1871 / 202 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Redacton und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchbruckerel

(R. v. Decker)

Folgen zwei Beilagen

4133

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M 202.

e ilage

zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger. Freitag den 22. Dezember. 12**

15

Königreich Prenßen.

z nung über die Nachversteuerung der Waagrenbestände in dem k Zoll vereine anzuschließenden Theile des Gebiets der Stadt Altena. Vom 13. Dezember 1871.

ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

de. 91 Bundes rath beschlossen hat, daß die Zolllinie, welche gegenwärtig mit der kemmung en Grenze zwischen Altona und Diten· sen zusammenfällt, von dem Punkte an, wo die Altona gieler Eisen bahn den Rainweg schneidet, an die Hamburg Altonaer Verbindung. bahn vorgeschoben und dieser Bahn, unter deren Einschlieỹunz in das Zollvereinsgebiet, mit Ucberschreit ing der Holstenstraße bis an einen Punkt in der Nähe des Bahnhofes ySchulterblatt« folgen, dann von hier in nördlicher Richtung an und über den Bahrenfel deĩweg (kleine Gärtnerstraßt und demnächst länzs neu anzulegender Straßen ge⸗ führt werden soll, bis sie nördlich an der Altona ieler Chaussee mit der jetzigen Zolllinie sich wieder vereinigt, und daß die Artikel 3 bis 5 und 10 bis 20 des Vertrages wegen Fortdauer des Deutschen Zoll. und Handelsvereins vom 8. Juli 1867 in dem hiernach dem Zoll⸗ verein anzuschließenden Gebietstheile der Stadt Altona mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten sollen, sowie daß in diesem Gebietstheile eine Nachsteuer unter Zugrundelegung des gesammten Vereins -Zolltarifs zu erheben ist, verordnen Wir waß folgt:

§8. l. Alle Waaren, welche sich agu J. Januar 1872 in dem dem Zollverein anzuschließenden Theile des Gebietes der Stadt Altona befinden, unterliegen mit den in den §§5. 2 und 3 bezeichneten Aus- nahmen der Nachversteuerung nach den Sätzen und Bestimmungen des Vereins ⸗Zolltarifs (Bundesgesetzbl. für 1870, S. 143), gleichviel ob der Inhaber ein Handel und Gewerbetreibender ist oder nicht.

§s. 2. Waaren, welche schon gebraucht und bisher im Besitz des Inhabers gewesen sind, bleiben von der Nachsteuer befreit

Auch sollen die nach § 1 der Nachsteuer unterworfenen Waaren von dieser Steuer freigelassen werden, wenn sie nach erfolgter vor⸗ schriftsmäßiger Anmeldung bei dem Haupt ˖ Zollamte zu Ottensen binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist über die Zollgrenze bingus= geschafft und, soweit nöthig, zu dem Ende einsiweilen unter Z⸗lloer⸗ schluß gestellt werden. .

§. 3. Ferner bleiben von der Nachsteuer die eigenen Waaren« vorräthe befreit, wenn deren Gesammtmenge bei einem und demselben Inhaber a) an Manufgtturwaagren zusammen fünf und zwanzig⸗ Pfund, b) an sonstigen Waaren jeder Tarifnummer, beziehungsweise jeder Unterabtheilung einer Tarifnummer funf und zwanzig Pfund nicht ubersteigt. .

Der Jahaber größerer Mengen hat keinen Anspruch auf Absatz der sonst von der Rachsteuer frei gelassenen Quantitäten und muß

8 Ganze ohne Abzug nachversteuern. ö § 36. . eien gn he Nachsteuer ist der Inhaber der Waare

pflichtet. . ö phich Der Inhaber nachsteuerpflichtiger Waaren hat diese, gleich viel, ob er sie in feinen eigenen oder in fremden Räumen aufbe- 3 Januar 1771, diesen Tag eingeschlossen,

wahrt, spätestens bis zum ; d 3 te zu Otiensen anzumelden. Dasselbe gilt auch n,, Frund des §. 2 eine

von allen denjenigen Waaren, für welche auf ü Befceiung . der Nachsteuer beansprucht wird. Ausgenom⸗ men hiervon sind nur die eigenen Waaren des Nachsteueryflichtigen,

