1871 / 197 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

ments erlassen worden waren, wle die haunoverische, am 1. Januar 1859 ins Leben getreten.

* 1 . 258 113118 4 84a n * ö Die Kapitalien des vormäls Fkurhessischen Staatsschatzes, welche

*

4 16 . 15e * 38812 128* so s gz 1 . zum größesten Theile in Staats und lonketgtn geldwerthen Papieren

und nur zum geringeren Thelle in Hypothcken gegen Schluß des Jahres 1868

lasses vom 28. Januar 1865 genehmigtes an die bisherige

e Verwaltungs ⸗˖ Einrichtung Kommission

5 einer von drei

durch den Kommunal. Landtag zu dischen Verwaltungs Ausschusse zu ertheilenden

aufsicht des Ausschusses zu führen und insbesondere waltung nach Außen zu pertreten hat. Dir Veräußtrungen und Ankäufe

zutritt des Landtagsvorsitzen den nach Stimmenmehrheit erfolgen, Recht hat, unbeschadet der keinen Aufschub dulden, eine Ausschusses anzurufen. Als Zwege, für welche die Einkünfte des Sta— dung zu finden haben, sind 6. September 1867 bezeichnet: h Unterstützung des Chaussee⸗ und Landweigebaueg,

. und den wobei die M . * 76 ** Vollziehung solchtr Oberentscheidung

Mindtrheit

Unterhaltung der Hand ⸗Krankenanstalten und Sandes . HLospitaͤler,

Anlegung und Unterhaltung einer Irren ⸗Heilanstalt,

Anlegung und Unterhaltung einer Arbeitt anstalt zur Verbüßung der von den Paltzei⸗Behörden verfügten Haft von Landstreichern,

Bettlern und Arbeits scheuen, ö * Anleg ines Land⸗Armenb—

. der Landes ⸗Bi

Bestreitung der Kosten der Landarmenp ege, einschließlich der

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Bestreitung der Kosten des Kommunal Landtages und der kom— munalstandischen Verwaltung;

Unterstüßung der milden Stiftungen, Armen., Wohlthaͤtigkeits= unz Neitungsanstalten, Vermehrung! der Krankenhäuser;

3) Uebernahme eines Theils der bish·er vom Staate geleisteten Un— terftüßunger fär Zwecke der Armenpflege im jaährllchen Betrage von 11.000 Thlrn;; ö

4) Gründung eines Taubstum men Instituts ober Uebernahme und Unterhaltung des zu Homburg bestehenden;

5) Bildung eines Fonds für Zuschüsse zu Landes Meliorationen.

Auch ist durch das letztere Gesetz dem Kommunal Landtage die Vefugniß beigelegt, Verwendungen der Einnahmen aus dem Staats. schatze zu anderen, als den voraufgzeführten Zwicken mit Königlicher Genehmigung zu beswließen.

