1871 / 189 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

3796

noch unbestimmt ist (Kautions Hypotheken, so muß der Schuldgrund und der höchste Betrag eingetragen werden, bis zu welchem das Grund⸗ stück haften soll.

§. 22. Für Kapitalien, welche zinslos oder mit Zinsen unter dem Zinssatz von fünf vom Hundert eingetragen werden, kann der Eigenithümer des Grundsücks einen Zinksatz bis fünf vom Hundert mit der Rangordnung des Kapitals eintragen lossen Der Einwilli— gung der gleich oder nachstehenden Gläubiger bedarf es hierzu nicht.

Dasselbe gilt auch von denjenigen Hypoiheken, welche seit der Geltung des Gesetzes vom 24. Mai 1853 mit Zinsen unter fünf vom Hundert eingetragen worden sind. ) .

§. 23. Der Vorbehalt des Eigenthums für den Veräußerer kann nur als Hypothek für eine bestimmte Geldsumme eingetragen werden. 8. 24. Der Eigenthümer kann auf seinen Namen Hypothek ein- tragen lassen. Er erlangt dadurch das Recht, über diese Hypothek zu verfügen und auf dritte Personen die vollen Rechte eines Hypotheken gläubigers zu übertragen.

Bei der Vertheilung der Kaufgelder in Folge einer gerichtlichen Zwangsversteigerung kann er die Hypothek für sich geltend machen.

§. 25. Hat der Eigenthümer das Eigenthum des Grundstücks ab- getreten, so erlangt er an der auf seinen Namen eingetragenen Hypo⸗ thek alle Rechte eines Hyvothekengläubigers.

2) Von dem Umfang des Hypothekenrechts. §. 26. Für

das eingetragene Kapital, für die vorbedungenen Zinsen und für die Kosten der Eintragung, der Kündigung, der Klage und Beitreibung haften: das ganze Grundstück mit allen seinen, zur Zeit der Ein— tragung nicht abgeschriebenen Theilen (Parzellen, Trennstücken); die auf dem Grundstück befindlichen oder nachträglich darauf errichteten, dem Eigenthümer gehörigen Gebäude; die natür— lichen An⸗ und Zuwüchse, die stehenden und hängenden Früchte; die auf dem Grundstück noch vorhandenen abgesonderten, dem Eigen thümer gehörigen Früchte; die Mieth und Pachtzinsen und sonstigen Hebungen; die zugeschriebenen unbeweglichen Zubehörstücke (Pertinen—⸗ zien) und Gerechtigkeiten; das bewegliche, dem Eigenthümer gehsrige Zubehör, so lange bis dasselbe veräußert und von dem Grundstück räumlich getrennt worden ist; die dem Eigenthümer zufallenden Ver⸗ sicherungsgelder für Früchte, bewegliches Zubehör und abgebrannte oder durch Brand beschädigte Gebäude, wenn diese Gelder nicht flatu ren mäßig zur Wiederherstellung der Gebäude verwendet werden müssen oder verwendet worden sind.

§. 27. Abtretungen und Verpfändungen der Ansprüche auf Ver⸗ sicherungsgelder, die Vorauserhebung, Abttetung und Verpfändung von Pacht- und Miethzinsen auf mehr als ein Vierteljahr, und die Veräußtrung stehender und hängender Früchte sind, so weit sie zum Nachtheil der eingetragenen Gläubiger gereichen, ohne Wirksamkeit.

§. 28. Werden nach der Eintragung der Hypothek dem verpfän— deten Grundstück andere Grundstücke zugeschrieben, so treten diese in die Pfandverbindlichkeiten desselben; es gehen jedoch die mitübertrage-⸗ nen Hypotheken des zugeschriebenen Stücks so weit es sich um Be— friedigung derselben aus diesem Stück handelt den zur Zeit der Zuschreibung auf dem Hauptgut eingetragenen Hypotheken vor.

§. 29. Werden unbtwegliche Zubehörstücke oder Theile des Grund stücks auf dem Blatt des bisherigen Haupt oder Stammguts abge⸗ schrieben und auf ein anderes Blatt übertragen, so haften sie für die Hypotheken ihres bisherigen Haupt, oder Stammguts nur dann, wenn diese bei der Abschreibung auf das andere Blatt mit übertragen worden sind.

3) Von der Rangordnung der Hypotheken. §. 30. Die Rangordnung der auf demselben Grundstück haftenden Hypotheken bistimmt sich nach den in §. 14 gegebenen Vorschriften.

