1871 / 189 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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darauf haftenden dinglichen Rechte und Hypotheken kommen die §8§. 15 bis 19, 34 bis 39 zur Anwendung. .

§. 24. Bei den gewerkschaftlichen Bergwerken mit unbeweglichen Antheilen (Eur gh findet die Eintragung derselben, unter Berücksich= tigung des §. 228 des Berggesetzes vom 24. Juni 1865, nach derjenigen Eintheilung flatt, nach welcher die Bergwerke bisber ohne Rücksscht auf die sonst gesetzlich hergebrachte Anzahl der Kuxe rechtmäßig be— sessen waörden sind.

ö ,. gilt von den Hüttenwerken der Grafschaft Sayn ⸗Alten⸗ irchen.

§. 25. Jeder Besitzer eines unbeweglichen Antheils (Kues) an

einem Bergwerke oder eines Hüttentags an den ini §. 24 gedachten Hütten ist verpflichtet: 1) die Größe seines Antheils anzuzeigen, 2) seinen Vorbesitzer zu benennen, 3) den Rechts grund anzugeben, ver⸗ möge dessen das Eigenthum von dem Vorbesitzer auf ihn übergegan— gen ist, alle darauf Bezug habende Urkunden und Beweisstücke vor- zulegen, und 56) alle auf demselben haftenden dinglichen Rechte, Eigen⸗ thumsbeschränkungen und Hypotheken anzugeben.

8§. 26. Zur Eintragung des sich meldenden Besitzers eines An— iheils als Eigenthümers genügt es: I) wenn derselbe die vor der Ver— kündung dieses Gesetzes erfolgte Aufnahme in die Gewerkschaft oder auch nur die Ausübung von Theilnehmungsrechten, durch an Eides⸗ statt zu vernehmende Zeugen, durch Zeugnisse öffentlicher Behörden oder durch beglaubigte oder sonst unverdächtige Privaturkunden be— scheinigt, 2) wenn derselbe in gleicher Ärt bescheinigt, daß er vor dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes das Eigen—⸗ thum aus einem zur Erlangung desseiben an sich geschickten, wenn auch in der Form mangelhaften Titel erworben hat, Sollte der hierdurch geführte Nachweis mangelhaft sein, so kann nach richterlichem Ermessen die Eintragung des Eigenthums gegen die von dem Besitzer abgegebene Versicherung an Eidet statt, daß ihm kein gleich oder näher Berechtigter bekannt sei, erfolgen: 3) wenn derselbe in dem, bei dem vormaligen Berggerichte zu Kirchen geführten Berg- gegenbuche und beziehungsweise Hüttenbuche als Eigenthämer des angemeldeten Antheils bereits eingetragen war, oder den Nachweis der, ein geseßliches Erbfolgerecht begründenden Verwandtschaft mit dem eingetragenen Eigenthümer führt.

8. 27. In allen Fällen, der Befitzer mag vor oder nach der Ver⸗ kündung dieses Gesetzes erworben haben, soll derselbe als Eigenthümer eingetragen werden: I) wenn derselbe das Bergwerks. oder Hütten- eigenthum in einer Zwangsversteigerung erstanden oder darüber ein Ausschluß ⸗Erkenntniß nach Vorschrift des §. 16 dieses Gesetzes erwirkt hat; 2) wenn derselbe für sich und seinen unmittelbaren Vorbesitzer einen, der Form und dem Inhalte nach und zwar bei Erwerbungen nach der Verkündung des Gesetzes vom 2. Februar 1864 bei dem Richter der belegenen Sache angemeldeten Titel nachweist; 3) wenn derselbe zwar nur für sich einen solchen Titel (Nr. 2) beibringt, zu⸗ gleich aber durch an Eidetstatt zu vernehmende Zeugen, durch Atteste öffentlicher Bthörden, oder durch beglaubigte oder sonst unverdäch⸗ tige Privat⸗- Urkunden glaubhaft macht, daß er und beziehungs—⸗ weise sein Vorbesitzer sich in den letzten fünf Jahren in der ruhigen und ungestörten Ausübung des Eigenthumsrechts befunden haben.

