3822
folgt zusammengesetzt; Graf de Theux Ministerpräsident und Minister ohne Portefeuille, Malou Finanz-Minister, Moncheur Minister für öffentliche Arbeiten, Delcour Minister des Innern, Graf d'Aßpremont ⸗Lynden Minister des Aeußern, de Lants⸗ heere Justiz⸗Minister und General Guillaume Kriegs⸗Minister.
— Der französische Gesandte Ernst Picard überreichte dem Könige seine Beglaubigungsschreiben.
Großbritannien und Irland. Lon don, 7. Dezember. Graf und Gräfin Apponyi haben gestern ihre Reise nach Ungarn über Paris angetreten. — Wegen Reformirung des Oberhauses fand gestern in Birmingham ein Meeting statt, in welchem eine Resolution dahin gefaßt wurde, daß das Prinzip der Erblichkeit aufgegeben und die gesetzgebende Gewalt nur durch vom Volke erwählte Vertreter ausgeübt werden solle. Auch die Bischöfe als solche dürften keinen Antheil an der gesetzgeben⸗ den Gewalt nehmen.
Frankreich. Versailles, 7. Dezember. In der Na— tionalversammlung eröffnete Gröpy die Sitzung, in⸗ dem er der Versammlung seinen Dank für die auf ihn gefallene Wahl zum Präsidenten austsprach. Der Präsident verlas alsdann die Botschaft. Dieselbe kon= statirt zunächst, daß Frankreich von Tage zu Tage größere Fortschritte in der Reorganisation seiner inneren Ver⸗ hältnisse, wie in der Befestigung friedlicher Beziehungen nach Außen mache. Um diese Fortschritte gebührend zu würdigen, dürfe man niemals vergessen, in welche Lage die frühere kai⸗ serliche Regierung das Land gebracht habe. Nach einem Auf= stande, der seinesgleichen in der Geschichte nicht habe, dürfe man jetzt bereits sagen, daß wenn man das Ueble gegen das Gute abwäge, das Letztere bereits wieder überwiege. Die Beziehungen zwischen Frankreich und dem übrigen Europa seien durchaus friedlicher und wohlwollender Art. Das Verhältniß mit Preußen sei nunmehr völlig geregelt. Die Steuern 66 ohne Schwierig⸗ keiten ein. Die Armee war der erste Trost des Landes inmitten des Unglücks, das über dasselbe gekommen ist. Die Ordnun erschein« gegenwärtig vollständig wiederhergestellt. Die Auf⸗ löfung der Nationalgarden sei ohne jeglichen Widerstand vor sich gegangen. Was die vollständige Reorganisatien des ge⸗ fammten Staatswesens angehe, so müsse man dieselbe Gott, ber Zeit und allen denen anheimgeben, welche weise Einsicht in das Wesen der modernen Gesellschaft besitzen. Die gegenwärtige Situation sei so gut, als man nach einem so unheilvollen Kriege nur erwarten konnte. Die Politik Frankreichs sei die Politik eines stabilen und würdigen Friedens. Wenn gegen alle Wahrschein⸗ lichkeit widrige Ereignisse eintreten sollten, so würden solche gewiß nicht durch Frankreich herbeigeführt werden. Frankreich ver⸗ lange nur, Das wieder zu werden, was zu sein es das Recht habe und wovon alle Mächte das Interesse haben, daß es Dies sei. Frankreich werde seinem feierlich gegebenen Worte nicht untren werden. — Die Botschaft tritt hierauf in die Besprechung der Beziehungen Frankreichs zu den einzelnen Mächten ein und erwähnt bei dieser Gelegenheit zunächst des Abschlusses der Kon⸗ ventibn mit dem Deutschen Reiche, betreffend die Zollfrage in Elsaß⸗Lothringen. In Erwartung der an , Befreiung des Vaterlandes habe man einstweilen die Absonderung der Bevölkerung von den deutschen Soldaten