1871 / 192 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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so fehlt es innerhalb desselben doch nicht an Anforderungen und Wünschen, deren Befriedigung von der Gesetzgebung erwartet wird.

Die Staatsregierung hat nach reiflicher Erwägung des Zieles, welches bei den ersten Schritten in das Auge zu fassen ist, sich für eine Maßregel entschieden, die nach ihrer Auffassung den Vorzug vor anderen unter den gegenwärtigen Umständen in Frage kommenden Steuererleichterungen oder Verbesserungen des Steuersystems verdient, weil sie in beiden Richtungen die am weitesten reichende Wirkung verbürgt. Die gänzliche Befreiung der mehr als 5 Millionen Steuerpflichtige zählenden untersten Stufe von der Klassensteuer erachtet die Staatsregierung für die wirksamste und dring⸗ lichste Steuererleichterung, über welche die preußische Gesetzgebung für jeßzt verfügen kann, Der wirthschaftliche Werth dieses Steuererlasses übersteigt bei Weitem den Betrag der Einnahme auf welche die

Staatskasse durch denselben, zum unmittelbarsten Vortheile der am

wenigsten bemittelten Steuerpflichtigen verzichtet.

Die Maßtegel gewinnt aber ein noch unstreitigeres Anrecht auf den Vorrang vor allen anderen Anforderungen und Wünschen, wenn erwogen wird, daß sie zugleich in einer naturgemäßen Verbindung mit der Aufhebung der Mahl und Schlachtsteuer steht, und diese seit Dezennien die Steuergestetzgebung beschäftigende Aufgabe so wesentlich erleichtert, daß dieselbe gleichzeitig zu einem mindestens in Betreff der 6 m des Staates vollständigen Abschluß gebracht werden ann.

Nach einer Uebersicht der Ergebnisse der Klassensteuer ⸗Veranlagung im hreußischen Staate für die Jahre 1869 bis 1871 waren Lurch. schnittlich 77604510 Personen jährlich zur Klassensteuer veranlagt mit nem Steuerbetrage von im Ganzen 13, 396.550 Thlr.

Davon gehörten allein der untersten Klassensteuerstufe (Unter⸗ stufe à der ersten Stufe) an 506,171 Steuerpflichtige mit einem Steuerbetrage von 2,530 5855 Thlr. während die übrigen Klassen⸗ sseuerstufen nur 2699, 339 Steuerpflichtige mit einem Steuersoll von j0,8b5, 964 Thlr. umfassen. Der untersten Steuerstufe gehören hier⸗ nach nahezu doppelt so viele steuerpflichtige Personen an, als allen übrigen Stufen der Klassensteuer zusammengenommen; der Steuerertrag der untersten Stufe erreicht aber nicht ein Viertel des Ertrages der übrigen Stufen. In Wirklichkeit stellt er sich noch etwas niedtiger, als die angeführten Zahlen erschen lassen, weil die Differenz zwischen der Soll Einnahme an Klassensteuer und der Ist⸗ Einnahme, welche letztere stets um einige Hunderttausend Thaler hin- ter ersterer zurückbleibt, in stärkerem Veihältnisse bei der untersten Siufe aus nahe liegenden Gründen zu erwarten ist.

Zur Klassensteuer in der Unterstufe a der ersten Stufe der ersten Haupttlasse der Klassensteuer sind nach den bestehenden Vorschriften gewohnliche Tagelshner, gewöhnlich gelohntes Gesinde, aus nahmẽs—

eise auch sosch andere Personen, welche erweislich nach ihren. Ein= Homme nur . . Tägeltöhnern gleichstehen, zu veranlagen.

Die Steuerpflichtigkeit derselben beginnt mit dem vollendeten 16. und dauert bis zum vollendeten 60. Lebensjahre. Abgesehen von den durch den Dienst im Heere und die Einberufung zu den Fahnen bedingten zeit⸗ weiligen Befreiungen von der Steuer, sind gesetzlich nur die Armen, die im Wege der öffentlichen Armenpflege eine fortlaufende Unterstützung er⸗ halten oder in öffentlichen Anstalten auf öffentliche Kosten verpflegt werden, von der Veranlagung zur Klassensteuer ausgeschlossen. Der Steuersatz der untersten Stufe heträgt monatlich 1 Sgr. 3 Pf. für jede steuerpflichtige Person, jedoch mit der Maßgabe, daß in dieser

