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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri 1
beigedrucktem Königlichen Insiegel. . ariht und Gegeben Berlin, den 13. Dezember 1871.
(L. S.) Wilhelm. .
Camphausen.
Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 22. Dezember. In der gestrigen (13 Sitzun des Hauses der Abgeordneten nahm der It hie ge mn Graf zu Eulenburg bei Vorlegung des Gesetzentwurfs, be— treffend eine neue Kreisordnung für die sechs östlichen Provin— zen, 23 Wort:
teine Herren! Ich habe die Ekßre, dem Heause einen umge— arbeiteten Entwuif einer Kreiserdnung für die g 0h seh n ö der Monarchie vorzulegen, und Sie gistatten mir wohl einige ein leitende Bemerkungen.
Als der Ruf nach Umänderung der bestehenden Kreis verfassung anfing sich zu erheben, waren es namentlich wohl drei Gesichtspuntte, welche dabet in Betracht kamen. Erstlich wünschte man eine andere Zusammensetzung der Kreisstände, zweitens wünschte man eine Ablösung der Polizet vom Grundbesstz, und hriitens wünschte man eine größer Selbstverwaltung in den kommu— nalen Angrlegenheiten. Der Ihnen vor zwei Jahren vorgelegte Ent. wurf suchie diesen Bedürfnissen und Wünschen nach Krästen Rechnung zu tragen. Er praponirte Ihnen eine andere Zusammensetzung des Kreisiage', er sprach die Loslösung des Rechtes zur Ausübung der Polizei vom Grundbesitze aus und schlug Ihnen vor, die Polizei im Auftrage des Königs durch Amtshaupileute verwalten zu lassen; er gewaͤhrte den Kreistagen und den aus denselben hervorgegangenen Kreisausschüssen ein großes Feld kommunaler Selbstthätigkeit. Die damals stattgehabten Debatten und die in Folge dieser Debatten im Lande lebhast gewordene Beschästigung mit dem Gegenstande hat die Regierung bewogen, statt des früheren Gesetzentwurss einen neuen aufzustellen, der wesentlich in zwei Punkten von dem früheren abweicht. Tie Regierung ist nämlich zu der Ucberzeugung gekommen, daß bei Festheltung der Prinzipien, die dem früheren Gesetzentwurfe zu Grunde lager, doch in der Ausführung derselben einige Aenderun« gen einzutreten haben werder, wenn der Entwurf auf die Annahme in beiden Häusern des Landtages Aussicht haben soll. In dieser Be— zehung hebe ich zuerst das Institut der Amishauxtleuteé hervor; die Proposttion wie sie damals gemacht wurde, war ein Experiment, ein Erperiment nicht auf das Blaue hinein, weil es der Regierung mög— lich schien, dasselbe auszuführen, aber doch ein Exptriment, dessen Aus- fall zweifelhaft war. Die Eindrücke, welche die Regitrung aus den damaligen Debatsen und aus denjenigen Acußerungen, welche ihr aus dem Lande zugegangen sind, Lei onnen hat, führten zu der Ueber— zeugung, daß das Institut der Amishauptleute, so, wie es da— mals gedacht war, nicht wohl ausführbar ist. Der Kreis der amtlichen Wirksamfeit, der Kreis der Attributionen, welche den Amts— hauptleuten zugedacht war, ist zu groß, um mit Sicherheit darauf rechnen zu können, daß man Persönlichkeiten finden werde, welche ihre Zeit und ihre Kräfte einer so umfangrelchen Thätigkeit zu widmen gesonnen sind. Die Regierung schlägt Ihnen deshalb vor, das In stitut der Amistzauptleute als solches fallen zu