§. 31. Ein voreingetragener Gläubiger kann sein Vorrecht einem nachstehenden einräumen. Die Einräumung des Vorreckts bezieht sich auch auf das Zins und Kostenrecht. Die Vorrechte der Zwischen posten werden hierdurch nicht geändert.

§. 32. Die Rangordnung zwischen den Hypotheken und den Be— lastungen zur zweiten Abtheilung des Grundbuchs bestimmt sich nach dem Datum der Eintragung.

Eintragungen unter demselben Datum stehen zu gleichem Rechte, wenn kt besonders dabei bemerkt ist, daß die eine der anderen nach⸗ stehen soll. ah 4 Von der Wirkung des Hypothekenrechts. S. 33. Durch die Eintragung der Hypothek wird für den Gläubiger die hypothetarische Klage gegen den Eigenthümer begründet. Mer Letztere haftet nur mit dem Grundstück nach Maßgabe der §5. 26. 28.

§. 34. Gegen die hypothekarische Klage sind Einteden, welche die Begrundung des persönlichen Schuldverhältnisses betreffen oder gegen das Verfügungsrecht des eingetragenen Klägers aus der Person seines Rechtsurhebers (Autors) gerichtet sind, unzulässig; andere Einreden sind nur so weit zulässig, als sie dem Beklagten gigen den jedesmaligen Kläger unmittelbar zustchen, oder aus dem Grundbuch sich ergeven.

§ 35. Die hypothrkarische Klage aus einer für einen dem Be⸗ trage nach ungewissen Anspruch eingetragenen Hypothek (6 20) beda f der Begründung aus dem persönlichen Schuldverhältniß. Gegen diese Klage stehen dem Beklagten die Einreden unbeschränkt zu.

§. 36. Hypothelen, welche nach dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Gültigkeit tritt, eingetragen werden, können von den nach—⸗ eingetragenen Gläubigern nicht angefochten werden.

§. 373. Hat der Erwerber eines Grundsiücks die auf demselben haftende Hypothek in Anrechnung auf das Kaufgeld übernommen, so erlangt der Gläubiger gegen den Etwerber die persönliche Klage, auch wenn er dem Uebernahmevertrage nicht beigetreten ist.

Der Veräußerer wird von s iner persönlichen Verbindlichkeit frei, wenn der Gläubiger nicht innerbalb eines Jibres, nachdem ihm der Veräußerer die Schuldübernahme bekannt gemacht, die Hypothek dem

Eigenthümer des Grundstücks gekündigt und binnen sechs

na ne gn ihr eit: n n hr nndig . Ist das Kündigungsrecht nech sür eine bestimmte Zeit ausge. schlossen so verlängert sich die Frist um diese Zeit. ;

.S. 38. Wenn eine Hypothek ungetheilt auf mehreren Grund. stücken haftet, so ist der Gläubiger berechtigt, sich an jedes einzeln Grundstück wegen seiner ganzen Forderung zu halten.

Soweit der Gläubiger aus dem Einen Grundstäck seine Befrie⸗ digung erhalten hat, erlischt die Hypothrk auf dem mitverhafteien Grund stück. Der Eigentyümer desselben erlangt nicht das Recht, ühn die Hypothek zu verfügen oder sie für sich zu liquidiren.

Bei den Vorschriften der Artikel V. VI., VlII. des Gesetzes vom 5.

12. März 1869 verbleibt es für dessen Geltunge bereich. §. 39. Der Gläubiger, dessen kypæthekariicher Anspruch vollstreck⸗

bar geworden, hat das Recht, auf gerichtliche Zwangsverwaltung und ö

gerichtliche Zwangsversteigerung anzutragen.

Haftet die Hypothek nur auf einen Antheil des Grundstücks, so kann nur der Antheil zur Zwangsverwaltung und Zwangs veisteige,.

rung gestellt werden.

S. 40. Der Antrag auf Zwangsverwaltung und Zwang ver. steigerung ist auch dann zulässig, wenn seit der Zustellung der hypo⸗ thekarischen Klage ein Wechsel in der Person des Eigenthümers bet Grundstücks eingetreten ist

§ 41. Ein Vertrag zwischen dem hypothekarischen Gläubiger und dem Eigenthümer, durch welchen Ersterem das Recht der Veräußerung zum Zweck seiner Befriedigung entzogen wird, ist nichtig.