Auf Grund dieser gese lichen Bestimmungen sind die Landes. Hoéspitäler zu Hainau und tersehausen, die gand Krankenhäuser zu Cassel, Fulba, Hanau, Rinteln und Schmalkalden, sowirc die Landck. Bibliotheken zu Cassel und Fulda in dle staͤndische Verwaltung Aber⸗ gegangen. Den ihm von dein Kommunal? Landtage erthetlten Vell. machten entsprechend, hat sich der Verwaltungs. Ausschuß zunächst mit einer anderweiten Einrichtung der Verwaltung der Land. ranken hiuser beschäftigt und dieselbe für die Änstalten zu Fulda und Cassel bereits zum Abschluß gebracht. Gleichzeitig sind derschtedene ert Neu, und Erweiterung bauten, fow(= Verbtsserungen der vorhanhe— nen Räumlichkeiten und Einrichtungen in den Land ⸗Krankenanstalten ur Landes Hospitälern in Angriff gtnomnien und theilweise auch bereits zur Ausführung Felangt. Ingleichen hat in mehreren Anstalten, insbesondere in Fen beiden Landeshospitälern eine umfang- reichere Ergänzung und Verbesserung des Inventars stattgefunden. Eine neue Landkrankenanstalt zu Hersftld für 50 Betten ist in der Ausführung begriffen. Der Bau der Anstalt erfolgt auf Kosten des dortigen Kreises bis auf diejenigen eines Barackenhaues, welche der kommunalständische Verband trägt. Auch hat der letztere zut Beschaf⸗ fung des nöthigen Inventars eine Summe don bis zu 6000 Thlrn. hewilligt und die demnaͤchstige Unterhaltung der Anstalt übernommen In ähnlicher Weise ist die Gruͤndung einer Krankenanstalt in Esch⸗ wege in Aussicht genommen und schweben darüher die Verhandlungen mit den Vertretern des dortigen Kreiseß. Zum Neuühan einer neuen Irrenanstalt ist zunaͤchst ein Baufonds angesammelt Jahre die Höhe von 120,060 Thir. erreicht hab der letzte Koramunal-Landtag bie Erricht: burg definitiv beschlossen hat, wird nünm— mit der Ausführung des Baues hald v

Nach inal ˖ Landtage

etragen iterhaltung der Landkranten= nd Landeshospitäler, sowie zur Er— richtung anderer Krankenhäuser jährlich. ..... .. 82 980 Thlr., die Kosten der Unterhal 3970 * die Kosten der Arm der Stiftungen, ? Nettungshäuser die Kosten der Unterhaltung Anstalt zu Homberg 5175 die Kosten de d Ergä 7890 *

ngen, welche nach dem vo n dem nal Landtage darüber erstatteten

23610 *

lit dem selßen Qs: nr mit dem selben Zei Funtie,

angelegt sind, hatten einen Courswerth von 5,600,600 Tha— lern und gewährten einen Zinsgenuß von rund 335/000 Thaler. Sie Verwaltung des Staatsschaßzes ist durch ein mittelst Allerdochsten Ex⸗ Reglement in Anknüpfung beson deren . ö wa h⸗ lenden Mitgliedern übertragen, welche dieselbe nach der von dem stän—

eschãft zan weisun unter der Aufsicht und Leitung des , 2 uch die Ver⸗ Beschlußnahme über von Werthpapieren, söowie gher Aus.; leihung von Kapitallen soll jedoch durch die Kommission unter Hin⸗ Landes Direktors das Beschlüsse, die des Vertwaltungs⸗

t Staat schatzes Verwen⸗ in dem RAllerhschsten Erlasse vom

1

Be ich te für die zer 6 R e . 1 86 * 11 1 Sen 21 1 2 2661 9 5.

und 18790 gemacht worden sind. tosten bau Versonals mit je 23 361 Thir , dan Ce n oh

4. ue. * , . 1 * / ** XhlrT. / Del * sJttn der An durch die Staats waldungen führend

mit je 13786 Thlr. für jedes * x 3 3 * * ; 812

der ersten Anschaffung von Orts sind

stüßung von Geuieinden beim Äuzbau von E= esen sowie zu L wege Neubauten innerhalb d ungen im 1 15,959 Thlr. und im Gur

. ie * j Lleich te Summe von je 1655

ug der ege streck e Le] in d Jah: e der Kosten zur Unter. J Land. ahre 1869 4 Thlr. vtrausgaßt worden Verwaltungs aug schusse sz

0

Unterstützung von Selten des kommunal.