e, , ., indem dieselben kasernirt wurden. Die Bevölkerung möge ihren Groll bezähmen, welcher ihre Leiden nicht abkürzen, wohl aber die Sicherheit Frankreichs gefährden könnte. Man müsse die Aeberzeugung haben, daß das Lehen eines Fremden ebenso geheiligt sei, wie das eines Mitbürgerg. Die Botschaft wendet sich hierauf zur Besprechung der Frage der Handelsverträge, durch welche Frankreich viel gelitten habe. Nach Erörterung der diesbezüglichen Unterhandlungen erklärte Thlers, man sei zu dem Entschlusse gelangt, den Han⸗ delsvertrag mit England im Februar zu kündigen und im Verlaufe bes nächsten Jahres, während dessen der Vertrag noch in Kraft bleibe, über Äbschluß eines neuen Vertrages zu un⸗ terhandeln. Die Beziehungen zu Spanien seien fortgesetzt freundschaftliche; mit Italien werden gleichfall a. Beziehungen aufrecht erhalten. Die Unabhängigkeit des heiligen Stuhles solle in strenger Weise aufrecht erhalten werden. In Betreff der römischen Frage enthalte sich die Regierung jedes Rathö⸗ schlages, zumal sie überhaupt Niemandem Rath ertheile und am wenigsten einem Greise, dem gegenüber sie von ehr furchts— voller Sympathie erfüllt sei. Bezüglich, Oesterreichs sei die Regierung von den aufrichtigsten Wünschen für, das Wohlergeben dieses Staates heseelt. Mit Rußland würden die besten Beziehungen unterhalten; dieselben seien das Resultat der gegenseitigen höhen Würdigung, welche die Interessen beider Länber an den betreffenden Stellen finden. So sei an keiner Stelle irgend welcher Grund zu einer Beunruhigung vorhan⸗ den. Handel und Gewerbe dürften mit vollständigstem Ver⸗ trauen ihre Thätigkeit wieder aufnehmen.
Die Botschaft wendet sich hierauf den inneren Verhaͤlt nissen zu und hebt zunächst hervor, wie schwierig es sei, ein gute Abministration zu schaffen; indessen dürfe die Regierun bereits heute sagen, daß sie von allen Seiten Kund ebungen der Zufriedenheit erhalte. bewiesen, daß diese Versammlungen von dem Geist der Ver, söhnlichkeit und Weisheit erfüllt seien.
. — Am 4 d,. M. wurde der Amnestie⸗Antrag der Linken in der National-Versammlung vertheilt; derselbe lautet: Art. 1. Den wegen seit einem Jahre in Paris und den Depar. Vergehen Verurtheilten odet in
Untersuchung sich befindlichen Individuen ist Amnestie ertheilt. Art.? Diese Amnestfe erstreckt sich nicht 1) aaf diejenigen, welche vor uin Virbrechen oder Vergehen für nicht palitische Facta zu Gefängniß.
tements hegantener Verbrechen oder
oder höͤtzerer Straft verurtheilt warden sind; 2 auf diejrnigen, welche
der Brandlegung, des Mordes, des Dibffahls und im Allgemeinen Leytanstteit dem Schiedsspruch Großbritanniens zu unterwerfen. t. Zberst Goldsmith ist zum großbritannischen Kommissar ernannt
in contradictorisches Urtheil od il jan ein contradictorisches Urtheil oder durch ein Urtheil in contumaciam worden. In Singapore haben tagelange ernste Unordnungen
aller nicht politischen Verbrechen und Vergehen angeklagt und dur
derselben schuldig erklärt wurden.
— Die Berhaftungen wegen Theilnahme an der Com. 1h mune dauern noch immer fort und belaufen sich im Durchschnit pölkerung veranlaßt waren. auf vier täglich. In den letzten Tagen wurden mehrere Per,
sönlichkeiten von Bedeutung, nämlich vier Obersten und Ba.
taillonschefs, festgenommen.