welche schon von demselben gebraucht worden (8. 2), sowie die⸗ ö Gesammtbestände die im §. 3 angegebenen Mengen

nicht übersteigen. . n en n woran einem Anderen das Eigenthumsrecht zusteht,

at der Inhaber, ohne Rücksicht auf deren Menge, anzumelden. ; ] 6 3 ,,, 34 schriftlich nach dem n , Muster, unter Ausfüllung der Spalten)! bis 8, geschehen, vom An- melder unterschrieben und in zweifacher gleichlautender Ausfertigun übergeben werden. Bei 666 , . . ist zu bemerken, ob

rutto oder netto angegeben ist. ö. . 1. Januar 16 einem Handel oder Gewerbe⸗ treibenden bauliche Näume, welche nicht Bestandtheile oder Zu behoͤr von dessen Wohnung sind, vermiethet, ober demselben deren Benutzung oder Mitbenutzung gestattet hat, ist verpflichtet, hiervon binnen der im S. 5 erwaͤhnten Frist der ebenfalls bezeichneten Amtsstelle Anzeige zu

machen. S8. 8. Die Beträge der zu entrichtenden Nachsteuer werden nach varnda iar Revision ö. dem Haupt ⸗Zollamte zu Ottensen ermittelt

und festgestellt. . ej tig Revisionen geschehen unter Leitung des genannten

Haupi. Zollamis durch die von demselben hierzu angewiesenen Zoll—

beamten.

Diesen sind die zur RNachsteuer angemeldeten Waarenvorräthe porzuzeigen und nicht allein die zu deren Aufbewahrung dienenden, son⸗ dern auch sãmmtliche sonstige bauliche Näume nachzuweisen und auf Ver- langen zu eröffnen, welche wie Läden, Waarenkammern, Speicher, Keller, Sodenräume, Schuppen zur Aufnahme von Wanken benutzt

u werden pflegen. . Die Perg hung anderer als der vorerwähnten Räume ohne

Maßg be der im §5 126 des Verein? Zollgesetzes vom 1 Juli 1869 in Betreff der Haussu hungen im Grenzbezirk gegebenen Vorschriften

estatiet. = 6 9 Der Jahaber der Waare ist verpflich let, die zu deren Revision erforderliche Hülfe sofort zu bescheiffen, und die zur Verwiegung er⸗ forderlichen Geräthe und Behälter zur Verfügung zu stellen.

§. 18. Bis zu dem Zeitpunkte, wo die Revision der nachsteuer · pflichtigen Waaren gänzlich beendet sein wird, dauert die Grenz⸗ bewachung und Zollergebung von Seiten des Zollve eins gegen das dem letzteren anzuschließende Gebiet er,, .

Der Zeitpunkt, von welchem an der freie Verkehr mit dem Zoll. verein eintreten kann, iwird öffentlich bekannt gemacht. . Bis zu dem gleichen Zeitpunkte unterliegt der Verkehr innerhalb des anzuschließenden Gebiets außer den in den SS 119 bis 124 des Vereins. Zollgesetzes für den Grenzbezitk vorgeschriebenen Kontrollen noch der Beschtänkung, daß Waaten, welche der Nachsteuer unterliegen, bei Strafe der Konfistation, I) nach dem 1. Januar 1872 bis zu geschehe⸗ ner Anmeldung aus dem Hause, in welchem dieselben sich befinden, und ?) nach geschehener Anmeldung von den in dieser bezeichneten Lagerräumen nicht ohne Erlaubniß des Haupt-Zoll amis zu Ottensen

entfern werden dürfen. . . Alle vom Zollauslande kommenden eingangszoll pflichtigen Verkehrs durch das anju—

Waaren, welche vor Herstellung des freien a schließende Gebiet nach dem Zollverein gebracht werden sollen, müssen, um üher die bisherige Grenze zollfrei einpassiren zu tönnen, dem Neben ⸗ollamte II. zu Langenfelde mit der bei dem Eingangs amte an der neuen Zollgrenze erhaltenen Abfertigung unverändert zugeführt werden.

