NVorddeutschen St. G.-B. und deren prozessualische Behandlung im Königreiche Sachsen. Eine Zusammen⸗ stellung der hierauf bezüglichen Gesegesvorschriften und Verordnungen. Leipzig 1871 bei Roßberg.
5) Sonntag !*) kritisirt die Fassung einzelner Paragraphen des Nordd. St. G. B. Ein Aufsatz des Professor uch s sucht ein bei der Schlußredaktion in den §§. 206 u. 238 (über das Duell) vorgefallenes Versehen nachzuweisen. n)
6) Klebs und J besprechen im entgegen⸗ gesetzten Sinne die Frage, ob es gerathen gewesen sci, das Ver— gehen der Realinjurie«, welches im Preußischen St.- G.⸗B. fortgeblieben war, in das neue Gesetzbuch, als ein von der x vorsätzlichen Körperverletzung“ verschiedenes, wieder aufzunehmen.)
Zum Schlusse haben wir, außer den schon erwähnten, noch folgender Ab andlungen zu gedenken, die sich in den oben an⸗ geführten drei Zeitschriften zerstreut vorfinden.
7 Im 19ten Bande von Goltbammers Archiv:
a) über den Thatbestand der falschen eidesstattlichen Ver⸗ sicherung, vom Herausgeber, S. 390 ff. /
b) zur Lehre vom strafbaren Versuche und der thätigen Reue, von v. Tippelskirch, S. 481 ff.;
e) über die Erhebung der förmlichen Anklage bei Gericht im Sinne der §§. 176. 177 des St. G. B. für den Norh⸗ deutschen Bund, von Tessendorf, S. 561 ff.
d) die Entziehung unverbriefter Aktiva aus der, Beschlag⸗ nahme, vom Herausgeber, S. 577 ff.;
e) über den Umfang des Schutzes der Waarenbezeichnungen und über den Begriff den Firma, von d em selben, S. 583 ff.
8 Im 11Iten Jahrgange (1871) von v. Holzen⸗ dorfs Allg. Deutscher St. R.! Zeitung:
a) die Lehre von der Theilnahme nach den SS. 47 - 50 des Norddeutschen St. G. B., von Herzog, S 2659 .
b) welchen Einfluß hat die Einführung des Deutschen St. G..! B. auf die nach dem Preußischen erkannten Ehren⸗ strafen, von Ulrich, S. 301 ff.;
c) Glosse zum S§. 47 des Deutschen Reichs ⸗Strafgesetzbuches, von Teichmann, S. 306 ff.
d) das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich und seine Kommentatoren, von dem sel ben, S. 423 5.
9 Im Gerichtssaal für 1871:
a) Deng g ten gen zum Bundesstrafgesetzbuche von Ruhstrat,
24 * /
b) über das Strafensystem des St.-⸗-G.-B. für den Norddeut⸗ schen Bund, von von Buri, S. 99 ff.
c) zu §. 2 des Norddeutschen Strafgesetzbuches, von dem— en SG. 161 ff.;
d) über die mildernden Umstände des St. G.. B. für den Nordd. Bund, von Zimmermann, S. 353 ff. Der Verf. will die Feststellüng derselben nach dem Vorgange des bayerischen St. G.-B. von 1861 nicht den Geschwor— nen, sondern den Richterkollegien zuweisen.
Die8rganisation der kommunalen Selbstverwaltung in den preußischen Provinzen.
J.
Nachdem die Organisation der provinzial⸗ und kom⸗ munalständischen Verwaltungen in der“ ehrzahl der Pro⸗ vinzen der Monarchie theils zu den weiteren Stadien ihrer Durch⸗ führung vorgeschritten, theils zu einem vollständigen Abschlusse ge⸗ diehen ist, dürfte es auch für weitere Kreise von Interesse sein, den Bang der Entwickelung dieser Organifatie'n und !die R e⸗ sultate, welche durch dieselbe auf dem Gebiete der pro- pinziellen Selbstverwaltung bisher gewonnen worden sind, kennen zu lernen. Die folgende Darstellung beabsichtigt, diesem Zwecke zu dienen. In derselben wird zunächst eine Uebersicht über die hannoverischen und hessiscen Srganifationen gegeben, welche zuerst zur Ausführung gelangt sind, hieran des sachlichen Zu⸗ sammenhanges wegen, wenn auch nicht unter strenger Festhaltung einer chronologischen Ordnung, die Darstellung der nassauischen und schleswig⸗ holsteinischen Organtsationen geknüpft und dann zu den älteren Provinzen der Monarchie übergangen.