§ 28. Kann das Eigenthum auf die vorstehend bezeichnete Art (8§. 26, 27) nicht nachgewiesen werden, der sich meldende Besißer ist aber 1) von den mindestens zur Hälfte an dem Werke betheiligten Gewerken, oder 2) von dem Repräsentanten des Bergwerks oder bei ütten von dem Hütiensckulzen als Mitgewerke anerkannt, so soll die intragung für ihn, auf Grund dieses Anerkenntnisses, gegen die Ver⸗ si derung an Eidesstatt, daß ihm kein gleich oder besser Berechtigter zu dem in Anspruch genommenen Antheile bekannt sei, als Eigenthümer bewirkt werden. .

§. 29. Bei Anmeldungen auf Grund des Erbrechts ist, wenn namentlich der Vorbesitzer in das bei dem Berggerichte zu Kirchen ge⸗ führte Berggegenbuch eingetragen war, oder aus Gewaͤhrscheinen der Bergbehörde sich ergiebt, oder auf die im §. 28 bezeichnete Weise als früherer Mitgewerke anerkannt wird, und der Erbfall vor der Ver⸗ kündung dieses Gesetzes stattgefunden hat, keine förmliche Erbes beschei⸗ nigung erforderlich, sondern es genügt der Nachweis der ein gesetzliches Erbfolgerecht begründenden Verwandtschaft.

§. 30. Widersprüche gegen die Eintragung des solchergestelt (85. 26 bis 29) berechtigten Besitzers können die Eintragung selbst nicht hindern, sondern begründen nur, insoweit sie bescheinigt sind, die Eintragung einer Vormerkung und unterliegen demnächst der richterlichen Entschetdung.

§. 31. Antheile an einem Bergwerke, auf welche Niemand einen begründeten Anspruch macht, werden den sämmtlichen Gewerken gleich—⸗ mäßig zugeschrieben.

. 32. Alle diejenigen, welche vermeinen, daß ihnen das Eigen⸗ genthum oder ein das Eigenthum oder das Verfügungörecht des Eigenthümers beschränkendes Recht oder ein dingliches Recht, mit Ausnahme der Hypotheken, an ein Grundstück, Bergwerk oder einen Bergwerksantheil, an eine Hütte oder einen Hüttenantheil zustehe, haben solches innerhalb eines Jahres von dem Tage an, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, bei dem Grundbuch⸗Amte anzumelden.

§. 33. Wer die Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnach⸗ theil, daß er das behauptete Recht gegen den nach Anlegung des Grundblatts eingetragenen Eigenthümer und gegen die eingetragenen Berechtigungen nicht geltend machen kann.

§ 34. Sobald dieses Gesetz in Kraft tritt, sind die §9. 32, 33. innerhalb der Ausschlußfrist von 6 zu 6 Wochen durch das Amts- blatt und die im Bezirk des Justiz⸗Senats zu Ehrenbreitstein erschei-⸗ nenden Lokalblätter, wörtlich mit Angabe des Tages, an welchem die Ausschlußfrist abläuft, durch den Justiz⸗Senat zu veröffentlichen.

§. 35. Die nach § 32 gehörig angemeldeten und einzutragenden dinglichen Rechte gehen den, eist nach der Gültigkeit dieses Gesetzes begründenden dinglichen Rechten und Hypotheken vor.

Die Rangordnung der ersteren unter sich und mit den herei früher auf Grund des Gesetzes vom 2. Februar 1864 , Hypotheken richtet sich nach den zur Zeit ihrer Entstehung gültig ge= wese ren 6 die Richtigkeit s

w enn die Richtigkeit der vorschriftsmäßig angemeldete dinglichen Ansprüche durch öffentliche Urkunden oder Anerlennung . Besitzers des belasteten Grundstücks nachgewiesen ist, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch nach der Zeitfolge der Anmeldung mit dem ausdrücklichen Vorbehalte der nähern Bestimmung der Rang? ordnung unter sich und mit den früher eingetragenen Hypotheken.

§. 37. Sind die angemeldeten Ansprüche bescheinigt und wider- . der Eigenthüͤmer der Eintragung, so wird eine Vormerkung eingetragen.

S. 38. Bestreitet der Eigenthümer die Identität des belasteten Grundstücks, ist dieselbe aber glaubhaft gemacht, so ist eine Vormer—⸗ kung einzutragen.

§. 39. Behauptet der Eigenthümer die Tilgung des angemelde— ten Rechts, ohne sie urkundlich nachweisen zu können, so ist das Recht einzutragen, zugleich aber in der Spalte Veränderungen« die behaup⸗ tete Tilgung, wenn sie glaubhaft gemacht ist, vorzumerken.

