1871 / 190 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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2. Die Ober Rechnungskammer besteht aus einem Präsi⸗ denten und der erforderlichen Zahl von Direktoren und Räthen. Dieselben werden von dem Könige ernannt, der Präsident auf den Vorschlag des Stagts.Ministeriums, die Direktoren und Räthe auf den Vorschlag des Präsidenten der Ober ⸗Rechnungskammer unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden des Staats. Ministeriums. Niemand kann die Stelle eines Präsidenten oder anderen Mit- gliedes der Ober⸗Rechnungskammer bekleiden, welcher nicht als Regie— rungs oder Appellationsgerichts Rath oder in einem anderen Amte von gleichem oder höherem Range angestellt gewesen ist. Die Anstellung als Rath der Ober- Rechnungskammer kann erst nach Abläistung eines nicht über sechs Monate auszudehnenden Probe— dienstes erfolgen. § 3. Die Mitglieder der Ober ⸗Rechnungskammer unterliegen den Vorschriften der Gesetze über die Dienstvergehen der Richter u. s. w. vom 7. Mai 1851 (Ges -S. S. 218) und vom 26. März 1856 (Ges.S. S. 201) unter folgenden näheren Bestimmungen:

Das Ober Tribunal ist das zuständige Diszip-inargericht für den Präsidenten, die Direktoren und die übrigen Mitglieder der Ober— Rechnungskammer. Die im §. 13 des Gesetzes vom 7. Mai 1851 vorgeschriebene Mahnung an Direitoren und Räthe der Ober. Rech= nungskammer zu ellassen, steht dem Präsidenten derselben zu.

Die im § 58 ebendaselbst vorgeschriebene Verrichtung wird in Anschung des Präsidenten der Ober ⸗Recnungskammer von dem ersten Präsidenten des Ober -Tribunals auf Grund eines Beschlusses dieses Gerichtshofes (8. 59 a. a2 O.) in Ansehung der übrigen Mitglieder von dem Präsidenten der Ober ⸗Rechnungskammer wahrgenommen.

Die unfreiwillige Versetzung eines Mitgliedes der Ober ⸗Rechnungs— kammer kann mit Beibehaltung seines Ranges in ein anderes richter⸗ liches oder Verwaltungs ⸗Amt, für welches dasselbe die gesetzliche Qua— lifikation hesitzt, erfolgen.

Der ig Gemäßheit des § 54 des Gesetzes vom 7 Mai 1851 vorzulegende Befehl wird vom Staats⸗Ministerium erlassen.

In dem Falle des §. 63 a. a. O. wird der Beschluß, wenn er den Präsidenten betrifft, dem Staats Ministerium, wenn er andere Mitglieder der Ober ⸗Rechnungskammer betrifft, dem Präsidenten der- selben übersendet.

§. 4. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwager dürfen nicht zugleich Mitglieder der Ober- Rechnungskammer sein.

§ 5. Nebenämier oder mit fortlaufender Remuneration verbun—⸗ dene Nebenbeschäftligungen dürfen dem Präsidenten und den Mitglie⸗ dern der Ober⸗Rechnungskammer weder übertragen, noch von ihnen übernommen werden.

Ebensowenig können die gedachten Beamten Mitglieder eines der Häuser des Landtages sein.

§ 6. Dem Präsidenten der Ober⸗Rechnungskammer sieht unter selbständiger Verantwortlichkeit die oberste Leitung des Geschäfis—⸗ betriebe, die Anstellung der Beamten der Ober-Rechnungskammer mit Ausschluß ihrer Mitglieder, sowie die Disziplin über sämmtliche Beamte drr Ober ⸗Rechnungskammer mit gleichen Befugnissen, wie den Ministern rücksichtlich der ihnen untergeordneten Beamten zu.

Die entscheidende Disziplinarbehörde für die Beamten, welche nicht zu den Mitgliedern gehören, ist der Disziplinarhof zu Berlin.

