welche von mehreren Mit⸗ . nossenschaften oder von Realgemeinden ungethenlt besessen werden.
Das zur Bstreitung der Lasten und Ausgaben ber Gemeinden bestimmte Vermögen kann durch eine Gemeinheitstheilung niemals
in Privatvermögen der Gemeindeglieder verwandelt werden.
F§. 2. Auf kie Holzabgabe zu bergbaulichen Zwecken in den oher⸗ harzischen Fersten der Aemter Zellerfeld und Elbingerode findet dies an
Gesetz leine Anwendung.
§.3. Zu dem Antkage auf Theilung (§ 1. 1) ist jeder Interessent die übtigea In.
unbeschadet der Fortvauer der teressenten berechtigt.
Das Ausscheiden berechnenden Minderheit schaft (Partifulartheilung) werden, wenn der oder gefunden werden können, ohr? lichen Besitze der übrigen Interessenten verbleibenden dadurch zu stören oder zu erschweren. (Vergleiche außerdem
emeinschaft für
eines oder eir von Interessenten tann jedoch in
aus der dem alle
§. 22)
Zu dem Antrage auf Abstellung einer Berechtigung (89. 1. L) ist
der turch dieses Gesetz getroffenen Ausnahmen (5. 12) sowohl der Berechtigte, als der Eigenihüner der verpflichteten Forst eugt. Derjenige, welchem ein erb liches Nutzungsrecht zusteht, gilt hierbei dem Eigenthümer gleich, nicht aber der persoͤntiche Nießbraucher bleib
vorbehaltlich befugt.
oder der antichresische Pfandbesitzer.
; Gemein schaftliche Eigenthümer eines berechtigten Grundstücks oder einer verpflichteten Forst können nur gemeinschaftlich die Abstellung genügt jedoch für einen solchen Antrag die Zustim⸗
beantragen; es mung der nach den A1ntheilen zu berechnenden Hälfte von ihnen,
. 4. Andere, als die im §.1 auf Forsten lasten, sind auf
auf Antrag eines im Verfahren Betheiligten stattfinden,
worfenen Grundstücks hinde lich sind. 5. Bei jeder
freien Uebereinko
welche den Vor
zuwiderlaufen, Beim M
folgende Best
.
jedem Theil
im ersten Satze und
forstwirthsch hme anderer Mi darf niemals den gesammten gemeinen Werth dieser des helasteten Grundstücks übersteigen.
Bei den nach diesem Gesetze abstell baren Dienstbarkeiten hat jedoch der Besitzer des belasteten Waldes, wenn er Provekat ist, die Wahl,
den Berechtigten nach dem Nutzungsertrage der Berechtigung
nach dem Vortheile, welcher dem Belasteten aus deren Auf⸗
ung erwächst, entschädigen will. Im letzteren Falle darf aber die
* der Entschädigung den Nutzungswerth der Berechtigung nicht ersteigen.
§. 8. Auch ist in jwddem Falle bei der Ermittelung des Jahret« werths der Berechtigung die durch die Rücksicht auf den nach⸗ haltigen Bestand der Forst bei deren ordnungsmäßiger VBe— , , , etwa gebotene Beschränkung der Berechtigung zu
eachten.
Bei Weide, und Gꝛäserei Berechtigungen ist ein mitt, lmäßiger Holzbestand zum Grunde zu legen, wenn nicht die Forst zur Zeit der Auseinandersttzung besser, als mittelmäßig bestanden oder die Befug⸗ niß des Forsteigenthüm ters, die Kultur bis zum mittelmäßigen Be⸗ stande zu treiben, durch Verträge, Verjährung oder rechts krästige Er- kenntnisse verloren gegangen ist.
„„Bei der Weide und der Mastberechtigung muß ein verhältniß⸗ mäßiger Theil auf Schonung der Art abgerechnet werden, daß der⸗ selbe bei der Werth en mittelung der Berechtigung außer Ansaß bleibt. Steht dieser nicht durch Verträge, Verjährung oder rechtskräftige Er⸗ kenntnisse fest, so ist er durch Schätzung zu bestimmen.