lassen und statt deffen eine Justitutien ins Leben zu rufen, die in ihrer Basis etwas flüssiger ist, als die der Amte hauptleute, nach der Richtung hin, daß man nicht eine Einwohnerzahl von 6. bis So00 Personen für die Bildung eins Amtsbezurks in Aussicht nimmt, sondern daß man die Bezirke mihr so abgrenzt, wie das lokale Bedürsniß es ver— langt, und daß im Ganzen die Bezirke kleiner weiden. Sie schläßtt. Ihnen vor, den Grundsatz auszusprechen, daß die Polizei im Namen des Königs geübt wird, daß füär die Ausützung der Polizei Amtsbezirke gebildet werden, daß an der Spitze dieser Amtsbezirke Amtsvorsteher stehen sollen, welche die ihnen über— tragenen Funktionen als ein Ehrenamt ausüben, daß Gemeinden und Gutsbezirke, welche groß genug sind, um den polizeilichen Anforde— rungen aus eigenen Kräften genügen zu können, eigene Amts bezirke bilden, und daß auf diese Weise bei Festhaltung des früher ausge— sprochenen Prinzips mehr Garantie gewonnen wird, für die Aus— übung der durch das Gesetz den Amte verstehern zugedachten Funktionen hinreichende und gecigntte Persöoͤnlichkeiten zu gewinnen. Die zweite Aenderung bezieht sich auf die Selbstverwasltung der Kreise und ist nach dieser Richtung hin ausgedehnter als die früheren Bestimmungen. Bei den früheren Verhandlungen ist namentlich das Gegenstand des Streites zwischen den verschiedenen Partelen und der Regierung ge— wesen, wo, wenn die eiste Instanz, der Kreisausschuß, ent— schieden hat, die Berufung hingehen solle; es fand ein ge— wiss's Widerstreben dagegen statt, diese Berufung an die be— stehende höhere Administrationsbebörde gehen zu lassen; es wurde der Richter eingeschoben, welchem Vorschlage seilens dir Regie— rung nicht zugestimmt werden konnte. Die Regierung glaubt ein Aut kunft mittel gefunden zu haben, welches die Wünsqche aller Par— teien vielleicht befliedigen wird. Durch das Ausführungsgesetz zu dem Gesetze über das Armenwesen haben wir eine Instltution geschaffen, welche, wenn sie auch in ihrer Wirksamkeit augenblicklich noch nicht zu übersehen ist, doch keinen Grund zu der Befürchtung bietet, daß sie sich nicht bewähren wird, es sind dies die Heimath deputation en. Wir schlagen Ihnen vor, an diese Heimathédeputationen anzuknüpfen und altz zweite Instanz für die Kreisausschüsse in denjenigen Angelegen— heilen, welche man mit dem Namen ron Verwaltung steritigkeiten bezeich⸗ nen kann, die Heimatht deputationen hinzustellen, jedoch in ener etwas veränderten Form, Utzteres einmal mit Rückicht daruf, daß sie fü— diese Zwecke an und für sich schon etwas zu tlein sein würden, zweitens mit Rücsicht darauf, daß die Auswahl der Personen, die
P
jetzt in den Heimathsdeputationen sitzen, wesenllich im Hinßli auf getroffen ist, daß sie über ig . a n . schlagen Ihnen deshalb vor, aus den Heimiathsdeputation 6. tionen zur Entscheidung von Verwaltunge streitigteiten 4 um Vorsißzenden in diesen Deputationen, so oft sie sich mi Streitigkeiten zu beschäfrigen haben, den Regierungs. Pra inn geln dessin Stellvertreter zu setzer, und das stell rtr. tende ri 23 glied mit in die Deputation zu berufen, so daß
Deputation, wenn sie für V t
aus 7 Mitgliedern besteht.