§. 7. Die Ober-Rechnungskammer faßt ihre Beschlüsse nach

tin men mehrheit der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, welcher bei gleicher Theilung der Stimmen durch die seinige den Ausschlag

iebt.

; Die kollegialische Berathung und Beschlußfassung ist jedenfalls erforderlich wenn 1) an den König Bericht erstattet, 2) die für die Häuser des Landtages bestimmten Bemerkungen 6 17 Nr. 2 bis 4) festgestellt, 3) allgemeine Grundsäßtze aufgestellt oder bestehende abge= ändert, 4) allgemeine Instruktionen erlassen und 5) über Anordnun— gen der obersten Verwaltungsbehörden Gutachten abgegeben werden sollen.

§. 8 Der Reviston durch die Ober ⸗Rechnungskammer unterliegen zuvörderst alle diejenigen Rechnungen, durch welche die Ausführung des festgestellten Stgatshaushalts - Etats (Art. 99 der Verfassungs— Urkunde) und der sämmtlichen Etals und sonstigen Unterlagen, auf welchen derselbe beruht, dargethan wird, insbesondere also:

I) die Rechnungen der Staatsbehörden, Staatsbetriebs ⸗Anstalten und siaatlichen Institute über Einnahmen und Ausgaben von Staats- geldern, ?) soweit nicht in einzelnen Fällen statutarische oder ver- tragsmäßige Bestimmungen eine Ausnahme begründen, die Rechnun⸗ gen aller derjenigen nicht stagtlichen Institute, welche aus Staats mitteln unterhalten werden, oder veränderliche Zuschüsse nach Maß- gabe des Bedürfnisses aus der Staatskasse erhalten, oder mit Ge— währleistung des Staates verwaltet werden, sobald und so lange diese Garantie verwirklicht werden soll.

Der Ober⸗Rechnungskammer wird namentlich unter Aufhebung der entgegenstehenden Anordnungen die Reviston der von der See⸗ handlung geführten Balancen und Bücher übertragen, wogegen es hinsichtlich der Rechnungen der Preußischen Baut bei den bestehenden Anordnungen bewendet. Die Rechnungen der Bureaukasse, der Ober ö unterliegen der alleinigen Revision des Präsidenten derselben.

, Ausgenommin von der Revision durch die Ober-Rechnungskammer sind allein die Rechnungen über die in dem Etat für das Bureau des Staats Ministerium; zu allgemeinen politischen Zwecken und in dem Etat des Ministeriums des Innern zu geheimen Ausgaben im Inter- esse der Polizei ausgeseßten Fonds.

§. 9. Zur Revision der Ober ⸗Rechnungskammer gelangen ferner I die Rechnungen der Staatsbehörden, Staatsbetriebs⸗Anstalten und stgatlichen Institute über Naturalien, Vorräthe, Materialien und

Staates, 2) die Rechnungen derjenigen Institute, Anstalten

gen und Fonds, welche lediglich von Staatsbehörden oder aden fan Staatswegen angestellte Beamte, ohne Konkurrenz der Inteteffens n bei der Rechnungs- Abnahme und Quittirung, verwaltet werden, hig viel ob sie Zuschüsse vom Staate erhalten oder nicht.

zufügen sind, oder nur deren regelmäßige Führung nachzuweisen ? bleibt der Bestimmung der Ober. Rechnuün zsökammer 66 gi heit der Kassen und Institute überlassen.

8 10. Von den in den sg. 8 und 9 bezeichneten Rechnungen ss die Ober ⸗Rechnungs kammer Tiejenigen, welche von untergeordneler

regelmäßigen Prüfung auszuschließen, und die Revision Dechargirung derselben den Verwaltungsbehsrden zu überlassen he. recht gt, bis darüber bei einttetendem Bedürfniß

Rechnungen und Nachweisungen einzufordern, schriftsmäßig erfolge.