Der Forsteigen thumer braucht in keinem Falle mehr Weide zu entschädigen, als in der Forst, soweit dieselbe der Weide zu öffnen urid sowie sie zur Zeit der Theilung bestanden ist, statifindet. FS. 9. Bei Fesistellung des Werths der Berechtigungen kommen . dem Berechtigten für dieselhen obliegenden Gegenleistungen in
zug.
Der Werth wechselseitiger Berechtigungen wird insoweit als dies möglich ist, durch Kompensalion ausgeglichen.
10. Die Atfindung für Berechtigungen zur Mast ist in fester Geldrente, welche dem nach Vorschrift der §§. 7 ff. zu ermittelnden
einer nach den Antheilen zu Gemein
versag die Ausscheidenden wirthschaftlich nicht at die Benutzung des im gemeinschaft⸗ Grundstücks §. 13. Die
z genannten Berechtigungen, welche ein seitigen Antrag nicht selbstständig abstellbar, sondern die Abstellung derselben kann nur bei Gelegenheit einer anderen nach diesem Geseßzze vorkommenden .
l insofern sie der wirthsaastlich zweckmäßigen Benützung des dem Verfahren unter⸗
. e Abstellung oder Theilung bleibt die Bestim⸗ mung der Entsckädigung und der Entschädigunge mittel zunächst dem
n überlassen ; jedoch sind Abreden, des §. 22
4136
oder Sesammt - Eigenthümern, von Ge⸗
welcher dem nach §§5. 7 ff. zu 2 gheichtzmini.
schädigung den Verpflichteten Landabfindun
art nachhaltig einen höhtren Ertrag als bei
odtr ihcilweise in einer dein ermittelten Jahres werthe
t x ! de ger Be un gleichkommenden festen Geldrente gegeben g. werden.
Ausnahmsweise soll jedoch in die t der Berechtigungen in den oberharzische
gegen den Willen des einen ode ö Landabfindun
anderen Kulturart 6. 12
6 . zu
geringeren Werthe, als das Land?? !
haben wurde. n n , m gn
Die auf dem Abfindungslande befindli
en dem Forsteigenthümer“ *
des Landes im Mangel einer Ei
Aus ein an dersetzungz. Behörde bin
nicht übersteigen darf, abräumen. ständigen Ahr
und Uebergabe des Enischä digung der Forst
ine dem Ertragswer: tenen Fläche e
Geldrente dem Bere §. 14. Flächen, ge der Besta
grun ger! insbrsondere auch wegen der darin
Fossilien oder vermöge ihrer örtlichen Lage od
sichten einen besonderen Wirth für den Foꝛrsteige
hümer haben,
chließen.
§. 15. Für den
für 1867, Seite 1921) unverändert t Kraft.
Vie durch diese Verordnung der Fization ohne Kapita labfindung unterworfe Berechtigungen werden nach dem durchschnittlichen Jahres wirthe des durch das Fizationsverfahren festgestellten Bau⸗ Brennholz ⸗ und Holzkohlenbedarfs abgestellt, soweit nicht die Aus⸗ nahm bestim 12 entgegensteht.
dnung vom 14. September 1867 nicht ge⸗ in den oberharzischen For. um Bezuge von Brenn— es belasteten Foꝛsteigen . xirt werden. Fixation muß jedoch derselben politischen Ge⸗ rechtigungen der vorstehenden
Vorschriften der hannoverischen Ge⸗ n Theilungssachen durch die Thei⸗ at den Zweck, den Umfang der un— uch die etwaigen, den Bercch—
n sür alle Val nach Maßgabe
Fixation Aversum der letzten 0 Jahre vor ges den einzelnen Be— rechtigten w masse gleich sein. Durch die F gemessenen Weideberechtigung es Viehs, welches in Zukunft der in die Harzforsten höchstens einzutrelben befugt ch dem jährlichen Durchschnitte der letzten 10 Jahre vor es Fixationsantrages fesigestellt. das auf den Antrag eines ren bezüglich der aus ein en Berechtigungen end
Jahresweithe der Berechtigung gleichkommen muß, zu gewähren und anzunehmen.
