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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Nachdem sämmtliche Königlichen Ober ⸗Bergämter in Folge meines Erlasses vom 4. September 1869 sich für die in An. regung gebrachte Reform der bestehenden »Vorschriften über die Befähigung zu den technischen Aemtern der Berg⸗, Hütten und Salinenverwaltung« ausgesprochen haben, und der mittelst Erlasses vom 28. Oktober 06. den Königlichen Ober ⸗Bergamts⸗ Direktoren mitgetheilte, in meinem Ministerium aufgestellte Entwurf zu einem neuen Reglement über diesen Gegenstand seitens der gutachtlich gehörten Sachkundigen eine günstige Beurtheilung gefunden hat, sind nunmehr — so weit thun—⸗ lich mit Berücksichtigung der zur Sprache gebrachten Abände—⸗ rungs ⸗Vorschläge — die in einer Ausfertigung hier ange— schlossenen ;
»Vorschriften über die Befähigung zu den technischen Aem— tern bei den Bergbehörden des Staates« von mir festgestellt worden, welche nach näherer Bestimmung der S§8§. 44 flgde. mit dem J. Januar 1872 an die Stelle des Reglements vom 21. Dezember 1863 treten sollen. .
Mit dem genannten Zeitpunkte beginnend, hat das König. liche Ober ⸗Bergamt diese Vorschriften ihrem ganzen Inhalte nach zur Anwendung zu bringen und die in der Ausbildung für das Bergfach begriffenen Personen seines Bezirkes auf deren Beachtung hinzuweisen. .
Die öffentliche Bekanntmachung wird meinerseits durch den »Deutschen Reichs und Anzeiger für den Preußischen Staat«, so wie durch die »Zeitschrift für Berg., Hütten⸗ und Salinen⸗ wesen« erfolgen und werden dem Königlichen Ober⸗Bergamte demnächst 25 Separat-⸗Abdrücke der in Rede stehenden »Vor⸗ schriften, zugehen. Ich überlasse es demselben, seinerseits durch die Amtsblätter seines Bezirkes die Publikation zu bewirken — und zwar nach Ermessen dem ganzen Inhalte nach oder durch Verweisung auf den Abdruck im Staats. Anzeiger ꝛc.
Berlin, den 21. Dezember 1871. . Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Graf von Itzenplitz.
An die Königlichen Ober-Bergämter zu Breslau, Halle, Clausthal, Bonn, Dortmund.
Vorschriften über die Befähigung zu den technischen Aemtern bei den Bergbehsrden des Staates. „1. Zur Bekleidung der Stelle eines Revierbeamten oder tech
nischen Mitgliedes der höheren Bergbehörden des Staates ist eine
technisch⸗wissenschaftliche und poaktische Ausbildung, stwie die Ab-
legung von zwei Prüfungen nach Maßgake der nachfolgenden Vor—
schriften erforderlich. . 3 Auf Personen, welche sich nach ditsen Vorschriften ausgebildet
haben, soll bei der Besetzung technischer Stellen auf den Staats— Bergwerken, Hütten und Salinen vorzugsweise Rücksicht nommen werden. . ;
Schulbildung. §. 2. Wer zur Ausbildung für den Staats. dienst im »Bergfache« zugelassen werden will, muß auf einem Gymnasium oder auf einer Realschule 1. Ordnung die Abiturienten (Abgang ⸗) Prüfung bestanden und das Zeugniß der Reife erworben aben.
; Meldung zum Eintritt. 8. 3. Die Meldung zur Auf— nahme in die Zahl der »Bergbaubeflissenen« erfolgt schriftlich bei einem Ober⸗Bergamte. h — .
Beizufügen sind: 1) das Abiturienten (Abgangs⸗) Zeugniß (9. 2, Mein ärztliches Gesundheitsattest, 3) ein selbst verfaßter Lebenslauf. Die Meldung . . Lebenslauf müssen von dem Gesuchsteller eigenhändtg geschrieben sein. .
