1871 / 192 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

3877 Erste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗-Anzeiger. W 192. Montag den 11. Dezember. 187 J.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 11. Dezember. In der Sitzung des der Abgeordneten am 9. d. M. nahm zunächst der Ninister Graf v. Itzenplitz das Wort:

Meine Herren! Mit Allerhöchster Genehmigung habe ich Ihnen drel Gesetzeniwürfe vorzulegen.

Der erste betrifft die Eisen bahnen. Die Staatsregierung beab— sichtigt, mehrere Eisenbahnen auf Staatskosten anzulegen, und bean- tragt dazu die nöthigen Mittel von Ihnen. . .

Die erste dieser Bahnen ist Tilsit⸗Memel; sie wird mit einer Eisen— bahnbrücke über den Memelstrom tosten 5, 800, 000 Thlr.

Die zweite ist eine Bahn von Bebra nach Friedland nebst einer

weigbahn nach Niederlohne bei Eschwege; sie wird kosten 7600, 000 Thle. * ist auch ein sehr schwieriges Bahnterrain; die Bahn aber lange ersehnt und auch verheißen, und sie erscheint sehr nothwendig.

Ferner eine Bahn von Harburg nach Stade; sie wird kosten

300/000 Thlr. . zögere chufs Abtarzung der Niederschlesisch. Märkischen Eisee— bahn eine Bahn aus der Gegend von Haynau nach der bei Sommer⸗ feld. Für die Herren, die etwa mit der Gegend nicht bekannt sein sollten, bemerke ich: es ist das Abschneiden der großen Ecke nach Kohlfürt hin, was schon lange ersehnt und auch nothwendig ist, um

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Die Sache ist sehr einfach. Das Gesetz hat zwei Paragraphen; der erste besagt: die Art. 3 und 4 werden aufgehoben, und der zweite, daß, wenn der Fiskus thut, was bisher die Adjazenten thun sollten, ihm dann erlaubt sein soll, die Ufer ohne Entschädigung zu betreten, damit er die Steine und Pfähle herausnehmen kann. Ich glaube, daß die Vorlage durch Vorberathung erledigt werden könnte, und erlaube mir hierauf ergebenst anzutragen. Ich überreiche das Gesetz, die Motive und ein Ezemplar der Hege⸗, Wart. und Ufer ⸗Ordnung.

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lia. 7 80h R Das dritte Geseßz betrifft die Prüfung der Dampfkessel, wie auch

deren Behandlung, wenn sie bei ihrer Aufsteß ung vorher gehörig ge— prüft worden sind. Die Gesetzvorlage bezweckt zweierlei: erstlich Un- gleichheiten zu heseitigen, die im Lande gelten über diesen für ein Menschenleben recht erheblichen Gegenstand, denn es wird alle Jahre eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Menschenleben dadurch gefährdet, daß die Dampfkessel bersten und zwar nicht blos bersten, weil sie schlecht gemacht sind, sondern weil sie hernach ganz unvernünftig be— handelt werden von Leuten, die sie weder verstehen, noch mit gehöri= ger Sorgfalt anwenden. Die Reichsgesitzgebung hat sich mit dem Gegenstande beschäftigt und hat in der neuen Gewerbe Ordnung fest⸗ gesetzt, daß die Dampfktssel! bevor sie in Thätigkeit gesetzt werden, geprüft werden sollen. Das ist also unbezweifelt. Sie hat aber offen gelassen die Spezialgesetzgtbung über andere Punkte, und namentlich über den Punkt, wie es gehalten werden soll,

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en Weg von Berlin nach Breslau abzukärzen. . a n eine Bahn von ungefähr Limburg an der Lahn bis nach Camberg; ein Stück vorhandener Bahn kann da schon benutzt

den. . J. iner zur Vermehrung der Belriebsmittel für die Staatsbahnen

200 000 Thlr. . * . vorhin . genannt die Bahn im Nassauischen, welche 900 6000 Thlr. kosten wird.

Das macht zusammen 27,000 900 Thlr. Ueber dir Beschaffung dieser Mittel ist in dem Gesetze Folgendes

wenn mit einem geprüften Dampfkessel ungehsrig verfahren wird,

und auch über andere Spezialien.