Stufe niemals mehr als 2 Personen aus derselben Haushaltung zur

3 hen n ö . ö. R 6 und 9 des Ge⸗ etzis vom 1. a ö er Klassensteuer ⸗Veranla 3 Instruktion vom 8. Magi 1388) t 5 Indem die direkte Besteuerung hiernach von keiner anderen Vor⸗ ausseßung abhängig gemacht ist, als von derjenigen der Existenz einer Persönlichkeit im erwerbsfähigen Lebensalter, welche nicht der öffent⸗ lichen Armenpflege anheimgefallen ist, berührt dieselbe unzweilelhaft die unterste Grenze aller Leistungsfähigkeit; in nicht wenigen Fällen greist sie noch unter diese Grenze hinab. Wie streng man auch die Scheidung des Entbehrlichen und des Nothwendigen in Bezug auf Lebengunterhalt und Lebens genuß durchfübren mögeß unter den h Mil lionen Steuenrpflichtigen der untersten Klassensteuerstufe wird sich immer eine beträchtlich Anzahl solcher Personen nachweisen lassen, bei denen die Steuer nicht mehr durch Versagung des Entbehrlichen erübrigt werden kann, sondern die Entbehrung des Nothwendigen fordert. Allerdings handelt es sich hierbei um eine seit laͤnger als einem halben Jahrhundert bestehende Einrichtung. Der preußische Staat mußte im Jahre 1811 für seinen damaligen Umfang zu derselben greifen, und mußte sie bei der Umgestaltung seines Steuerwesens, im Jahre 1820, unter Aus dehnung auf die inzwischen wieder erworbenen öder mit der Monarchie vereinigten Landestheile beibehalten. Spätere Anordnungen, namentlich die Beschränkung der Anzahl der aus einer und derselben Haushaltung zur Besteuerung hergnzuziehenden Per— sonen, haben die Belastung der untersten Stufe allerdings gemildert. Der allgemeine Fortschritt zu größerem Wohlstande, die Vermehrung der Gelegenheiten zum Erwerbe, die Steigerung der Löhne und die gesammte Entwickelung der Lage der arbeitenden Klassen haben dazu beigetragen, daß der jährliche Steuerbetrag von 165 Sgr., welcher sich stets gleich geblieben ist, gegenwärtig⸗ mit geringeren Opfern aufge— btacht wird, als vor einem halben Jahrhundert. Andererseits darf aber nicht übersehen werden, daß auch in Betreff der wirthschafttichen Verbältnisse, der Preise für die nothwendigen Lebensbedürfnisse, der Anforderungen welche hinsichtlich des nothwendigen Unterhalts gestellt werden, Veränderungen eingetreten sind, die in entgegengesetzter Rich⸗ tung wirken. Erfahrungsmäßig wird noch jetzt die Nöthigung zur Beschaffung der Klassensteuer von einem großen Theil der Steuenpflich⸗ tigen der untersten Stufen hart empfunden; Anmahnungen und Exekutio⸗ nen sind nothwendig! um die Erhebung der Steuer durchzusetzen, und tragen ihrerseits wieder dazu bei, die Belastung durch die Steuer zu

verstärken; das Gefühl einer im Vergleich mit der Besteuerung der seistungsfähigeren Perfonen strengen Behandlung der auf das Roth. wendige beschränkten Unbemittelten zu verbreiten.

Dazu kommt, daß sich allmählich eine richtigere und genauere Würdigung der mit der Entrichtung der Steuern verknüpften sonsti. gen Belästigungen Bahn gebrochen hat. Die Zahlung des geringen Steuerbetrages von monatlich 1 Sgr. 3 Pf. noöͤthigt den Steuer pflichtigen zu einem Wege zum Steuererheber, und in Verbindung mit dem nothwendigen Aufenthalte zu einem Zeitaufwande, der in größeren oder zerstreut liegenden Ortschaften oft keinen ge— ringeren Werth haben wird, als die Steuer selbst. Dazu treien noch andere Störungen und Belästigungen aus Veranlassung der Feststellung des Personenstandes, der Veranlagung und der weiteren Verfolgung der Steuer, namentlich im Falle des Orts. oder Wohnungswechsels der Steuerpflichtigen. Vom wirth— schaftlichen Standpunkte betrachtet, muß es deshalb, je höher die Schätzung der Arbeit und der Zeit steigt, um so weniger zweckmäßig erscheinen in einem Staatéwesen von dem Umfange des preußischen Staates, so kleine Beträge von einer so großen, fast den vierten Theil der ganzen Bevölkerung ausmachenden Zahl der Steuerpflichtigen im Wege der Personalbesteuerung einzuziehen. Die Besenigung einer solchen Abgabe hat offenbar für die bis dahin davon Betroffenen einen die Ziffer des zur Staatskasse fließenden Steuerbetrages bei Weitem uübersteigenden Werth. Hierin liegt zugleich der Grund, weshalb bei derartigen Abgaben, wo sie auch vorlommen mögen, ein theilweiser Erlaß nur einen verhälmißmäßig viel geringeren Nutzen fliften tann, als deren gänzliche Aufhebung.