; §. 4. . Leitung und Beaufsichtigung der Aushildung für das Berglach liegt dem Ober- Bergamte ob. .
ach g . soweit es unbeschadet der als Ziel ins Auge zu
fassenden allgemeinen technischen, wissenschaftlichen und geschaͤftlichen Ausbildung geschehen kann, auf die besonderen Anlagen, Neigungen und Wünsche der in der Ausbildung begriffenen Personen Rücksicht u nehmen. ; Die Ober⸗Bergämter hahen im Anfange des Monats Janugr jeden Jahres dem Handels-⸗Minister ein Verzeichniß einzureichen, in welchem die angenommenen »Bergbaubeflissenen« (Berg - Referenda⸗ rien? — §. 20 —) unter karzer Angabe des Ganges der Ausbildung ufzuführen sind. . ; ,. Gang der Ausbildung. S. 5. Die Ausbil— dung zerfällt in: 1) die prakftische Lehrzeit, 2) die akademischen Stu— dien, 3) die technische und geschäftliche Vorbereitung. .
l Die praktische Lehrzeit. § 6. Die Ausbildung beginnt
mit der Erlernung der Fertigkeit in den bergmännischen Handarbeiten und der Erwerbung allgemeiner Kenntnisse vom Bergwerksbetriebe, sowie von den dabei in Anwendung kommenden Maschinen und onstigen Vorrichtungen. . 6 diesem t wird der »Bergbaubeflissene nach erfolgter Annahme von dem Ober⸗Bergamte auf die Dautr eines Jahres einem Revpierbeamten oder Berg-⸗Inspektor — (oder auch abwechselnd verschiedenen Revierbeamten oder Berg ⸗Inspektoren) — zugewiesen, um nach deren näherer Anleitung bei den Grubenarbeiten beschäftigt zu werden. .
Während der Dauer dieser Beschäftigung hat der Beflissene ein Tagebuch zu führen, in welchem eine Uebersicht über seine Thätigkeit
zu geben ist. Dasselbe ist allmonatlich den Beamten der Gr
auf. welchen der Beflissene arbeitet, zum Vermerk über den Fleiß im Anfahren und Arbeiten, sowie über die erwiesene Anstelligteit und Führung zu übergeben und sodann dem die Ausbildung leitende Revierbeamten, oder Berg- Inspektor zur Einsichtnahme vorzulegen. n
Beflissene, welche sich ein ungesittetes Betragen, wiederholte Uebertretungen von Disziplinar ⸗Vorschriften auf den Gruben oder Ungehorsam gegen die vorgesetzten Beamten zu Schulden kommen lassen, können von dem Ober- Bergamte entiassein werden.
S XT. Nach Beendigung der Bebrzeit (5. 6) hat sich der Beflissene bei dem Revierbeamten oder Berg- Inspektoͤr, dem er zugewiesen ist zur Vornahme einer in dessen Begleitung auszuführenhen Proh?! Grubenfahrt zu melden, bei wilcher letzteren zu prüfen ist, ob er genügende Fertigkeit in den bergmännischen Handarbeiten erwerhen Geschick zum technischen Bergbeamten zeige und di⸗ erforderlichen alll gemeinen Kenntnisse vom Bergwerksbetriebe erlangt habe—
Das Ober-Bergamt kann mit der Aus führung der Probegruben. fahrt einen anderen Königlichen Bergbeamten beaufiragen.
Ueber daß Ergebniß derselben ist unter Vorlegung des Tagebuches des Beflisstnen dem Ober⸗Bergamte Bericht zu erstatten.
Lttzteres entscheidet alsdann darüber, ob die praktische Lehrzeit abzuschließen ist, und ertheilt dem Beflissenen hierüber eine Bescheini⸗ gung. Es kann die Lehrzeit bis zur Dauer eines halben Jahres verlängern und die Wiederholung der Probegrubenfahrt anordnen. „Ein. ungenügender Ausfall der zweiten Probefahrt hat das Autscheiden aus der Zahl der Bergbaubeflissenen zur Folge.
2) Akademische Studien. §5 8. Zur Erwerbung der theo. retischen Kenntnisse in den matheniatischen, naturwissenschaftlichen, rechts- und staatswissenschaftlichen Hülfsdisziplinen, fowie in den technischen Lehrgegenständen des Beigfaches wird ein dreijãhriges Universitätsstudium erfordert.
Von diesem Zeitraume sind mindestens drei Halbjahre dem Studium auf einer Universität zu widmen, auf welcher in deutscher Sprache gelehrt wird.
Der Besuch der Berg Akademie zu Berlin wird auf die ganze dreijährige Dauer der Studienzeit angerechnet, der Befuch ber Berg. Akademien zu Clausthal und Freiberg, sowie der Besach deutscher polytechnischtr Schulen auf die Dauer eines Jahres.