A. Provinz Hannover.
Nachdem durch das Gesetz vom 7. März 1868, betreffend dle Ueberweisung einer Summe von jahrlich 500 000 Thlr. an den pro⸗ binzialständischen Verband der Provinz Hannover (Ges. S. S. 223), den Ständen dieser Provinz ein umfangreiches Gebiet kommunaler Selbstverwaltung eröffnet worden war, mußte darauf Bedacht ge⸗ nommen werden, geeignete ständische Organe für die Führunq diefer Verwaltung zu schaffen und ihre Zuständigkeit sowohl unter sich, wie
13) Sonntag: Zur Redaktion des St. G. B. für den N t Bund. In Goltd. Arch. B. XIX. S. 391 ff “ ,. 1) Ebendas. B. XVIII. S. 458 ff.
*) Ebendas. B. XIX. S. 18 ff, 427 ff.
2
egenüber der Staatsregierung zu bestimmen. Die gese f. eine solche Organisatlon bot der §. 19 der en Ern 3 nn, 136 . die iv tnhia lh an diff Verfassung 2 ebtete de ormaligen Königreichs Hannover Gef. k me g 9 der . u e, . (Gel. S. 6. 139) Far die unter Aufsicht des Ober ⸗Präsidenten zu führen Verwaltung des ständtschen Vermögens und 9 e genf gn falten können die Previnztalstand?s, foweit di⸗ Geschaͤfle solches , . die getigatten Personen wäßlen, volle Freiheit gewährte, die Organisatlon nach Rücksichten der Zweck. mäßigkeit zu gestallen. Den in Geraaß belt dieser gesetzlichen Btestim. mung von der 9 , , . und mit ö . dem Nrovlnzial-Landlags her Provin Hannover im Herbste des Jahres 1868 zur Berathung vorgelegten Been nt en die Organisatten der probinzial kändiscken Herwaltung lag bie Er⸗ wägung zum Grunde, daß die Theilnahme der Plenarversanmlung der Provpinzialstände an der ständischen Kemmunglperwaltung fig darauf beschraͤnken messe, die auptgrundsätze dieser Verwaltung zun Lestimmin, die Grenz. der Geldyerwendnngen durch geststellung er Etats zu normtren und Kbder die Führung der Verwaltung sieh Rechenschaft geben * lassen. Alber man nahm an, daß selbst diese fun aßgebende und kontrollltenda Thätigkelt der in größeren Zwi⸗ chenrdumen zusammentretenden Plengtv armmlung nur für wöchti. ere 33 verbedalten werben ei, ftir die regelmäßlg sich wieder. olenben Fälle 3enesen auf einen lelneten Aut schuß übtrtragen wa den müsse, welche n seiner Zusammensezung dem Proyinzlal. Land. * en. zu bilden und von diesem aus seiner Mitt⸗ zu wählen ein werbe.
Für die Führung der laufenden Verwaltun oSgeschäfte stellten so⸗ dann dit Grundzuge zwei Systeme als moglich . Nach dem einen wird der ständische a, n,, , n. selbst mit der laufen. den Verwaltung beauftragt. Dles seßzt voraus, daß derselbe in kurze. ren Zwischenräumen sich versammelt, and daß die Leitung der Ver. waltung in der Zwischenzelt von dem Vorstzenden, dem Sandtagt. Marschalle, hbesorgt wird. Rach dem anderen Sy steme ist außerhalb des Autschusses ein besonderer staͤndischer Oberbeamtir (andes · Diret lar) zu beftellen, dem nach Bedarfniß noch mehrere andere obere Beamte zuzuordnen sind. In dleser Spitze sollen sich die ständischer Ver⸗ waltungsgeschafte einheitlich konzentriren, 2 nach den verschiedenen Geschäftszwelgen eine Zersplitterung zu erleiden. Indem demgemaß auch die für die einzesnen Institut⸗ unentheßrlichen besanderen Ver. waltungen jener Centralselle untergeordnet werden, soll für die gesammte fortlaufende ständische Verwaltung sowhl die Vermitt. lung der , , . zum ständtjchen Aueschuffe, alß auch die ver. mogensrechtliche Vertretung nach außen hin in einer Stelle ih te Ver⸗ einigung finden.
Der Staats reglerutig ist in den Grundzügen der Standpunkt der Obtranfsicht zugewlesen und demgemäß diejenige n,, welche erforderlich ist; um etwalge gesctzwidr ge oder das Wohl des Staates verletzende Maßnahmen ber staͤndischen Verwaltung zu ver. . obne darüber hinausgehend in diese Verwaltung mit eigener
eitung einzugteifen.