Die im Vorstehenden angedeuteteten Erwä zungen haben dle Staatsregierung dazu bestimmt, die Befreiung der in der untersten Stufe der Klaffensteuer zu besteuernden Personen von der Klassensteuer für die Zeit vom 1. Juli ab in das Auge zu fassen. Der Ertrag der Klassen Steuer von dieser Stufe würde nach dem Durch schnitt der Veranlagung für die drei Jahre 1869/71 auf anzunehmen sein. Mit Rücksicht auf die

2 530,585 Thaler Differen en zwischen der wirklichen Einnahme und den Veranlagungs. Ergebniffen, kann der Ertrag jedoch nur auf rund 2.400, 000 Thlr. ge⸗

Davon sind ferner abzuziehen die Erhebungskosten

schätzt werden. mit 4 Prozent der Brutto Einnahme, also 96,000 Thlr., so daß in runder Summe der jährliche Ausfall auf 2.300, 000 Thlr., der Ausfall für das 2. Halbjahr 18572 auf 1,150,000 Thlr. fich belaufen würde. Vom Jahre 1878 ab eihöͤht sich dieser Betrag in Folge der welter beabsichtigten Aufhebung der Mahl und Schlachtsteuer, weil bei Einführung der Klassen⸗Steuer in den bisher mahl und schlacht⸗ steuerpflichtigen Städten ebenfalls die unterste Steuerstufe fortfällt um den in der Anlage A ngchgewiesenen, nach Verhältniß der Bevölkerungszahl berechneten Betrag von 272444 Thaler unter Be— rücksichtigung der zu erwartenden Ausfälle und der Erhebungskosten jedoch nur um 250,000 Thaler. Der gesammte jährliche Ausfall ist demnach auf 2550 000 Thlr. jahrlich zu schäten.

Aus den schon angeführten Gründen glaubt die Staatsregierung, der gänzlichen Aufhebung der Klassensteuer der untersten Stufe vom J. Juli k. J. ab unbedingt den Vorzug vor einer auf das ganze Jahr versheilten, nur partiellen Ermäßigung geben zu sollen. Die Mittel hi Uebertragung des im zweiten Halbjahre entstehenden Einnahme

lusfalles von 1150, 9000 Thlr., welcher den im Staats haus haltz⸗Etat

für 1872 reservirten Betrag nicht erheblich übersteigt, sind unschwer nachzuweisen. Erhöht sich der ausfallende Betrag sodann vom Jahre 1873 ab auf 2550, 000 Thlr., so genügt es, an dieser Stelle darauf hinzudeuten, daß allein bei det Ausgabe für die Staatsschuld vom Jahre 1873 ab eine weitere Ersparniß von etwa 2 Milltonen Thalern in sichere Aussicht genommen werden darf, und somit auch bei vol⸗ sichtiger Beurtheilung der finanziellen Lage die Durchführbarkeit det vorgeschlagenen Maßregel nicht zu beanstanden ist.

Zwischen der Klasfensteuer und der Mahl .! und Schlachtsteuer besteht in dem preußischen Steuersysteme ein so enger Zusammenhang daß der Erlaß eines beträchtlichen Theiles der ersteren schon aus Rück sicht auf die Parität der Besteuerung eine entsprechende Maßregel auch für die mahl. und schlachtsteuerpflichtige Bevölkerung zu bedingen scheint. Werden die fünf Millionen Steueipflichtigen der untersten Klassensteuer Stufe von der Klassensteuer befreit, so drängt sich von selbst die Frage auf, ob nicht auch die 550,000 Personen, welche jenen im Wesentlichen gleich stehen, aber der Mahl. und Schlachtsteun unterworfen sind, 'eines gleichen Vorthells theilhaftig zu machen sein möchten. Bei der Eigenthümlichkeit der indirekten Besteuerung walt dies, wenn die Mabl. und Schlachtsteuer bestehen bliebe, etwa nur in der Weise zu versuchen, daß din betreffenden täten der nach Maß gabe ihrer Bevölkerungszahl zu berechnende Antheil von dem oben auf 256000 Thlr. geschätzten Reinertrage der untersten Klassensteutk stufe aus der Staaisfasse herausgezahlt würde. Es bedarf kaum det Bemerkung, daß dies eine Maßregel von durchaus anderem Charaltef . nienhin chic der klassenstkuctpflichtigen Bevölkerung beabsichtiht ein würde.