Dem Handels -Minister bleibt es vorbehalten, für die gleiche Zeit= dauer die Anrtchnung des Besuches ausländischer höhrrer technifcher Lehranstalten zu gestatten.
§. 9 Eine Verpflichtung zum Hören bestimmter Vorlesungen findet nicht Statt — vorbehaltlich der Prüfung, ob der zur Ablegung der ersten Prüfung sich meldende Bergbaubeflissene in jedem Halb. jahre der Studienzeit ber diejenigen Hülfswissenschaften oder techni. schen Gegenstände, deren Kenntniß von ihm in dieser Rrüfung ver— langt wird (8. 17, akademische Studien betrieben hat.
Die erste Prüfung. 5. 10. Vie erste Prafung ist nach Be endigung der akademischen Studien vor Einer der Prüfungskommissionen abzulegen, welche in Berlin und bei den Ober ⸗Bergämtern zu
Halte a. S. Clausthal, Breslau am Sitze derselben, sowie —
gemeinschaftlich für die Bezirke der beiden Ober⸗Bergämter zu Bonn und Dortmund — in Bonn gebildet werden sollen. Die Mitglieder und der Vorsstzende dieser Prüfung kommissionen
werden von dem Handelé-⸗-Minister berufen und zwar theils aus B ⸗
amten der höheren Berg ⸗Behörden, theils aus der Zahl akademischer Lehrer. . Die Bergamts · Direktoren. — . 11. Die Prüfung ist eine schriftliche und mündliche. Sie
ndet halbjährlich im Frühjahre und Herbste Statt. ;
§. 12. In der Meldung u dieser Prüfung, welche für den Frühjahrstermin bis zum 15. März und für den Herb termin bis zum 15. August zu erfolgen hat, ist der Verlauf. der praktischen Lehr. zeit (8. 6) und der Hang der atademischen Studien anzugeben. Bei.
zufügen sind: I) die Bescheinigung des betreffenden Ober⸗Bergamtes
über die Annahme als Bergbauheflissener und über den Abschluß der praktischen Lehrzeit (68 6 und 7). 2) die Nachweise über die ge hörten akademischen Vorlesungen. Mit der Meldung sind einzu— reichen: . . ; J. An Zeich nungen: drei Zeichnungen über Bergwerks Maschinen oder sonstige bergmännische Gegenstände, welche nur in Linien ausgeführt zu sein brauchen. muß nach eigener Aufnahme angefertigt sein. ; II. An schriftlichen Auzarbeitungen: I) cine chern h quantitative Analyse, welche unter Bezeugung der seib an digen nn führung durch den Kandidaten von einem Königlichen , Lehrer einer höheren Lehranstalt in Beziehung auf die, Richtigke ; gutachtet sein muß; eine Probe des analysirten Stoffes ist beizulege ; 2eine geognostische Beschreibung einer Gegend oder eines i, Vorlommens, oder auch eine andere naturwissenschaftliche oder ma ? matische Abhandlung, oder eine Ausarbeitung über einen bergmänn schen Gegenstand (z. B ein Reisehericht). ns Unter dieser Arheit, so wie unter jeder der einzureichenden . nungen hat der Kandidat anzugeben, zu welcher Zeit die e, ; erfolgte, und zu bezeugen, daß die Ausarbeitung von ihm se ni. ständig geschehen ist, auch die etwa benußten literarischen H mittel zu bezeichnen. 6 3. 36 Prüfung der Meldung und die Entscheih ung . die dale sun oder Zurlckweisung des Kandidaten liegt ,, sitzenden der betreffenden Prüäfungskommission ob, und ist in
ö e h⸗ dere darauf zu richten, ob nach den vorgelegten in n . .
men ist, daß der Gesuchsteller ein dreijähriges akademisch t über di Hülfswissenschaften und technischen Lehrgegenstände des Ber
faches betrieben hat. (§. 9.)
Berufung der Mitglieder der Prüfungskommissionen bei den Ober⸗Bergämtern erfolgt auf den gutachtlichen Vorschlag der Ober⸗
Eine von diesen Zeichnungen
§. 14. Dem zugtlassenen Bergbaubefl enen ertheilt de = stzende der Prüfungskommission eine ef in . sand aus dem Bereiche der Fachwissenschaften oder auch aus dem Ge— hiete der Hülfswissenschaften des Bergfaches. (8. 17 A. B.)
