1871 / 189 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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welches die Veräußerung der

Gerichts oder desjenigen Gerichts 4 aus freier Hand zu

Grundstücke und Gerechtigkeiten solcher Personen genehmigen befugt ist,

Lehns. und Fideikommiß. Besitzer sind befugt, diese Verträge unter Zustimmung der beiden nächsten Agnaten abzuschließen, sofern die Stiftungs⸗Urkunden oder besondere gesetzliche Bestimmungen jene Ver- aͤußerungen nicht unter erleichterter Form gestatten.

Im Bezirk des Appellationg-Gerichtshofes zu Coöln sind die Ver⸗ treter der Minorennen, Abwesenden, Interdizirten und anderer un- fähiger Personen, sowie der Fallitmassen 61 t, gültig in die Ver⸗ äußerung zu willigen, wenn sie dazu von dem Gericht auf Antrag in der Rathskammer nach Anhörung des oͤffentlichen Ministeriums er mächtigt sind. Diese Vorschrift findet auch auf Dotal , und Fidei⸗ kommißarundstücke Anwendung.

§. 15. Auf Antrag des Unternehmers erfolgt das Verfahren be⸗ . Feststellung der zu enteignenden oder zu beschränkenden Grund⸗

ücke

Zu diesem Bthufe hat derselbe der Bezirks Regierung für jeden Gemeinde oder Gutsbezirk einen Auszug aus dem festgestellten Plane nebst Anlagen (6 13) und ein Vermessungsregister vorzulegen, welche eine genaue Bezeichnung der in dem betreffenden Bezirke abzutretenden oder zu belastenden Grundstücke nach ihrer Lage, Größe, Kulturart und, wo ein Kataster besteht, unter Angabe der Nummer der Flur und des Grundstücks, ferner die Art und den Umfang der Belastung, an die Namen und den Wohnort der Eigenthümer enthalten müssen.

§. 16. Plan nebst Anlagen sind in den betreffenden Gemeinde und Butsbezirken, in welchen die in Anspruch zu nehmenden Grund— . gelegen sind, während 14 Tagen zu Jedermanns Einsicht offen zu legen. r

Die Zeit der Offenlegung ist ortsüblich bekannt zu machen.

Während dieser Zeit kann jeder Grundeigenthümer Einwendung

dahin erheben, daß die Ausführung des Unternehmens die Entziehung oder Beschränkung seines Eigenthums nicht erfordert. Auch der Vor stand des Gemeinden oder Gutsbezirks hat das Recht, Einwendungen zu erheben, welche sich auf die projekrirte Richtung des Unternehmens oder auf Anlagen der im § 12 gedachten Art beziehen. ; § 17. Nach Ablauf der Frist (8. 16) werden die Einwendungen gegen den Plan in einem noͤthigenfails an Ort und Stelle abzuhal- tenden Termin vor einem von der Bezirks -Regierung zu ernennenden Kommissar erörtert. .

Zu dem Termine werden der Unternehmer, die Reklamanten und der Vorstand des Gemeinde⸗ oder Gutsbezirks vorgeladen und mit ihrer Erklärung gehört. Dem Regierungs⸗Kommissar bleibt es über⸗ lassen, diejenigen Sachverständigen, deren Gutachten erforderlich ist, zuzuziehen. )

Diese Verhandlungen haben sich nicht auf solche Einwendungen zu erstrecken, welche auf den Werih der abzutretenden oder zu be— . Grundstücke oder auf die Entschädigungsfrage sich be— ziehen. §. 18. Der Kommissarius hat sofort nach Beendigung der Ver— handlungen letzttre der Bezirksregierung vorzulegen, welche prüft, ob die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet sind, und sodann mittelst motivirten Beschlusses: 1; über den Gegenstand, dessen Abtretung oder Benutzung verlangt wird, über die Größe und die Grenze des abzu— tretenden Terrainé', sowie über die Art und den Umfang der bean— spruchten Eigenthumsbeschränkungen, soweit die Königliche Verordnung (z 2) hierüber keine Bestimmungß enthält; 2) über die Anlagen, zu deren Errichtung wie Unterhaltung der Unternehmer verpflichtet ist (§. 12) entscheidet. .