§8. 40. Die vor dem 1. Januar 1853 entstandenen Rfand⸗ und Hppothekenrechte, welche in Folge des Aufgebots im 8. 12 des Ge— setzs vom 2. Februar 1864 gehörig angemeldet, nachgewiesen und in das Hypothekenbuch eingetragen find, sowie die nach dieser Zeit ent. standenen und in die Hypothekenbücher eingetragenen Pfand und Hypothekenrechte, werden von Amtswegen nach der Zeltfolge ihrer Eintragung in das Grundhuch übertragen.

Die Rangordnung derselben unter sich richtet sich nach den biß— herigen Vorschriften.

. §. 41. Vor der rechtskräftigen Entscheidung über angemeldete streitige Eigenthumsansprüche oder Beschränkungèrechte darf das Blalt für das Grundstück im Grundbuch nicht angelegt werden.

§. 42. Bei allen die Anlegung des Grundbuchs und die Fest— stellung der die Belastung der Grundstücke betreffenden Verhandlungen genügt die Vernehmung des Ehemannes, und es kann nach dessen Er— klärung die Eintragung erfelgen, wenn auch das Grund, Bergwerkt⸗= oder Hütteneigenthum zum gemeinschaftlichen Vermögen der Eheleute oder zum eingebrachten Vermögen der Frau gehört.

Wollen Verwandte in auf oder adsteigender Linie, Schwieger— eltern, Schwiegerkinder und Geschwister einander vertreten, so ist in dem vorgedachten Falle eine außergerichtliche, nur vom Pfarrer oder Ortsvorstande beglaubigte Vollmacht des Vertretenen hinreichend.

In allen solchen Fällen ist den Vertretenen die nach §§. 124 bis 6 . Grundbuch-Ordnung auszustellende Urkunde unmittelbar zu—⸗ zustellen.

§. 43. Bis zur wirklichen Anlegung des Grundbuchblatts oder Artikels werden Eigenthum und Hypotheken an einem Grundstücke nach §S§. 2 bis T des Gesetzes vom 2. Februar 1864, jedoch ohne Mitwir⸗ kung der Schöffengerichte, erworben.

§. 44. Die Behufs Anlegung des Grundbuchs zur Ermittlung und Eintragung des bisher erworbenen Eigenthums, der Hypotheken a ö Rechte erforderlichen Verhandlungen sind stempel und ostenfre

S. 45. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1872 in Kraft.

Urkundlich 2c.

Entwurf eines Gesetzes über das Grundbuchwesen in den Hohenzollernschen Landen.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie für die Hohenzollernschen Lande, was folgt:

§ 1. Das Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtig= keiten vom..., . die Grundbuchordnung vom ...... .. JJ mit Ausschluß der §§ 50, 75, 134 141. und der Kostentarif der Grundbuchordnung mit Ausschluß des §. 9. Nr. 3 werden mit nachstehenden Bestimmungen in die Hohenzollernschen

Lande eingeführt.

§. 2. Die in den eingeführten Gesetzen in Bezug genommenen gesetlichen Vorschriften, welche in den Hohenzollernschen Vanden nicht gelten, bleiben außer Anwendung.

§. 3. Wo in der Grundbuchordnung auf Vorschriften der Pro⸗ zeßordnung über das Aufgebotsverfahren verwiesen wird, kommen die Vorschriften der Subhastations⸗Ordnung vom 15. März 1869 zur Anwendung.

§. 4. Eingetragene dingliche Rechte können weder durch Er⸗ sitzung eines entgegenstehenden Rechts, noch durch Verjährung aufge⸗ hoben werden. . ;

§. 5. Verträge über unbewegliche Sachen bedürfen zu ihrer Gül⸗ tigkeit nicht der gerichtlichen Bestätigung.

S. 6. Außer dem Falle eines Arrestes hat Jeder, der einen An spruch auf Auflassung oder auf Eintragung eines Rechts an einem Grundstück durch unverdächtige Urkunden oder sonst glaubhaft macht, das Recht, unter Vermittelung des Prozeßrichters eine Vormerkung eintragen zu lassen.

§. 7. Die dem Pächter zuwachsenden oder ihm gehoͤrigen, auf dem Grundstück noch vorhandenen Früchte haften nicht den am Grundstück dinglich Berechtigten.

jährt in drei Jahren, nachdem der Beschädigte von dem Dasein und dem Urheber des Schadens Kenntniß erhalten hat.