Der Gesetzentwurf läßt nach dieser Richtung hin keine Lit, wenn man die Frage nach dein obersten Verwaltan. ge T ng, au aufwürf, der nothwendig dazu gehört, um das Sy ß. 3 schlusse zu bringen. Wir schlagen Janen in dem Gẽse gen ; alle Uejenigen Sachen, welche dem Kreisausschusse und in ; der Deputation zugewiesen sind, mit dem Spruche dieser Te endigen zu lassen und es bleibt nur eine Schwierigkeit i sind die großen Städte, welche einen Kreis für sich bilden 3 di Beziehung schlagen wir Ihnen vor, einstwerlen das ganze In stitut di riese aussch usser, welches sich überhaupt bei den Stadten doch fehr schn & sttek. führen lassen würde, für diese bis dahin Ferutzen zu lassen, wo r, Verwaltungsgericht⸗hof für die ganze Monarchie hergestellt 4 — eine Aufgabe, die die Regierung sich unverzüglich ellen! .
und bis dahin in den Angelegenheiten der großer, I Kreis bildenden Stäëte, die Regierungen noch in ihren bisher Funstzonen zu lassen, nur als vorübergehende Maßregel. chern Wenn Sie diese Grundlagen billigen, meine Herren so glaub ich, daß Sie damit den Weg betreten, um der Rcorganisou ö. inneren Verwaltung eine feste Besis zu geben. Wir haben . . alle diejenigen Angelegenheiten, welche unter dem Namen n. . tungsfireitigkeiten zusammengefaßt werden, organtsit . welche nicht klöße Stagts Verwaltungs behörden sind, denen aun Vorwurf macht, daß in ihnen für diese spezielle Thaͤtigkeit das richter 3 Element nicht genug vertreten sei, und daß sie außerdem den h welche sie zu enischeiden hätten, nicht nahe genug sänden . gleicher Zeit werden die Regierungen ven einer sehr großen. Anf von Geschäftszweigen und Arbeiten befreit werden, und eh with ih dann erst übersehen lassen, wie man die Regierungen neu konstruren wie man sie in ihrem Wirkungskrrise und Per sonal verändern, rg Attributionen man ihnen zutheilen kann, nachdem man weiß daß eine große Anzahl derjenigen Geschäͤfte, die bisher han prsach iich lhlt Zeit an Anspruch nahmen in anderen ungesicherten Händen liegen
Von diesem Gesichtepunkie aus, maine Herren, kann die gie. gierung Ihnen den Gesetzentwurf nicht warm genug empfehlen. Ez kann ja nicht ausbleiben, daß gegen die darin niedergeitgten Grundjätze mannigfacher Widerspruch erhoben werden wird, allein wenn wir gerade bei Berathung dieses Gesetzentwurfes das der Landesveriretung von der Regierung so oft empfohlene Kompromiß verfahren nicht im weitesten Maßstabe eintreten lassen, so komme wir beim besten Willen nicht dazu, auf diesem Wege einen namhaften Fortschritt zu machen. Erst, wenn wir über das Worhwendigste uns geeinigt haben, koͤnnen wir auf das Nützliche übergehen, und nach dieser Richtung hin, glaube ich, geht man nicht zu weit, wenn ma diesen Gesetzentwurf als eine der wichtigsten Vorlagen bezeichnet, die dem Landtage gemacht worden sind.
Es bleibt mir noch übrig, eine kurze Bemerkung über diejenigen Paragraphen zu machen, die von dem Recht der Besteucrung d Kreisinsassen handrln. Es wird darin noch der Schlacht. und Kahl steuer Etwähnung gethan; ich konnte diefe Bezeichnung der Steun im Gesk6tzentwurfe nicht umgehen, weil ich das Schicksal des Steutt gesttzes noch nicht kenne. Auch sind in Bezug auf die sonstige Be steuerung des Kreises Bestimmungen aufgenommen worden, die pitl leicht auf den ersten Blick etwas mager erscheinen werden, es lit dies aber darin, daß die Regierung damit beschäftigt ist, ein alhh meines Gesetz über das Recht der Besteuerung der Kommunen i Bezug auf Forensen und juristische Personen, zur Berathung stellen; dasselbe ist noch nicht so weit gedithen, als daß die von de Staatsregierung vereinbarten Grundsaͤtze schon in diesen Entwuü hätten aufgenommen werden konnen. Man hat sich det halb daran beschränkt , nur diejenigen Bestimmungen aufzunehmen, über die pin zipielles Einverständniß zwischen der Staatsregierung und dem Land tage vorauszusetzen ist, rorbehaltlich der Modifikationen der Beßin mungen dann wenn das allgemeine Besteuerungègeseß nach dis Richtung bin Aenderungen nothwendig machen sollte.