Spanien. Madrid, 3. Dezember.
Italien. Rom, 7. Dezember. Der König ist gestern nach Florenz abgereist. — Mehrere Deputirte beabsich
tigen, wie in parlamentarischen Kreisen versichert wird, in der einzubringen, wonach das provisorisch
Kammer einen Antra Budget durch ein aus einem einzigen Artikel bestehendes Ge setz en bloc votirt werden soll.
Florenz, 7. Dezember. eingetroffen.
Türtei. Konstantinopel, 7. Dezember.
zum Marine⸗Minister ernannt.
dem Fe gemeldet, heute Nachmittag 3 Uhr 19 Minuten hier auf dem Warschauer Bahnhof ein. Schon
besetzt. Die Anfahrt des Extrazuges, welcher die Gäste brachte,
der Züge stattsindet. gestellt war, bildete Spalier. . der Zug hielt, spielte die Militärmusik die preußische hymne, bis die letzten Gäste Wartesalon betreten hatten. Auf der andern Seite des Bahn⸗ hofs wurden die Gäste mit dem Königgrätzer-Marsch und der »Wacht am Rhein« begrüßt.
Se. Majestät der Kaiser, welcher den Ankommenden ent gegengefahren war, bestieß hier mit Sr. Königlichen Kohet dem Prinzen Friedrich Carl von Preußen einen ,, ten. Ihm folgten, zum Theil in Schlitten, zum heil in vet deckten Equlpagen, die Gäste und das Gefolge Sr. Majestit
Zu dem Ordensfeste sind außer dem Prinzen Frledrich Carl hier eingetroffen: der Prinz August von Württemberg der Herzog von Mecklenburg, der Feldmarschall Graf von Moltke, die Generale von Alvensleben, von Werder, von Budritzti, der Prinz von Hohenlohe, ferner der Oberst Für von Lhnar und der Major von Krosigk, Adjutant des Prinze Friedrich Carl. 4
Se. Majestät der Kaiser und Se. Kaiserliche , Großfürst Thronfolger, sowie die übrigen Großfürsten erschienel in preußischer Uniform, Se. Königliche Hoheit der Prin Friedrich Carl in en marschalls. Zum Empfang der Gäste waren der Großfür Konstantin Nikolajewitsch, in der Uniform seines Regimen des 4. rheinsschen Husarenregiments, ferner der Großfürst kolai Nikolajewitsch, der Großfürst Wladimir Alexandrowitzj und ber Prinz von Oldenburg, der Gesandte des Deutscht Reichs, Prinz Heinrich VII, Reuß und eine zahlreiche Gener lität“ m Bahnhöfe gegenwärtig. Die Gäste wurden nach de Winterpalais begleitet.
— Per „»Rüss. Inv.« veröffentlicht das Programm den Festzug am Tage des Ordensfestes des Heiligen Märtyrg
Von dem Augenblick, in welchem
Die Session der Generalraͤthe hahe
Das amtliche Blat unt et Lite sn betrgzfann dee de meldet die Ernennung des Don Paxptot y Achaval zum außer. Staatshaushalts-Stats für 1872, hat folgenden Wortlaut:
ordentlichen Gesandten am belgischen und niederländischen Hofe.
General Faidherbe ist hierselbt Thlrn., welche vor dem 1. Oktober 1873 verfallen müssen, wiederholt aSusgegeben werden.
22 (W. T. B.
Ferid Pascha, früherer Marine⸗Minister, wurde zum Minister
der Civilliste, Mustapha Pascha, fruher Chef der Artillert,
mehrere Stun / den vor Ankunft der preußischen Gäste waren die Seiten der nach dem Bahnhof führenden Straßen mit Menschen dich Der Bahnhof selbst war mit preußischen Fahnen . schmückt und die Portale desselben mit bunten Lampen u, ; erfolgt auf der Seite der Empfangshalle, auf welcher sonst der Abganz
Eine Ehren⸗Compagnie, welche dort auf
Voll lautet.
die Waggons verlassen und den
Hoheit den
der Unlform eines Kasferlich russischen Fell
3823
und Siegbringers Georg« und die Disposition zur Aufstellung der Truppen bei der an diesem Tage im Winterpalais stati⸗
findenden Parade.