4 az e . r, n. zu siellen, damit die
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Für die ri iche Bearbeitung der gestellten Aufgabe ist ei vierwöchentliche Frist zu gewähren, welche nur aus r . Gründen (Krankheit ꝛc.) von dem Vorsitzenden der Prüfungstom⸗ mission um 14 Tage verlängert werden kann.
Die selbständige Anfertigung der Arbeit hat der Kandidat unter n Fr. 5 . letzter Saz.)
. ie Hrobearbeit rechtzeitig eingegangen, so wird die⸗ selbe von dem Vorsitzenden der k denjenigen Mitgliedern der Letzteren, vor welchen die mündliche Prüfung abge⸗ legt werden soll, nebst den mit der Meldung lingereichten Zeichnungen und schristlichen Arbeiten zur Durchsicht mitgetheilt und zwar unter n s , . ö bezüglich der einzelnen
. en n nach dem usse der mündli 'üfun dit , . h , n ., hat. i ö
e mit der Meldung eingereichten Zeichnungen und Arbeiten koͤnnen auch schon vorher unter den Mitgliedern . Cirkulation ge-
. erde. ö
16. Zur mündlichen Prüfung konne ehrere, j r über 4 Kandidaten geladen werden. . 2 u * 17. Die mündliche Prüfung erstreckt. sich auf folgende Gegen ande:
A, Wissenschaftliche Kenntnisse und zwar: I in der Mineralogiz und der Geognsste, einschließlich der Petrefaktenkunde; Ain der allgemeinen anorganischen Cbemie und der chemischen Ana⸗ lyse; 3) in der Phyftt; 4 in „der Mathematik, nämlich: a) in der reinen Mathematit bis zur höheren Analysts einschließlich, mit An⸗ wendung auf Kurvenlehre, Funktionen u s. w. j b) in der angewandten Mathematik und zwar der Statit und Mechanik fester, flüssiger und gasförmiger Körper. (Die Prüfung in der Mathematik beschränkt sich nicht auf die allgemeinen Lehrsähe, vielmehr werden auch die Fälle praktischer Anwendung jur Aufgabe gestellt, wobei Fertigkeit im Zahlen⸗ und Buchstabenrechnen, im Gedrauche der Logartthmentafeln, auch Bekannischaft mit den Methoden der beschreibenden Geometrie verlangt wird); 5 im Bergrechte und den für den Bergbeamten wichtigsten Theilen des Civilrechtes (Encyclopädie des Rechtes); Shin den Stagtswissenschaften, namentlich im Stgatsrechte, der Voltswirthschasts lehre, Handels. und Gewerbestatistik und Technologie.
B. Technische Kenntnisse, und zwar in der Bergbau- kunde, der Salinenkunde, allgemelnen Hütten- und der Eisenhüttenkunde, der Markscheidekunst, der Probirkunst und der Maschinenlehre.
. S. 18. Die Frage, ob der Kandidat »bestanden« habe oder nicht, wird durch Stimmenmehrheit, und zwar nach dem Gesammt⸗ , der schriftlichen und mündlichen Prüfung ent⸗
ieden.
Bei Stimmengleichheit gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§. 19. Die Prüfung ommission hat nach beendigter Prüfung ju einem aufzunehmenden Protokolle zu vermerken: »die Aufgabe ür die Probearbeit (9. 14, sowie das Ergebniß der Begutachtung der L'tzteen und der mit der Meldung eingereichten Zeichnungen und schriftlichen Ausarbeitungen (9. 12, die hauptfächlichsten Gegenstände der mündlichen Prüfung; das Gesammtergebniß der Prüfung.
8. 20. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält „ber dfeses Er— gebniß ein Zeugniß von dem Vorfitzenden der Prüfungskommission. Unter Vorlegung dieses Zeugnisses hat sich der Geprüfte an das⸗ jenige Ober Bergamt, in dessen Beztrte er seine weitere technische und geschäftliche Ausbildung betreiben will, zu wenden, um von diesem , Berg ⸗Referendarlus« ernannt und vorschriftsmäßig vereidet zu
erden. .