Rach diesen Grundzügen hat der hannsverische Proz inzial · Landtag unter Annahme des Systems der Anßellung hesonderer ständischer Oberbeamten, ein Regulativ für bie 1 der Ver⸗ waltung des provinzialständischen Vermögens unz der prsvinzial · ständischen Ansalten in der Frovinz Hannover aufgestellt, welches mit. telst Erlafses vom 1. November 1868 (Gesetz S. S. 979) die Königliche Genehmigung erhalten hat.
Nach den Bestimmungen dieses Regulativs ist der st än dische Verwaltungs⸗Ausschuß aus dem jedesmaligen Kandtagè⸗ WMarschall, in dessen Behinderung dem Stellvertreter desselben, als Vorstßenden, an zwölf Mitgliedern züsammengeseßt, welche ven dem Provinzial⸗Landtage aus seiner Mitte dergestalt gewählt werden, daß jedem der dei Stände (großere Grundhesg e, Städte und Land⸗ gemeinden) je vier Mitglieder angthsren.
Der , führt die Verwaltung des ständischen Vermögens und der sikändischen Anstalten nach Maßgahe der Beschlässe dez Nro— vinzial- Landtages, ins htsondere auch in Gemäßheit des von ditsem festzustellenden Finanz. Etats.
Zur Besorgung der laufenden Verwaltung geschäfte werden
drei besoldete Oberb eatate bestellt, welche der; zrovinzial Land- tag auf zwölf Jahre wählt. Dieselben bilden dag Landeg⸗Otreklorium. Der Vorsltzen de desselhen führt den Titel eines Landes⸗Otrekiors, bie beiden anderen Mitglieder den eines Schatzrathes. Dle Wahl des Landeg-Yirektors Bedarf der Besöätigung des Königs. Das Landes Direktorium führt unter RWufsicht des Austschusses Lie lauftnden Geschäfte der ständischen Verwaltung selbständig. Es bereitet die Beschlasse des Ausschusses vor und trägt für die Llusführung derfelben Sorge. Es vertrltt die Fändische Verwaltung nach Außen und verhandelt Nameng derselben mit Be. hörden und Privatpersonen. Der ,, bes dan det · Hirelio riums ißt — vorbehaltlich gewisser Präsidial⸗Befugnisse des Lanhts⸗ Direktors — ein källegialischer. Der Umfang der Ämtspflichten des Landeg-⸗-Direktors und der Schatzrättze, so wir ihre i . dienst⸗ liche Stellung wird im Uekrigen durch besondere Geschäͤftsingruktionen geregelt, welche der Llusschuß mit Genehmigung des Provinzial— Landtages erläßt. Ur die unmittelbare Verwaltung and Beaufsichtigzung einzelne ständischer Anstalten ist dem Provinzial - Landtage die Bestellung ö. sonderer ständischer Kommissionen oder Kommissgre vorbehalten. 34. selben empfangen von dem Mutschusfe ihre Geschäftsinstruktion . führen ihr Geschaft unter der Leitung und Aufsicht des Ausschusse und des andes. Direktoriums.