§S 1I. Die Ab lösenden Berechtigu berhältnißmäß gen Thei deres dazu geeignetes boten wird.
ber das Ergeb Vollziehung durch die Vorschriften der hannor er der Theilungsurkunden Anme J
Die Kosten des sind von dem Eigenthümer der belasteten Die Kosten des etwa eingetretenen girichtlichen V sind demselben jedech nicht beizuzählen. 9 er 8 Forsteigenthümers im Fall 'der Unzu laͤng⸗ lichkest che Nutzung einzuschraänken, wird durch die
berechtigten Grundbesitze verbunden oder im rechtmäßigen Besitze anderer Korvorationen und Genosfenfchaften sind. Ausgenoimmen davon sind jmd och I) alle Bezüge und Nutzungen er um aktiven unmittelbanen Staats dien ste siehenden Beamten, einschließlich der Unterbeamten der fis kalischen Werke und Ter Königlichen Behörden und 2) alle Bezüge und Rußzungen für Gebäude, Beamte und Lisnc'ler Kirchen ⸗ und Schulgemeinden, bezüglich deren das Recht der betreffenden Kirchen und Schulgemeinde zustebt.
Wenn die Aufhebung der Berechtigung aus der Forst
16. gleichzeitig mit einer Gemeinheitslheilung oder Vertkoppelung erfolgt,
berechr enden Jahreswer the der Berecz.
eine Landent.
u . de R h nutzung zur Holzzucht zu gewähren vermag, so soll auch far it. *r vorigen Paragraphen bezeichneten Berechtigungen die Abfindung gam
echti. und angen ommen
Abstellung
8 ; feld und Elbingerode zum Bezu . .
nach dem Ermessen der Theilungsbehsrde von der Abtretung i Oberharz bleiben die Vorschriften der Verord⸗ nung vom 14. September 1867 wegen Reguln ung . oh ö. Kohlennutzungen der Einwohner des Oberharzes (Gesez · Sammlung
. 4137
soll die Abfindung des Forstherrn aus der Gemeinheit, sofern der-
16 s beantragt, soweit ihunlich, mit der Forst in Verbindung ie in . Nähe ange wiesen werden. Erfolgen zu gleiche t
E, für eine WMehrzahl von Berechtigten Abfindungsflächen aus ver⸗ . K 1 sind die Antheile des einzlnen Entschädigungs. ke gsten an den verschiedenen Abfindungsflächen möglichst auf eine tr en anzuweisen und zusammenzulegen. ; 1 1. Bei der, Abstellung der auf Forsten ruhenden Berechti— ungen ist eine . Parteien über eine andere Rente, als . e Geldrente, unzulässig. ,
. . e n nn einn, sind auf den Antrag sowohl des Be—
ntchtigten, als des Verpflichteten, nach zuvoriger sechsmonatlicher Kün-⸗
dizunz durch Baarzahlung des zwanzigfachen Betrages der gente
ablösbar. ö ö ö. Dem Verpflichteten ist es gestattet, das Kapital in vier auf ein n einjährigen Terminen, von dem Ablauf der Kün—⸗ fun ge srst an gerechnet, zu gleichen Theilen abꝛutragen, doch ist der r n. nur solche Theilzahlungen anzunehmen verbunden welche deten Einhandert Thaler betragen. Der jedesmalige Rückstand ö mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen. . ; Eine Vereinigung der Betheiligten Über einen anderen Ablösung =
ssz wird hierdurch nicht ausgeschlossen, der letztere darf jedoch den VBfachen Betrag der Jahresrente nicht übersteigen. ö
Verabredungen, welche dieser Vorschrift zuwiderlaufen, haben i Wirkung, daß der . . nur den 25fachen Betrag der
6 ordern befugt ist. . 3 ine! der . Eigenthümer einzelne Berechtigte ab, so ist er befugt, nach Verhältniß des Theilnehmungg rechts der Abge⸗ fundenen einen nöthigen Falls von der Auseinandersetzungs Behörde unter Berücksichtigung der wirthschaftlichen Interessen beider Parteien
u bestimmenden Theil der belasteten Forst der Mitbenutzung der . noch nicht abgefundenen Berechtigten zu entziehen.