Die Motive des Gesetzes kann ich Ihnen in diesem Augenbli noch nicht überreichen, weil die Schreibeärbeit etwas im Rückem geblieben iß; es wird Itznen diefer Umstand aber das Verständn des Gesetzentwur fes nicht unmöglich mag en.
Den Herrn Präsidenten habe ich eifucht, sobaid ich den Gi entwurf überreicht habe, ihn drucken und den Herten womöglich na senden zu lassen, damit Sie wäbrend der Weihnachiferien Zeit ha sich mit demselben zu beschäftigen. .
Ich überkeiche den Geseßentwurf und Lie Allerhöchste Eimith gung.
—
einen selbsiändigen
Der dem Hause der Abgeordneten in der gestn Sitzung vorgelegte Entwurf der Kreisordnung für Provinzen Preußen, Brandenburg, Pom met Posen, Schlesien und Sachsen hat folgenden Inh) Erster Titel. Von den Grundlagen der reis d fassung. Erster Absichnitt. Von bem Umfange und der Beßgrehh der Kreise §§. —4 Zweiter Abechnitt. Von den Kreis- Rngehötl ihrn Rechten und Pflichten §§. 5 — 18. ritter Absch Kreit⸗ Statut §. 17. Zweiter Titel.
3 * Lan Me Von!
nilt.
* . * 7 * mt Von der Gliederung und den Aemt
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Des Kreises. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen § 18. weiter Abschnitt. Von dem Gemeinde · Vorsteher und Schöffen ⸗ Amte, sopte von der, Orts verwaltung der selbstndigen Gutshezirke §§. 19 his 29. Drliter Abschnitt. Von der Aufhebung der mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundenen Berechtigung und Verpflichtung zur Ferwaltung des Schulzen mies 58 30— 38 Vierter Abschnitt. Won bin Amtsbezirken und dem Ame der Amissorsteher §§. 89 – 56. Fünfter albschnütt Von dem Amte des Landtaths §§. 57 — 61.
Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises. Erster Libschnitt. Von der Zusammensetzung des Kteis—⸗ nage 85. 62 — 91. Zweiter Ahschnitt Von den Versammiungen und Geschäften des Kreit iages 88. 92 2166 Dritter Abschnitt. Von dem Kreis haushalie S8. 104 — 106. Vierter Abschnitt. Von dem Kreis zusschusse, seiner Zusammensetzung und seinen Geschäften in der Kreis-, Kommungah⸗ und allgemeinen Landesverwaltung §8§. 197 — 133. Fünfter Abschnit. Van den Kreitkoẽmmissionen SS 139 u. 140.
Vierter Titel. Von den Stadtkreisen §§. 141-147.
Fünfter Titel, Von der Oberaufsicht uber die Kreis⸗ verwaltung S§5 118 —152
Sechster Titel. Uebergangsbestimmungen für die rovinzen Sachsen und Posen 8. 153 —155
Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs⸗ und Aus⸗ führung sbestimm ungen §§. 156 — 174.
Den Entwurf werden wir morgen veröffentlichen.
