3990
ch möchte dle Gelegenheit benutzen, um ein Wort dafür zu sagen, daß ich nicht wünschen würde, daß der Zins fuß in Deutschland zu gewalisam herabgedrückt werden möchte. Wir haben lange Jahre hindurch daran gelitten, daß wir ein kapitalarmes Land waren; wir haben noch große Strecken in unserem Lande, ganze Landestheile, ganze Provinzen, die an Kapitalarmuth leiden. Das Ziel, das wir zu erstreben haben, das ist, daß sich alle Adern unseres Verkehrsltbens mit Kapital, mit deutschem Kapital erfüllen, und daß wir nicht gewaltsam das Publikum dazu drängen oder verleiten, die Kapitalanlagen in ausländischen Papieren zu suchen. Bis auf einen gewissen Grad wird dies unter allen Um— ständen, man mag thun und lassen, was man will, eintreten, der Prozeß würde aber wesentlich beschleunigt und erleichtert werden, wenn wir uns in Deutschland verleiten lassen sollten, den Zudrang des Kapitals gleich beim Beginn dadurch spärlicher eintreten zu lassen oder, wenn Sie es andens ausdrücken wollen, das Zurüchalten der Kapi⸗ talien weniger möglich zu machen dadurch, daß wir allzu früh zu einem ganz niedrigen Satze hindrängen.
Meine Herrenl Diese Worte äußere ich nicht, um Sie zu bestim— men, den §. 2 der Regierungsvorlage doch noch anzunehmen. Ich lasse es mir vollständig gefallen, daß Sie füt gut finden, diesen §5 2 zu streichen. Mir persönlich wird dadurch sogar eine wesentliche Er⸗ leichterung zu Theil, denn, wie ich schon bei meinem ersten Vortrage, wo ich die Maßreael ankündigte, erwähnt habe, so habe ich in der That die hier in Anspruch genemmene Ermächtigung steis nur als eine Ermächtigung angesehen, von der ich möglicher , selbst micht un⸗ wahrscheinlscher Weise im Laufe des Jahres 1872 keinen Gebrauch ge⸗ macht hätte, als eine Ermächtigung, deren ich mich unter gewissen Umständen als einer Waffe hätte bedienen können, deren Richterthei— lung mir aber persönlich durchaus nicht unwillkommen ist. Ich er⸗ kläre mich daher damit einverstanden, daß der Gesetzeniwurf nach dem Vorschlage der Kommission angenommen wird.
Nach dem Abg. Lasker erklärte der Finanz ⸗Minister:
Meine Herren! Da der geehrte Herr Vorredner heute bereits ankündigt, daß er bei der Berathung der Steuerreformgefetze auf alle seine Pläne wegen künftiger Steuerre formen zurückkommen wird, so glaube ich, daß ich im Interesse der Zeitersparniß wohlthun werde, heute auf debfallsige Bemerkungen nicht weiter einzugehen. Ich darf nur das Eine herrorheben, daß der geehrte Herrr Vorredner sich doch darin irren würde, wenn er glauben sollte, als ein Monopol für sich in Anspruch zu nehmen, schon heute daran zu denten, daß wir später noch weitergehende Steuerreformen vornebmen wellen. Diese Situation ist an dem Regierungstisch genau so bekannt, wie auf den Bänken der Herren Abgeordneten, und ich werde später den Beweis iefern daß ich dessen nicht uneingedenk bin.
Wenn dann hervorgehoben worden ist, es wäre rathsam, nicht allzu oft an die Moglichkeit zu erinnern, daß der mit Frankreich geschlossene Friede nicht vollständig gehalten werden möchte, so muß ich das, soweit darin ein Vorwurf liegt, von meiner Seite dann ebenfalls zurückweisen. Ich habe den Punkt früher nur einmal herührt und habe dabei ausgesprochen, wie ich zuverläfsig erwarte, daß der Frieden gemäß den vertrage mäßigen Stipulationen zur Ausführung gelangen werde. Ich bin heute auf den Puntt nur zurückgekommen, weil die Argumentation der Kom⸗ misston lediglich auf dieser Voraussetzung beruht, einer Voraussetzung, der ich nicht entgegentrete, sondern der ich beistimme.