3 unge begriffen. Einen 369 69 erfolgte lebernahne der Landeskreditkasse erfahren. 2449 o 2 . . 1 * 15 K* Wunter der Aufsicht des Verwaltungs ⸗Ausschusfes

Direktor und brei Mitgliedern, verwaltet.

entsprechenden Thätigkelt in den Stand zu günstigen Erfolge begleltet gewesen, und mit die Operattongn vor der Bircktion zu g gebracht worden sind, anzuerkennen. Im Jahre 1876 its an Darlehen bewilligt in baar zu 5 pCt. Zinsen. ... unkündbaren Obligationen zu 5 Summa dd Thin. ihrerseits in demselben Zeitraum

Die Landeskreditkasse hat 5 gegehen a) fündhare Obligationen zu 4 b) kündbare Obtigationen zu 45 pCt. . .. CO untkündbare zu 4. pCt. .. 352/550 ; Neuerdings ist durch die Allerhschste Verordnung vom 29. Juli d. J. (Gesetz⸗ Samml. S. 323) auch die Verwaltung des Landacmenwtsens deim Kommunal- Landtage und seinen Organen übertragen warden. Es wird die Aufgabe des hessischen Landarmnen. Verbandes sein, zur Erfüllung der ihin obliegenden Verpflichtungen

eihke eigene Korrektions, und Landarmen ; Anstalt zu granden. Ber

181,900

Verwaltuntzzsausschuß ist von dem Kommunal ⸗Landtage mit den erfor⸗ derlichen Vorhereltunger hierzu beauftragt worden. Einstwellen wer⸗ den die Korrektions Nackhaflen gegen Landstreicher, Bettler und Al— betts scheue in der Strafanstalt zu Ztegenhain, gegen unzüchtige Frauen in der Strafanstalt zu Cassel auf Kosten des Landarnien. Verbandes vollstreckt.

Die Uecebernahme dir Gineral Brand. Versicherungtz. Anstalt zu Cassel bat der Konrmungl-Landtag zur Zeit noch abgelehnt; jedoch ist dutch den Allerhöchsten Erlaß vem 18 September d. J. den Kommunal⸗ ständen eine Teilnahme an der Verwaltung dieser Anstalt infoweit eingeräumt worden, daß sie zwei Mitglieder der pie Anstalt verwal— tenden, aus fünf Beitglie dern bestezenden Hentral Brand ⸗Ver sicherungẽ⸗ Kommission vorbehaltlich der Btstätigung des Minifters des Innern zu erwählen haben.

Erreichen die Ersolge, welche die kommunalfländische Verwaltung in Hessen auf den verschiedenen Gebieten ihrer rammunalen Thätig⸗ kett erzielt hat, auch nach nicht diejrnigen der hannoberischen Verwal. tung, so haben dle ständischen Organe doch die ihnen gestellten umfang= reichen und zum Theil schwierigen Aufgaben mit Eifer und Umsicht in Kntzriff genommen und es nicht under wie die hannoverischen verstanden, sich mit den Staats hehörden in einem guten Einvernehmer zu erhalten Die Kosten der gesammten ständischen Centralverwaltung einschließlich det Konimuna l- Landtages und der Verwaltungs kom misstor des Stagesschatzes belaufen sick auf 20,924 Thlr. Der Landes. Direktor bezieht ein Gehalt von 3006 ,, der n Land- Olirektor bei- Leornete obere Beamte ein solches von Thlr., zur Remune⸗ rirung konmisfarisch angestellttr Reftrenten 1500 Thlr. ausgesttzt.

C. Kommunalständischer bezirks Wiesbaden.

Nachdem von der Staatz gierung auch die Ausstaltung des kommunalständischen Verbandes deß Regierungßbezirks Wiesbaden mit Staatsmitteln zu Zwecken der Selbstverwaltung in Llutzsicht ge— nommen worden und nachdem inthesondere durch das Gesetz vom 25. Dezember 1869 (Ges. S. S. 1288) die Uebereignung der Nassaui⸗ schen Landesbank an diesen Verband erfolgt war, ergab sich für den— selben gleichfalls das Bedürfniß zur Einrichtung einer ständischen Ver— waltung. Die hierüber mit den nassauischen Kommunalständen wäh— rend dreier Landtage gepflogenen Verhandlungen sind erst vor Kurzem zu einem befriedigenden Abschlusse gelangt.