Erwägt man aber die Folgen der vorgeschlagenen Aenderung der Klassensteuer eingehen der, so leuchtet ein, daß dieselbe nicht nur auf zien l cbunge d' ghcapl. und Schigchtste ler bindrängt, sonder ncht die Einführung der Klassensteuer in den, mahl. und schlachtsteug, pflichtigen Städten in ener sehr wichtigen Beziehung in hohem Grad erleichtert. Von den beiden hauptsächlichen Bedenken, welche sth bisher einer allgemeinen Aufhebung der Mahl- und Schlachtsten entgegenstellten, bestand das eine gerade darin, daß die Erhebung du Klassensteuer von den so zahlreichen und schwer zu verfolgendtf Steuerpflichtigen der untersten Stufe in den bedeutendsten Staͤdtes der Monarchie den erheblichsten Schwierigkeiten unterliegen und il großen Unzutrãäglichktiten führen müsse.

Diefes Bedenken erledigt sich sast ganz, wenn fortan die het viehung der bei Weitem zahtreichsten Steuerstufe überhaupt nich mel

* Rlassensteuer in Berlin

Ergebni en n folgt:

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ür die Stadt Berlin z. B. würde man nach an- pen dellen bei einer angenommenen Eivilbeyolke— ung von 750 005 Köpfen auf etwa 675.009 Köpfe als klassensteuer · kt, Bevölkerung zu rechnen haben Die zur ersten Haupiklasse

. zu veranlagenden Personen in der Ge- von gegen 190,000 Steuerpflichtigen würden sich nach den im ganzen Staate verthei⸗

53 kommt. F 1 Teng. statistischen Analogien

der

tza fan h der Klassensteuer Veranlagung

Steuerpflichtige: Steuerertrag:

70, 365 Thlr.

10810 Summa 190,000 167. 365 Thlr.

Ohne die Schwierigkeiten der Veranlagung und Einziehung der glassenst euer in den nächstfollenden Stufen 1h. bis 3 zu unterschätzen vergl. unten zu §. 6 des Gesetz⸗Entwurfs), wird es doch den ange— suhrien Zahlen gegenüber keines ferneren Beweises bedürfen, daß der weitaus bedenklichste und umfangreichste Theil der Aufgabe mit dem Derzicht auf die Besteuerung der uniersten Stufe seine Erledigung ge⸗

en hat. sinz g, zweite der erwähnten Bedenken bezog sich auf die Schwierig keiten, den im städtischen Haushalte bei Aufhebung der Mahl und Echlachtst euer entstehenden Ausfall anderweit durch direkte Kommunal · steuern zu decken. .

Daß es sich hierbei um eine Frage J . zeigen die Ergebnisse der Mahl- und Schlachtsteuer für die

ahre 1869 und 1870. Die den mahl und schlachtfteuerpflichtigen tädten im Jabre 1870 aus diesen Steuern zugeflossenen Reineinnah⸗ men beliefen sich auf nahezu 3 Millionen Thaler; darunter allein für die Stadt Berlin 10506000 Thlr. Die Nöthigung solche Betrage anderweit und mindestens zum größten Theile durch direkte Kommu⸗ nalsteuern zu decken während gleichzeitig auch der Staat den Ersatz für die Mahl und Schlachtsteuer in der direkten Besteuerung zu suchen hat, verdient sicher die ernsteste Erwägung.

