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Der
„Staats⸗Anzeiger für Württemberg;
ist das amtliche Organ der Königlich württemhergischen Regitrung auf dem Gehiet der Tages presse. Im amtlichen Theise werden die Gesetze, Verordnungen und Be— kanntmachungen, Ordens verleihungen und Ernennungen publizirt,. Im nichtamtlichen Theil hesteebt sich die Redaktion, die zeitge— nossische Geschichte in klgrer und objekliber Weise dem geser zur Dar; stellung zu bringen. Dem Hauptblatt wird das württembergische entralblatt für gerichtliche Bekanntmachungen, sowie das von der Königlich württembergischen Centralstelle für Gewerbe und Handel herausgegebene Gewerheblatt, ohne Preiserhöhung beigelegt. .
; * Staats Anzeiger“, welchem aus schließlich alle amtlichen Inserate über Verdingungen von Staatsarbeiten, Submisstonen, Militär ⸗ Lieferungen / oͤffentliche Holzvertäufe, große dizitationen 8. zukommen, ist in den Händen aller Geschäftsleute, und anet sich deshalb auch , , n . zu erfolgreicher Inserirung von Geschäfts—
oncen jeder Art. ; mn e, ,. für das Quartal beträgt 1 Thaler, der Insertionspreis einer Druckzeile 5 Kr. (1 Sgr.).
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Fier folgt die besondere
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Beilage
Besondere Beilage . zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
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Inhalts, ergeichn iß: Chronik des Deutschen Nice? 37
kommunalen Selbstverwaltung in Den Ostseeküste. — Der Niederrheinische historische Qunst.
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Chronik des Deutschen Reichs.
30. November. Reglement zu dem Gese über das Post - wesen des Deutschen Reichs vom 28. It de r 1651 36 4. Dezember. Reichsgesetze, betreffend den Ersatz der den bedürftigen Familien zum Fienste einberufener Reserven und
„anheben nn ceften gewẽ⸗hrten oder noch zu gewährenden lich die inzelnen Ahschnitte des Deutschen St. ch. B', ber Penen
gesetzlichen Unterstützungen, uͤnd betreffend Haushaltsetats des Deutschen Reichs für das Jähr 1872.
— Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Ab— änderung der unterm 1. Juli 1871 zur Ausführung des Reichs— gesetzes vom 8. Juni 1871 über die Inhaberpapiere mit Prä— mien erlassenen ergänzenden Vorschriften.
5. Dezember. Der Großherzog von Baden nimmt aus den Händen des Freiherrn v. Bibra dessen Beglaubigungsschreiben als bayerischen Ministerresidenten entgegen.
5. bis 8. Dezember. Kommunal -Landtag von Alt- Pommern in Stettin.
6. Dezember. Großherzoglich badische Verordnungen, die Aufhebung der Direktion der Katastervermessung, sowie der Di⸗ teltion der Großherzoglichen Verkehrsanstalten betreffend.
7. Dezember. Die mecklenburgischen Stände beschließen auf die Reskripte der beiden Großherzöge vom 2. Dezember Behufß Berathungen über die Abänderung der Verfassung Deputirte zu erwaͤhlen.
8. und 9. Dezember. derlausitz.
9. Dezember. Reichsgesetz, betreffend die Friedenspräsenz⸗ stärke des deutschen Heeres und die Ausgaben für die Verwal⸗ tung desselben für die Jahre 1872, 1875 und 1874. — Ver— ordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1872.
10. Dezember. Reichsgesetz, betreffend die Ergänzung des JJ für das . Reich.
1I. Dezember. In Berlin wird ein Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Nord— Amerika, die Konsularverhältnisse betreffend, unterzeichnet.
In Frankfurt a. M. wird eine Zusatzkonvention zum deutsch- französischen Friedensvertrag vom 165. Mai 1871 ab— geschlossen.
13. Dezember. In Rudolstadt tritt ein außerordentlicher Landtag des Fürstenthums zusammen.
die Feststellung des
Außerordentlicher Landtag der Nie
Die Literatur des Deutschen Strafgesetz buches. II.
An die im ersten Abschnitt aufgeführten, das Deutsche Straf⸗ gesetzbuch in seiner Gesammthelt umfassenden Schriften, schließt sich eine Reihe theils als Brochüren, theils in jüristischen Zeit⸗ schriften, so namentlich in ⸗Goltdam mers Ärchiv' für He— meines deutsches und für preußisches Strafrecht e, in von Holtzen dorfs Allgemeiner Deutscher Strafrechts⸗ zeitung und im »Gerichtssaal, abgedruckter, mehr oder minder umfangreicher Abhandlungen über einzelne Materien. Wir . aus denselben hervor:
) die Erörterungen von Heinze,) von Holtzendorf, ) John ) Schwarze und Haller über das Verhältniß der Reichs 3u den Landesstraäfgesetzen, welches, ob= gleich der Art. Z der Verfaffungs Arkun de des Deutschen Reiches bestimmt, daß die Bundes- (Reichs ⸗) Gesetze den Landes- geseßen vorgehen sollen, doch wegen der im 8. 2 des Einfüh— zungs-Gesetzes zum Deutschen StG. B. vorbehaltenen Gültig⸗ keit einzelner Landesgesetze aus früherer Zeit und der im §. 5 ebendaselbst den Laube regterungen zugestandenen Befugniß,
) Heinze. Das Verhältniß des Reichsstrafrechtes zu dem Landes straftechle mit besonderer Berücksichtigung der durch das Nordd. St.“ 8. peranlaßten Landesgesetzr. Jespzig 1871 bei Edelmann. 8 19 n v. H. 8 Allg. Deutscher Straftechtszeitung, Jahrg. XI. (1871). MEbendaselbst S. 240 ff., 337 ff. ) Gerichts saal 1870 S. 381 ff. ft . — Haller: Das Verhältniß des Deutschen St.- G. B. zu den zengeseglichen Strafbestimmiungen über ben Konkurs. Hamburg 1871 bei Maui?
