1871 / 207 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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fester Verbindung mit Baulichkesten, oder auf Terrain, auß welchem dieselben micht sofort entfernt werden konnen; 5) Denmäler von Stein oder Eisen, welche in den mehr als 50 Centimeter ber der Erdober— fläche liegenden The len eine größere Breite haben, als 30 Centimeter ; 6) Einbegungen dur Neuanlage von lebendigen Hecken;

B nicht ohne Genehmigung der Kommandantur zulässia: I) die Anlage von Beerdigunesplaͤtzen; 2) die Errichtung von Grabhügeln von mehr als 590 Cintimetern Höhe, sowie von Denkmälern aus Stein der Eisen, welche in den mehr als 50 Centimeter über der Erdoberfläche liegenden Theilen eine größere Stänke haben als 15 Centt- meter für Stein, Lezüzlich 2 Centimeter für Einen; 3) die Anlage hölzerner Windmüdlen; die Genebmigung darf nicht versagt werden, wenn die Entfernung ven den Festungzwerken 300 Meter oder ö, beträgt; 4) alle vorstehend nickt als un zulässitz bezeichneten Bauli keiten; bewegliche Feuerungkt⸗Anlagen; hölierne und eiserne Einfriedi-⸗ Lungen, letztere, wenn sie ohne Schwterigkeit beseitigt werden können; Brunnen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn es sich um wodnliche Einrichtungen irgend einer Lrt handelt. Jedoch darf bei nachgewtesener Notzwendigkeit der Anwesenheit eines Wächters die Aufst-lung einer mit einem transportablen eisernen Ofen ver- sehenen Wächterbürte auf je einem Grundstück nicht verweigert wer⸗ den, sofern di⸗selbe im Grundflächenmaß 20 Quadratmeter nicht über⸗ schreitel, mit andern Bauligkeiten nicht in Verbindung gesetzt ist und der Ofen mit blech rner Rauchröhre versehen ist.

§. 18. Das Alignement der im ersten und zweiten Rayon und einfachen Zwischenrayon zu errichtenden Gebäude in Beziehung auf die Fungswerfe, in sofern dasselbe nicht von der Richtung vorhande⸗ ner öffentlicher Wege oder Straßen abhängig ist, unterliegt der Ge—⸗ nehmigung der Kommandantur.

§. 19. Innerhalb des siren gen Zwischenrayons sind alle baulichen Anlagen unzulässig.

Auf Esplanaden sind nur solche Anlagen gestattet, welche nach dem Urtheil der Militärbebsrde zur Vertheidigung dienen können.

Die Anlage von Hecken ist im strengen Zwischenrayon, wie auf Esplangaden unzulässig.

§. 29. Im, ersten und zweiten Rayon und im einfachen Zwischen⸗ rayon ist die Einrichtung von Niederlagen und Plätzen, auf welchen Vorräthe zu gewerblichen Zwecken im Freien oter in Schuppen , werden, nicht ohne Genehmigung der Kommandaniur ulassig.

; Me Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Ent- fernung von den Festüngswerken 225 Meter betragt.

Die Höhe der zulämssigen Aufstapelung beträgt: a) für unver- brennliche Materialien, für Stein und Braunkohlen, Keaks und der gleichen: im ersten Rayon 13 Meter, im n, , und einfachen Zwischenrayon 2 Meter, b) für Torf und CLehkuchen: 3 Meter, ) für Bau⸗ und Brennholz: im ersten Rayen 4 Meter, im zweiten und einfachen Zwischenrayon 5 Meter.

Eine hohere Aufstapelung bedarf der Genehmigung der Kom⸗ mandantur.

Auf dem Terrain, welches bei Festungen, die an schiff / oder floß. baren Gewässern liegen und besonders Kerlbefeßstie ungen haben, zwischen diesen und dem Ufer hesindlich ist (6 4), ist die Lagerung derartiger Vorräthe, sowie die Anlage der zum Ein- und Ausladen nöͤthigen Anstalten ohne Genehmigung der Kommandantur zulässig. Jedoch sieht es der Kommandantur zu, die einzuhaltende Entfernung von der Kehle, und die Zeit für die Wiederbeseitigung zu bestim men.

§. 21. Bei vorübergehenden Ve änderungen der Höhe der Terrain—⸗ oberfläche, wie der ,. von Baumaterialten während der Ausführung eines genehmigten Baues, der Benutzung der Graben. rändtr zur Auflazerung der bei der Grabenräumung ausgeworfenen Erde und dergleichen ah nifhern Benutzungen bedarf es im ersten und zweiten Raysn und einjachen Zwischenrayon nur einer vorgängigen Anzeige an die Kommandantur. Jedoch steht es derselben zu, die Zeit der Wiederbeseitigung der vorübergehenden Erhöhung des Terrains zu bestimmen.