Just fikation noch besonders darauf zu richten, ob bei der Ecwerb der Benutzung und der Veräußerung von Staatseigenthum 9.

der Erhebung und Verwendung der Staaiseinlünfte, Abgaben und

worden sei.

jede, bei VFrüfung der Rechnungen und Nachweisungen erachtete Auskunft, sowie die Einsendung der bezüzlichen Bücher und Schriftstücke auch von den Provinzial⸗ und den denselben unterge⸗ ordneten Behörden die Einsendung von Akten zu verlangen.

Der Präsident der Ober⸗Rechnun 48kammer ist befugt, Bedenken und Erinnerungen gegen die Rechnungen an Ort und Stelle durch Kommissarien erörtern zu lassen, auch zur Informationseinziehung über die Einzelheiten der Verwaltung Kommissarien abzuordnen—

Ebense steht ihm das Recht zu, außzrordentliche Kassen. und

treffenden Ver waltungschef davon vorherige Mittheilung zu damit dieser sich an den Verhandlungen durch einen

einerseits abzu⸗ ordnenden Kommissarius betheiligen kann. s k

allgemeine Vorschrift gegeben, oder eine schon bestehende abgeändert

Rechnungstammer mitgetheilt werden. Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Kassenverwal—

denken, welche sich aus ihrem Standpunkte ergeben, aufmerksam machen tann.

kammer erlassen. theiligten Departements -Chefs in Verbindung zu setzen, bei obwal— tender Meinungsverschiedenheit steht ihr aber die Stimme zu.

von der Ober Rechnungskammer festgestellt.

legenheiten des Ressorts derselben untergeordnet. Die Ober ⸗Rechnungd— kammer ist befugt; ihren Verfügungen nöthigenfalls durch Straß befehle, innerhalb der für die obersten Verwaltungsbehörden gesetzlich bestimmten Grenzen, die schuldige Folgeleistung zu sichern, auch etwa vorkommende Unangemessenheilen in Erledigung ihrer Erlasse zu rügen.

§ 16. Die Ober⸗-Rechnungskammer ertheilt den rechnungsführen⸗ den Beamten, wenn sie ihren Verhindlichkeiten vollständig genügt, und die aufgestellten Erinntrungen erledigt haben, eine Decharge mit den in den S8 146 ff, Theil J. Titel 14 des Allgemeinen Landrechts einer Quittung beigelegten Wirkungen. Stellen sich Vertretungen des Rechnungsführers oder anderer Beamten bei der Rechnungsrevision

gewiesen wird, so ist die Qber⸗Rechnungskammer berechtigt, die Ein tragung derselben in das Soll der Einnahme zum Zweck der weiteren Der o gung / welche von der vorgesetzten Behörde zu betreiben ist, an⸗ zuordnen.

8 17. Die nach Vorschrift des Art. 104 der Verfassungs⸗Urkunde mit der allgemeinen Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres von der Staats⸗Regierung dem Landtage vorzulegenden, von der Ober⸗Rechnungskammer unter selbständiger, unbedingter Verantwort- lichkeit aufzustellenden Bemerkungen müssen ergeben: I) ob die in der Rechnung aufgeführten Beträge in Einnahme und Ausgabe mit den— jenigen übereinstimmen, welche in den von der Ober ⸗Rechnungs kammer revidirten Kassenrechnungen in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen sind, 2) ob und in wie weit bei der Vereinnahmung und Erhebung bei der Verausgabung oder Verwendung von Staatägeldern oder bet der Erwerbung, Benutzung oder Veräußerung von Staatseigenthum Abweichungen von den Bestimmungen des geseßlich festgestellten Stagtshaushalts. Etats oder der von der Landes vertretung genehmig— ten Titel der Spezial. Etats stattgefunden haben, insbesondere 3) ob

überhaupt das gesammte nicht in Gelde bestehende Eigenthum des!

und welche Etats-Ueberschreitungen im Sinne des Art. 104 der Ver—

Inmieiweit dei zu J erwähnten Rechnungen die Inventarien ben

Verschiedenn ais st⸗ gaben, sowe in den Etais als übertragbar ausdrücklich bezeichnet sind, und bei

Bedeutung sinde innerhalb der bisher bestandenen Grenzen ven ihrer

so wie d; . ö Sfonds die in durch Königliche Ver. . ordnung anderweltige Verfüigung getroffen wird; der Ober Rechnung.! kammer verbleibt aber die Befugniß, von Zeit zu Zeit dergleichen

ö e um sich zu überzeugen, . daß, die Verwaltung der Fonds, worüber sie geführt werden, vot.