— Der dem Hause der Abgerrdneten vorliegende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ausdehnung des Gesetzes vom 28. Januar 1848 über das Deichwesen aaf die Pro—⸗ pvinzen Schleswig -Holstein und Hannover, lautet:
Wir Wilhelm, von Gottcs Gnaden Konig von Preußen 20. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Un— serer Monarchie was folgt:
Art. 1. Das beiliegende Gesetz vom 28 Januar 1818 über das Deizwesen trüt auch für die Provinzen Schleswig Holstein und Hannever, jedoch mit der im zweiten Ärtikel dieses Gesetzes enthalte— nen Beschränkung und mit nachfolgenden Aenderungen in Kraft:
I) Die staatliche Oberaufsicht über das Deichwesen liegt den un⸗ teren Verwaltungs behörden ( andrath, Amtshauptmann, Magistrat) und in höherer Instanz der Regierung beziehung weise den Land⸗ drostelen ob. Diejenigen Zuständigkeiten, welche in den §§. 4 bis 10 und 24 des Geiseßes vom 28. Januar 1848 den Reglerungen über⸗ tragen sind, werden von den Verwaltungsbehörden unterer Instanz wahrgenommen; dagegen bleibt die nach Vorschrift der S5 1 bis 3 des Gesetzes erforderliche staatliche Genehmigung füär neue und für die Virlegung, Erhöhung oder Beseitigung bestehender. Deich⸗ anlagen der Regierung beziehungs weise den Landdrosteien vorbehalten.
2) Die im § 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1848 vorgeschriebene vorherige Anhörung der Betheiligten hat in allen Fällen einzutreten, vorbehaltlich peovisorischer Verfügung wenn Gefahr im Verzuge ist.
35 In den Fällen der §§. 4 und 5. des Gesetzes ist nur dann von Amtswegen einzuschreiten, wenn aus der Richterhaltung des Deichs . gemeine Gefahr entsteht, andernfalls nur auf Antrag eines Be— theiligten.
t 4 Der §5 11 des Gesetzes wird durch nachfolgende Vorschrift erseßt: ttz es zur Abwendung gemeiner Gefahr oder zur erheblichen Förderung der Landeskultur erforderlich, Deiche und dazu gehörige Sicherungs- und Meliorationswerke anzulegen, zu erweitern oder zu erhalten, so sollen die Besigtzer sämmtlicher der Ueberschwemmung aus— gesetzten Grundstücke zur gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung der Weife unter landesherrlicher Genehmigung zu Deichverbänden ver— einigt werden können. Zuvor sind jedoch alle Betheiligte, nöthigen⸗ falls nach Erlassung eines öffentlichen Aufgebots, welches die im § 2 bestimmte Wirfung hat, mit ihren Anträgen zu bören. Falls die nach dem Flächeninhalte des Grundbesitzes zu berechnende Mehr— heit der Betheiligten der Anlage, beziehungsweise dem Verbands— statute widerspricht, so ist die zuvorige Anhörung und — außer in Fällen gemeiner Gefahr — auch die Zustimmung des ständischen Ver⸗ waltungsausschusses der betreffenden Provinz erforderlich.
5) Der §. 14 des Gesetzes erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Falls jedoch die Vertretung eines der betheiligten Deichverbände widerfpricht, so bedatf eine solche Verfügung der Zustimmung des ständischen Verwaltungsausschussis der betreffenden Provinz.
6. Der §. 20 des Gesetzes wird durch nachfolgende Vorschrift er⸗ setz: Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind verpflichtet, auf Anordnung der Deichbehsrde dem Verbande den zu den Schuß. und Meliorationsanlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Vergütigung abzutreten, desgleichen die zu jenen An— lagen nöthigen Materialien an Sand, Lehm, Rasen u. s. w. gegen Ersatz des durch die Fottnahme derselben ihnen entftandenen Schadens zu Üüberlassen. Die Ermittelung und Feststellung der Entschädigung erfolgt in der Provinz Schleswig-⸗Holstein nach Maßgabe der dort be— stehenden allzemeinen Vorschriften Über die Entziehung und Beschrän— kung des Grundeigenthams, in der Provinz Hannoocr unter sinn— gemäßer Anwendung der Vorschriften des hannoverschen Gesetzes vom; 16. September 1846, die Veräußerungspflicht behufs der Anlage von Schiffahrte kanälen betreffend.