Nachdem der Uebergang der in Folge des Geseßzes vom 7. März 1868 den hannoverischen Ständen zu überweisenden bisherigen Staattz⸗
3 anstalten, sowie die Verwaltung der denselben Behufs Förderung des Landstraßen und Wegebaues zur Verfügung gestellten Mittel urch belondere, im Einverständnisse mit der Staalsregierung auf- cstellte Reglements geordnet und die Wahlen der Mitglieder des eu schusst⸗ und des Landes Direktoriums von dem Vropinzial · Land iage vollzegen worden waren, ist die sländische Verwaltung in der rovinz Hannover nach Maßgabe der Bestimmungen des Regulativs mit dem Beginne des Jahres 1869 in Wirksamlelt getreten. Die Gegenstände dieser Verwaltung lassen sich in zwei Gruppen
iden. oe mne sind es gewisse Anstalten und Verwaltungszweige, welche in unmittelbarer ständischer Administration stehen. Dahin gehoren die drei Irren: AUnstalten zu Hildesheim, Göttingen und Ognabrück, die Blindenanstalt za Hannover und die drel Taubsummen - Anstalten zu Hildesheim, Osngbrüͤck und Stade. hnen ißt spater in Folge des Gesetzes vom 25. Dezembes 1869 (es. S. S. 1269) noch die Hanns verische Landes kredit. 33 hinzugetreten. Endlich ist in Ge⸗ mäßheit der Vorschrift det 5. 28 des Au fführungsgesetzes zum Dundee geseße über den Unterktützungswohnsttz vem 8. M 9 d. T durch ie Klcrhöchste Verordnung vom J. August d. J. (ef. S. S. 325) dem , , ropinzia! Verhande and seinen Organen auch die Verwaltung der Ängelegenheiten des neugebildeten Land. armen - Verbandes det Provini Hannover übertragen worden,. Zur Vollstreckung von Korrektionsnachhaften getzen Sandstreicher, Dettler 1. s. w. für welche nach §5 38 det Gesetzes vom 8. März ö die Landarmen⸗Verbände Sorge zu tragen haben, heabsichtigen die Stände, dat Werthauß in Mortugen vom Staate käuflich zu erwerben. Die Verhandlungen sind soweit gediehen daß der Kaufvertrag binnen Kurzem abgeschlessen werden knn. Es wird demnächt. diese Angalt vom I. . 1872 ab gltichsalls in die unmittelbare ständische Ver⸗ ltung übergehen. ö. . Sruppe dir Gegenstände stãi di her Verwaltung gehört die Verwendung der Geldmittel, welche den Prop inzialständen hurch das Gesttz vom 7. März 1868 zur Verfügung gestellf find um gemeinnützige Zwecke, welche ihre nächsten Träger n anderen lobe. rativen Verbänden und Vereinen haben, durch Bewilligung von Dei hülfen anstati der bisher gewährten staatlichen Suhventlonen zu unter- stüßen und zu fördern. Es sind dies verschiedene Wohlthãätigkeits. und umanitäts-ÄAnstalten, das jüdische Schul und Synagogenwesen, ammlungen für Kunst und Wissenschaft u. . w. denen Unter siüͤtzungen Seitens der ständischen Verwaltung ü Theil werten. . . der wichtigste Segenstand aber ist die Beförderung des Land straßen ˖ und Wegehaues in der Provinz durch, Beroiliaung von Prämien an die einzelnen Wegeverbände und Demel nden gervor· zußehen. Der dem lezten Pravinzial⸗Landtage pon dem Verwaltungs. . erstattete Bericht ber die Ergehnisse, der vrovinzialstän dischen Verwaltung für die Jahre 1869 und 1870 giebt ein erfrzu. lichts Bild von den auf diesem wichtigen Gebiete bereits erzielten 6 J Seiz ulfen für de Lanbdstraßen und Wegebau waren für die beiden gedachten Jahre von dem Provinzial. Land ase ie 300 09 Thlr. lund zwar je 250 00 Thlr. für den Landstraßenbau un jr 60 00 Tol. ür den Gemeindemegebau) bewilligt worden, deren Vertke lung dem Verwaltung ⸗ Aus stzusse oblag. Von demse ben find zunlchst unter Billigung des Provinzial⸗Landtages für die Vertheilung de; Beihilfen zum Vaadstraßenbau fesle Normen aufgestellt worden welche auf dem Grundsatze beruhen, die Höhe der Prämien nach der Gesße der eigenen messen. Nach diesen Rormen, welche werden an
; geistung der BWegeverbände zu be Nach dissen