§. 19. Gegen die Entscheidung der Bezirksregierung über die im §. 18 Nr. 1 und 2 bezeichneten Punkte steht beiden Theilen der Re— kurs an die vorgesetzte Ministerialinstanz offen. .

§. 20. Das Rechtsmittel muß bei Verlust desselben innerhalb der auf den Tag der Zustellung des Beschlusses folgenden zehn Tage bei der Bezirksregierung eingelegt werden. Die Regierung hat die Rekursschrift dem Gegner zur Beantwortung innerhalb einer acht- bis vierzehntägigen präklustvischen Frist mitzutheilen und die Akten nach deren Ablauf an den zuständigen Minister zur Entscheidung ein usenden. uf 2) Von dem Verfahren über Feststellung und Zah— lung der Entschädigung und Einweisfung des Unterneh- mers in den Besttz. §. 21. Der Antrag auf Fesistellung und Er: mittelung der Entschädigung ist von dem Unternehmer schriftlich bei der Bezirksregierung einzubringen.

Der Antrag muß außer der genauen Bezeichnung des abzutreten⸗ den oder zu belastenden Grundstücks (6 15) die Art und den Umfang der Belastung und den Namen nebst, Wohnort des Eigenthümers und der sonstigen Entschädigungsberechtigten enthalten. .

Der Unternehmer ist berechtigt, zur Ermittelung dieser Verhält= nisse bei den betreffenden Behörden die Einsicht der Grundbücher (Hypothekenbücher, Stockbücher, Währschaftsbucher) oder Auszüge aus denselben gegen Erstattung der Kopiglien zu beantragen.

§. 22. Der Entscheidung der Bezirksregierung muß eine kom⸗ missarische Verhandlung mit den Betheiligten unter Vorlegung des definitiv festgestellten Planes vorangehen .

Der Kommissarius hat die Enischädigungè berechtigten, sowie den Unternehmer zu einem nöthigenfalls an Ort und Stelle abzuhalten. den Termine vorzuladen. Der Unternehmer, sowie die Eigenthümer und sonstigen bekannten Entschädigungèherechtigten sind unter der Verwarnung zu laden, daß bei ihrem Ausbleiben mit Ermittelung der Entschädigung verfahren werden würde.

Die nichl bekannten Entschädigungsberechligten sind unter der= selben Berwarnung durch eine in dem Regierungt-Amtsblatt und in bem betreffenden Kreisblatt, sowie geeigneten Falls in sonstigen Blättern bekannt zu machenden Vorladung zu dem Termine zu laden.

u n 2 ö ist sehesh en dem 3 n Objekte ding. erechtigte befugt, zu erscheinen und sein Interesse an sichung det Eatschädl gung wahrzunehmen. sse an der di

Ja dem Termin hat der Unternehmer seine Einwendungen aus

§. 8. Absaß 1 und 2 und der Grundeigenthümer seine Anträge auf vollständige Uebernahme eines theilweise in Anspruch genommenen . (8. 9) anzubringen. Spätere Anträge dieser Art sind unzulãässig.

S. 23. Zu der kommissarischen Verhandlung sind ein oder dre Sachverständige zujuziehen, welche von der ,, ,,,. ent weder für das ganze Unternehmen oder einzelne Theile desselben zu ernennen sind. Doch steht auch den Interessenten zu, sich vor dem Abschätzungk. r . . Sachverständige zu einigen und ditselben dem Kommisfar zu bezeichnen. ;

Die ernannten Sachverständigen müssen die in den betreffenden Prozeßgesetzen vorgeschriebenen Elgenschaften eines vollig glaubwindi. gen Zeugen besitzen; dieselben dürfen insbesondere nicht zu denjenigen Personen gehören, die selbst als Besitzer oder Entschãdigungsberechtigte von der Ezpropriation betrsffen sind.