7) Gegen die Erlasse der Deichaufsichts Behörden kann der Rekurs an die höheren Instanzen und zwar in letzter Instanz an den Minister für die landwirihschaftliche Angelegenheiten verfolgt werden.
Der Rekurs gegen folche Htesolute der Deichaufsichts ⸗ Behörden, durch welche über die interimistische Tragung der Vaulast entschieden wird, muß in beiden Rekursinstanzen innerhalb der im § 7 des Ge— setzes bezeichneten Frist bei ker unteren Verwaltungsbehörde angemel— det und gerechtfertigt werden.
Gesetzes findet das Gesetz vom 28 Janga- 1348 auf nachfolgende Ge bietstheile keine Anwendung:
15 auf die schleswig-⸗holsteinschen Marschdistrifte, inson Patent vom 29. Januar 1800 und das allgemein: DVeich-⸗R vom 6. April 1863 Platz greifen; 2) auf die Herzogthümer Bremer und Verden, soweit die Deich⸗ Ordnung vom 29. Juli 1743 Anwean—⸗ ung findet; 3) auf das 7
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3) Land Hadeln; 4 auf das Fürstenthum Lüne— urg und die zur Lrovinz Himnover gehörigen lauenbucgischen Landes- heile, soweit die lüneburgsche Deich, und Sielordnung vom 15 April 662 und 5) auf die Grafschaften Hoya und Diephol, soweit die Deich, und Abwässerungsotrdaung vom 22 Januar 1364 Anwendung findet, oder demnächsi in Anwendung gebracht werden wird; C) auf das Fütstenthum Ostfriesland; 7, auf den zum Herzogthum Arem⸗ berg Meppen gebörenden Bezirk der Stadt Papenburg.
Art. III. In den unter 1 bis 6 im Artikel II. erwähnten Ge— bietstheilen verbleibt es bei den dort in Geltung befindlichen, auf daß Deich und Slelwesen bezüzlichen Gesetzen und Verordnungen, und den durch rechtsverbindliches Herkommen frstiehenden eich ⸗ und siel⸗ rechtlichen Normen bis zur Aufhebung oder Abänderung derselben im veirfassungs mäßigen Wege, infoweit nicht dieses Gesetz in den nachfol⸗ genden, nur für die im Artikel 11 bezeichneten Landestheile geltenden Vorschriften der Artikel IV. bis VlIII. enigegensteht
Für den Bezirk der Siadt Papenburg treten die Bestim mungen der Sstfriesischen Deich und Siel⸗Ordnung vom 12. Juni 1853 (Han- noversche Gesetz Sammlung von 1853 III. Abtheilung, pag. 49) und der zu derselben erlassenen Novelle vom 5. Januar 1864 (Hannoversche Gesetz Sammlung von 1864 J. Abtheilung, pag. 3) mit den abän— dernden und ergänzenden Vorschriften der nachfülgenden Artikel dieses Gesetzes in Wirksamkeit.
Art. IV. Die innere Organisation der Deich. und Siel—⸗ (Schleusen⸗ Wettern., Wasserlösungs⸗ u. s. w) Verbände kann mit Zustimmung ihrer Vertreting oder im Falle des Widerspruchs der⸗ selben mit Zustimmung des ständischen Ausschusses der betreffenden Provinz durch landesherrlich zu vollziehendes Statut neu geregelt und festgestellt werden.
Wo eine solche neue Regelung eintritt, soll die Mitwirkung der Staatsbehörden in Angelegenheiten der Verbände auf die Befunnisse der Oberaufsicht beschränkt, und die ünmittelbare Beaufsichtigung und Leitung der Verbands Angelegenheiten eigenen Beamten oder Ver— tretern der Verbände überttagen werden.