615. Berechtigungen, welche nach den Vorschriften dieses 36 sehes der Abstellung oder Fixation unterliegen, können in Jukunf nur durch einen von einem Gerichte oder Notar beurkundeten Vertrag errichtet werden also auch durch Ersitzung nicht entsteben. . Eine in Betreff derselben etwa begonnene Ersitzung wir mi dem Tage, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, unter⸗ hrochen. . —
3. 20. Die den Ahlösungskapitalien und den zum Zwecke der . vorgestreckten Darlehen, sowie den Ablssungsrenten . die Hannoversche Gesetzgebung zugestandenen Vorzugstechte 6 . des Gesetzes vom 14. Dezember 1864, das Pfandrecht 2c. betreffend, Gesetzsammlung pag. 555) kommen auch den zur , 36 Forstberechtigungen festaestellten Renten und Kapitalien, imgleiche den zum Abtrag der letzteren vorgestreckten Kapitalien zu. i,,
§ 21. Bei der Theilung von Forsten (8. 1. II) erfolgt . Werth ermittelung der Theilnehmungsrechte und die ,, . einzelnen Miteigenthümer en. ,, , der bestehenden Ge
inheit oder Markentheilungs-Ordnungen. .
. Grundsätze derselben finden auch auf die Vertheilung dr nach Vorschrift dieses Gesetzes festgestellten Abfindungen . 8 berechtigungen (5 1, J) unter mehreren gemeinsamen herecht z ö wendung. Wenn und soweit es in den einzelnen Theilen der ö. vinz Hannover an hierauf bezüglichen Vorschriften fehlt, greifen für ö vorerwähnten Auseinandersetzungen die einschlagenden , ,,, der Gemeinheitstheilungs⸗Srdnung für das Fürstenthum Lünebu g vom 25. Juni 1802 Platz. . .
§. ö Die Naturaltheilung einer gemeinschafilichen Forst . nach Einholung eines forsttechnischen Gutachtens nur dann fur . nehmig zu erkennen, wenn entweder die einzelnen Theile zur . mäßigen Benutzung geeignet bleiben und ditse genügend 166 1. oder wenn sich erdiebt, daß die Niederlegung der Forst lan . schaftlich nützlich is und im landespolizellichen Inkeresse zugelassen werden kann.
Die künftige forstwirthschaftliche Benutzung der nach Erlaß lee Gesetzes getheilten Forsten kann, wenn die bestehenden Gyschz . Verwaltung der Gemeindeforsten auf dieselben keine Anwen . snden, durch ein vom Ober. Praͤsidenten der . ö ; Anhörung der Beiheiligten und des ,,, , n. ö Hannoverschen Provinzlal Landtags zu erlassendes 5 ö ö. bindlicher Kraft für färnmtliche Theilungs, Intereffenten gereg werden. ;
. 23. So lange eine Gemeinde⸗ oder Genossenschaftẽforst 3. tetheü besessen . kann auf den Antrag eines oder , , d teressenten das Theilnehmungsrecht der Interessenten auf ein . . Maaß festgesetzt und demgemäß die Benutzung der Forst gerege werden. . . .