§. 11. Die Revision der Rechnungen ist außer der Rech nungt. - und hei ;

Steuern, nach den bestehenden Gesetzen und Vorschtiften, unter a nauer Beachtung der maßgebenden Verwaltung grün daz verfahti -

§S. 12. Die Ober ⸗Rechnungskammer ist berechtigt, von den Behoͤrden ; für erforderlich

Magazin ⸗Revisionen zu veranlassen. In diesem Falle, sowie in allen (

Fallen der Absenduag eines Kommissarius bat er j boch dem be. Ingenieur- Vereine betreffend die Einführung der metrischen Maße

machen, ö

8 15. Ale Verfügungen der oberfien Staatsbehörden, durch welche in Veziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des Staats ein: oder erläutert wird, müßen sogleich bei ihrem Ergehen der Obe.

tung und Buchführung sind schon vor ihrem Erlaß zur Kenntniß der ; OberRechnungskammer zu bringen, damit dieselbe auf etwaige Bx.

Die Vorschriften über die formelle Einrichtung der Jahres. ; Rechnungen und Justifitatorien werden von der Ober-Rechnungöz. Dieselbe hat sich darüber zwar vorher mit den be. entscheidendt ö

8. 14. Die Termine zur Einsendung der Rechnungen und die U Fristen zur Erledigung der dagegen aufgestellten Erinnerungen werden

§ 15. Die Provinzial und die ihnen gleichstehenden und unter— . gebenen Behörden sind der Ober -⸗Rechnung kammer in allen Ange— ö

heraus, deren Deckung durch die Notaten Beantwortung nicht nach,.

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fassungk · Urkunde vorgekommen sind und 4 zu welchen außeretats. mäßigen außerordentlichen Ausgaben (8. 189) die Genehmigung des Jandiages noch nicht beigebracht ist.

ö. 18. Elats-Ueberschreitungen im Sinne des Art. 104 der Ver—=

sfassu nig Krfun ze sind alle Mehrausgaben, welche gegen die einzelnen Kapitel und

Titel des nach Art. 99 a a. O. festgestellten Staats- haushalts. Etats oder gegen die von der Landesvertretung genehmigten Titel der Spezial Etats statigefunden haben, soweit nicht einzelne Titel

blchen die Mehrautgaben bei einem Titel durch Minderausgaben bei anderen ausgeglichen werden. .

In die zur Vorlegung an den Landtag gelangenden Sptzial⸗ Etats ind Tortan, zuerst iin die Etats für das Jahr 1873, bei, den Besol. f Stellenzahl und die Gehaltssätze, welche für die Dis position über diese Fonds maßgebend sind, aufzunehmen.

Eine Nachweisung der Etats -⸗Aeberschreitungen und der außer- etatsmäßigin außerordentlichen Ausgaben ist jedesmal im nächsten Jahre, nachdem sie entstanden sind, den Häusern des Landtages zur Fachträglichen Genehmigung vorzulegen. 4

§. I9. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erstattet die Ober Rtchnungskammer dem Könige einen Bericht über die Ergehnisse ihrer Heschäftsttzätigkeit, welchem zugleich ihre gutachtlichen Vorschläge betzusügen sind, ob und inwieweit nach den aus den Rechnungen sich ergebenden Resultaten der Verwaltung zur Beförderung der Staats- zwecke im Wege der Gesetzgebung oder der Verordnung zu treffende Bestimmungen nothwendig oder rathsam erscheinen.

g. 26. Alle durch frühere Gesetze und Verordnungen erlassenen Bestimmungen, soweit sie dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufen, treten außer Kraft.