— Der Patriarch von Jerusalem richtet im Reg. Anz.«
an alle Georgenritter den Aufruf, Beiträge zur Erneuerung
bes über dem Grabe des Ritters St. Georg in Lydda (Dios—⸗
polis in Palästina) erbauten, nun aber fast in Trümmern Tempels einzusenden. ga, 30. November. Der Gouverneur, Wirlliche Staats- Rath von Lysander, ist von seinem Amte mit Zuzählung um Ministerium des Innern entlassen worden.
Asien. Bom bay, 11. November. Nach einem Tele⸗ gramm aus Ispahan nimmt die Hungersnoth in Persien Persten und Afghanistan sind uͤbereingekommen, den
stattgefunden, die durch einen Streit in der chinesischen Be⸗
Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 8. Dezember. Der dem Abgeordnetenbause vorliegende Entwurf eines Gesetes, betreffend die Feststellung des
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußm ze.
perordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatéhaushalts⸗ Eiat für das Jaze 1872 wird in Einnahme auf 186,064 453 Thaler und in Ausgabe auf 186,064,453 Thaler, nämlich auf 173,479, 064 Thalet an foridaurrndem, und auf 12.585 389 Thaler an einmaligen und außerordentlichen Auggaben festgestellt.
§. 2. Im Jahre 1872 können nach Anordnung des Finanz- Ministers verzinsliche Sckazgnweisungen bis auf Hohe von 10,800 000
Bie auf Grund des Gesetzes vom 29. Janus 1871 (Gäsetz⸗ Samml. S. 25) ausgegebenen Schatzanweisungen sind bei eintretender Fälligleit einzulösen. .
§. 3. Die im Jaßre 18572 eingehm den Rückzahlungen auf die nach
den Gesetzen vom 23 Scptember 1867 (es-Samml. S. 1929) und
vom 3. Häärg 1868 Gef.. Sem mi. S. 173) Jer Abhü c, des Noth.
; 98 9 5 . Rußland und Polen. St Petersburg, ö, Dezember. standes in Ostpreußen gewährten Daciehne fiad zur theilweisen Ein
Die . der preußischen Georgen-Ritter zu e dieses Ordens traf, wie bereits kurz telegraphisc;
loͤsung der Schatzanweisungen zu verwenden.
Im Uebrigen finden auf die nach §. 2 dieses Gesetzes auszugeben⸗ den Schatzanweisungen die Besttaamungen der §9. 4 und 6 des Ge—⸗ setzts vom 28. September 1866 (Gef. Samml. S. 607) Anwendung.
§. 4. Der Finanz Minister ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchstzigenhändigen Unterschrift und heigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben ꝛt.
— Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aus⸗
dehnung der Gameinheitstheisungs-Ordnung vom7. Juni
1821 auf die Zusammenlegung von Grund stücken, welche einer gemeinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen,
Wir Wiltzelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc ., verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie für diejtnigen Laͤndestheile, in denen dis Gemeinheits⸗
theilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 Hesetzeskraft hat, was folgt:
§. 1. Die wirthschaftliche Zusammenlegung der in vermengter Lage befindlichen Geundstücke verschiedener Eigenthümer findet statt, wenn dieselbe von den Eigenthümern von mehr ais der Hälfte der nach dem Grundsteuer⸗Kataster berechneten Fläche der einem Umlegungs⸗ verfahren zu untecwerfenden Grundstücke, welche gleichzeitig mehr als die Hälfte des Katastral-⸗Reinertrages repräsentiren, beantragt und durch Beschluß der Kreis ⸗Versammlung des Kreises, in welchem die betheiligten Grundflücke liegen, mit Rücksicht auf die davon zu erwartende erheb— liche Verbesserung der Landeskultur für zulässig erklärt wird. Han— delt es sich um Grundstäcke einer städtischen Feldmark, welche einem Kreisverbande nicht angehört, so bedarf es des zustimmenden Be— schlusses des Magistrats.