Was dann die Maßregel selbst betrifft, so will ich natürlich nicht darauf zurückkommen, sie Ihnen anzupreisen, und leider bin ich auch in der Lage, von meiner Seite nacht alle die Gründe hler aufzählen zu dürfen — vielleicht kann ich das nach einem Jahre — die dafür sprechen könnten, so zu verfahren / wie die Regierung beabsichtigt hat. Wenn gemeint ist, daß die ursprüngliche Auffassung doch aus der Vorlage und aus ben Motiven nicht richtig zu erkennen gewesen sei, so will ich den geehrten Rednern, die das anders aufgefaßt haben, durchaus keinen Vorwurf machen, aber ich will doch auch daran erinnern, daß die Motive damit schließen, daß dem Landtage alljährlich Rechenschaft abgelegt werden muß, ein Zusatz, der doch rein widersinnig gewesen wäre, wenn es die unbedingte Absicht gewesen wäre, im Jahre 1872 die Sache zum Austrage zu bringen. Ich will ferner hervorheben, daß es auch nur heißt, daß » binnen Kurzem die Finalisirung der Konsolidirungsmaßregel wohl zur Ausführung gelangen würde; wel⸗ 1 ferm unter binnen Kurzem« zu verstehen sei, bleibt Jedem überlassen.
. will dann ferner darauf hinweisen, daß, wenn es mir so sehr am Herzen gelegen hätte, ein groͤßeres Quantum von Papieren der kon⸗ solidirten Anleihe im Umlaufe zu erhalten — für mich ja gar nichts einfacher gewesen wäre, als daß ich Ihnen die Gesetzes vorlage, wonach ein Betrag von 9 Millionen Thlr. conselidirter Anleihe annullttt werden sollte, nicht gemacht hätte; dann haͤtte ich obne Ihre Zustimmung die Be⸗ fugniß bereits gehabt, mit der Ausgabe von consolidirten Anleihen vorzu⸗ gehen. Weil ich aber die andere Seite der Frage vollständig ins Auge gefaßt und die dafür sprechenden Gründe mir vollständig ver gegenwärtigt habe, so sind wir in anderer Weise vorgegangen, und so ist Ihnen auch hier nur vorgeschlagen worden, eine Autorisation zu ertheilen, über deren Nichtertheilung ich vollständig getröstet bin.
— Darauf nahm das Wort der Staats⸗Minister v. Selchow, welcher dem Hause drei Gesetzentwürfe vorlegte:
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung habe ich den beiden Häusern des Landtages zur verfassungs mäßigen Beschlußnahme drei Hesetzentwürfe vorzulegen. Der erste betrifft die Einführung des Deichwesens in Hannover und Schleswig ⸗Hoistein. Das Rubrum lautet vollständig: »Die Ausdehnung des Geützes vom 28 Januar 1868 über das Beichwesen auf die Provinzen Schleswig -Holstein und Hannovera.
Der zweite Gesetzentwurf, den ich vorzulegen habe, bezieht si ebenfalls lediglich auf die Provinz Hannover, er handelt . 1 Forst⸗Ablösungen und lautet in seinem vollständigen Rubrum: »Gesetz⸗ Entwuf, betreffend die Abstellung der auf Forsten haftenden Berech= ö die Theilung gemeinschaftlicher Forsten für die Provinz
er.
In Hannover ist eine Forstfläche vorhanden von nahezu, rund gesagt⸗ 2 Millionen Morgen. In drei Vierteln hat die hs, berelts stattgefunden, in eiwa 25 pCt. der Fläche noch nicht. Daß die Ablösung da zurückgeblieben ist, hat zum großen Theil scinen Grund in einigen Lücken der dort bestehenden Gesetzgebung, des halb hat dieser Entwurf sich die Aufgabe gestellt, diese Lücken zu ergänzen, um auch für dieses letzte Viertel die Ablösung zu ermöglichen. Der Entwurf hat dem hannoverischen Provinzial Landtage vorgelegen; dieser ist im Allgemeinen ganz damit einverstanden; seine Abänderungsvorschläge hat die Regierung fast durchweg annehmen können; nur in 2 Punkten, die ihrer Prüfung unterbreitet werden, hat sie geglaubt, eine Ab⸗ weichung einteeten lassen zu sollen.