Wenn bei früheren Gelegenheiten die eiftigen Vertheidiger der so⸗ fortigen Beseitigung der Mahl und Schlachtsteuer wiederholt auf das Muster Belziens und der Niederlande verwiesen haben, so konnte daraus sein Gewinn gezogen werden, weil jene Muster in der That die in

reußen zu lösende Aufgabe um nichts leichter erscheinen ließen. In elgien war man weit davon entfernt gewesen, die abzuschaffenden Fctroils durch direkte Personalsteuern fuͤr den Staat und die Kom mune ersetzen zu wollen. Im Gegentheil die ganze Agitation war dort gleichseitig auch gegen Ne direkten Kommunalsteuern (den stãdti · schen Einkommensteuern ähnlich) gerichtet, deren ungerechte und unvollkommene Veranlagung ebenfowohl als das Unwesen der verdienlen Angriffen unterlag Das belgische Gesetz

1860 beabsichtigte deshalb Beides, die Abschaf⸗

Verminderung der direkten Kom.

icht. Gleichzeitig mit der

wurden schon

n 4098000 Frks.

Franks ermäßigt.

von bedeutender Tragweite

Einf

auch den nicht kommenden s. g. Kommunal-

sonds bildete, diesen mit 40 Prozent des Brutto Ertrages der Posten, 75 Prozent des Kaffeezolles, Prozent der Branntwein,, Bier⸗ und Zudersteueen, also aus lauter indirekten Abgaben dotirte, und aus demselben das in den . . entstehende Defizit, die Folge der Beseitigung der trois, deckte.

Schon die , n. ganz allgemeine Charakteristik des in Belglen slattgehabten Vorgonges beweist, daß das belgische Muster cher geeignet war, die Bedenken gegen den einfachen Prozeß der Ab- schaffung' der Mabl ! und Schlachtsteuer und der Ersetzung der ganzen daraus dem Staat und den Städten zugeflossenen Einnahme durch direlte Besteuerung zu verstärken.

Aehnlich verhält es sich mit der Verweisung auf die niederländische

wurden durch das Gesetz vom . Jul 1865 die Konsumtionsabgaben der Städte zwar überhaupt aufgehoben, auch dort aber kam der Staat sofort den Kommunen behufs Deckung des in ihrem Haushalte zu erwartenden Defizits von circa g Millionen Francs zu Hülfe. Seine Finanzlage gestattete ihm, den Beträg von nahezu 7 Millionen aus seinem eigenen

Staatssteuer Aufkommen den Kommunen gu überweisen (V der orsonelle und die 21 Cent. Zuschlag zur

seinerseits wiederum mit einer ünvollständi⸗ Erhöhung der Zucker, Thee und Brannt-

ungen dürften ausreichen, um darzuthun, ten Staaten gewiß nicht als eine Auf⸗ den Staat und die mahl und

für eine Rein -Ein

llionen Thalern ein-

Gesetzzebung. Auch dort

ür eine beträchtliche Anzahl der mahl und schlachtsteuerpflichti⸗· gen Städte liegt überdies kein Anlaß vor, von dem Uebergang zur direkten Besteucrung eine Gefährdung der Ordnung des städtischen Haushaltes oder eine übermäßige Anspannung der Steuerkraft der Einwohner zu besorgen. Es kann in diefer Hinsicht auf die Resultate der sorgfältigen Untersuchungen Bezug genommen wer- den, welche die Staatsregierung zu der Vorlegung eines Ge— setzentwurfes wegen Aufhebung Ter Mahl und Schlachtsteuer in 28 Städten bestimmien und in den Motiven dessel ben nachgewiesen sind. Auch mag daran erinnert werden, daß jene Untersuchungen keines- wegs abgeschlossen waren sondern ihre Fortsetzung und die weitere Verminderung der Zahl der mahl und schlachisteuerpflichtigen Städte ausdrücklich in Aussicht gestellt wurde. . Der damals eingeschlagene Weg einer mehr individuellen Be⸗ handlung des Gegenstandes hat bekanntlich nicht zu dem erstrebten Ziele geführt. Nur das Abgeordnetenhaus ertheilte der Vorlage seine Zustimmung unter Wiederholung des Verlangens nach gänz- licher Befeitigung der Mahl und Schiachtsteuer. Das Herrenhaus versagte dagegen seine Zustimmung, aber auch hier wurde das der Vorlage ungünstige Votum von verschiedenen und einflußreichen Seiten haupisächlich damit motivirt, daß man sich auf eine unvoll⸗ ständige, nur einzelne Städte berührende Aenderung nicht einlassen . 46 einer das Ganze umfassenden Maßregel zuzustimmen bereit sei. Nach den vorstehenden Eroͤrterungen und den schon früher von der Staatsreglerung abgegebenen Erklärungen steht der gänzlichen Abschaffung der Mahl und Schlachtsteuer nichts mehr im Wege, als eben die nothwendige Rücksichtnahme auf die geseßtzlich begründete Verknüpfung eines schwer wiegenden Kommunal - Interesses der einmal bestehenden Steuereinrichtung. Rue anderen Bedenken finden thrils durch die , tersten Klassensteuerstufe von der direkten Staatssteuer, theils durch die günstige Lage des Staatshaushaltes ihre Erledigung. Die Rücksicht⸗ natzme auf das Kommunal Interesse kann aber, wie schon in der er⸗ lage in der Landtags session i869 70 ausgesprochen alle weiter ausgedehnt werden, als daß im Allge⸗ keit des Ueberganges zu der direkten Ve— shaltes und ohne Er