fich in der Ausführung vellkommen bewährt hahen werden a ordentlichen Beihülfen für Neubauzroecke bewilligt dei einer eigen n Leistung des Weglevrrbandes von 4, ihren Beträgen nach in. den . setzen vm 28 Juli 1851 und 12. März 1868 näher festgestellten
Steuerumlagen 30 pCt., 5 Umlagen 35 pern / 6 Umlagen 40 pCt. u. s. w. bis zu 12 Umlagen und darüber 0 pCt. des Geldhetrages der Gesammtleistung. Außerordentliche Bel balsem zm Neuhban oder zur Unterhaltung werden nur unter zer Voraussctzung gewährt daß die Gesammuleistung des Verbandes mindesteng lm lagen heträat. Indem die stägdische Verwaltung es sich aleigz zeitig angeltgen sein ließ, durch mündliche Verhandlungen mit den Vertretungen der Wegeverbände auf die Feststtllung umfassender Ban⸗ und Fingnz⸗ pläne, welche den a sar der k bestimmten kürzeren Frist sichern, dinzuwirken, ist es ihr gelingen, . n n, , . . g Provinz einen überraschenden Alufschwung zu geben. Dle eigenen Leistungen der Wegener band sind; außtr⸗ ordentlich gestiegen, eine große Zahl von Eesten Bauplanen ißt bereits zu Stande gekommen, und ein rasczer Fortschritt auf ö Wege steht in gewisser Aussicht. Während in den Jahren 1864 - 186 von sämmtlichen Wegeverbänden durchschniti lich i (llmlagen aufge. bracht wurden, hat fich bei den mit ständischen Ylhü fen n,. ten Wegeverbänden die durchschnittlich: Zabl der Umlagen inn Fuhr 1869 auf 5, im Jahre 1870 auf 63 gehoben und wird sich im e, fenden Jahre voraüßsichtlich auf 8 steigern; wab rend lern K Jahren 1855 — 1863 durchschnittlich jährlich 13 Mellen hq ussirter and. straßen gebaut worden find, gelangten zufolge der unschläge im Jahre 1869 18 Mellen, im Jahre 1870 21 Meilen zun Aus ban ö Diese erfeculich Bewegung auf dem Gebiete des Landstraßen baues ließ jedoch schon in Jaßre 1870 erkennen, daß 3 vor. handenen ordentlichten Mitteln die Festhaltung der für die Ve wi n, . der Beihülfen aufgestellten Skala ferner nicht zu reichen sein werde. Da aber eine Reduktion derselben einerseltt ungerecht aandererseite unerwünscht erscheinen mußte, so beschloß der , ,,, ö. Verstärkung des Fonds ür den Landstraßenbau eine . . 25. Mllligien Thaler in Inhaher- Papieren aufzunehmen, und dien selbe in Jahresbeträgen vön höchstens 300,000 Thalern vom Jahre
verbände innerhalb dieses fünfzehnjährigen Zeitraums das ge⸗ sammte im Voraus für die ganze Provinz festgestellte Landstraßen · netz auszubauen. Die Zinsen dieser Anleihe sollen aus der bisherigen Etats summe von 250 600 Thlr. entnommen und mit Hülfe dieser auc demnächst vom Jahre 1885 ab die Tilgung der Anleihze selbst mit fahrer s wenigstens Einem Prozent bewirkt werden. Das hierzu erforderliche landesherrliche Privilegium ist der Provinz Hannoper unttr dem 24. Mai d J. (GesetzS. S. 254) erthellt worden.
Auch bei Bewilligung der Beihnlfe zum Gemeindewegebau sind bestimmte Grundsäße maßgebend gewesen. Dieselben lassen sich der Hauptsache nach dahin zusammenfassen: .
Daß die Gewährung solcher Beihalfen in der Regel nur für kunst= mäßige Besteinungs⸗ und Brücken ⸗Anlagen auf den außerhalb bis Orts belegenen Strecken von öffentlichen Verkehrswegen zu— lässig ist, wenn die für das Baujadr beahsichtigte Ausführung im
1 u den Kträften der wegepflichtigen Gemeinde einen so erheblichen ,,, erfordert, daß die Unterstützung der Ge— mtinde zum Bedürfnisse geworden ist, und . daß zur Anlage unbesteinter Wege eine Beihülfe nur ans nahme weise erfolgen darf, wenn entweder die Koften der Chaussirung un- erschwinglich find oder nach den besonderen Verkehrt⸗ und Lokal= verhältnissen schon aus der Anlage eines guten Erdwegs ein erheb- licher . für dat Gemeindewesen erwächst. -
Mit Hälke von Bauzuschüssen, welche nach diesen Grundsätzen hewilligt worden, find im Jahre 1869 ca. 163 Meile an besteinten Bemeindewegen und ca. 4 Meile Erdbahn, im Jahre 1870, soweit sich dies bis jetzt bersehen läßt, etwa 1) —18 Mellen an besteinten Gtmeindewegen und etwa 5 Meilen Erdbahn ausgebaut.