Ich erlaube mir gleichfalls den Vorschlag, die Vorprüfung durch R bewerkstelligen zu lassen und übergebe den
ntwurf.
Der dritte Gesetzentwurf, den ich vorzulegen habe, schließt sich an den eben vorgelegten ganz genau an; er betrifft Abänderungen und Ergänzungen des hannoverischen Gesetzes vom 8. Novemberil 8öß über Aufhebung der Weiderechte.
Ich erlaube mir den Votrschlag, indem ich den Entwurf dem Herrn Präsidenten übergebe, daß die Vorprüfung desselben der durch Fen so eben gefaßten Beschluß des Hauses verstärkten Agrar ⸗Kommis— sion übertragen werde.
2 In der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks Wiesbaden ꝛc, erklärte der Regierungs⸗Kommissar, Geh. Ober Regierungs Rath Greiff nach dem Referenten Abg. Arndts:
In dem Gesetze, betreffend die Umwandlung der Erbleiher in dem Regierungsbezirke Wiesbaden, ist dieselbe Bestimmung enthalten, welche in dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurfe getroffen ist, die Be⸗ stimmung, daß von der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossen sein sollen die Wasserlauf⸗ und Wasserfallzinsen. Dies ist, wie in den Motiven zum Entwurfe des früßtßeren Gesetzes angegeben worden, und auch jetzt wieder aus dem Grunde geschehen, weil die Staats- regierung diese Zinsen als Ausfluß des Regals der Wassergerechtig⸗ keit auffaßt. Es ist von diesem Gesichtspunkte aus Seitens der Finanzr'rwaltung eine Regulirung in Betreff der Ablöͤsung dieser Wasserlauf⸗ und Wasserfallzinsen im Wesse der Einigung zu billigen Sätzen angebahnt worden, welche zum großen Theil schon zu elner gütllchen Erledigung der Angelegenheit geführt hat und voraussichtlich auch weiter zum befriedigenden Ziele führen wird. In dem vor⸗ liegenden Gesetzentwutf gehört aüs dem angegebenen Grunde der Gegenstand nicht hinein, er müßte eventuell, wenn auf dem von mit angedeuteten gütlichen Wege ein vollständiges Resultat nicht zu er— reichen wäre, Aufgabe eines besonderen Gesetzes werden.
Auf eine Anfrage des Abg. Braun entgegnete der genannte Regierungs⸗Kommissar: .
Ich glaube die Versicherung geben zu können, daß die Befürch— tungen, als wenn die Grundsteuerregulirung bis zum 1. Januar 1875 nicht angesalossen sein werde, unbegründet sind. Es ist die ganz bi⸗ stimmte Absigt der Staatsregierung, den Termin einzuhalten, und es liegen keine Momente vor, die irgendwie einen Zweifel erregten, als wenn diese Übsicht nicht ausgeführt werden könnte.
3991
— Der dem Hause der Abgeordneten vorliegende Entwurf ein e s Gesetzes, betreffend die Aufhebung der Art. III. und IV. der Ufer Ward und Hegungs⸗ Ordnung für das Herzogt hum Schlefien und die Grafschaft Glatz vom 2. September 17263 lautet:
§ 1. Die Vorschriften der Art,. III. und IV. der Ufer, Ward⸗ und Hegungs ⸗ Ordnung für das Herzogthum Schlesien und die Grafschaft Glatz vom 12. September 1763 werden hierdurch auf-
oben. ich §. 2. Den Uferbesitzern verbleibt jedoch die Verpflichtung, den Beamten und Arbeitern der Strom ⸗Verwaliung die Benutzung der Ufer zum Herauswinden, zur Ablagerung und Bearbeitung der ge⸗ zumien Hölzer und anderer Sinkstücke unentgeltlich zu gestatten.