Nach dem mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 17. Juli d. J. (Hes. S. S. 299) genehmigten Verwaltungs-⸗Fegulatip, desteht der ständische Verwaltungs- Ausschuß aus dein jedesmallgen Vorsitzenden des Kommungl⸗ Landtages und in dessen Behinderung dem Stell⸗ vertreter desselben, sowie aus sechs Mitgliedern, welche von dem Kommunal -⸗Landtage aus seiner Mitte dergtstalt gewählt werden, daß mindestens einen derselben den Standesherten oder den Vertretern der großen Grundbesitzer angehört.

Zr Besorgung der laufenden Verwaltungsgeschäfte kann ein besoldeter Ober -⸗Begmter (Candet-Direftor) angesfellt werden, welcher vom KRommun gl Cap dreh zu wählen und vom. Könige zu bestätigen tit. Dem

her Verband des Regierungs—

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Landeß-Direktor können nach Bedürfaiß noch andere in

2 Srl? g 251 J . ReMnngnte Is(5YtgznBRSfwr b A6 n? gleicher Weise zu wäghlende obere Beamte (Landsyndilus ꝛc. zugeordnet werden.

uch in Hessen der Wegebau in einem erfreu.

zen ferneren erheblichen Zuwachs an Geschäften hat die stän. e Verwaltung durch die in Demäßhtzeit des Gesetzes vom 25. Pe. Die . und von einer besonderen Direktion, bestehend auß

* 7 V) 7 * Die en finanziellen Maßrtgeln, um die Anstalt

3191

Sefern die Anstellung 8-Direktors nicht erfolgt, n den die Funttianen 21Iben von dem Vorsitzenden des Komma Landtages hezw. dessen St rete rgenommer

Im Uebrigen entsyr ech er ulallvtz denen des hessisch ausschusses ist bereits e ersten Sesston zusamme . ⸗.

Von der Wahl eines Landes. Direktors hat der Kommunal ˖ Landtag vorläufig noch abgesetzen, da der Umfang der Geschäfte, welche de! ständischen Verwaltung bis jezt übertragen sind, die Anstellung eines olchen nech nicht zu erfordern schlen. Die laufenden Verwaltungs. geschäft' werden bis auf, Weiteres von dem Vorfitzenden dez Ron. munal-Landtages unter Assistenz eines kommissarischen Ober · Beamten,

hesorgt werden.

Das Gebiet der stãndischen Verwaltung umfaßt Landesbank und die Sparkasse, sowie das Landarmen⸗ un denwesen.

Nach ;. wird dit e elben von ennie: aus drui ständtgen stinmmm führenden Beamten, und zwei Handeßbz

974 geht ! 1 besteht.

j t chtigte; * stimmoberechtigten Beirätz X

er

Führung der Haupftasse und Kontr

Expedition erforderlichen Beamten Kommune l- 8

ihm ernannt, wogegen dle Ernennung Seltin dis Verweltungsausschusses erfolat.

Die Verwaltung der Angelegenheiten des na Verbandes ist dem Fowmmunal - Lanztage und seinen Qrzanen die Allerhöchste Verordnung vom 4. Septembe d. J. 83 6 übertragen worden.

Durch den Erlaß Landtage der Monarchie; rfa ot gelegt worden ist, wird eine fernere erhebliche Erweiterung der schen Verwaltung beabsichtigt. .

Danach soll dem tommunglflänz ischen

ssauischen Land armen

8.5 R S* des 1281581 ie zur verf

hlußnahme vor—

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tützun g . 1 . sorge die Irren. und Taubstummer nde Irren, Heil r* IBG3IToIbVöYVLI cz IRE Kk. und des Taubßummen ˖ Instituts . 5 8 En jährlich 142,000 Thlr. ; . J tsen, sowik zur Grün— . V , n in den älttren Provin— * F * eit; 5 * vonn 897 ** 6 . 11 3 *. zen bestehenden derartigen Institute der Darlehnsfonds für unbemit telte Gemeinden im

te des el ssthums Nassau, sowie der Rest des Homburger K

Gebiet ] ö. a 19 nds zum ungefähren Ge

* ö a ö ö 7 9 26 . ? vs per

sammtbetrage von 46,000 Thlr. überei w,, ; ; . 4 8 * . 17 X * ig der Verwaltung der Nassauischen Brand⸗ . Ser MegtepzrInug z gigs e] De Regierung zi Wies⸗

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18 9 9* 2 * lstänbischen Verband und Der zu diesem Behufe auf—

22 ** .