Befreiung der un⸗

*

Verh Mini

u gestatten. ; 3a zunächst die finanzielle Seite des Vorschlages anlangt, so

läßt sich dieselbe an dem Bspiel der Stadt Berlin darlegen. Die keen ol Einnabme der Stadt aus der Mahl und Schlacht steuer hat, wie oben bemerkt, im Jahre 1870 sich auf 1056 000 Thaler belaufen. Die gesammte Einnahme des Staates und der Stadt aus der Schlachtsteuer allein leinschließlich des Kommunalzuschlages von 50 Prozent) betrug in demselben Jahre 1202 368 Thlr. Die Verwal⸗ kung und Erbebung der Schlachtsteuen in Berlin würde nach den vorläufig hierüber veranlaßten Ermittelungen, wenn sie der Staat durch seine Organe für Rechnung der Stadt besorgen läßt, nicht viel über 8 Prozent der Brutto Einnahme absorbiren. Die Stadt Berlin würde sonach in einer Netto-⸗Einnahme von etwa 1100000 Thlr. aus ber Kommunal - Schlachisteuer vollständigen Ersatz für die ihr 3 nen Erträge der Mahlsteuer erhalten und in ihren ohnehin auf die Erhöhung der direkten Gemeindestenern hinweisenden Stadthaus halte in keiner Weise beeinträchtigt werden. Es würde überdies auf manche, die Belästigungen durch die Schlachtsteuer vermindernde n ,, des Verkehrs eingegangen werden können, und gleichzeitig die Stadt sich voraussichtlich verpflichten können, statt der Erhebung der Klassenst euer von den zur ersten Hauptklasse gehörigen Steuerpflichtigen ein jähr liches Aversum (8. 6 des Entwurfs) an die Staatskasse zu zahlen. Sollte hingegen der Stadt die Forterhebung der Schlachtsteuer als Gemeindesteuer nicht gestattet werden, so müssen die direkten Kom munassteuern um etwa eine Million Thaler gesteigert werden und damit trifft die gleichzeitige Einführung der Klassensteuer des Staates zusammen. In biesem Falle würde unter Mitberü ssichti gung der Erhebungskosten eine sofortige n, , der direkten Steuern um annaͤhernd 27 Millionen Thaler für Berlin zu erwarten sein eine Steigerung, welche das zulãässige eigen dürfte. ö he , ,. 9 versucht fühlen, den angegebenen Betrag einiger maßen herabzumindern durch die Erwägung, daß die Einführung der Klassensteuer in Berlin einen geringeren Ertrag für die Staatz kasse liefern werde, als die Mahl. und Schlachtsteuer, und folglich ein Theil jenes Ertrages einfach ausfallen müsse. Die Richtigkeit dieser Vor. aussetzung scheint, abgesehen von dem Steuer Erlaß für die unterste Klassensteuerstufe nicht zugegeben werden zu können, obwohl zu einem vollssändig sicheren Urtheil die Unterlagen fehlen Die Rein ˖ Einnahme bes Staates aus der Mahl, und Schlachtsteuer in Berlin nach Abzug der Verwaltungskosten kann auf ungefähr 1220000 Thlr. an. genommen werden. Bavon würden durch den Wegfall der bisberigen jährlichen Vergütung von 20 Thlr. für die Einkommensteuerpflichtigen gedeckt werden: 310 360 Thir. Der Rest wird, nach Abzug des auf bie unterste Klassensteuerstufe enlfallenden Betrages durch die Klassen steuer aufgebracht werden; mindestens sprechen für diese Annahme mehr als für die entgegengesetzte, die hier nicht weiter zu a Ergebnisse der seit einiger Zeit bestehenden Kommunal Einkommen

a, Staatsregierung hat sich nicht verhehlen können, daß in den