1871 / 207 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Redaction und Rendantur: Schwieger.

in, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober / Sofbuchdruckerei (R. v. Decker).

Folgen zwei Beilagen

während 6

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e Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger. 207.

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Deutsches Reich.

Gesetz, betreffend die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen. Vom 21. Dezember 1851.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kalser, König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach . Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages,

as folgt: . §8. 1. Die Benutzung des Grundeigenthums in der nächsten Um- gebung der berelts vorhandenen, sowie der in Zukunft anzulegenden peimanenten Befestigungen unterliegt nach Maßgabe dieses Gesetzes dauernden Beschränkungen.

§. 2. Behufs Feststellung dieser Beschränkungen wird die nächste Umgebung der Jestungen in gtayons gefheilt, und je aach der Ent⸗ fernung von der äußersten Vertheidigungs linie ab als erster, zweiter, dritter Rayon bezeichnet.

Wenn bei Festungen mehrere zusammenhängende Befestigungs⸗ linien vor einander liegen, so bildet der Raum zwischen denselben die Zwischen · Rayons. .

Bei Festungen mit einer Citadelle heißt der Rayonbezirk vor den stadtwärts gewendeten Werten derselben Ezplanade.

3. Die Abmessung der Rayong erfolgt von den ausspringen den Rute des bedeckten Weget, und zwar von dem oberen Rande des Glaciß oder in Ermangelung eines Glacitz von dem äußeren Grahenrande, oder wenn auch ein Graben nicht vorhanden ist, von der Feuerlinie der Wallbrußwehten, beztehungsweife der äußeren Mauerflucht der krenelirten Mauern.

§ 4 Der erste Rayon umfaßt bei allen Festungen und neu zu rbauenden detachirten Forts das im Umkreffe derselben von 660 Metern belegene Terrain, außerdem bei Festungen, welche an Ge— wässern belegen sind und bisendere Kehlbefestigungen haben, das Ter—= rain zwischen diesen und dem Ufer.

§8 5. Der zweite Rayon hegreift das Terrain zwischen der äuße⸗ ren Grenze des ersten Rayons und einer von dieser im Abstande von 375 Metern gezogenen Linie. . ö.

Vetachirte Fotts haben keinen zweiten Rayon; bel diesen unter ˖ liegt jedoch das Terrain von der Grenze des ersten Rayons bis zu einer Entfernung von 1650 Metern den fur den dritten Rayon ge⸗

ebenen Beschränkungen. . ; §. 6. 6 earn Rayen umfaßt bei allen Festungen das Terrain von der äußeren Grenze des zweiten Rayons bis zu einer Entfernung

von 1275 Metern. .

8 7. Die Zwischenrayons zerfallen in strenge und einfache.

Die ersteren enthalten das Terraln in einem Abstande von 5 Metern von der zurüͤckllegenden oder inneren Befestigung s linie / darüber hinaus liegt der einfache Zwischenrayon. ö

8. 8. Bei Nen. Anlagen von Befeftigungen werden die denselben junächst gelegenen beiden Rayong, fowie ctwaige Esplanaden und Zwischenrayons durch die Kommandanturen unter Mitwirkung der Pelizeibehõ rden und Zuzichung der Ortsvorstände, sowie der Besitzer selbständiger Gutsbezstke abgesteckt und durch feste Marten (Rayon steine bezeichnet. . . ö Ven diesem Zeltpunkte an treten die gesetzlichen Beschränkungen in der Benutzung des Grundeigenthumt in Wirtfamkest. . 8. 9. Unmittelbar nach der Abfteckung der Rayonlinie hat die

Kommandantur einen Rayonplan und ein Feyonkaiasser aufzußtellen.

Der RFayonplan muß den allgemeinen Erfordernissen eines Si⸗ kuat onzplanes en isprechen, ins besondere die Richtung und Entfernung der Rayonlinien von den Festungswerken, Lage und Nummer der Grenzmarken enthalten und die Lage und Benutzungsweise / sowie Be swaffenheit der einzelnen in den Jayons belegen Grundstüicke et. kennen lassen.