Wer die Prüfung mit Auszeichnung bestanden hat, fann von zer Prüfungskommisston dem Handelä. HMeinister zur Verlelhung einer Nrämie zum Zwecke der Ausführung einer Studienreise empfohlen
.S. 21. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird von der Prüsungskommission auf den nächsten halbjährlichen oder auf den jweitfolgenden Prüfungstermin verwiesen.
Die Kommission kann nach dem Befunde der schriftlichen und bildlichen Ausarbeitungen des Kandidaten bestimmen, daß die wieder. holte Prüfung entweder ganz auf die möndliche Prüsung zu heschrän⸗ len, oder daß von dem FKanbidaten nur Einzeln? der vorgeschriebenen schriftlichen oder bildlichen Arbeiten zum zweiten Male zu liefern sind.
8. 22. Wer die wiederholte Prüfung nicht besteht, ist von dem Eintritt in den Stgatsdienst für das Bergfach ausgeschlossen und wird guf bezügliche Mittheilung der Prüsunzskommission von dem
ber Bergamte, dessen Verwaltungẽbezirt derselbe angehört, in der Liste der Bergbaubeflissenen gelöscht. ö /
3) Weitere technifche und geschäftliche Ausbildung. 8. 23. Die weitere Ausbildung der »⸗Verg⸗Referendarien« zerfällt in die technifche und die geschäftliche— ̃
Die technische Ausbildung erstreckt sich auf alle Arbeiten und Ausführungen, welche bei dem Bergwerks, Hütten und Salinen. Betriebe vorkommen, oder damit in Verbindung stehen, so wie auf das praktische Martscheiden.
Die geschäftliche Ausbildung erstreckt sich auf die bei der Verwaltung von Bergwerken, Hütten und Salinen des Staates, bei den. NRevierbeamten und Ober- Bergämtern vorkommenden Dienst⸗ sesbäfte und auf die Kenniniß der verschic denen Zweige des Bureau. ine des Rechnungswesens und der Buchführung bei diesen Be—
werden.
höoͤrd
ss
. §. 24. Auf diesen Vorbereitungsdienst sind im Ganzen drei Jahre zu Berwenden, — und zwar der Regel nach (cfr. § 26) min- destens 6 M onate bei Verwaltungen von Bergwerken, Hütten oder Salinen des Staates, 3 Monate bet einen! Revierbeamten, 7 Mo⸗ nate hei einem tonzessionirten Markschelder und 9 Monate bei dem Ober ˖ Bergamte.
§. 25. Di Ausbildung beginnt mit einer mindestens sechs⸗ monatlichen Beschãftigung auf Bergwerken, Hütten oder Salinen des Staates und schliecßt mit dem Vorbereitungsdienst bei dem drr ge
Die Be tigung bei dem Revierbeamten und bei dem Mark⸗ scheider ist so einzurichten, daß dem Referendar Gelegenheit gegeben wird, in diesem Abschnitte der Ausbildungszeit seine 1echnischen Kennt- nisse (§. 23 Absatz 2) zu erweitern und zu vertiefen.
Im Uebrigen bleibt es dem Ermessen des Ober Bergamtes über⸗ lassen, unter Berücksichtigung der Wuͤnsche der Referendarin (8. 4) deren Ausbildungsgang zu regeln.
— Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungs- Dienstes liegt denjenigen Beamten ob, welchen der Berg- Referendar bon dem Oßer-Bergamte zur Beschäftigung überwiefen ist. Dieselben haben nach Beendigung der letzteren dein Ober-⸗Bergamte ein Zeugniß über das dienstliche und außerdienstliche Berhalten, so wie Über die Leistungen des betreffenden Referendacz und die in denselben hervor⸗ getretenen Mängel zu übermitteln.
2b. Wenn ein Reftrendar auf Privat oder Staats- Bergiverken/ Hütten oder Salinen die Stelle eines technischen Gruben⸗ beamten (Steigers — Betriebsführers) versehen hat, fo ist ihm die Dauer einer solchen Thätigkeit auf den Vorbereitungsdienst, so—⸗ weit solcher nicht hei dem Revierheamten, dem Ober Vergamte und bei einem Markscheider zu leisten ist, anzurechnen. Zur Erlangung solcher Stellen ist den Referendarien seitens der Bergbehorden des Staates thunlichst Vorschub zu leisten.
Für die Dauer von 6 Monaten kann die technische Ausbildung auch anschließend an die vorschriftsmäßig beendigte Lehrzeit (§. 7) be⸗ reits vor dem Beginne der akademischen Studien etrieben werden.