Art. V. Mehrere Deich⸗Verbände, welche in Beziehung auf die Erhaltung der Deiche ein gemeinschastliches Interesse haben, können durch die im vorigen Artikel erwähnte satutarische Regelung unter eine gemeinsame Verwaltung gestellt werden, wenn dadurch eine an gemessenere Aufsicht zu erzielen ist.
Dasselbe gilt für Deich, und Siel⸗Verbände, wenn lötztere ganz oder überwiegend dem örtlichen Bereiche eines und desselben Deich Verbandes angehören, und für mehcece Siel⸗ (Wassrlösungs)) Ver⸗= hände, wenn sie in wasserwirthschaftlicher Beztehung gemeinsame Interessen haben.
Art. VI. Die Betheiligung der Land ⸗Kommissäre in den Graf— schaften Hoya und Diepholz an der Deich und Schlagt⸗Aufsicht fällt hinweg (vergleiche 8 79 des Hannoverschen Gesetzes vom 22. Januar 1864, Hannoversche Gesetz Sammlung für 1864, pag. 12, und §. 2 der Verordnung vom 29. September 1775 wegen der in der Graf— schaft Hoya eingeführten Deich und Schlagt ⸗Aufsicht).
Art. VII. Nücksichtlich der Verbandslasten und ihrer Vertheilung, sowie rücksichtlich etwaiger Aenderungen in dem geltenden Beitrags- verhältnisse verbleibt es bei dem bestehenden Rechte.
Es fallen jedoch innerhalb der bestehenden Verbände alle Be— freiungen von der Mittragung der Deich und Siel ⸗Verbandslasten, soweit sie nicht auf dem bestehenden Beitcagäfuße oder der geltenden Art der Lastenvertheilung beruhen, hinweg.
Ist eine durch die frühere Gesetzgebung nicht schon beseitigte Be—⸗ freiung von der Mittragung der Verbandslasten vertragsmäßig, durch Gegenleistungen an den Verband erworben, so ist der letztere verpflichtet, dem Inhaber des befreiten Grundstücks für Aufhebung der Freiheit volle Ensschädigung zu leisten.
Rücksichtlich aller übrigen, erst durch dieses Gesetz aufgehobenen . liegt dem Verbande eine Entschädigungsverbindlichkeit nicht ob.
Art. VIII. Insoweit es an Vorschriften über die Bildung neuer Deichverbände und über die Verpflichtung der Eigenthümer eing deich2 ter Grundstücke und Verländer zur Abtretung derselben oder zur Ge—⸗ stattung vorübergehender Benutzunz ihres Grundeigenthums für Deich zwecke fehlt, treten die hierauf bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Januar 1848 (8§8 11 u ff. und § 20) mit den im ersten Artikel dieses Gesetzes enthaltenen Aenderungen und Zusätzen in Kraft.
Art. IX. Der Minister für die landwirthschafilichen Angelegen⸗ heiten ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
— Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abstel⸗ lung der auf Forsten haftenden Berechtigungen und die Theilung gemeinschafilicher Forsten für die Provinz Hannover ha folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 20, verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie fär die Provinz Hannover, was folzt:
§. 1 Nach den Vorschriften dieses Gesetzes findet statt: J. die Ahstellung, beziehungsweise die Fixation der auf (beftandenen und unbestandenen) Forstgrundstücken haftenden Berechtigungen: I) zur Weide, 2) zur Mast und zum Laubstreifeln, 3) zum Bezuge oder Mitgenuß von Holz, Holztohlen, Torf (vergleiche jedoch §5 2), zum Plajgen⸗, Haide, Rasen⸗˖ und Bultenhieb, 5) zum Grasschnitt (zur Gräsereih und zur Nutzung von Schilf, Binsen und Rohr, 6) zur La 1b, Nadel oder sonstiger Pflanzeastreu.
Art. II. Vorbehaltlich der Vorschriften im Artikel VIII. dieses
II. Die Theilung von (bestandenen und unbestandenen) Forsten,