Nun gilt in der preußischen Monarchie verschiedenes Recht, in mehreren Provinzen die alten Verordnungen von 18665, die den meisten Herren bekannt sind, im ehemaligen Kurhessen gar nichts, in Han⸗ nover etwas Anderes, in Schleswig-Holstein etwas Anderes; das ist kein ersprießlicher Zustand, ich muß das selbst eingestehen. Ferner aber muß darüber eine Bestimmung getroffen werden, daß, wenn ge⸗ prüfte Dampftessel unverständig behandelt sind und dadurch Menschen leben gefährdet werden, der Verschuldete gestraft werden soll.

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Das ist, was dieses Gesetz enthält. Ich würde aber unmaßgeblich . daß es den vereinigten Kommissionen für Handel und Gewerbe und Justiz übergeben werde. Ich füge Justiz noch hinzu, weil eine Strafbestimmung darin enthalten sein soll.

Hierauf nahm der Minister des Innern, Graf zu Eulen⸗

burg, das Wort: Ich habe die Allerhöchste Ermächtigung, dem Landtage einen Ge— setzentwurf vorzulegen, welcher den Kreis Meisen heim betrifft. Der Kreis Meisenheim ist nach Lage der Gesetzgebung verpflichtet, ern Gebäude bei der Casseler General⸗Brandkasse versichern zu m. Nachdem derselbe der Rheinprovinz, speziell dem Regierungsbezir Tobkenz zugetheilt worden ist, wünscht er aus diesem Verhältniß aus. zutreten und künftig der Rheinischen Feuersozietät anzugehören. 2. General. Brandversicherungs ⸗Kommission zu Cassel hat a,,. , der Rheinische Provinzial ⸗Landtag hat zußestimmt und der ö Gesetzentwurf ist dazu bestimmt, auch die Zustimmung des Land⸗ tages einzuholen. Die Sache ist sehr einfach, und ich schlage vor, sie

durch Schlußberathung zu erledigen.

ie Minister des Handels, des Kultus, des Innern und der . dem Land tage einen Gesetzentwurf 2 legen, welcher die Ueberweisung einer Summe von jährlich 142, ; Thaler eines Kapitals von 46380 Thlr. an den . = ständischen Verband des Regierungsbezirks 8 en betrifft. Ich stelle die geschäftliche Behandlung der Sache anheim.

Demnächst erklärte der Finanz ⸗Minister Camphausen:

ne Herren! Ich habe dem Hohen Hause noch 4 Gesetzentwürfe , . 14 ih Gesetzentwürfe ist derjenige, den ich ö in der Sitzung vom 29. November angekündigt habe, Er betrifft e Verwendung der der Staatskasse im Jahre 1372 auf Zoll und Steuer kredite zufließenden einmaligen Fkinnahmen. Ich habe schon neulich in der Kürze Han daß in diesem laufenden Monat Preußen zum letzten Mal n dem Falle sein wird die zur Anschreibung gelangenden Steuer. beträge auf Ein und Ausgangsabgaben, auf Salzsteuer, auf Rüben zuckerfteuer, auf Branntweinsteuer vorzuschießen und dem Reiche Zah—= lung zu leisten, bevor die entsprechenden Steuerbeträge in die preußt· schen Kassen geflossen sind; vom 1. Januar 1872 ab wird die Kredi⸗ tirung solcher Steuern für Rechnung des Reiches erfolgen. Wie boch sich die Summe belaufen wird, die in Folge dieser geänderten Ein richtung an einmaligen Einnabmen dem Staate Preußen zufallen wird, das läßt sich im Voraus 41 2 . .

ind ird dadurch geboten, daß wir gena

ö 5 dieselbe Einrichtung bestand, noch

die im vorigen Jahre, n nden war. . sind danach im vorigen Jahre, d h. Ende Dezem-

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t: aeg; zu diesen Anlagen und Beschaffungen erforderliche Geldbedarf

ist in Höhe von 20600000 Thlrn. aus den Beständen des Staats- e nnn eh zu entnehmen und im Uebrigen durch Ver— aäußtrung eines entsprechenden Betrages von Verschreibungen der konsolidlrten Anleihe (Gesetz vom 6. November 1869) aufzubringen. Im Jahre 1872 sind dazu nicht mehr als 140000900 Thlr., und im Jahre 1873 nicht mehr als 10000 000 Thlr. flüssig zu machen.