— Der Entwurf eines Gesetzes, den Betrieb der Dampf⸗ tessel betreffend, hat folgenden Wortlaut;
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, was
* pls 1 Die Besttzer von Dampflessel⸗Anlagen oder die an ihrer Statt zur Leitung des Betriebes bestellten Vertreter, sowie die mit der Bewartung von Dawmpfkesseln beaufiragten Arbeiter sind verpflichtet, bafür Sorge zu tragen, daß während des Betriebes die bei Genehmi- ung der Anlage vorges chriebenen Sicherheits vorrichtungen bestimmungs-= mäßig benutzt und die allgemein anerkannten Regeln der Technik be—⸗ obachtet werden.
§ 2. Wer den ihm nach §. 1 obliegenden Verpflichtungen zu⸗ wlderhandelt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 200 Thalern oder in eine Gesängnißßstrafe bis zu drei Monaten. .
3. Die Besitzer von Dampkesselanlagen sind verpflichtet, eine amtliche Revision des Betriebes durch Sachverständige? zu gestatten, die zur Unter suchung der Kessel benöͤthigten Arbeitskräfte und Vor⸗ richtungen bereit zu stellen und die Kosten der Revision zu tragen.
Die näheren Bestimmungen über die Ausführung dieser Vor- schrift hat der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
zu erlassen.
. S. 4. Alle mit diesem Gesetze nicht im Einklange stehenden Be. stimmungen, insbesondere das Geseß, den Betrieb der Damp fkessel betreffend, vom 7. Mai 1856 (Ges. S. S. 295) werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben — Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Beauf⸗ sichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens, lautet vollständig:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen in Ausführung des Art. 25 der Verfassungs-Arkunde vom 31. Januar 1850 mit Zustimmung der beiden Hauser des Landtages für den Umfang der Monarchie, was folgt:
§8. 1. Die Aufsicht über alle öffentlichen und Privatunterrichts-⸗ und Erziehungs ⸗Anstalten stiht dem Staate zu,
Demgemäß handeln alle mit dieser Aussicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates.
§. 2. Die Ernennung der Lokal und Kreis Schul Inspettoren und die Abgrenzung ihrer Aufsichtsbezirke gebührt dem Staate allein.
Der vom Staate den Inspektoren der Volksschule ertheilte Auf ⸗ trag ist, sofern sie dies Amt als Neben ⸗ oder Ehrenamt verwalten, jederzeit widerruflich. .
Diejenigen Personen, welchen die bisherigen Vorschriften die In⸗ spektion über die Vollsschulen zuwiesen, sind verpflichtet, dies Amt gegen die etwanigen bisherigen Dienstbezüge im Auftrage des Staates fortzuführen oder auf Erfordern zu übernehmen.
Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
Urkundlich ꝛc.
— Der Kreisgerichs⸗Rath Zander hat sein Mandat als Ab geordneter für den J. Potsdamer Wahlbenrk (Kreise West⸗ und Ost-
Priegnitz) niedergelegt.
mare n.
nu ebers icht it Hauptverkehrsorten in transatlantischen Ländern vestehenden Postdgmpfschiff⸗Verbindungen. a Erscheint auf Grund der neuesten amilichen Llngaben am 15. jedes Monais.
Berlin den 15. Dezember 1871
Nach Abgangshafen
Der Abgang findet statt
Bei regelmäßigem Gange der Eisenbahnzüge ze, wird der Anschluß erreicht, wenn der Abgang aus Berlin spaͤtestens erfolgt:
Southampton am 9. j Liverpool
Bordeaug
Bahla (Brafilien)
Baltlnore Vereinigte Staaten) a) direkt b) via New-⸗ York
am 24. jed. Monats
Bremerhafen Southampton Liverpool Queens town (Corł) Havre Brest Hamburg Bremerhafen
Dienstag
Mittwoch Sonnabend
Boston Vereinigte Staaten)
a) direkt db) via New ⸗York
Donneistag
Liverpool Freitag
Queenstown (Corł) Liverpool
; Queenstown (Cork) .
Southampton Dienstag
Havre jed.