Das Nagonlataster enthält unter Bezugnahme auf den Rayon plan: I) die Namen der Besitzer der einzelnen Grundstücke, 27 die Be shreibung des Zustandes und Umfanges, sowie der Zeit der Ent stehung aller innerhalb der ersten beiden und der Zwischentayons vor- handenen Baulichkeiten und Anlagen, 3 Vermerke uͤber Entschaͤdigungs⸗ berechtigung bei etwa stattfindender Bemolirung.

§. 10. Behufs Aufnahme des Rayonplans und Nahonktatasters sind alle Behsrden verpflichtet, den Kommandanturen die in ihrem Bestz. befindlichen Flurkarten, Risse, Plaͤne, Zeichnungen, Vermess ung und Zonitirungsregister, Taxen, Katafter und dergleichen unentgeltlich ät Benutzung offen zu legen oder gegen Empfangs bescheinigung zu—

zustellen. . . ; (6. II. Rayonplan und Rayonkatafter sind in derienigen Ge meinde, in deren Bezirk die aufgenemmenen Grundstücke liegen, Wochen öffentlich auszulegen.

Der Beginn ver 6 ist durch den Gemeindevorstand ort üblich öffentlich bekannt zu machen.

Die zssenlliche Belanntmachtung muß die Aufforderung zur Er— hebung enbaiger Einwendungen ünter Angabe der Frist zu deren Anbringung bei dem Gemeinzevorstande und die Verwarnung ent⸗ halten, daß nach Ablauf diefer Frist mit Feststellung des Katasters verfahren wird

Freitag den 29. Dezember.

1871.

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werden mit dem Vermerk des Eingangstages versehen, gesammelt und nach Ablauf der Anmeldefrist mit der Bescheinigung' Über die stattgesundene öffentliche Auslegung und die vorschriftsmäßlge öffent- liche Bekanntmachung der Kommandantur zugestellt.

Letztere prüft die Einwendungen und ertheilt den Bescheid.

Gegen diesen steht innerhalb einer Präklusipfrist von vier Wochen nach dem Empfange den Betheiligten der bei der Kommandantur einzulegende Rekurs an die Reichs ARayonkemmission zu.

Nach Verlauf der obigen Frist, beziehungsweise nach Eingang der Retursbescheide, erfolgt die Feftstellung des Katasters und des Planes durch die Kommandantur. Hiervon erhalten die betreffenden Gemeindevorstände Kenntniß und haben diese die Feststellung bffent⸗ lich bekannt zu machen.

§. 12. Die Kommandantur hat dafür Sorge zu tragen, daß im Rayonplan und Rayontataster all⸗ Veränderungen in baulicher Be— ziehung sowie im Besiß, in der Benutzung oder Bestimmung der Grundstücke nachgetragen werden.

§. 13. Innerhalb sammilicher Rayons sind nicht ohne Ge— nehmigung der Kommandantur zulässig, vorbehaltlich der Bestimmung in §. 350: 1) jede dauernde Veränderung der Höhe der Terrainober' fläche, ins besondere die Anlage und der Bettieb von Lehm⸗ und Sandgruben, Steln⸗ und Kalkbrücher, die Anlage von Plätzen zur Ablagerung von Ballast, sowie eine jede solche Ablagerung an nicht dazu bestinmten Pläßen; 3. alle Neuanlagen oder Veränderungen von Daͤmmen, Deichen, Gräben, sowie in ken Vorfluthverhältnissen, Ent- und Bewässerunge anlagen und sonstigen Wasserbauten; des⸗ gleichen alle Neuanlagen oder Veränderungen von Chausseen, Wegen und Eisenbahnen; 3) die Anlage von srößeren Varkanlagen, Baum- schulen und Waldungen: H die Errichtung und Veränderung von Kirch, und Glockenthürmen, so wie alle thurmartigen Konstruktionen.

Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn durch die be— zeichneten Reuanlagen, beziehungsweise Veränderungen feine nach⸗ theilige Deckung gegen die rafante Bestreichung der Werke, kein nach- theiliger Einfluß auf das Wasserspiel der Festungsgräben, auf Inun— dation des Vorterrains und auf die Tiefe der mit den Fessungs— anlagen in Beziehung stehenden Flußläufe entsteht, und keine ver. mehrte Einsicht in die Werke des Platzes gewonnen wird.