Dir 8. 3 dieseß Gesehentnwurscs bestimmt, baz die Babnen,

deren Genehmigung 97 wn, . ohne ö der beiden

äuser des Landtages nicht verkauft werden dürfen.

ö Eedbch 2. wir in diesem Gesetze die nachträgliche Genehmi⸗ gung zu einer Ausgabe, welche für dieseibe Eisenbann erfolgt ist, für welche Sie das Geld bewilligt hatten, das jedoch theilweise zu ande. ren Objekten hat verwandt werden müssen, als früher in Aussicht genommen war, um dem Staate Geld . ersparen. Ich darf mich also der Hoffnung hingeben, daß diese Operation ihre nachträgliche Genehmigung finden werde.

33 rm fn die Allerhöchste Ermächtigung, den Gesetzentwurf und die Motive, und würde den unmaßaeblichen Vorschlag machen, dieses Gesetz, wie es sonst gewöhnlich mit n n,, . geschehen ist, den vereinigten Kommissionen für Handel und Gewerbe

und für Finanzen und Zölle zu überweisen.

Das zweite Gesetz, welches ich vorzulegen habe, bezieht sich auf die J,. i rn u, namentlich auf die Anwohner der Oder. Darch eine Allerhöchste Ordre von 1763 ist eine schlesische Ufer⸗, Wart und Hege ⸗Ordnung ergangen, welche den Anwohnern der Oder in Beziedung auf den Oderfluß größere Verpflichtungen in Betreff des Uferschutzes und in Behandlung des Fahrwassers auf- erlegt, als in anderen Provinzen bisher Rechtens oder Sitte ist. Es ist daher ein alter Wunsch der Provinz Schlesten gewesen, daß diese Verordnung entweder ganz aufgehoben oder modifizirt werden möge. Das Ganzaufheben wird nun nicht angehen, denn das wurde sehr viel weiter greifen und auch Verhält- niffe an sehr vielen anderen Strömen und begründete Rechte verhält. nisse abändern. Dagegen ist es richtig, daß den Anwohnern der Oder in Schlesien hierdurch mehr auferlegt ist, als anderen Gegenden, ö. zwar haupisächlich durch den Art. 3, welcher bestimmt, daß jene alle Baumstämme und alle Steine, die sich in der Oder 6 auf ihre der Adjazenten Kosten aus dem Fahrwasser herausbringen sollen, und wenn es ihnen zu schwer wird, sind sie nicht an die e n. hülfe, sondern an die Nachbarenhülfe virwiesen. Und nach De sollen die Adjazenten alle Pfähle und sonstigen Ueberreste von etwai= gen Brücken und Wehren auf ihre Kosten herausnehmen. Darüber

sst lange petitionirt worden und die Staatsregierung hat sich dahin feen , ä.. ,, ,, 3 . 3 ,, z 6 i inzial⸗ 70, rückständig gewesen und in den Monaten des Jehre ĩ

keln werden mödi Tie Sag, ga, ard, dem gr nelf ,. lan enge ifo ge Tol i dnnn f sch dos art,

Rheinische 91 8 Ungarisehe Loose... pr. Stück 58ba C Landtage vorgelegen und dieser hat sich mit dem , ing hengen g dos hin, im pri! 170 bo: Thir, im WBtai

34 do. Eisenb. Anl.. 77 b sehr zufrieden erklärt, allerdings aber auch ausgesprochen, . lr., i unt 2 200,000 Thlr. ö 2 l is ihn! Ueber wärs, wenn die Srdre gang aufgehoben würde en . i nn. de. r, uns die Ermächtigung zu ertheilen /

Redaction und Rendantur: Schw teg er. das kann aber die Staatsregierung nicht beantragen. Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckeret

(R. v. Decker). Folgen drei Beilagen

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