Die Annalen der Landwirthschaft in den König lich preußischen Staaten Ne. 49 haben folgenden Inhalt: Dle Ausstellung von landwirthschaftlichen Geräthen und Maschinen in Gothenburg. Von Dr. 8. Wittmack. Die Getreidehalm⸗Wespe, Gephus pygmaeus L. Von Professor Dr. J. Kühn. Aus der Versammlüng des Teltower landwirthschaftlichen Vereins am 14. No- pvemher 1871. Beschlüsse des Verbandes der Architekten und . Gewichte im Bauwesen. Berichte und Korrespondenzen: Aus Rußland. (Die Rinderpest und deren Abwehr.) Aus dem Regierungs- bezirk Marienwerder. Literatur: Der Zustand und die Entwickelung der landwirthschaftlichen Verhältnisse im Fürstenthum Lüneburg von J. Enckhausen. Der Bau der Lokomobilen und trans portablen Dampf- maschinen von Hermann Weber. Besondere Beilage zum Deutschen Reichs. Anzeiger. Notizen: 50jähriges Stiftungsfest des Vereins zur Befördtrung des Gartenbaues in den preußischen Staaten. Die landwirthschaftliche Lehranstalt in Herford. Ernte -Erträge des Groß— herzoghums Baden im Jahre 1871. Stand der Rinderpest in der österreichischungarischen Monarchie. Personalien. Marktbericht: Butterpreise. Viehpreise. Stärkepreise.

Kunst und Wissenschaft.

Berlin. In der Sitzung der Archäologischen Gesellschaft vom 7. November fahrte anstatt des von seiner Reise noch nicht zurückge- kehrten Herrn Curtius den Vorsitz Herr Hübner, der zunächst vier langjähriger Miiglieder gedachte, welche in dem Zeitraum seit der lezten Versammlung gestorben sind, der Herren v. Ganzauge, Frie⸗ diüichs, Pinder und Zahn. Htirr Hübner knüpfte sodann einige Be⸗ merkungen an das inzwischen fertig gewordene Heft Fer archäologischen Zeitung und die durch Herrn Bötticher veröffentlichte Doppelherme der Sappho und des Phaon. Die auf dem hiesigen Gipsahguß be— findlichen Aufschriften (die Namen der beiden Dargestellten in erhabener Schrift enthaltend) befinden sich nicht auf dem Ma⸗ drider Original und sind daher als eine, moderne Zuthat des Gipsgießers anzuschen. Herr S. S Lewis aus Camibridge hatte Photographien in natürlicher Größe eingesandt von einer in der Nähe von Cambridge gefundenen Erzstatuette des Mars Victor mit etwas fein gerathenem korinthischem Helm, Brust . harnisch (dessen Ornamente, Gorgoneion und Blätterschmuck von ein⸗ gelegtem Silber sind) und Beinschienen, in der üblichen Stellung mit Speer und Schild (welche fehlen) von 87 Zoll Höhe. Als Zeit der Ausführung des gewiß oft wiederholten Typus wird das Ende des zweiten oder der Anfang des dritten Jahrhunderts chrisiliche Zeitrech= nung augesehen werden können. Die Statuctte befindet sich jetzt im britischen Museum, eine ähnliche kleinere von zierlicher Ausfüh— rung besizt das hiesige Museum. Aus der beträchtlichen Anzahl von inzwischen für die Gesellschaft eingegangenen Gaben und den neuen Erscheinungen der archäologischen Literatur hob der Vortragende drei Werke besonders hervor. Das erste ist Wadding⸗ tons neuestes Inschriftenwerk [Inscriptions grecques et Latines de la Syrie; Pari? 1870. 4). Das zweite Werk ist die unter Lei— tung des Herrn Rada begonnene Publikation des neu begründeten spanischen Nationalmuseums (Museo Espanßol de antiguedades. Heft 1—4. Madrid 1871. fol), welche sich auf alle Klassen von Alter⸗ thümern erstrecken soll. Die sogenannten vorhistorischen behandelt Herr Tubino mit einem systematischen Aufsatz, Herr Castroveza be— schreibt acht Ptolemäermünzen; Herr Guarra den Sarkophag von Husillos (Tod des Agamemnon; der Verfasser vergleicht die verwandten Darstellungen auf den Sarkophagen Giusiiniani, Barberini und Bor= ghese); Heir Amador de los Rios mittelalterliche Reliquienschrein?. Bas Dritte Wert ist der in erster Lieferung vorliegende dritte Band von Lr. L. Lindenschmit's, Direltors des römisch - germani— schen Central Museums zu Mainz, trefflichem Werk über die Alterthümer unsrer heidnischen Vorzeit (Mainz 1871. 4) Der