Provinz Schleswig die Ueberweisung eines Provinz Schleswig⸗Holstein histzer nicht aus den verschiedentn Abtheilungen solche Leistungen in größerer Anzah Umfange sich nicht hatzen ermteln lasse n die Prapinz, unter Ueberweisung der in gtsehenen Mittel, geeignet erscheinen, so ist vinz durch die Vorschrift des §. 28 des i gelet . Bundesgesetze über den Unterstüßnngt - Wohnsitz 8. März d. J. die Organlfation einer ständischen Verwaltung nothwendig gewe / um den provinzialstänbdischen Verband in den Stand zu setzen, die Verwaltung der Landarnien Angelegenheiten zu übernehmen. 96 Das von dem Provinzial ⸗andiage auftes und mittelst Aller höchsten Erlasses vom 14. Au gust d. J. (Ges. S. S.“ 7 Genehmigte NRe= gulativ bestimmt in Betreff der Zusammensetzung des stämdischen Ver⸗ waltungsausschusses, daß derselbe aus: J dem jedes maligen Laudtags-Marschalle oder in Behn dehnung fällen desselben dem Stellvertreter 2g5-⸗Marschalls als Vorsitzenden, 2) ö ständischtn Beamlen ( 3) neun Mitgliedern besteben soll, Landtage aus seiner Mitte dergestalt jedem der drei Stände je drei Mitglieder ane 7

1

Lan?

X A6 baß

Die Wahl eines Landes- Direktors ist u wie in Nassau nur fakultativ zingestellt; der Pr— . jedoch die alsbaldige Anstellung . übrigen Bestimmungen des Regulativß enthalten nur unwtsent liche Abweichungen von den hannoverschen und nassauischen. . Die nächste und wichtigste Aufgabe der ständischen Organe wird die Einrichtung und Verwaltung des Landarmen⸗ und Korri⸗ gendenwesens bilden. Zu diesem Behufe ist dein ständischen Ver. waltungtzausschusse, dessen Wahl ebenso wie die des Landesdirektors innen Kurzem erfolgen wird, von dem Provirnzial Landtage der Auf trag ertheill worden, über die Erwerbung oder Erbauung eines Hanz Arbetts. und epent. auch eines Armenhauses, sowie über die Auf- bringung der hierzu erforderlichen Kosten geeignete Vorschläge zu machen. Einstweilen werden die korreftionellen

z üg n Nachhaften auf Kosten des Landarmenverb andes von der Staatsbehörde in dem mit der

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8 * ver ki . wen G Ir 8nir * 8 * —— 1 ö 6.7 I

111 2 ö ö *. die Verwaltung der in der

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die gn; rechen n ; irre Y rsel hen 21 gin gw eg ble IWdndtf iti 16 lin l⸗ter? Bereinigun, d Hel Ben 31 einher ein-

igen Provinzial ⸗Anstalt dem provinzialstä wischen Verbande und

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ernehmen.

die von Allerhöchst narchie im Monat Fehrugnr ahres 1668 aus- usicherung

dem Schlusse des

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er Regierung auch für alle anzeren Bropinzin zer Monarchie

K rfolgreiche z erwach X 2 5 a , J 1e nn, w gn e nm n . a a hatten die kurz darauf zum Provinzial-Landtage versammelt gewesenen

Selbstverwaltur t Selbstverwaltun

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Schlesien beant

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Stände der P . . Die Vereini

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genehmigen und dieselben den Ständen Verwaltung unter

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staatlicher Aufsicht zu überweisen. Ingleichen hatten die Stände der Provinz Westfalen und der

Rheinprosinz gebeten, ihnen die .