Aber nichi nur auf dem Geblete des Landstraßen⸗ und Wege⸗ baues, sondern auch in den anderen Zweigen der standischen Verwal- tung baben der Verwaltungsautschuß und das Landes- Direktorium line anerkennenswerthe Thätigkeit an den Tag gelegt. So haben die- selben intbesondtre durch Erlaß zweckmäßiger Dienst⸗Instruktion durch Vtreinfachung des Rechnungswesens, durch neue bauliche Einrichtun gen und sonstige Berbesserungen für eine weitere gedeihliche Entwicke⸗ lung der Irren, Taubstummen. und Blinden ⸗Anstalten Sorge ge⸗ tragen. Nach ,,, für 1871 stehen der ständischen Ver— waltung zu Ausgaben für die ‚
; Irren ˖ Anstalten ...... ..... J 57 64 Thlr,
für die Taubstummen⸗Anstalten 21762 Thlr. und
fuͤr die Blinden Anstalt. .. ..... S 100 Thlr. zur Verfügung. An Beihülfen für die Idiotenanstalt zu Langenhagen, für die Rettungsanstalten, für das jüdische Schul und Synagogen wesen, sowie für milde Stlftungen und Vereine werden im Ganzen 274146 Thaler, für Kunst ⸗ und wissenschaftliche Zwecke 8000 Thaler zewährt. ö ! ig die Landeskredit⸗Anstalt hat mit dem 1. Januar 1870 die zeitweilig sistirt gewesene Gewährung von Darlehnen an Grund. besitzer der Provinz wieder aufgenommen und im vorigen Jahre un= geachtet des Kriegeß schon wirder die nicht unerhebliche Summe von 61, 16) Thlr. ausgeliehen. Sie selbst ist in der Lage gewesen, in demselhen Zeitraumne die Summe von 54,950 Thlr. gegen Schuld⸗ verschreibungen aufzunehmen. . ide, . br fr al Sandtag⸗ und der ständischen Central. verwaltung betragen 24,120 Thaler. Der Landesdirektor bezieht ein Gehalt von 3000 Thlr., jeder der beiden Schatzräthe ein solches von 200 Thlr., der Wegebau-⸗Techniker ein solches von 1500 Thlr .
Die Verwaltung ist eine in allen Beziehungen geordnete und regelinäßige; es besteht zwischen den Staats ⸗ und den stãndischen 8 hörden daz besie Cinvernehmen, und liegt nach alle dem die gegründete Hoffnung vor, daß die provinzielle Selbst verwaltung in Hannover sich auch fernerhin in gedeißlicher Weise entwickeln werde.
B. R& ommunalständischetr Verband des Regierungsbezirks Cassel.
Ebenso wie sür Hannover durch das Dotation? geseß vom März 1868, war für den kon müunalständischen Verband des ,,,, Cassel, durch den Allerhöchsten Erlaß vom! 6. September 18 . wegen 4 . weisung des vormals kurhessischen Staats schatzes an diesen Ländish . band h . S. 1828), der Anlaß zur Einrichtung einer ständis hen Verwaltung gegeben. Dieselbe ist auf l nn , (§5. 28 der Verordnung vom 30. September 156. . Ges ⸗· S. 2. 7) ünd im Wesentlichen nach denselben Grundsätzen, wie k erfolgt. Das von dem Tommun gl. xandtage zn diesem * . auf⸗ gestellte Regulativ ist durch den Allerhöchften Erlaß vom 11. Novem⸗ ber 1868 G . S. 999) genehmigt worden. .
Der Verwaltung s-⸗Russchuß bestebt aus dem Vorsitzenden des Kommunal ⸗ Landtages und acht Mitgliedern, ᷣ ven ,, entsprechend der Zusammensetzung des Kommunal! 3 jedem der auf demselben vertretenen vier . , ,
erren und Ritterschaft, Städte, Landgemeinden so wie höchstbesteuerte Grundbesitzer und , , , ,,, zwei Müiglieder angehören. Die Führung der laufenden Geschafte der Verwaltung ist in die Hand nur eines besoldeten Oberbeamten, (ines Landes ⸗Direttors, gelegt, welcher dieselben Jun tiene ä wobrzu⸗ nehmen hat, wie das kollegialisch gebildete hanno erisch⸗ dane s Hier. torlum. Nach Bedürfniß können dem Landes ⸗ Direttoꝛ e, n, ee vom Sandtage zu wäbhlende obere Beamte iugeor du zt werden. Im Uebrigen entspricht die hessische Verwaltungs- Orgagisa io, „6 4b. Jefehen von einigen unbedeutenden Abweichungen, vollkommen der hannover en. —
w— zur Ordnung des Ucberganges der dem kommunal— ständischen Verbande in Folge des Allerhöch ten Erlasses vom 16 Sep- tember 1867 zu überwessenden bisherigen Staatsaustalten und Ver=
2 ö — vA R ö * 1871ñ᷑ an bs 1885 zu einittiren, und mit den . wonnenen Geldmitteln und den eigenen Leistungen der ege
; ; ; andische Verwaltung die erforderlichen Regle— waltungszweige in die ständische Verwaltung die erforderlichen Regl