Sind seit dem Zeitpunkt der Beschädigung dreißig Jahre ver⸗ flossen, so kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Kenniniß nicht weiter an.

§. 5.

pedalf es bel Söschungsanträtzen, nur bezüglich Serjenigen Urkunden,

§. 8. Die Schadenersaßklage gegen die Grundbuchbeamten ver⸗

Statt des Grundsteuer⸗Reinertrags und Gebäudesteuer⸗

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ingswerths ist der Steueranschlag (das Grund oder Gebäude Ee n e. in das Grundbuch einzutragen. j0. Bei schriftlichen, zu einer Löschung erforderlichen Anträgen oder Willenserklärungen genügt die Beglaubigung der Unterschriften durch einen Ortsvorsteher unter Veidrückung des Amts siegels Der Vorlegung der über die Eintragung auszgefertigten Urkunden.

welche nach dem Tage, wo dieses Gasetz in Kraft tritt, ausgefertigt nien n n. z Aus Privattestamenten oder aus Erbverträgen, über welcht eine offentliche Urkunde nicht errichtet ist, können Einschreibun. en oder Löoͤschungen im Grundbuch nur erfolgen, wenn entweder ech eine öffentliche Urkunde die Echtheit der Priwaturkunde oder das Ancrkenntniß dez durch das Gesetz berufenen Erhen nachgewiesen ist, oder eine Beschtinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß

ch nach erfolgter o entlicher Ladung ein besser berechtigter Erbe nicht

abe.

zeingbst Kceder Betanntimachung und dis Fri der öffentlichen La; dung hat das Nachlaßgericht nach Lage des Falles zu ermessen.

5. 12. Das in §. 130 der Grundbuchordnung eingeräumte Recht steht denjenigen Hypothekengläublgern zu, welche sich im Besitz einer mit Ingrossationsvermerk versehtmen Schuldurkunde besinden.

§. 13. Alle Diesmigen, welche vermeinep, daß ihnen das Eigen thum an einem Grundstück bei welchem sie in den Besitztabellen der Grundakten als Besltzer nicht eingetragen sind, oder ein Recht zustehr⸗ welches der Eintragung in der zweiten Abtheilung des Grundhucht bedarf, haben ihre Ansprüche innerhalb sechs Monatt von dem Tage, wo dieses Geseß in Kraft tritt, bti dem Grundbuchamt unter genauer Bezeichnung des Grundstücks nach dem Kataster anzumelden.

§. 14. Wer die ihm obliegende Anmeldung innerhalb der sech z⸗ monatlichen Frist unterläßt, erleidet den , n .

daß er das behauptete Recht gegen den nach Anlegung des Grund= buchblatts eingetragenen Eigenthümer und gegen die eingetragenen Berechtigungen nicht geltend machen kann. ; Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ausschluß—⸗ ist findet nicht statt. . 15. ch dieses Gesetz in Kraft gekreten ist, sind die S§. 13. 14. innerhalb der Ausschlußftist von vier zu vier Wochen wörtlich mit Angabe des Tages, an welchem dieselbe abläuft, duch das Amtzblatt und eine ausländische Zeitung von dem Kreisgerichte zu Hechingen

nt zu machen. . . 16 31 nach Ablauf der sechSmonatlichen Ji Ansprüche auf das Eigenthum oder auf eine ö ng, Eigenthums an einem Grundstück nicht angemeldtt sind, oder die angemeldeten An⸗˖ spräüche durch Anerkennung oder rechtskräftige Entscheidung festgestellt worden sind, ist das Grundbuchblatt von Amttzwegen anzulegen.

In der dritten Abtheilung des Gꝛundbuchblatts bedarf es nicht der Aufnahme der in den bisherigen Unterpfands, (9ypofheken,) Bůͤ⸗ chern eingetragenen Hypotheken, vielmehr genügt fine an den Anfang der dritten Abtheilung zu , das bisherige Unter⸗

do⸗ othektn / Buch in folgender Fassung: ,, ... Seite ... des Unterpfandbuchs«.

(Datum und Unterschrift des Grundbuchamts.)