In der Regel sind sämmtliche, der Umlegung unterliegenden Grundstücke der nämlichen Feldmark in einem Zusammenlegungs— verfahren zu vereinigen, dasselbe kann jedoch auch auf einen Thell der Feldmark beschränkt oder über deren Grenzen ausgedehnt werden, wenn dies mit den Interessen der Landegfultur verträglich oder von densel— ben geboten iss. Die Feststellung des Umlegungsbezirks geschieht durch die Auselnandersetzungsbebörde vor der Beschlußnehme des Kreistags, beziehungswetse des Magistrats. (Absatz 15 Ltztere unterbleibt in ällen des Einverständnisses aller betheiligten Grundbesitzer des fest⸗ gestellten Umlegungsbezirks.
Werden von solcher Zusammenlegung Grundstücke betreffen, welche einer gemeinschaftlichen Benutzung unterliegen, die nach der Gemeinheitstheilungs- Ordnung vom 7. Juni 1821 und dem Ergän— zungsgesetze vom 2. März 1850 (eseß Sammlung Seite 139 auf— gehoben werden kann, so muß die Servttut. Ablssung oder Theilung
Fleichzeitig mit der Zufammenlegung bewirkt werden.
. 2. Bei der Zusammenlegung §. 1 fommen die auf die Auf ⸗ hebung der Gemeinheiten bezüglichen Vorschriften der Gemeinheits—
theilungs⸗ Ordnung vom 7. Juni 1821 und des Ergänzung? . Gesetzes vom 2. März 1859, sowie der die Ausfüßrung derselben betreffenden Gesetze mit nachstehenden ergänzenden und abändernden Bestimmun⸗ ken zur Anwendung.
S. 3. Gebäude Hoflagen, Hausgärten, Parkanlagen und solche Anlagen, deren Haupibestimmung die Gewinnung von Obst, Hopfen oder die Gartenkultur ist, Weinberge, solche Lehm,, Sand, Kalk- und Mergelgruben, Kalk. und andere Steinbrüche, welche einer gemein schaftlichen Benutzung nicht unterliegen, ferner sonstige, zur Gewin- nung von Fossilien oder ju gewerblichen Anlagen dienende Grund- stücke, ingleichen Grund stücke, auf welchen sich Kineralquellen befin= den, oder mit deren Besitz das Eigenthum des Erbkuz an einem Berg- werk gam oder zum Theil verbunden ist, konnen nur mit Einwilli= gung aller Betheiligten in die Zusammenlegung gezogen werden.
8§. 4. Jeder Theilnehmer muß far seine zum Umtausch gelangen⸗ den rund an ck durch Land ,, , werden, Rente⸗ und Kapital- Entschädiaungen können für die Substanz der au szutauschenden Grund-
äcke ohne Zustimmung der Betheiligten nur ausnahmsweise zur . . ö , n, ,. gewährt werden.
164 n die Landabsindung eine Entschädigung für mehrere verschiedtnen Rechtsverhältnissen unterliegende ge n l; . B! rechtigungen eines Theilneßmers bildet, so ist aus der Gesammtab— findung für ein jedes dieser Grundstücke oder eine jede dieser Berech= tigungen ein besonderes Stück auszuwelsen.
Der Aus einandersetzungt. Behörde bleibt es aber überlassen, eine solche Aus weisung bis zum Eintritt eines Bedürfnisses oder bis zum Antrage eines Betheiligten autzusetzen und inzwischen nur die Quo- ten der Gisammtabfindung zu bestimmen, wele die Stelle der ein jelnen zu ersetzenden Grundstücke oder Berechligungen vertreten.