. 24. Der Kommissar hat eine Vereinbarung der Betheiligten zu Protokoll zu nehmen und eine Aussertigung desselben auf Ver. langen den Betheiligten zu ertheilen.

Das Protokoll hat die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde. 5 Bezug auf die Rechtsverbindlichkeit der vor dem Kom. ken von dem Unternehmer mit fünf Prozent vom Tage der Ein⸗ peisung in den Besitz verzinst, soweit sie zu dieser Zeit nicht bezahlt

missar abgeschlossenen Verträge kommen die Bestimmungen des J. 15. Alinea 2, 3, und 4 zur Anwendung.

§. 25. Das Gutachten wird von den Sachverständigen entweder mündlich zu Protokoll erklärt oder schriftlich eingereicht. Fällen muß dasselbe mit Gründen unterstützt und beeidet werden. Sind die Sachverständigen ein für allemal als solche vereidet, so ge. nügt die Versicherung der Richtigkeit des Gutachtens auf den geleisfe— ten Sachverständigeneid im Protokoll oder unter dem schriftlich ein. gereichten Gutachten. ö

Den Betheiligten ist vor der Entscheidung der Bezirksregierung (8. ö. n . zu geben, über das Gutachten sich auszusprechen. der Entschädigung und die etwa zu bestellende Kaution erfolgt mittelst motivirten Beschlusses.

Die Entschädigungssumme ist für jeden Betheiligten besonders festzustellen.

In dem Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, daß ber Unternehmer in den Besitz des zu enteignenden Grundstücks nach erfolgter Zahlung . Sr l tun der Entschädigungs oder Kautionssumme einzu- weisen sei.

Die Regierung hat das Ergebniß der Betzutachtung durch Sach— verständige nach freier Ueberzeugung zu würdigen.

27. Im Bezirke des Appellationsgerichtshofts zu Cöln ist der

Beschluß der Regierung über die eventurclle Einweisung des Unter⸗ nehmers in den Besitz behufs dessen Ueberschreibung in das Hypothe— kenregister gemäß Artikel 2181 des Rheinischen Civilgesttzbuchs dem Hypothekenbewahrer mitzutheiten.

§. 28. Gegen die Entscheidung der Regierung über die, zu lei⸗ stende Enischädigung, über die zu bestellende Kautlon und über die aus §§. 8 bis 11 sich ergebenden Verpflichtungen steht beiden Theilen innerhalb dreier Jahre, nach Zuftellung des Regierungsbeschlusses die Provokation auf richterliche Entscheidung zu.

Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grund— stück belegen ist.

Das Gericht ernennt die zum Zwecke der Werthermittelung er⸗ forderlichen Sachverständigen urd kann die Parteien zur Bezeichnung von Personen auffordern, welche geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. .

Das Ergebniß der Begutachtung durch Sachverständige hat jedoch das Gericht nach freier Ueberzeugung zu würdigen. ͤ

§. 29. Alle Vorladungen und Zustellungen, welche in dem Ver= fahren Titel III. erforderlich sind, sind gülrig, wenn sie unter Beob⸗ achtung der für gerichtliche Insinugtionen bestehenden Vorschristen erfolgt sind. Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den

Glauben der zur Zustellung gerichtlicher Verfügung bestellten Beamten.

§. 30. Die Einweisung in den Besitz wird, fofern nicht die Be⸗ theiligten ein Anderes verabredet haben, von der Bezirksregierung ver⸗ fügt, wenn nachgewiesen ist, daß die durch Vertrag ver dem Kom missar (C fr. §. 24) bestimmie oder durch Beschluß der Regierung oder Urtheil des Gerichts rechtskräftig feststehende Entschädigungs— oder Kautionssumme gezahlt oder hinterlegt ist. .