§. 17. Sobald das Grundtuchblatt für ein Grundück angelegt ist, kann die Veräußerung oder Belastung dieses Gꝛundstücks nur in den Formen erfolgen, welche die nach 5 1Jeingefährten Gesetze vor—

eiben. . 4 Von diesem Zeitpunkt sind neue Eintrggungen in die bidherigen Unterpfands- (Hypotheken) Bücher und Besißtabellen unzulässsig. Die ersteren werden jedoch soweit fortgesührt, als es sich um Veränderun. gen oder Löschungen der in ihnen bis dahin eingetragenen Hypotheken

andelt. ö 18. In den Hypothekendriefen, welche nach Anlegung des neuen Grundbuchblattes ertheilt werden, sind auch die dim 8. 127 Nr. 4 der , , , w , Angaben aus den Unter⸗ 188. (Hypotheken! Büchern aufzunehmen. pfar 16oyßehh ,, . e. unt , der neuen rundbücher erforderlich sind, sind koßen⸗ und stempelfrei. 4 §. 36 J. 33 tritt am 1. Oktober 1872 in Fraft. Alle ihm entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. . Urkundlich ꝛe.

Der dem Herrenhause vorllegende Entwurf ö über den Eigenthums erwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten lautet in seiner jetzigen Fassung: ,,, Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preugen 2c. verordnen für 6 Landestheile, in welchen das Allgemeine dan drecht und die Hypotheken ⸗Ordnung vom 20. Dezember 1783 gilt, mit Aus. schluß der Gebietstheile der Provinz Hannover, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie was folgt: Erster Abschnitt. Von dem Erwerb des Eigenthums an Grundstücken. §. 1. Im Falle einer freiwilligen Veräußerung wird das Eigenthum an einem Grundstück nur durch die auf Grund. einer Auflassung und n g nnn, an ,, n Eintragung des Ei umsüberganges im Grundhuch erworhen. . 9: znih nr nr, eines Grundstücks erfolgt durch die mund. lich uͤnd gleichzeitig vor dem zuständigen Grand bucha mt alu gehen dhen Eiklärungen des eingetragenen Eigenthümers, daß er die Eintragung des neuen Erwerbers bewiliige, und des Letzteren, daß er diese Eintra— ung beantrage. ; 8. n 5. Erkenntniß, durch welches der eingetragene Eigen⸗ thümer eines Grundstücks zur Auflassung rechtskräftig verurtheilt ist, ersetz die Auflassungserklärung desselben.

älteren Rechtgeschäft, welches für einen Anderen ein Recht auf Auf⸗ lassung dieses Grundstücks begründet, steht dem Eigenthumserwerb nicht entgegen. . . §. 5. Außerhalb der Fälle einer freiwilligen Veräußerung wird Grundeigenthum nach den Vorschriften der bither geltenden Gesetze erworben. Das Recht der Auflassung und Belastung des Grund⸗= . vl gra aber der Erwerber erst durch seine Eintragung im tundbuch. Miterben konnen jedoch ein ererbtes Grundstück auflassen, auch 16 . nicht als Eigenthümer desselben im Grundbuch eingetra⸗ en sind. ? §. 6 Gegen den eingetragenen Eigenthümer findet ein Erwerb des Eigenthums an dem Grundstück durch Ersitzung nicht statt. § 7. Der eingetragene Eigenthümer ist kraft der Eintragung be- fugt, alle Klagerechte des Eigenthümers auszuüben, und verpflichtet, sich auf die gegen ihn als Eigenthümer des Grundstücks gerichteten Klagen einzulassen. Gegen seine Eigenthumstlage steht dem Beklagten die Einrede der Verjährung der Klage, sowie die Einrede, daß er von dem Klä— ger oder seinem Rechtsvorgänger auf Grund eines den Eigenthume⸗ erwerb bezwecktnden Rechtsgeschäfts den Besitz des Grundstuͤcks erhal- ten hat, nicht zu. §. S. Eine Vormerkung zur Erhaltung des Rechts auf Auf- lassung oder Eintragung des Eigenthumsüberganges kann nur unter Vermittelung des Prozeßrichters oder mit Bewilligung des eingetra— genen Eigenthümers eingetragen und nur auf Ersuchen des Prozeß— richters oder auf Antrag desjenigen, für welchen die Vormerkung er⸗ folgte, gelöscht werden. . § 9. Die Eintragung des Eigenthumsüberganges und deren

olgen konnen angefochten werden; es bleiben jedsch die in der n, von dritten Personen gegen Entgeld und im reglichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs erworbenen Rechte in Kraft.