S. 42. Der Eigenthümer ist berechtigt, bei der Zwangs versteigerung mitzubieten; er muß jedoch, sohald ein Betheiligter seiner Zulassung widerspricht, sein jedesmaliges Gebot im Termin baar, oder in inlän— dischen öffentlichen, nicht außer Cours gesetzten Papieren, welche mit den laufenden Zinsschliinen und Talons einzureichen und nach dem Börsencourse zu berechnen sind, erlegen. Wenn er der Meistbietende geblieben und ein begründeter Widerspruch nicht erfolgt ist, so wird durch Erkenntniß ausgesprochen, daß ihm das Eigenthum an dem Grundstück zu belassen.

§. 43. Ver Ersteher erwirbt das Eigenthum des Grundstäcks frei von allen Hypotheken.

Diejenigen Gebrauchs- und Nutzungsrechte, welche nach §§. 8, 142. des Allgemeinen Berggesetzes vom 25. Juni 1865 im Wege des Zwange—« verfahrens gegen den Eigenthümer des Grundstücks erworben werden können, gehen als Lasten auf den Eisteher über, sofern dieselben ver Einleitung der Zwangsversteigerung durch Besitzergreifung die Eigen— schaft dinglicher Rechte trlangt haben.

Dingliche Lasten anderer Art, welche aus privatrechllichen Titeln herrühren, müssen von dem Ersteher übernommen werden, wenn den« selben keine Hypothek vorgeht. Gebote, durch welche der Bietende sich zur Uebernahme derartiger, einer Hypothek nachstehender Lasten bereit erklärt, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn dieselben zugleich für sämmtliche der zu übernehmenden Last vorgehende Hypotheken vollständige Deckung gewähren.

§. 44. Ein Vertrag, durch welchen sich der Eigenthümer einem Hypothekengläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht weiter zu verpfänden, ist nichtig.

§. 45. Beschräntungen des eingetragenen Gläubigers in der Ver—⸗ fügung über die Hypothek erhalten nur durch Eintragung Rechtswir— kung gegen Dritte.

Die Eintragung erfolgt entweder mit Bewilligung des Gläubi⸗ gers, oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde.

8. 46. Erhebliche Verschlechterungen des Grundstäcks, durch welche die Sicherheit des hypothekarischen Gläubigers gefährdet wird, berech tigen denselben, bei dem Prozeßgericht Sicherungsmaßregeln zu bean— tragen, auch seine Befriedigung vor der Verfallzeit zu fordern.

47. An den bestehenden Vorschriften über die unter Aussicht einer Behörde zu bewirkende Verwendung der dem Grundstückseigen thümer zufallenden Kapitalien im Interesse der dinglich Berechtigten wird durch dieses Gesetz nichts geändert.

5) Von dem Uebergang der Hypotheken. §. 48. Das mit einer Hypothek verbundene persönliche Recht kann nur gemeinsam mit der Hypothek, diese dagegen ohne das persönliche Recht abgetreten werden. Geschiebt Letzteres, so erlischt der perfönliche Anspruch.

§ 49. Die Eintragung der Abtretung oder Verpfändung einer Hypothek darf nur auf Grund der Bewilligung des Gläubigers oder seiner rechtéträfligen Verurtheilung zur Bewilligung oder auf Grund eines Ersuchens einer gesetzlich dazu berechtigten Behörde gegen den eingetragenen Gläubiger erfolgen.

5. 50. Der Erwerb der Hypothek durch Abtretung und die Wirk samkeit der Verpfändung derstlben hängt nicht von der Eintragung ab

§ 51. Der Eigenthümer ist befugt, Hypotheken, über welche ein auf seinen Namen lautender Hypothekenbrief ausgefertigt ist, obne Nennung des Erwerbers abzutreten (Blanko⸗Abtretung).

Jeder Inhaber erlangt dadurch das Recht, die Blanko⸗Abtretung durch einen Namen auszufüllen, die Hypothek auch ohne diese Aus füllung abzutreten, und die hypothekarische Klage anzustellen.

§. 52 In Ermangelung einer Vereinbarung der Betheiligten werden die Kosten der Verpfändung einer Hypothek und deren Ein tragung von dem Verpfänder allein, die Kosten der Abtretung und deren Eintragung von dem abtretenden Gläubiger und dem Erwerber zu gleichen Theilen getragen. ö

Hat jedoch der befriedigte Gläubiger auf Veranlassung des Eigen⸗ thümers die Hypothek ibm oder einem Anderen abgetreten, so hat der Eigenthümer die Abtretungs⸗ und Eintragung kosten zu zablen.

6) Von der Löschung der Hypotheken. §. 53. Das Hypothekenrecht wird nur durch Löschung im Grundbuch aufgehoben.