3 6. Insofern auf Grund der Gemeinheitstheilungs - Ordnung vem 7. Juni 1821 oder nach den Gesetzen über die Regulirung der autsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse oder auf Grun; des gegen= wärtigen Geseßes eine Umlegung der Grundstücke (Spezialseparation) in einer Feldmark oder in einem Theile derselben auf Grund eines allseitig anerkannten oder rechtz kräftig festgestellten Auseinandersetzungs- planes zur Ausführung gebracht worden ist, finden in Ansebung der zavon betroffenen Grundstücke — vorbehaltlich anderweittr Einigung aller Betheillzten — die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes eist nach Ablauf von dreißig Jahten von der Ausführung des Ausein—= andersetzungsplanes gerecknet Anwendung.
7. Daß dem Pächter im 5. 1595 der Gemeinheitstheilungs⸗ Ordnung vom 7. Juni 1821 eingeräumte Recht der Kündigung findet nicht stett, wenn nach dem Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde durch die Zu sammenlegung weder ein erheblicher Nachtheil für den Vächter erwächst, noch eine erhebliche Aenderung der Wirthschafts— verhältnisse des verpachteten Gutes zu erwarten ist.
Sind für den Fall einer Zusammenlegung zwischen dem Pächter und Verpächter in dem Pachtvertrage von den gesetzlichen Bestimmun⸗ gen abweichende Abreden über die Auseinandersetrzung auf rechtsver—⸗ ,. Weise getroffen werden, so betält es bei diesem sein Be—
enden. . §. 8. Zu den Kosten des Zusammenlegungè ⸗Verfahrens tragen diejenigen nicht bei, welche nach dem Ermessen der Auseinander- setzungs Behörde keinen Vortheil von der Zusammenlegung haben.
§. 9. Die den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ent— genstehenden Vorschriften der Gemeinheitstheilungs⸗ Ordnung vom 7. Juni 1821 werden aufgehoben.
Dagegen bewendet es rücksichtlich der Zusammenlegung der einer gemeinschaftlichen Benutzung unterliegenden Hrundstücke (98. 2 der Ge— meinheitstveilungsordnung vom 7. Juni 1821), sowie der zu reguli⸗ rungsfähigen Stellen gehörigen Grundstücke (8. 86 des Äblösungs— Geseßes vom 2. März 1850) bei den bereits vestehenden gesetzlichen Vorschriften.
— Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erwei⸗ terung der Provinzialpverbände der Provinz Sachsen und der Rheinprovinz, hat folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
§. 1. Der im §. 1 des Gesetzes vom 27. März 1824 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 70) festgestellte ständische Verband der Provinz Sachsen wird wird auf die durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866 (Gesetz Sammlung Seite 876) mit der preußischen Monarchie vereinigte vormals bayerische Enklave Kaulsdorf und der im §. 1 des Geseßes vom 27. März 1824 (Gesetz Sammlung. Seite 191!) sestgestellte ständi⸗ sche Verband der Rheinprovinz auf den durch das Gesetz vom 24. Dezem⸗ ber 1866 (Gesetz Sammlung Seite 876) mit der preußischen Monarchie vereinigten vormals essen⸗ homburgischen Oberamts bezirk, jetzigen Kreis Meisentzeim, ausgedehnt. .
§. 2. Der Erlaß der zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, erfolgt im Wege Königlicher Verordnung.
— Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Einrich⸗ a und die Befugnisse der Ober⸗Rechnungskammer, autet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. verordnen auf Grund des Artikels 104 der Verfassungs⸗Urkunde mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
§. 1. Die Ober ⸗Rechnungskammer ist eine dem Könige unmittel⸗ bar untergeordnete, den Ministern gegenüber selbständige Behörde, welche die Kontrolle des gesammten Staatshaushalts durch Präfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern, über Zugang und Abgang von Staatseigenthum und über die Verwaltung der Staatsschulden zu sühren hat.