§. 14. Im dritten Rayon ist bei eiwaiger Feststellung von Be- bauungtzplaänen rücksichtlich der Breit? und Richtung der Straßen die Genehmigung der Reichs- Nayonkfommfffion (5. 31) erforderlich.

§. 15. Innerhalb des zweiten Rayons sind:

A- unzulässig: 1) alle Massivtonstrultlonen von Gebäuden oder Gehäudetheilen mit Ausnahme massiver Feuerungsanlagen und solcher massiver Zundamente, die das umliegend? Terrain nicht über 30 Eenti- mtter überragen; 2) jede Art von Gewölbebauten, sowie Eindeckungen von Kelleranlagen mit steinerner und eiserner Konsteuktion; 3) die Anlage von bleibenden Ziegel- und Kalköfen, sowie überhaupt mas⸗ siver zu Fabrik- und sonnigen gewerblichen Zwecken bestimmter Oefen von größeren Abmessungen;

B. nicht ohne Genehmigung der Kommandantur zulässig: I) die Anlage von Beerdigungsplätzen; Y) die Errichtung von Grabhügeln von mehr als 50 Cenimetern Höhe, sowie von Denkmälern aus Stein oder Eisen, welche in den mehr als 50 Centimeter über der Erdoherfläche liegenden Theilen eine größere Stärke haben, als 15 Centimeter für Stein, bezuglich 2 Eentimeter für Eisen; 3) die Errichtung von Gebäuden, welche nicht schon nach den Beslimmungen von A. unzulässig sind; die Genehmigung darf bei Einhaltung nach⸗ stehender Bestimmungen nicht versagt werden: a) die Gebäude dürfen nur von Holz, oder einer nach dem Urtheil der Militärhehörde leicht zerstorbarten Eisenfonstruktion, oder in ausgemauertem Fachwerk von nicht mehr als 15 Centimetern Stärke erbaut sein; dech dürfen sie eine Ziegelbedachung, masstye Feuerungsanlagen, soweit solche nicht nach A. Nr. 3 unzulässig sind, und massive Fundamente haben, welche das umliegende Terrain nicht über 360 Centimeter überragen; p) die Höhe des Gehäudes bis zur Dachfirst darf 13 Meter nicht überstelgen; C) Keller dürfen nur hölzerne oder leichte eiserne Balken, mit gewöhn⸗ lichem Balkenzwischenraum und hölzernem Fußboden darüber, haben; ) die Anlage massiver Dampfschernstelne; bie Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Höhe 20 Meter nicht Üübersteigt. ö

§. 16. Für den einfachen Zwischenravon gelten die in §. 16 für den zweiten Rayon gegebenen Vorschriften, jedoch mit folgenden Ab⸗ weichungen:

Zu A. Unter besonderen Verhältnissen kann die Herstellung mas⸗ siver Bauten und gewölbter Anlagen gestattet werden.

Zu B. 3. b. Die Höhe des Gebäudes bis zur Dachfirst darf 8 Meter nicht übersteigen. .

§. 17. Im ersten Rayon ist .

A. unzulässig: 1) Allck, was im zweiten Rayon unzulässig ist; massive Fundamente dürfen jedoch das umllegende Terrain nicht über I5 Centimeter 6berragen; 2) Wohngebäude jeder Art; 3) Baulichkeiten von anderen Materialien, als von Holz oder einer nach dem Uctheil der Militärbetzorde leicht zerstörbaren Eisenkonstruktion; Keller. oder mit dem Grund und Beden fest zusammenhängende Feuerungsanla.· gin; Baulichteiten von größerer Höhe, als 7 Meter bis zur Dachfirst; andere Bedachung materigsier, als Hol', Stroh, Rohr, Vachpappe,

Alle während dieser Frist eingehenden Beschwerden oder Anträge

Dachfilz, Zink oder Schiefer; ) die Aufstellung von Lokomobilen in