§. 54. Die Löschung einer Hpothek erfolgt auf Antrag des Eigen⸗ thümers oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde.

3797

8. 55. Vormerkungen werden gelöscht auf Ersuchen derjenigen Behoͤrde auf deren Antrag dieselben im Grundbuche vermerkt worden, der auf Bewilligung dessen, für den sie vermerkt worden sind. 35 36 Weigert der Gläubiger die Bewilligung der Löschung, so ist der Eigenthümer btrechtigt, zugleich mit der Klage gegen den Gläu— biger bel dein Prozeßtchter den Antrag zu stellen, das Grundbuchamt u' ersuchen, daß bei der Hypothek Widerspruch gegen weitere Verfü— 2 des Gläubigers vermerkt werde. . a. 57. Die Kosten der Quittung und Löschung hat beim Mangel einer Vereinbarung der Betheiligten der Schuldner, die besonderen Kosten für den Nachweis der Berechtigung des Gläubigers der Letztere

en. . eg Eine aus Verschen des Grundbuchsamts gelöschte Hypothek ist auf Verlangen des Gläubigers oder von Amtswegen an derselben Stelle wieder einzutragen, jedoch nicht zum Nachteil Derjenigen, die nach der Löschung Rechte auf das Grundstück erworben haben.

§. 59. Un die Stelle einer gelöschten Hypothek darf eine andere nich! eingetragen werden, vielmehr rücken die nachstehenden Hypo-

or. . 6 Wenn eine Hypothek von dem Eigenthümer bezahlt oder auf sonst eine Weise getil't wonden ist, so ist der bisherige Hypotheken gläubiger nach der Wahl des Eigenthümers verpflichte, entweder Quittung oder Löschungsbewilligung zu ertheilen, oder die Hypothek ohne Gewähr leistung abzutreten. ; .

S 61. Der eingetragene Eigenthümer ist berechtigt, auf Grund der Quittung oder Löschungsbewilligung die Hypothek auf seinen HRamen umschreiben zu lassen oder über sie zu verfügen. (88. 24, 25).

§. 62. Ein gleiches Recht hat der eingetragene Eigenthumer wel⸗ cher die Hypothek von Todeswegen erworben hat, auf Grund des Testamenis, des Erbvertrages oder der Erbbescheinigung.

Hat derselbe die Hypothek als Vermächtnißnehmer erworben, so bedarf es zur Umschreihung der Einwilligung des Erben, oder seiner rechtskräftigen Veruriheilung zu derselben.

§. 63. Etwirht der Hypothekengläubiger das verpfändete Grund stück, so kann er die Hypothek auf seinen Ramen st hen lassen oder über sie verfügen (§8§. 24, 25). ;

Vierter Abschnitt. Von dem Bergwerks- Eigenthum und den Gerechtigkeiten. §. 66. Verliehene Bergwerke, un be— wegliche Bergwerksaniheile und die selbständigen Koblen-Abbaugerech⸗ tigteiten in den vormals Königlich sächsischen Landezstheilen unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden zusätzlichen Bestimmungen; 1 Bas Bergwerkseigenthum wird durch die von dem Ober · Bergami eriheilte Verleihung, bestatigte Konsolidation, Theilung oder Vertau⸗ schung von Grubenfelder und Feldestiheilen erworben. Der Erwerher ist in' diesen Fällen von Amtswegen zur Eintragung seines Bergwerks, eigentbums anzuhalten. Zu diesem Zweck hat das Ober · Bergamt dem Grundbuchamte eine beglaubigte Abschrift der Verleiungsurkunde oder die Ausfertigung des bestätigten Konsolidations“, Theilungs oder Tausch-⸗Altes zuzustellen. 2 In Betreff der Befugniß des eingetrage · nen Bergwerkseigenthümers, das verliehene Feld zu theilen, Feldes— theile auszutauschen, oder auf dieselben zu verzichten, kemmen die Vor- schriften ds Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 zur An- wendung. 3) Hülfs baue, welche unter die Vorschriften der SS 60 ff. des Allgemeinen Berggefetzes vom 24. Juni 1865 fallen, erlangen auch ohne Eintragung in das Grundbuch durch Uetergang des Besitzes die Eigenschaft dinelicher Rechte. Dieselben erlöschen nicht durch Erthei— lung des Zuschlages in Folge gerichtlicher Zwangs versteigerung.