§. 31. In dringlichen Fällen kann die Regierung eine sofortigt Besiß Einwessung anordnen, wenn die durch ihren noch nicht rechte, fräfligen Beschiuß (5. 26 festgestellte Entschädigunges⸗ oder Kautionk— summe gezahlt oder hinterlegt ist.

§. 32. Jeder Betheiltgte kann binnen acht Tagen nach dem ihm bekannt gemächten, die Dringlichkeit aussprechenden Bes gen, daß der sofortigen Besitzeinwelsung eine Feststellung des Zustan— des pon Gebäuden oder künstlichen Anlagen voraufgehe.

Dieselbe ist bei dem Gerichte (Friedensgerichte) der belegenen

Sache mündlich zu Protokoll oder schriftlich zu beantragen. ö.. Das Gericht hal den Termin schleunigst und nicht über acht Tot hinaus anzuberaumen und hiervon die Betheiligten und die Regieruns zeitig zu benachrichtigen. . Die Zuzichung eines oder mehrerer Sachperständigen kann auch von Amtswegen angeordnet werden. Sind die Personen über di

Sachverständigen nicht einig, so ernennt das Gericht dieselben. 6

Die Einweisung in den Besitz kann nicht vor Beendigung di

Verfahrens erfolgen, wovon das Gericht die Regierung zu benachtich⸗

tigen hat. ! 8635. Wenn der Unternehmer von dem ihm verliehenen Expo

priatlonsrechte nicht binnen der von dem zuständigen Minister

hesellschaften

In beiden

Die Entscheidung der Bezirksregierung über den Betrag

Unternthmer. werden die Gebühren nach der Gehührentage für die Friedensgerichte m Bezirke des Appellations - Gerichtshofes zu Coln vom 23. Mai 1sö (Gesetz. Samm. S. 309 berechnet.

Beschlusse verlan.

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en Frist Gebrauch macht, oder von dem Unternehmen zurüd'— bevor die Festsetzung der Entschädigung durch Beschluß der Re— folgt ist, so erlischt jenes Recht gegen den Eigenthümer des Hrundstücks. Der Unternehmer haftet in diesem Falle dem Eigen bämer oder sonstigen Entschädigungsberechtigten für die Nachtheile, belche demselben durch das Expropriationsverfahren erwachsen find. Tritt der Unternehmer zurück, nachdem bereits die Feststellung zer Enischädigung durch Beschluß der Regierung erfolgt ist, so wird serselbe von der Zahlung der durch diesen Beschluß oder durch Urtheil js Gerichts festgestellten Entschädigung nicht befreit. Auch können lie Entschädigungsberechtigten das abtängig gemachte Verfahren fort- tzen und demmnächst aus denz rechtsttäftigen Urte! Exekution auf zahlung der Entschädigungssumme gegen den Unternehmer nachfuchen.

§. 54. Das Vorkaufe⸗ und Wiederkaufsrecht steht dem Eigen—⸗ hünier nach denselben geseßlichen Grundsätzen zu, welche in Gemäß. geit der §§. 16 bis 19 des Gesetzes über die Eisenbahn⸗Unnwkternehmun— ien vom 3. November 1838 in dieser Beziehung den Eisenbahn— gegenüber gelten.

35. Bie Entschädigungssumme wird an denjenigen bezahlt, ür welchen die Feststellung stattgefunden hat.

Diefelbe wird in Ermangelung abweichender Vertragsbestimmun⸗

mmt itt / ierung er

pder hinterlegt ist. Wird die durch Beschluß der Regierung festgesetzte Entschädigungs— umme durch die gerichtliche Entscheidung herabgesetzt, so erhält der

Unternehmer den gezahlten Mehrbetrag ohne Zinsen, den hinterlegten

sehrbefrag aber mit den davon in der Zwischenzeit aufgesammelten

Zinfen zurück.