Es sind dabei die Grundsätze der bestehenden Gemeinheits- ode mar r ng rd nn in denjenigen Landestheilen . es an dergleichen Ordnungen fehlt, die Vorschriften der wen, n ö 4 theilungs Ordnung für das Fürstenthum Luntburg 66 ö
2 von den Theilungs. Behörden in Anwendung zu bringen, ö
§. 24. Wegen der Rechte Dritter an den zu theilenden . oder abzustellen den Forstberechtigungen, beziehungsweise an den ; =
nd wenn die Entschädigung im GFrund und Boden sindungen gelten, wen ö gegeben wird, die Bestimmungen der hannoverschen Theilung 99 und wenn die Entschädigung in Kente oder Kapital besteht, die Vor= schriften der hannoperschen Ablssungsgesetze.
8§. 25. Rücksichtlich der Behörden und des Verfahrens , , hannöverschen Geseze vom 0. Juni 1842 und 8. November ö . das Verfahren in , n. und Verkoppelung achen mit den dazu e gangenen rgänzungen.
ö Bei . auf Fixation C 15) sowie in den Fällen des §. 23 sindet ein Vorverfahren“ un Sinne des hannoverschen Gesetzes vom
30. Juni 1812 (85. 58 bis 67) nicht statt. Die bezüglichen Anträge sind an die General ⸗Kommission zu Hannover zu richten, welche, in= sofern der Antrag sich nicht sogleich als unbegründet heraus stellt, nach Anleitung der §5. J und 3 es voterwähnten Gesetzes eine Kom— mission zu ernennen und mit der Leitung des Verfahcens und der erstinstanzlichen Entscheidung zu beauftragen hat. ö. .
Wenn die Abstellung der dem Domänenfiskus obliegenden Forst berechtigungen im Wege gütlicher Einigung bew rt wird, so bedurfen die darüber zu errichtenden Rezesse zu ihrer Gültigkeit nicht der in den 86. 140 und 141 des Gesetzes vom 39. Juni 1842 vorgeschriebenen Beurtundung und Prüfung an die Obrigkeit beziehungsweise die Landdrostei (General- Ktommisston). .
Auch , diese Rezesse nicht den Vorschristen des han- noverschen Gesetzes vom 16. Dezember 1843, die wegen Anmeldung ꝛe. von Kontratten bestehenden Vorschriften betreffend. .
8§. 26. Von den Kosten der Abstellung einseitiger Forstbrrech= tigungen werden die der Vermessung und Bonttirung des belasteten Waldes, insofern sie unvermeidlich sind, von allen Theilnehmern nach Verhältniß der Theilnehmungsrechte getragen. V
Die Übrigen Außeinandersetzungskosten tragen die Theilnehmer nach Verhältniß des Vortheil, welcher ihnen aus der Auseinander- etzung erwächst. . . ö ga r n, Verhältniß dieses Vortheils wird von der Thei-⸗ lungabehsrde ermessen und der Kostenpunkt demgemäß festgesetzt.
In Forsttheilungssachen werden die Kosten der Vermessung und Bonttirung ebenso wie die übrigen Auseinandersetzungskosten nach Verhältniß der Theil nehmungsrechte vertheilt. ;
Die besonderen Kosten, welche durch die auf den Antrag eines Theilnehmers eingeleiteten, die Heltendinachung seines Rechts oder seinen hesonderen Nutzen bezielenden Verhandlungen erwachsen sind, hat derselbe der Regel nach allein zu tragen; es bleibt jedoch dem Ermessen der Theilungsbehörde vorbehalten, unter Umständen die etwa vorhandene Gegenpartei zum Exsatze derselben zu verpflichten.
In Rekursfällen sind die Kosten dem unterliegenden Theile zur Last zu legen. — ö ; ; .
§. 27. Alle bisherigen Vorschriften über Gegenstände, worüber dieses Gesez Bestimmungen enthält, werden, insoweit sie mit den⸗ selben unvereinbar sind, außer Kraft gesetzt.