§. 65. Wenn für silbstäsdige Gerechtigkeiten Grundbuchhlätter eingerichtet sind, so wird die Veräußerung und der Erwerb des Eigen thums an ihnen, ihre Belastung und Verpfändung nach den Vor— schriften dieses Gesetzes beurtheilt.

Fünfter Abschnitt. Schluß bestim mungen. S. 66. Alle dlesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.

§. 67. Dieses Gesetz tritt am 1. Ottober 1872 in Kraft.

Dem Hause der Abgeordneten liegt folgender Entwurf eines Gefetzes über die Entziedung und Beschränkung des Grundeigenthums

vor: 9 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c, verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für den n Umfang der Monarchie einschließlich des Jadegebiets, was folgt:

m IJ. Allgemeine Grundsätze über Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthum s. S. 1. Vas Grundeigenthum kann nur aus Gründen des öffentlichen Woßles und gegen vollständige Enischädigung entzogen oder beschränkt werden.

§. 2. Die Entziehung und dauernde Veschränkung des Geund— eigenihums erfolgt auf Grund Königlicher Verordnung, welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das unbewegliche Eigen— thum in Anspruch genommen wird, bezeichnet. .

Die Königliche Verordnung wird durch das Am esblatt derjenigen Regierung bekannt gemacht, in deren Bezirk das Unternehmen aus— geführt werden soll. . .

§. 3 Vorübergehende Beschränkungen werden von der Bezirke a na oder den 'von ihr delegirten Behörden oder Beamten en— geordnet. .

§ 4. Handlungen, welche zur Vorbereitung eines das öffentlich e Wohl bezweckenden Unternebmens dienen, muß jeder Besitzer nach er folgter Benachrichtigung durch die Rezirls-Regierung auf feinen Grund und Boden geschehen lassen; es ist ihm aber der hierdurch elwa er wachsende, bei Mangel Cütsicher Einigung im Rechtswege sestzustellende Schaden zu vergünen. ;

S. 5. Das enge, was dieses Gesetz über die Entziehung und Beschtänkung des Geundelgen cums bestimmt, gilt auch von der Ent⸗ ziehung und Einschränküng der Rente am Grundeigenthum.

Titel III. Von der Entschä digung. S§. 6. Die Pflicht der Entschädigung liegt demjenigen ob, zu dessen Gunsten das Eigenthum entzegen oder beschränkt wird. Die Entschädigung wird in Gelde gewährt (§§. 2 4). Ist in Spezialgeseßen eine andere Art der Ent⸗ schädigung vorgeschrieben, so behält es dabei sein Bewenden.

§. 7. Die Entschädigung (6 1) für die Abtretung des Grund eigenthums umfaßt: 1) den gemeinen Werth des abzutretenden Gegen— standes und der entwährten Pertinenzien und Früchte; 2) den Mehr— werth, welchen der abzutretende Gegenstand duich seinen Zusammen⸗ hang mit anderen Eigenthumstheilen oder durch seine binherige Be— nußzungsart für den Eigenthümer hat; 3) den Minderwert, welcher dusch die Abtretung für den übrigen Grundbesitz des Eigenthümers entsteht; 4) den Betrag des Schadens, welchen die Nutzungs-, Ge— brauchs⸗ und Servitutberechtigten, Pächter und Miether durch die Entziehung erleiden.

Eine Werthserhöhung, welche das abzutretende Grundstück erst in Folge der neuen Anlage erhalten wird, kommt bei der Bemessung der Entschädigung nicht in Anschlag.

§ 8 Der Mehrwerth, welcher durch die Art der bisherigen Be⸗ nutzung bedingt ist (8.7 Nr. ?), wird nur bis zu dem Betrage des Kapitals gewährt, welches erforderlich ist, damit der Eigenthümer ein anderes Grunestück in derselben Weise und mit gleichem Ertrage be- nutzen kann.

Wenn das Restgrundstück (5.7 Nr. 3) in Felge der Trennung mehr als ein Viertel desjenigen Werihes verliert, welchen dieser Theil in seiner Verbindung mit dem Ganzen hatte, so muß auf Antrag des Unternehmers die Abtretung auf die in ihrem Werthe verminderten Theile des Grundstücks ausgedehnt werden, wenn der Eigenthümer nicht mit dem vierten Theile jenes Werthes als Vergütung für die Werthverminderung überhaupt sich begnügen will. r

§. 9. Werden nur Theile eines Grundstücks in Anspruch ge⸗ nommen, so kann der Eigenthümer verlangen, daß der Uaternehmer das Ganze, bezithungsweise weitere Theile des Ganzen, gegen Ent— schäbdigung übernimmt: 1) wenn Theile eines Gebäudes zur Ab— tretung bestimmt sind; 27) wenn ein anderes Grundstück durch die Abtretung einzelner Theile so zerstückelt werden würde, daß das Rest⸗ grundstück, bezithungsweise Theile desselben, nach ihrer bisherigen Be⸗ stimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden konnen.

