 2 3 des Gesetzes vom 3 Februar 1864 (Gesetz Sammlung Seite 44 und 40 , 32 3 durch Dotumente / Atteste der Schöͤffengerichte oder der Ortsbebörden oder durch eidesstattlich abgegebene Versicherungen von Zeugen oder sonst glaubhaft macht, daß er sich seit zehn Jahren in dem Eigenthumsbesitze des Grundstuͤcks befunden hat. § 17. Bei einem kürzeren Besißstande (9. 16 Nr. 2) muß der Uebergang auf den Besitzer durch einen zur Erwerbung des Eigen⸗ thums an sich geeigneten, dem Inhalte und der Form nach rechts gültigen Titel nachgewiesen, und entweder M) dargethan werden, daß ker unmittelbare Verbesitzer selbst schon einen Titel für sich hatte, der nach den damals geltenden Gesetzen an sich zur Erwerbung des Eigen thums geschickt war, oder 2) durch Urkunden, an Eidesstatt zu ver⸗ nehmende Zeugen oder Atteste öffentlicher Behörden glaubhaft gemacht werden, daß der jetzige und der Vorbesißer zusammen das Grund ỹnück zehn Jahre besitzen. J § 18. Der in den Grund und Gebäudesteuerbüchenn nicht ein getragene Besitzer ist zur Eintragung in das Grundbuch berechtigt, wenn in dem Falle des §. 17 Nr. I der in den Gebäude und Gund⸗ steuerbüchern verzeichnete Besitzer notariell oder gerichtlich seine Zu—= stimmung hierzu ertheilt, oder wenn er gegen denselben ein Eikennt- erwirkt. 6. §. 19. Die Eintragung des nach § 16 bis 18 berechtigten Be- sitzers als Eigentkümers ist nach Ablauf des §. 31 bestimmten Zeit punkts zu bewirken, wenn nocht bei dem Grundbuchamt entgegen-

stehende Ansprüche angemeldet sind. 20. Wer vor der Verkündigung dieses Gesetzes unter dem

8 ire! orbehalte des Eigenthums verkauft hat, behält das Recht, bei Nicht- . des gars das Eigenthum des Grundstücks entweder mit Einwilligung des Käufers oder auf Grund rechtskräftiger Ver⸗ urtheilung desselben in das Grundbuch eintragen zu lassen. .

§. 21 Die Grundbücher für Bergwerke mit unbeweglichen An⸗ theilen (Kuren) werden nach Formular Ill der Grundbuchordnung die Grundbücher für die Hütt-n in der Grafschaft Sayn ˖ Allenliichen nach dem diesem Gesetz beigefügten Formular eingerichtet.

Bei der Eintragung des verliehenen Bergwerkeigenthums mit unbeweglichen r ,,, der ,, sind außer-

folgenden Bestimmungen zu be z 4 em pie nn ; jede Gewerkschaft hat die Verpflichtung I) ihr Verg⸗ werkeigenthum (das generelle Eigenthum) unter Einreichung einer ge⸗ nauen' Beschreibung desselben nachzuweisen, 2) die Grund ück⸗ welche als Perlinenzien zu dem Bergwerke gehören, nach dem , . und Gebäudesteuer Buche zu bezeichnen und darüber einen Aus ug aus der Grundsteuer . Mutterrolle vorzulegen, 3) die Urkunden, wodurch nach §. 64 des Gesetzes über den Eigenthums erwerb vom die unmitt lbare Erwerbung des

Bergwerk Eigenthums vollzog

Bergamts, daß das Ber werk o

Beliehenen nach 8 160 und 162 des Berggesetz

nicht wiederum entzogen sind, einzureichen.

hat der Allein-Eigenthümer eines Bergwerks. ;

§. 23. In Ermangelung einer Verleihungs Urkunde genünt zur Eintkagung Des generellen Eigenthums, insofern dasselbe am Tage Fer Verkündung diefes Gesetzes bereits erwo ben war, ein Atiest des Ober⸗Bergamts über die rechtliche Existenz desselben. .

Bei der Festslellung des Eigenthums an dem Zubehör und de

§. 8. Außer dem Falle eines Arrestes hat jeder, der einen An. spruch auf Auflassung oder auf Eintragung eines Rechts an einem Grundstück durch unverdächtige Urkunden oder sonst glaubhaft ma ht, das Recht, durch Vermittelung des Prozeßgerichts eine Vormerkung eintragen zu lassen.

369 1 r edenersahtlage gegen die Grundbuchteamten ver jäbrt in drei Jahren, nachdem das Dasein und der Urheber des Schadens zur Kenntniß des Beschädigten gelangt ist.

Sind 'seit dem Zeispunkt der Beschädigung dreißig Jahre ver; flossen, so kommt es Auf den Zeitpunkt der erlangten Kenntniß nicht weiter an.

§ 16 Wenn der Schult ner im Besitz, der Schuldurkunde ißt, dürfen Löschüngen im Hhpothekenbuche auf Grund einer j den Quit. tung und Löschungsbewilligung des Gläubigers erfolgen, dessen Unter. 6 durch einen nen gerne , 5 oder Pfarrer unter Beidrück 8 Amtssiegels beglaubigt ist. .

8 ns ger nr n, . bei dem öffentlichen Aufgebote soll in dem Falle das §. Ios der Grundbuchordnung nach 8. 110 bis j14, Titel 51, Theil J. der Allgemeinen Gerichts Ordnung und des

Anhangs dazu, in dem Falle des S. 105 im ersten Abfsaße der Grund⸗

buchordnung' nach §§. 1891, 02, 193 b bis 106, Titel 5], Trin .

Allgemeinen Gerichts- Ordnung und in dem Falle des 8 k §§ 116 bis 118, Titel 5], Theil l. der All. gemeinen Gerichtsordnung und des Anhangs S§. 3384 unter Berücichti⸗ gung der näheren Bestimmungen der Grundbuchordnung verfahren werden. ö

§. 12. Aus Privattestamenten oder aus Erbverträgen über velche eine öffentliche Urkunde nicht errichtet ist, können Einschreibun. gen oder Löichungen im Grundbuch nur erfolgen, wenn entweder durch eine öffentliche Urkunde die Echtheit der Privaturkunde oder das

Nordh. Erfurter J. Em. . . Bresl. Wechslerh. Bresl. Wagg. ab. Cöpn. Chem. Fab. , , ,, . Braue. Königsta dt Bx. Friedriehshöh Oranienb. Ch. F. Petersb. Disk. Bk. Centr. Genosssch. Nordd. Hyp.A S Sächs. Credit-B. Königsb. Vulean Berl. Centralheiz. do. Bauges. Born do. Msch. Freund do. Porz. Manuf. do. Br. Schönebg. Maklerbank . ... Egells Masch. .. Hessische Bank.

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Redaction und Rendantur: Schwieger. Berlin, Sruck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerel

(R. v. Decker). Folgen drei Beilagen

Berichtigung. Baltische 50z bez. Preuss. Hypoth. Br.