Institute zu gewähren.

3

Endlich war von dem Sächßschen Provinzial - Landtage eine Kommissian niedergesetzt worden, um die zur Elnrichtung einer ein- heitlichen stänoischtn Verwaltung der vrovinziellQen Instttute geeigneten Maßregeln zu herathen und darüber dem nächsten Provinzial Land— tagt bestimmte Vorschläge zu machen. .

Die sich in diesen Anträgen kungebenden Bestrehungen verdienten in vollem Maße die Unterstützung und Fördtrung der Staa fs-⸗Regie⸗ rung. Sie waren hervorgegangen aus der richtigen Erkenntniß, daß die Vertretungen der Provinzen das Feld ihrer Thätigkeit weit weniger auf dem Gebiete der Pzlitik und Gesetznehung, als auf dem der For- derung der wirthschaftlichen Interessen der Provinzen zu suchen und

finden haben; daß dir Propinzialstände jedoch auf diesem Gebiete dann eine fruchtbare Thätigkeit eniwickeln können, wenn überall die Verwaltung ihrer prinzipiellen Institute selbst—⸗ überlassen wird und fie sich hierfür . Organe selbst schaffen dürfen, während verzichtet, die Ver der

3 * A. K ö. D

16 ie * 1 29

zunbhabnm welche die Rücksicht auf 1 *

5

6. nmen mit den eigenen

ntentionen der Staatsregierung: »den Provinzen in weiter gehen⸗

dem Maße als bisher die Selbstverwaltung ihrer Angelegendriten behufs Entlastung der Provinzial⸗ und Centralhehörden der Mon⸗ archie und zur Erfrischung des provpinziellen Lebens einzuräumen«, id boten ihr dieselben eine um so erwünschtere Gelegenheit

ir, sich über die hierauf hezEüglichen genertllen Organisations fragen üssig zu machen, als es gerade damals darauf ankam, be—⸗ 8 Ausführung der Gesetze wegen des hessischen und bannoperschen geeignete Propssitionen

Propinzialfonds für die dortigen Landtage vorzuhereiten. . . . Es sind demgemäß die bereits mehrerwähnten Grundzüge für

ständischen Verwal⸗

den älteren

51 resp. 53

3 1823 und

1324, welche im Wesentlichen gleichlaͤutend mit den betreffenden Vorschriften der Verfassungs Verordnungen für die neu erworbenen

Jahren

De Landestheile bestimmen: Für solche Gegenstände der laufenden ständischen Verwaltung, welche Wir den Ständen künftig übertragen werden, können sie die geeigneten Petsonen wahlen und bestellen, welche die Geschäfte fördern.

Jomsburg, Julin, Vineta, die untergegangenen Städte der Ostseeküste

4 ö [ 2679 ** 9 vsSe 29 * Renstig b Den Zauber, den die Poesie der versunkenen denstadt

am Ufer der Ostsee auf ihn ausühte, hat Wilhelm Müller in dem bekannten Gedicht »Vineta« besungen. Viele Generationen haben mit ihm in dem Gedanken gelebt, daß auch auf unsern flachen Küsten sich glänzend, farbenprächtig in vorhistorischer Zeit ein großartiges Völkerleben entfaltet habe, die Neuzeit aber hat in kritischer Weise die alten Sa n auf ihren gesch chi lichen Gehalt hin genau geprüft. Augenblicklich noch findet solch eine Prüfung bei Julin statt. Wir geben im Folgenden die Resultate der Forschungen, wie sie jetzt stehen. 3

Ihre dichterische Verklärung haben die Ostseeküsten in der isländischen Jomsvikinga⸗Sage gefunden. Die Gegend der

Odermündungen, welche im Altnordischen den Namen »Jom«

.

führt, hatte frühzeitig Handelsverbindungen mit der entlegensten

nen 2