§ 10. Für Beschränkungen (68 1—3) ist die Entschädigung nach denselben Grundsätzen wie bei der Abtretung des Eigenthums 19. 7) zu bestimmen.

Tritt durch vorübergehende Benutzung eine Werths verminderung des Grundstücks oder des übrigen Grundbesitzes des Eigenihümers ein, welche bei Feststellung der Beschränkung sich nicht im Voraus abschätzen läßt, so kann der Eigentbümer die Bestellung einer ange— messenen Kaution, sowie die Feststellung der Entschädigung nach Ab⸗ lauf jedes halben Jahres der Benutzung verlangen. Der Fiskus ist von der Kautionsbestellung frei.

Wenn durch die vorübergehende Benutzung die Beschaffenheit des Grundstücks wesentlich und dauernd verändert wird, so kann der Eigenthümer fordern, daß der Unternehmer das Eigenthum des Grund⸗ stücks erwirbt. Dieselbe Befugniß steht dem Eigenthümer zu, wenn es feststeht, daß die Benutzung des Grundstücks länger als deer Jahre dauern wird, oder wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert.

§. 11. Für neue Anlagen, (Neubauten ꝛc., Anpflanzungen und Verbesserungtn wird beim Widerspruch des Unternehmers keine Ver gütigung gewährt, wenn aus der Art der Anlage, dem Zeitpunkte ihrer Errichtung oder den sonst obwaltenden Umständen erhellt, daß dieselben nur in der Absicht vorgenommen sind, eine höhere Entschä— digung zu erzielen. Hierüber entscheidet bei der vorläufigen Feststellung der Enischädigung im Administrativwege die Bezirks Regierung, bei der desinit'ven gerichtlichen Fesistellung das erkennende Gericht nach freiem Ermessen. .

§. 12. Der Unternehmer ist zur Einrichtung und Unterhaltung der Anlagen verpflichtet, welche die Bezirks -Regierung an Wegen Ueberfahrten, Triften, Einfrtedigungen, Bewässerungé⸗ und Vorfluths⸗ anlagen 24 zur Sichtrung gegen Gefahren und Nachtheile fur nöthig indei. ( Entsteht die Nothwendigkeit solcher Anlagen erst nach Ausführung des Unternehmens durch ein mit den benac barten Grundstücken vor⸗ gehende Veränderung, so kann die Bezirks⸗Regierung den Unternehmer uch zu deren Einrichtung und Unterhaltung auf Ant ag der dabei betheiligten Grund besitzer anhallen, wenn Lektere sich zur Uebernahme der Kosten bereit erklären und deshalb auf Verlangen des Unterneh— ners Kaution leisten.

Tekettzs lezen der Fenstellung des Planes und des abzutretenden Gegenstandes. §. 13. Vor Ausführung des Unternehmens ist ein Plan, welchem vei Anlage von Eisenbahnen, Dämmen und Laadstraßen die erforderlichen Querprofile beizufügen sind, in einem zwickentsprechenden Maßstabe aufzustellen und von derjenigen Behörde zu prüfen und festzustellen, welche dazu nach den far die verschtedenen Arten der Unternehmungen bestehenden Gefetzen berufen ist —; gi 6 besendere Behörde durch das Gesetz nicht berufen, so liegt die Früfung und Fiststellung des Plans der Pezirks⸗Regierung ob.

§ 14 Eine Einigung zwischen den Betheiligten über den Gegen— stand der Abe ung, soweit er nach dem Befinden der zuständigen Betzösrde zu dem Unternehmen erforderlich ist, oder über die Entschä— kigunz kann auch mit Vorbehalt der gerichtlichen Fesstellung der ses teen zum Zwecke der Ueberlassang dis Besites erfolgen.

Sind Geendstucke oder Gerechtigkeiten bevormundeter, in Konkurs

geratbener, unter Kuratel oder vaterlicher Gewalt stehender oder an derer unfähiger Persenen zu dem Unternehmen in Anspruch genom⸗ men, so gerügt der Abschluß des Vertrages durch die Ver reter der unfähigtn Peisonen unter Genehmigung des vormundschaftlichen