§S 11. Von der im §. 10 angeordneten Beschränkung sind aus⸗ gene mmen. a) der gewöhnliche Kleinverkauf unter der Bedingung, daß jede verkaufte Menge einer an sich nachsteuerpflichtigen Waare, vor Aushändigung derselben, abgesondert rom Verkäufer in ein den revidirenden Zollbeamten auf Verlangen vorzulegendes Verzeichniß eingetragen wird, und P) der Verbrauch im Haushalte des Waaren⸗

nhabers.

383 Auch ist das Haupt Zollamt zu Ottensen befugt, Waarenbestände bis zu beendigter Fteviston unter Steuer verschluß zu stellen und da— durch der einseitigen Verfügung des Inhabers einstweilen zu entziehen.

§. 12. Die festgestellten Beträge der Nachsteuer sind, nachdem dieselben den Zahlungspflichtigen betannt gemacht sein werten, unbhe⸗ schadet der nach §. 18 zulässigen Reklamation, binnen acht Tagen an das Haupt Zollamt zu Ottenfen zu entrichten. ö

Für Beträge von mehr als „zwanzig Thalern- sollen auf An— trag der Betheiligten angemessene Zahlungsfristen bewilligt werden, ,, , e. . Haupt-⸗Zollamte für größere Pesten zu er⸗ ordernden Sicherheitsleistung. = : Für die Beitreibung rückständiger Nachsteuerbeträge lommt die Verordnung vom 22. September 1867 wegen exekutivischer Beitrei⸗ bung der direkten und indirekten Steuern Seitens der Verwaltungs. behörden (GesetzSamml. für 1867 S. 1553) zur Auwendung,

§S 13 Beschwerden über die Entscheidungen des Haupt Zollamts Ottensen sind innerhalb 14 Tagen nach Eröffnung der Entscheidung bei dem Provinzial. Steuer Direltor in Glückstadt anzubringen, welcher über dieselben endgültig befindet.

§. 14. Der Waareninhaber, welcher nach §§. 5 und 6 eine An⸗ meldung abzugeben hat und solches unterläßt, oder welcher in der abgegebenen Anmeldung einzelne zu deklarirende Waaren ganz ver schweigt oder in einer Menge oder Beschaffenheit anmeldet, die eine Verringerung der nach der gegenwärtigen Verordnung zu entrichten ˖ den Nachsteuer würde zur Folge gehabt haben, oder welcher in an- derer Weise eine Verkuͤrzung des gesetzlichen Abgaben betrages durch Täuschung der Revisionsbeamten versucht, macht sich der Eingangs— Zoll defraudation schuldig. ö .

Desselben Vergehens macht sich schuldig, wer über eine nach §§. 2 oder 11 unter Zollverschluß gefetzte Ware eigenmächtig verfügt.

Die Unterlassung der nach 5. 7 von den Vermiethern u. . der Lagerräume zu machenden Anzeige wird nach Beschaffenbeit der Umstände als Theilnahme an der versuchten oder vollhrachten Zoll— defraudation oder als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Andere nicht besonders mit Strafe bedrohte Zu widerhandlungen gegen diese Verordnung sind als Ordnungswidrigkeiten mit Strafen bis zu 59 Thalern, die Verletzung des nach S8 2 oder 1 angelegten Verschlusses, ohne Beabsichtigung der Zolldefraudation, aber ist nach Maßgabe des er nr gelgefe ies als Verletzung des amtlichen Waaren⸗

usses zu bestrafen. . . 1 . der in dieser Verordnung enthaltenen Vor⸗ schriften sind in dem . ö 9 e Conttavbentlont fachen

rdneten Wege zur Untersuchung zu zichen. ne, Hrn nnn, des §. 39, Alinea 3 und des §. 137 des Vereins ⸗Zollgesetzes finden bei Zuwiderhandlungen gegen die Vor— schriften der gegenwärtigen Verordnung ebenfalls Anwendung.

§. 18. Lumpen und andere Abfälle zur Napierfabrikation können vom 1. Januar 1872 an, unter Beachtung der für den Transport im Grenzbezirk bestehenden Vorschriften, okne Entrichtung des Aus. gangszolles über die bisherige Zollvereinsgrenze in das anzuschließende

Zustimmung des Inhabers ist den revibirenden Zollbeamten nur nach

Gebiet und umgekehrt versandt werden.