Insbesondere werden aufgehoben ) die entgegenstehenden Vor— schriften in den für die einzelnen Theile der Provinz Hannover ergan⸗ genen Theilungs Ordnungen, 2) die §9. 23 bis inkl. 38 des Gesetzes vom 8. Nopember 1856 über die Aufhebung von Weiderechten, 3) das Gesetz vom 7. Januar 18683, n n die Abstellung der Berechtigung
Streugewinnung in Forsten. .
. . e n d nn, Rechte des Markenrichters, Holz= grafen und Markenherren (§. 3 des Gesetzes über die Aufhebung der Marken, und Holzgerichtsbarteit vom 13. Februar 1850) faͤllt ö unter dieses Gesetz, , es sich um Berechtigungen der in §. 1. 1. en Art handelt. . n ,, 3 die §5§. 123 ff. im achten Abschnitt der hannover schen Abloͤsungs Ordnung vom 24. Juli 1833 durch dieses Gesetz nicht berchet, Auf bereits anhängige Sachen findet dieses Geset.z nur Anwendung, soweit noch nicht rechtsbeständige Festsetzungen er⸗ folgt sind.
— Der Entwurf eines Geseßes, hetreffend die Be⸗ kanntmachung landesherrlicher Erlasse durch die Amts—⸗ ,, FHottes Gnaden König von Preußen 2c
Wi ilhelm, von GSotte naden König v n ze. . *r 9 gesammten Umfang der Monarchie, einschließ lich des Jade Gebiets, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, was folgt: J
§. 1. Landesherrliche Erlasse und die durch dieselben bestätigten oder genehmigten Urkunden werden fortan durch die Amts blätter, im Jadegebiet, durch das Gesctzblatt, mit rechts verbindlicher Kraft bekannt gemacht, wenn sie betreffen: 1) die Verleihung des Eghropzia. tionsrechts, 2) die Verleihung des Rechis zur Entnahme von Ehauffte- bau⸗ und Un terhaltungs. Materi lien, sowie zur Erhebung von Chaussee⸗ geld, 3) die Statuten der Deichverbände und der Genossenschaften zu Meliorationen durch Entwässerung und Bewasserung I die Erthei⸗ lung von Konzessionen zum Bau und Betriebe von Eisenbahnen, sowie die Statuten der Unternehmer, 5) die Reglements für die oͤffent· lichen und Privat Feuer⸗Sozietäten, 6) die Reglements für die land- schaftlichen Kreditvereine und ähnliche Kreditinstiiute 7) die Einrichtung des Landarmen.⸗ und w 8) die Privilegien zur Aus—⸗
n Papieren auf den Inhaber. J abt , . Hahl erfolgt die Bekanntmachung von Ergänzungen und Abänderungen der bezeichneten Erlasse und Urkunden, auch wenn diese selbst durch die Gesetzsammlung bekannt gemacht worden sind.
„2. Die Bekanntmachung erfolgt durch die Blätter derjenigen Bci in welchen in den Fällen des § 1 Nr. 1ñ— das betreffende Unternehmen ausgeführt werden soll oder ausgeführt worden ist, die Feuersozietät (§5. 1 Nr. 5) ihren Sitz, der Eisen dahnunternehmer (§. 1 Nr. 4 und der Ausgeber der Papiere (6. 1RNr. 8) seinen Sitz oder Wohnsitz hat, oder für welche der Kreditverein oder das Kreditinstitut (8§8. 1 Nr. 6) bistimmt und das Landarmen. und Korrigendenwesen 3 1Nr.è 7) eingerichtet worden ist. ;
§. 3. Die Kosten der Bekanntmachung träßt der Unternehmer, die Sozietät, der Verband, das Kreditinstitut oder der Ausgeber der Papiere. ; . 26 .
4. Die Verbindlichkeit landet herrlicher Erlasse kann nicht de . werden, weil sie ihrem Gegenstande nach mit Rück= sicht auf die Bestimmungen des gegenwär igen Gesetzes anstatt durch die Gesetz Sammlung durch das Amtsblatt oder umgekehrt anstatt