8. 66. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Entschädigunge⸗

umme zu hinterlegen: 1) wenn neben dem Eigenthümer Entschädigungs—

Berechtigte vorhanden sind, deren Ansprüche an die Entschädigungs. umme zur Zeit nicht feststöhen; 27) wenn das betreffende Grundstück hn FJideikommiß, oder Stammgut ist, oder im Erbgutsverbande icht; 3 wenn Reallasten oder Hypotheken auf dem betreffenden

Grundstücke haften.

Die Hinterlegung erfolgt im Bezirke des Appellationsgerichtshofes

u Cöln bei der Depositenkgsse, in Nassau bei der Landesbank und in en übrigen Theilen der Monarchie bei dem Gerichte, unter dessen

Jurisdiktion das betreffende Grundstück belegen ist, wenn das Gut über ein im Geltungsbezirke des Allgemeinen Landrechts belegenes

Hideikommiß oder Lehn ist, zum Depositorium des Gerichts, bei

helchim Lehns. oder Fideikommiß ⸗Kapitalien niederzulegen sind.

Nur beim Widerspruch des Depositen findet über die Rechtmäßig⸗ eit der Deposition ein gerichtliches Verfahren statt. S. 37. Betrifft die Expropriation ein grundsteuerpflichtiges Grund- ück, dessen Katastral⸗Reinertrag mehr als 1 Thir. ist, und beträgt die

'Entschädigungssumme nicht mehr als 25 Thlr, oder handelt es sich

m Entschädigung für Entziehung von Nutzungen, so stehen der Lehns, Fideikommiß⸗, Siammguts⸗ oder Erbgutsverband, sowie die auf dem hrundstücke haftenden Reallasten und Hypotheken der Auszahlung der Entschädigungssumme an den Enischädigungs⸗ Berechtigten nicht

entgegen.

§. 38. Die Kosten des administrativen Verfahrens trägt der Für die Verrichtungen des Friedensgerichts (§. 30)

Fär Prozesse über die Entschädigungssumme werden die nach den Gebühren. Tagen zulässigen Kosten und Stempel erhoben. Sämtliche übrige Verhandlungen der Gerichte und Administra⸗

w- Behörden, welche den Erwerb des Grundeigenihums und die Fest—

kellung der Entschädigung zum Gegenstande haben, sowie die Ouit-

ungen und Konsense der Hopothetarien sind gebühren und stempel⸗ lei. Auch werden keine Beposital⸗Gebühren angefetzt. Titel IV. Wirkungen der Expropriation. §. 39. Das ELigenthum des enteigneten Grundstücks geht mit dem Zeitpunkte der ng des Unternehmers in den Besitz auf den Unternehmer

Diese Vorschrift gilt auch in den Land estheilen, in denen nach en allgemeinen Geseßtzzen der Uebergang des Eigenthums von der tinschreibung in die Stock oder Hypothekenbücher oder von der Ein.

reichung des Vertrages bei dem Realrichter abhängig gemacht ist.

S. 40. Die enteigneten Grundstücke werden mit dem §. 39 be— kimmten Zeitpunkt von allen darauf haftenden, auf privatrechtlichen steln beruhenden Verpflichtungen frei, soweit der Unternehmer die (ben nicht rertragsmäßig übernommen hat.

Die Entschädigung tritt rücksichtlich aller Eigenthums⸗, Nutzungs⸗ sonstigen Realansprüch, in beson dere der Reallasten und Hypo— heken, an die Stelle des enteigneten Gegenstandes.