dergleichen innerhalb gewisser Grenzen
—
auch für die Zukunft zu erlassen, noch nicht geordnet ist. Während John diese Frage an zwei beim Ober ⸗Appellationsgerichte zu Lübeck vorgekommenen Fällen erläutert, Haller speziell die Landesgesetzt über den Konkurs in Betracht zieht und die darin enthaltenen Straf⸗ bestimmungen nach wie vor für gültig erklärt, Schwarze end—
sie vortommen könnte, durchgeht, ziehen Heinze und von Holtzendorf die Frage von einem allgemeineren Standpunkte zur Exörterung. Der letztere betont, daß bei dergleichen künftig zu erlassenden Landesgesetzen der Richter zu prüfen haben werde, ob dieselben einem Reichsgesetze zuwiderliefen! und dar— nach hätten erlassen werden dürfen,) während Heinze die Nothwendigkeit hervorhebt, Fragen diefer Art durch einen ober⸗ sten Gerichtshof, den er »Relchs syndikat« zu nennen vorschlägt, endgültig entscheiden zu lassen.
2) Schwarze) und Teichmann! behandeln sodann die in Preußen und die im Königreiche Sachsen erlassenen Verordnungen zur Ausführung des Deutschen St. G.. B.
3) Mannigfache Streltfragen sind durch die vom neuen Deutschen St. G.. B. im Verhältnisse zum preußischen schr vermehr⸗ ten s. g. Antrags delikte, d. h. die nur auf Antrag eines Verletzten zu verfolgendtn strafbaren Handlungen, hervorgerufen worden. Die erste Frage, wie es mit der Ueberleitung der noch unter der Geltung des preußischen Strafgesctzbuchs anhängig gemachten Untersuchungen dieser Art in das deutsche zu halten sei, wenn , ein Antrag erforderlich ist, während er es damals nicht war, ist hier nur kurz zu berühren, weil ihr praktisches Interesse mit der Zeit von selbst aufhören wird. Eben so die Fräige von der rückwirkenden Kraft des neuen St. G. B. überhaupt.“) Zu erwähnen sind dagegen die Ab⸗ handlungen vom Staatsanwalt Koch u), von Goltdammer 1 und Klebs mM, welche die sogen. Antraägsdeltkte, deren Häufung schon in einem Gutachten zum Entwurfe getadelt worden war, i) und die dabei vorkommenden Fragen zur Erörterung ziehen und ihrer Kritik unterwerfen. Eben dahin gehört eine Abhandlung des Staatßanwalts Fuchs, weicher nicht nur die Rechtsprechung der beiden obersten Gerichtshöfe Preu⸗ ßens über diesen Gegenstand und die zur Beseitigung dabei sich ergebender Streitfragen von älteren deutschen Partikular—
esetzz bungen erlassenen Uebergangsbestimmungen mittheilt,
h auch einen Fall anführt, auf den sich die Straf⸗— bestimmung des §. 176 Nr. 3 bezieht und in welchem die Person des Antragsberechtigten (9. 65) Und des Thäters zusammenfällt. Der Vtrfasser sucht auszuführen, daß in einem solchen Falle von dem Antrage überhaupt abgesehen und das Verfahren von Amtswegen eingeleitet werden müsse.
H Speziell den Uebertret ungen gewidmet sind folgende drei Werte, deren Tendenz sich aus ihren Titeln ergiebt:
a) Rothe: die UeCbertretungen im Norddeutschen Bunde und im Königreiche Preußen. Zum prak— tischen Gebrauch für Richter, Polizei⸗, Rechts⸗ und Staats— Anwalte, Poltzeiverwalter und Polizeibeamte zusammen— gestellt. Mit einem Sachregister. Leipzig 1871 bei Webel.
b) Derselbe: die Uebertretungen im Norddeutschen Bunde, im Königreiche Sachsen und in der Pro—⸗ vinz Sachsen. Zum praktischen Gebrauch u. s. w. (wie oben) in drei Theilen. Leipzig 1871 bei Webel. Der erste Theil enthält die Uebertretungen im Nordd. Bunde.
c) Ludwig Wolf: die Uebertretungen nach den
23 Preußen könnte der Zulaͤssigkeit einer großen Prüfung der Art. 106 der Prruß. Verf. Urk. entgegengehalten werden.
Y). H. Allg Deutsche Strafrechts Zeitung 1870, S. 115 ff.
1e) Ebendas. S. 43 ff.
) Siehe Goltdammers Archiv B. XIX. S. 73 (v. Bar); S. 82 (St. A. Dr. Fuchs); S. 253 (v. Specht); S. 66 (Haelschner); S. 375 Spinola); S. 386 (Heinze); S. 435 (v. Roenne); S. 261 ff., II 4 ff (Entsch. des preuß. Ober⸗Appellationsgerichtes und des Ober ⸗Tribunals).
*) Ebendas S. 5, 73 (Pulvermacher und v. Bar). Siehe auch v. Buri im »Gerichtssaal« 1871, S. 161.
1) Goltdammers Archiv XIX. S. 161.
14) Ebendas. S. 306 ff.
15 Ebendas. S. 569.
8) v. H. Allg. Deutsche Strafrechts⸗-Zeitung 1870, S.
17) Ehendas. 1871, S. 406 ff.
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