Herausgeber behandelt darin den von dem Vereine von Alter⸗ thumsfreunden in Rheinland bereits publizirten Grabfund von Wald- algesheim bei Bingen, knüpft aber in einem besondern Beilageheft an die Beschreibung desselben die eingehende Besprichung einer wichtigen. historischen und antiquarischen Frage. Gegenüber nämlich der von anderer Seite aufgestellten Behauptung, daß der Ursprung der in jenem Fund entdeckten Gegenstände (Goldschmuck, Waffen und Gefäße von Bronze) in einer einheimischen, gri:chische, etruskische und römi—⸗ sche Vorbilder nachahmenden Technik zu suchen ist, tritt Herr Linden⸗ schmit den Beweis an, daß dieselben vielmehr etruskisches Fabrikat scien, welches im ausgedehnten Maße eingeführt worden Der Verf. fordert am Schluß die klassische Archäologie hesonders dazu auf, den bisher faß ganz vernachlässigten Waffen und Geräthen aus den letzten Jahrhunderten der römischen Republik eingehende Aufmerksamkeit zu schenken, weil auf diesem Wege nur feste Anhaltepunkte für die Zeit⸗ und Herkunfisbestimmung der verwandten Gegenstände, welche aus nichtitalienischen Funden herstammen, zu gewinnen sind. Hr. Heyde⸗ mann legte zuerst einige Neuiakeiten der archäologischen Literatur vor, darunter C Justi's ungedruckte Briefe von Stosch, die der gelehrte Biograph Winckelmanns mit einem anziehenden und reichen Kommen tar versehen hat; ferner die vierzehnie Lieferung des »Giornale di Pompei«, in der ein kleines Wandgemälde aus Herculanum abgebildet ist, welches der Herausgeber irrthümlich auf Kandaules und Tudo deutet, während vielmehr eine Scene des Paris-Urtheils dargestellt ist u. A. m. Dann zeigte er die Photographie eines kürzlich in Spalatro gefundenen Sarkophags, die er der Güte des als Gast in der Gesell⸗ schaft anwesenden Herrn Professor Glawinic verdankt Die wohl- erhaltene Darstellung ist eine genaue Wiederholung der Phädra⸗ Hippolytus ⸗Vorstellung eines jetzt in Paris befindlichtn Sarkophags, welcher in den Mon. dell Inst. VIII. 38, 1 abgebildet ist. Eine kurze vergleichende Beschreibung wird in der archäologischen Zeitung gegeben werden. Endlich legte der Ref. die Durchzeichnung einer Vase der Sammlung Jatta in Ruvo (N. 1096) vor, die in schoͤnster Zeichnung den Raub der Leukippiden darstellt, und besprach dabei die erhaltenen Darstellungen desselben Mythos. Hr. v. Sallet legte nege numismatische Werke vor,

Gewerbe und Handel.