Brest fed. 2. Sonnab. (23. Deg. 6. 20. Jan.)
Mlttwoch Sonnabend
am 9. jed. Mon. ) am 206. jed. Mon.“) am 24. jed. Mon. am 1. jed. Mon.
Hamburg Bremerhafen Southampton Liverpool Bordeaux Antwerpen
Southampton St. Nazaire Bremerhafen
Hamburg
Southampton Hambur 8, .
Southampton
Buenos-Ayres (Argentina)
Colon
Neu⸗ Neu ˖ Granada) am 7. jed. Mon.
am 23. jed. Mon.
am 17. jed. Mon. am 23. jed. Mon. am 7. jed. Mon.
am 2. jed. Mon. i)
Grey- Town (Nicaragua)
Havanna (Cuba)
St. Nazaire am 14. jed. Mon.
Cadiz
Southampton St. Nazaire
Southampton Liverpool St. Nazaire Bremerhafen Hamburg
Kingston Gamaica)
Ha Guayra Venezuela)
am 14. jed. Mon.
am 5. jed. Mon. am 8. jed. Mon. am 7. jed. Mon. am 23. jed. Mon.
ed. Monats!) am 20. jed. Monats⸗*)
jed. 4 Mitiw. (10. Jan. . Febr.)
Dienstag, Donnerstag, Sonnab. Mittwoch, Freitag, Sonnt,
jed. 2. Donn. (21. Dez / 4 . 18. Jan.) sed. 2. Sonnab. (23. Dez / 6 / 20. Jan.)
Dienst, Donn Sonnab. Mittw., Freit., Sonnt.
am 2. und 17. jed. Mon. ) am 8. und 14. jed. Mon.
Hamburg jed. 4. Sonnab. (13. Jan.) geen been sed. 4. Sonnagb. (30. Dez.)
am 15. und 30. jed. Mon. am 2. und 17. jed. Mon.)
am 2. und 17. jeden Mon.)
am 7. jed. Mon. 19 Abds. am 17. jed. Won. 19 Abds. am 22. jed. Mon. 8 früh.
jed. 4. Dienstag 8r früh (9. Jan. 6. Febr.) Sonntag 10 Abds.
. Dienst., Donnerst. 10 Abds.
ö
Mont., Mittw., Freit. z fr.
sed. 2. Dienst. S; fr. (19. Der. 2. 16. Jan.) fed. 2. Donn. 8 fr. (21. Dez., 4., 18. Jan.) Dienst. 11 Abds.
Freitag 78 Abds.
Dienst. 10 Abds. . & fr. Feng. Bienst. Donn. 10 Abds.
HYtont, Mittw. Freit. sy fr. Sonntag 10 Abds
2 Bonn. (21. Dez / 4 18 Jan.) * 2. Dienst. fr. (19. Dez., 2. 16. Jan.)
ed. 2. Donn. Sr fr. (21. Dez., 4. 18. Jan.) Dienstag 11 Abds.
Freitag 78 Abds.
am 7. jed. Mon. 10 Abds.
am . . —ᷣ h .
am 22. jed. Mon. 86 sr.
am vorletzten Tage jed. Mon. 10 Abds.
am letzten und 16 jed. Mon. 10 Abds. am 6. und 12. jed. Mon. 8â fr.
am 6. jed. Mon. 85 fr.
am 22. jed. Non. 2, Nachm.
am 165. jed. Mon. 10 Abds. am 22. jed. Mon. 26 Nachm. am 6. jed. Mon. 8 fr.
am letzten jed Mon. 10 Abds.
jed. 4. Frest. 2x Nachm/ (12. Jan.) fed. 4. Freit. 8 fe. (29. Dez.)
am 12. jed. Mon. 8 fr.
am 16. und 25. jed. Mon. 8 fr.
am letzten und 15. jed. Mon. 10 Abds. am 17. jed. Mon. 83 fr.
am letzten und 15. jed Mon. 10 Abds. am 2. jed. Mon. 19 Abds.
am 6. jed. Mon. 8 fr.
am 6. jed. Mon. S* fr.
am 22. jed. Mon. 2 Nachm.