8§. 27. Nach mindestens einjähriger praktischer Beschäftigun 8. 23 figde) können Berg⸗NReferendarien mit der ih ee ge . führung einzelner Dienstgeschäfte der Revierbeamten oder auch mit der Stellvertretung eines solchen beauftragt werden.
Die zweite Prüfung. 8§. 28. Nach Beendigung der techni⸗ schen und gtschaͤftlichen Vorbereitung hat der Referendar sich der zweiten Prüfung zu unterwerfen.
Dieselbe ist eine schriftliche und mündliche Prüfung.
Meldung zur zweiten Prüfung. §. 29. Die Meldung zur zweiten Prüfung erfolgt schristlich bei dem Ober · Bergamte unter ausführlicher Angabe des seit der ersten Prüfung verfolgten Bildungs- ganges. Beizufügen sind: 1) die Zeugnisse der Königlichen ober Privatbeamten, in deren Geschäftskreisen der Referendar beschäftigt gewesen ist; 2) eine Bescheinigung über die geschehene Ableistung der Militärpflicht oder die Befreiung von derselben; 3) ein Verzeichniß der im Verlaufe der Ausbildungszeit von dem Referendar gelieferten größeren Arbeiten (Relationen, Berichte, Beschlüsse im Berechtssams⸗, Bergpolizei⸗ oder Expropriationssachen c., Reiseberichte ꝛc.); 4) folgende Zeichnungen: a) die Darstellung eines selbst aus⸗ geführten Nivellements in Zeichnung und Tabellen oder eine selbst bearbeitete Uebersichts karte von Lagerstätten eines Bergreviers oder Grubentomplexes (Flözkarte, Gangkarte oder dergl.); by die Zulage eints Gruhenzuges mit einer Durchschlagsangabe nebst den zugehsrigen Profilen und Observationen mit Belfügung eines Erläuterungẽ⸗ Berichtes; () eine Situationszeichnung von einer Bergwerke, Hütten. oder Salinen ⸗ Anlage, nach eigener Aufnahme; h eine Zeichnung einer größeren Maschine oder anderen Betriebsvorrichtung eines Berg⸗/ Hütten! oder Salzwerkes nach eigener Aufnahme oder selbständig aufgestelltem Entwurfe. Bie Ausführung kann in Linien erfolgen, muß aber alle zur vollständigen bildlichen Dar⸗ sitllung des Gegenstandes erforderlichen Ansichten enthalten; 5) eine geognostische Beschreibung einer Gegend oder eines Mineral⸗ Vorkommens.
Bezüglich der Versicherung der selbständigen Anfertigung und der Bescheinigung der Richtigkeit dieser Arbeiten kommen die Vor⸗— schriften des 5 12 zur Anwendung.
S. 39. Wenn die Prüfung des Gesuches ergiebt, daß der Referen= dar den Vorschriften der §5§. 23 bis 277 genügt hat, sy erstattet das Ober Bergamt dem Handels- Minister gutachtlichen Bericht über die Zulassung zur zweiten Prufung. shi . Berichte sind die Personalakten des
ießen.
Gleichzeitig sind von dem Ober⸗Bergamte dem Referendar zur schriftlichen Bearbeitung gaben (8§. 33) zu machen.
1 1. 31. Der Handels. Minister enischeidet üher die Zulassung zur Prüfung.
Der Referendar kann ohne Weiteres auf 6 Monate zur weiteren Fortsetzung der Vorbereitung zurückgewiesen werden, wenn derselbe nach der gutachtlichen Aeußerung des Ober Bergamtes noch nicht als ausreichend vorgebildet anzusehen ist.
Prüfungs behörde. S§. 32. Die Prüfung erfolgt vor einer Kommission in Berlin, deren Mitglieder und Vorsitzender von dem Handels⸗-Minister ernannt werden.
A. Schriftliche Prüfung. S. 33. Die schriftliche Prüfung hat drei Arbeiten zum Gegenslande, nämlich: 1) eine Abhandlung über einen staatswissenschaftlichen oder bergrechtlichen Gegenstand; 2), eine Ausarbtitung über einen technischen Gegenstand der Berg, Hütten! oder Salinen - Kunde; 3) eine aus Akten zu fertigende
Referendars anzu⸗
Vorschläge wegen der zu ertheilenden Auf⸗