636. diesen Nachtheil kann sich der Anfechtungskläger durch die von dem Prozeßrichter nachzusuchende Eintragung einer Vormerkung ichern. sin § 10. Die Anfechtung ist auch auf Grund des Rechtsgeschäfts, in dessen Veranlassung die Auflassung erfolgt ist, statthaft, jedoch wird die mangelnde Form dieses Geschäfts durch die Auflassung eheilt. ! geh §. 11. Beschränkungen des Eigenthumsrechts an dem Grund- stüäck erlangen nur durch Eintragung Rechtswirkung gegen Dritte.

Zweiter Abschnitt. Von der Begründung dinglicher Rechte an Grundstücken. S§. 12. Dingliche Rechte an einem Grundstücke, welche auf einem privatrechtlichen Titel beruhen, können nur durch Eintragung begründet werden.

Der Eintragung bedürfen jedoch nicht die gesetzlichen Vorkaufk—⸗ rechte, die Grundgerechtigkelten, die Miethe und Pacht und diejenigen Gebrauchs und Rutzungsrechle, welche nach 8, 142 des Allge- meinen Berggesetzis vom 24. Juni 1865 im Wege des Zwangsver⸗ fahrens erworben werden können. ;

Inwieweit die den Fentenbanken überwiesenen Renten und die Domänen ⸗Amortlsationsrenten der Eintragung bedürfen, wird durch das Gesetz vom 2. März 1850 über die Rentenbanken für dessen Gel⸗ tungsbereich beflimmt. .

35 6 . Erwerb des eingetragenen dinglichen Rechts wird da⸗ durch nicht gehindert, daß der Erwerber das ältere Recht eines Ande—⸗ ren auf Eintragung eines solchen dinglichen Rechts gekannt hat, oder daß sich Letzterer bereits in der Auzübung die es Rechts befindet.

§. 14. Die Rangordnung der auf demselben Grundstück einge teagenen Rechte bestimmt sich nach der Reihenfolge der Eintragungen, die letztere nach der Zit, zu . der Antrag auf Eintragung dem

rundbuchamt vorgelegt worden ist. 2 1 n g dem Datum desselben Tages haben die Rang- ordnung nach ihrer Reihenfolge, wenn nicht besonders dabei bemerkt ist, daß sie zu gleiche Rechten nebeneinander stehen sollen.

Dritter Abschnltt Vom Hypothekenrecht, 1) Von der Begründung des Hypothekenrechts. S 15. Das SHypotheken⸗ recht entsteht durch die auf Grund der Bewilligung des eingetragenen Eigenthümers erfolgte Eintragung im Grundbuch.

§. 16. Der Bewilligung des Eigenthümers steht gleich:; l) wenn der Gläubiger auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses, durch welches der eingeiragene Eigenthümer zur Bestellung der Hypothek verurtheilt worden isl, die Eintragung beantragt; 3) wenn eine gesetzlich

tragung nachsucht. . ; ran,, 6. eingetragene Gläubiger erlangt das Verfügungsrecht über die Hypothek erst dutch die Aushändigung des Hypothekenhriefs * . Der eingetragene Miteigenthümer kann auf seinen Antheil Hypothek bewilligen; auch kann im Wege des gesetz ichen Zwanges gegen ihn auf selnen Antheil eine solche eingetechen n,

* 8. I9. Der Gläubiger hat das Necht, unter Vermittelung dez Prozeßgerichts eine Vormerkung auf dem Grundstück seines Schuldners eintragen zu lassen. 4 nt e r, ö Behörden, welche die Eintragung einer Hypothek gegen den Eigenthümer nachzusuchen gesetzlich berechtigt sind, tönnen die Eintragung einer Vormerkung verlangen. ̃

Durch die Vormerkung wird für die definitive Eintragung die Stelle in der Reihenfolge der Hypotheken gesichert. .

§ 20. Die Eintragungsbewilligung ö auf den Namen eines bestinmten Gläubigers lauten, das verpfändete Grundstück bezeichnen und eine bestimmte Summe in gesetzlicher Währung, den Zinssatz oder die Bemerkung der Zinslosigkeit, den Anfangstag der Verzin⸗ fung und die Bedingungen der Rückzahlung angeben.

8. 4. Die Kenntniß des Erwerbers eines Grundstücks von einem

8. 21. Wenn die Größe eines Anspruchs zur Zeit der Eintragung

dazu befugte Behörde gegen den eingetragenen Eigenthümer die Ein⸗

ö