S. 4I. . Ist ein zu dem Unternehmen erforderliches Grundstück neee itse ung der Regierung durch Vertrag an den Unternehmer getreten, so geht das Eigenthum desselben auf den Unternehmer

lach den in den verschiedenen Landestheilen sür den Kaufyertrag vor—

Die rechtlichen Folgen des §. 40

eschrebenen Grundsäten über. Die Sypothekengläubiger und Real-

tten auch in diesem Falle ein.

chtigten können jedoch, wenn ihre Forderungen durch die Entschä— Ugungssumme nicht gedeckt werden, deren Festsetzung im Rechtswege

1 Maßgabe der im §. 28 über die Ermittelung der Entschädigung

fgestellten Beweisvorschriften gegen den Unternehmer fordern.

c §. 27. Ist das zu dem Unternehmen erforderliche Grundstück

. Fideikommiß⸗ oder Stammgut, oder gehört dasselbe dem Erb⸗ perbande an, so ist der Besitzer des Guts, mit Ausnahme des 8 37 vorgesehenen Falles, über die Entschädigungssumme nur

lach den Vorschriften zu Versagen befugt, weiche ins den veischiedenen

Landestheilen für die Verfügungen über Lehns⸗ oder Fideikommiß⸗ Kapitalien oder Stamm und Erbgüter , i d § 43. Ist das zu dem Unternehmen erforderliche Grundstück freies Eigenthum, aber mit. Reallasten oder Hypotheken behaftet, so lann der Eigenihümer, mit Ausnahme des im §. 37 vorgesehenen Falles, über die Entschädigungssumme nur verfügen, wenn die Realberectigten oder Hypothekengläubiger einwilligen.

§. 44. Der Eigenthümer des Grundstücks ist jedoch in den Fällen der 88. 47 und 43 befugt, wegen Auszahlung oder Verwen— Tung der hinterlegten Entschädigungssumme die Vermittelung der Auseinandersetungs -Behörden für Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, Ablösungen und Gemeinheitstheilungen in An et d g e. . b

die Auseingndersetzungsbehörde hat die bei ihr eingehenden Anträge nach den Bestimmungen . beurtheilen 66 . er- ledigen, welche wegen Wahrnehmung der Rechte dritter Personen bei Verwendung der Ablssungstapitalien in den §§. 110 bis , ö. . e r die Äblösung der

ö. r ulirung der gutshertlichen und ichen Ver⸗ hältnisse, ertheilt worden sind. h g .

Dlese Vorschrift kommt in den Landestheiltn des linken Rhein— ufers, in der Provinz Hannover, in der Provinz Schleswig -Holstein und den Theilen des Reglerungsbezirls Wiesbaden, in welchen die Verordnungen vom 13. Mai 1867 (GesetzSamml. S. 716) und 2. September 1867 (GesetzSamml, S. 1463) nicht eingeführt sind, nicht zur Anwendung, vielmehr bleibt es hier bei den bisher bestehen⸗ den in , ö

45. e Eintragung des Eigenthumswechsels in das Hypo⸗— thekenbuch erfolgt auf Requisitien der Bezirksregierung, . Einweisung in den Besitz durch die Regierung erfolgt ist.

Im Bezitk des Justiz Senats zu Ehrenbreitstein ist der ersolgte Beslstzwechsel den Kreisgerichten mitzuthetlen.

Im vormaligen Herzogthum Nassau ist derselbe den Amts gerichten zur Ueberschreibung in die Stockbücher, in Oberhessen behufs Ueberschreibung in die Mutationsregister mitzutheilen. Der Ein— weisungsbeschluß der Regierung in den Besitz steht hierbei dem Er— kenntnisse des Gerichts gleich.

Titel V. Besondere Bestimmungen über Entnahme von Materialien zum Bau öffentlicher Wege. S. 46. Die zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Wege erforderlichen Feld⸗ und Bruchsteine, Kies, Rasen, Sand, Lehm und andere Erde ist, so⸗ weit der Wegebaupflichtige nicht diese Materialien in brauchbarer Beschaffenhett und angemessener Rähe auf eigenen Grundstücken för⸗ dern kann, und der Eigenthümer sie nicht selbst gebraucht, ein Jeder verpflichtet, nach Anordnung der Behörde, von seinen landwirthschaft⸗ lichen und Forst⸗Grundstücken, seinem Unlande oder aus seinen Ge— waͤssern eninehmen und das Aufsuchen derselben durch Schürfen, Bohren u. s. w. daselbst unter Kontrolle des Eigenthümtrs sich ge⸗ fallen zu lassen.