Berlin, 8. Dezember. Bis zum Erscheinen des Bundesgesetzes vem J1. Juni 1870, die Kommanceitgesellschaften auf Attien 2c. be⸗ treffend, wurden bestimmungsmäßig die Statuten aller Aktien Gesellschaften, welche nicht eine nur lokale und ganz spezielle Aufgabe erfüllten, sondern einem allgemeinern und gemeinnützigern Zwecke dienten, im Staat s⸗Anzeiger« puhlizirt. Ebenso er⸗ folgten die für die Aktionäre verbindlichen Bekanntmachungen nach Vorschtift der Statuten neben andern Provinzial und Fachblättern regelmäßig im »Staats ⸗Anzeiger«. Es hatte sich durch diese seither befolgte Praxis in dem Staats ⸗Anzeiger« eine Centralstätte für die rechts. und finanziellen Verhältnisse der preußischen Aktiengesellschaf ten gebildet, welche sich sowohl für die Betheiligten, für die Presse und das gesammte Publikum, als auch für die Behörden als nützlich erwiesen hat. Um diese Zugänglichkeit noch mehr zu befördern, wurden in die jährlich ausgegebenen Sachregister die betreffenden Notizen der Aktiengesellschaften aufgenommen. Außerdem ist für November 1867 eine Zusammenstellung sämmtlicher in Preußen befindlicher Aktien⸗ gesellschaften durch den »Staats⸗Anzeiger« (Beilage zu Ne. 60 de 1868) publizirt und in Separatabdrücken verbreitet worden.

Nachdem nun durch das Bundesgesetz vom 11. Juni 1870 die Bildung der Aktiengesellschaften von der staatlischen Konzession befreit ift, bleibt den Betheiligten die Wahl der Publikationsorgane über- lassen. Es hat sich hierdurch eine Gesammtzusammenstellung der neu gebildeten Aktiengesellschaften für die Betheiligten umsomehr als zweckmäßig erwiesen. Es ist deshalb in der Besonderen Beilage d. Bl. Nr. 19 de 1871 ein Verzeichniß derjenigen Aktiengesellschaften ver- öffentlicht worden, welche vom 1. Januar bis ult. Juni 1871 neu gebildet sind. Ebenso enthalten die Nummern 28 ff. der Besonderen Beilage d. J. ein Verzeichniß der in den Provinzen Hannover, Schles-= wig-Holstein und Hessen⸗Nassau bis zum Erscheinen des Gesetzes vom 11. Juni 1870 und der in den übrigen Provinzen in der Zeit vom No⸗ vember 1867 bis zum Juni 1870 neu gebildeten Aktiengesellschaften.

In Folge mehrseitiger Anregung werden wir, so weit uns das Material zu Gebote steht, Anfangs des nächsten Jahres eine Gesammt- Zusammenstellung sämmtlicher in Preußen ultimo Dezember 1871 destehenden Aktiengesellschaften in einem besonderen Separatdruck publiziren. ö ö .

Zur Herstellung einer möglichsten Vollständigkeit, ersuchen wir diejenigen Aktiengesellschaften, welche sich vom 11. Juni bis ultimo Dezember 1870 gebildet haben, um schleunige Zusendung ihrer Sta- tuten.

Berlin. Die Rentenliste Nr. 39 ist so eben im Verlage der Königlichen Geheimen Ober -Hofbuchdruckerei (R. v. Decker) erschlenen und enthält: die bei den Provinzial-Rentenbanken im November d. J. ausgeloosten Nummern der Rentenhriefe, welche am 1. April 1872 fällig werden, und diejenigen Nummern der Rentenbriefe, welche in früheren Terminen ausgeldost und ungeachtet der verflossenen Kün⸗ digung bis zum Ausloosungstermine November 1871 zur Zahlung bei der Rentenbank nicht präsentirt worden sind; endlich die Num- mern der Rentenbriefe, welche als angeblich verloren oder sonst ab- handen gekommen sind.

Verkehrs⸗Anstalten.

Triest, 7. Dezember. Der Lloyddampfer »Vestas ist heute um Uhr Vormittags mit der ostindisch ⸗chinesischen Ueberlandpost aus

Alexandrien hier eingetroffen. . Kopenhagen, 7. Dezember. Amtlicher Mittheilung zufolge

hat das Leuchtschiff »Falsterbos gestern die Station verlassen.