Der Wegebaupflichtige hat 1) für die Beschädigung der Substanz des Grundstücks und für die entzegenen Nutzungen, 2) für die etwa bereits wirthschaftlich aufgewendeten Werbungs-, Sammlungs- und Bereitungskosten vollständigen Ersatz zu leisten und außerdem 3) den Werth der Materialien, jedoch nur dann und insoweit zu vergüten, als solche schon vorher einen Kaufwerth erlangt haben.

§. 47. Der zur Entschädigung Berechtigte hat keinen Anspruch darauf, daß derjenige Mehrwerth zur Berechnung gezogen werde, welchen die abgetretenen Materialien erst durch den Wegebau erhalten.

§. 48. Wenn ein Grundstück zur Gewinnung der Materialien hauptsächlich bestimmt ist, und letztere für den Wegebau in solchem Maße in Anspruch genommen werden, daß das Grundstück deshalb dieser Bestimmung gemäß nicht ergiebig benutzt werden kann, so kann der Eigenthümer gegen Abtretung des Grundstücks selbst an den Wegebaupflichtigen den Ersaß des Werths desselben verlangen.

§. 49. In Ermangelung einer gütlichen Einigung dürfen die dem Wegebaupflichtigen zufändigen Rechte nicht zur Ausführung gebracht werden, bevor derselbe in das abzutretende Grundstück, beziehungs— weise in die auf demselben auszuübenden Rechte eingewiesen ist.

Dieser Einwetsung muß voraufgehen: 1) die auf Grund voll— ständiger Erörterung im kontradiktorischen Verfahren zwischen den Betheiligten von dem Landrath resolutorisch zu treffende Entscheidung, in welcher die dem Wegebaupflichtigen gegen den Grundbesitzer einzu— räumenden Rechte nach Gegenstand und Umfang speziell zu bezeichnen sind, und die dafür zu gewährende Entschädigung auf Grund sach— berständiger Abschätzung oder geeigneten Falls die dafür zu bestellende Sicherheit vorläufig festzusetzen ist; 2) die Zahlung oder Sicherstellung der Entschädigung auf Grund der vorläufigen Feststellung.

Gegen das Resolut ad ] steht beiden Theilen der Rekurs an die Regierung binnen einer Prällusipfrist von 10 Tagen nach Zustellung des Resoluts des Landraihs, gegen die Feststellung der Entschädigung sub 2 die Provokation auf gerichtliche Entscheidung binnen einer Präklusipfrist von 3 Jahren vom Tage der Zustellung des Resoluts ad 1 oder, wenn gegen dasselbe Rekurs an die Regierung eingelegt ist, 6 a der Zuͤstellung der Entscheidung der Regierung an ge— rechnet, zu.

Die Einweisung in den Besitz ist nur nach Ablauf der zur Ein⸗ legung des Rekurses gegen das Resolut sub 1, oder nach Erlaß der definitiven Entscheidung der Regierung zulässig.

Wegen Auszahlung der Entschädigungssumme findet die im §. 35 gegebene Bestimmung Anwendung.

Titel VI. Schluß · und Uebergang s⸗Bestimmungen. §. 50. Dieses Gesetz findet keine Anwendung: I auf die in beson—⸗ deren Gesetzen oder im Gewohnheitsrechte begründete Entziehung oder Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse der Landeskultur als: bei Regulirung guisherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, be Ablösung von Reallasten, Gemeinheitstheilungen, Vorfluths⸗Ange⸗