Zar Anlage von Komposthaufen ist die Genehmigung der Kom— mandantur erforderlich.

§. 22. Die einmal vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen, auf denen nicht die besondere Bedingung des Eingedhens durch Ver⸗ fall, oder der känftigen Keduftion auf eine leichtere Bauart schon haftet, sollen, unbeschadet der Bestimmung des §. 43, erhallen blei⸗ ben, auch wenn sie den Vorschriften diests Gefetzes nicht ent prechen. Dieselben können, wenn sie ganz oder tbeilweise zerstért oder bau— fällig geworden sind, nach vorgängiger Anzeige bei der Kommandantur in den alten Abmessungen und der bisherigen Bauart wieder herge⸗ stellt werden. .

Ueberschreiten Wiederherstellungz bauten das vorbestimmte Maaß, so bedarf es der Genehmigung der Kommandantur.

§8. 23 Ob und in mie weit aus örtlichen Rücksichten Einschrän kung der räumlichen Ausdehnung der Rayons oder Ermäßigungen der gesetzlichen Beschränkungen zulässig seien, bestimmt die Reiche⸗ Rayonkammisston .

§. 24. Die bisherigen, von diesen Bestimmungen abweichenden Rayons bestehender Befestizungen, insbesondere die der vorhandenen det ichirten Forts, verbleiben bis zur Ausführung eines Neu oder Verstärlungshaues unverändert.

Die vorhandenen Ecplanaden bleiben in ihrer bisberigen Aus— dehnung unverändert; bei Neubau einer Citadelle wird über den Um⸗ fang der Esplanade in jedem Falle besondere Bestimmung durch die

Reichs R yonkenimission getroffen.

Ebenso vrbleiben alle übrigen zur Zeit vorhandenen besenderen Rayons, wie die von verschanzten Lägern, Städtebefesligungen, inneren

Abschnitten in und bei Festungen unverändert.

§S 25 Bei den bestetzenden Festungen bleibt die Anlegung eines Rayonplanes und Rayonkatastes der Kommandantur ü beilassen.

Dieselhe muß nach Maßgabe der S§. 8 12. erfolgen, wenn in Fol eines Neu. oder Verstärkungs baues die bi? erigen R . wee, ic . . . herigen Nayons verande

Bis zur endgüstigen Fesistellung der FRayonkataster sind , Reverse für die beabsichtigten . 6a ehalten.

S. 26. Su jeder Anlage, jeder Veränderun und Genu nene n 88. . 3 3. . 2 der ge g e zuldssig it, muß vor dem Beginn der AuL fahrung diese Genchbmnn! be, ,, 1a, 6 fahrung diese Ge ehmigung

23 as Gesuch ist nebst zwei Exemplaren der etwa Bauzeichnungen an die Orispolizeibechörde zu richten. i , gegen die Zulässigkeit nichts zu erinnern, so übersendet sie das Gesuch der Kommandantur, welche dre Entscheidung, nebst cinem Exemplar der Zeichnung, in welchem die im Festun n · Interesse nothwend gen Abänderungen einzutragen sind, an dle Orts polizeibehdrhe behus Mittheilung an den Antragfieller zurückgelangen laßt J

28. Die von der Kommandantur autzufertigende Genehmi. gung muß alle für den betreffenden Fall nach Maßgabe dicses Gesetzes sestiustellenden spezlellen Beschränkungen genau bestinmen, denen der Grundbesitzer, sowte alle Besitznachfolgtr bezüglich det Baues, der Riederlage ven Materialien, der Anlage oder des Gewerbebetriebe sich 4 unterwerfen haben. Insowest nach Maßgabe dieses Gescteg zie Henehẽmgung nicht zu versagen ist, darf dieselbe aug nicht an Bedingungen geknüpft werden.

Sind seit der Aushändigung der Genehmigung zwei Jahre ver. flossen, ohne daß davon Gebtauch gemacht worden ist, so wird sie als erloschen betrachtet.

Wird die Genehmigung ganz oder theilweise versagt, so sind die Gründe der Ablehnung anzugeben.

§. 29. Gegen die Entscheidung der Kommandantur, wie gegen alle Anordnungen derselben, ist in Rayon Angelegenheiten binnen einer vierwöchen Lichen Prätlustofrist von der Züstellung ab, der Rekurz zulässig. Die Enticheidung auf den Rekurs erfolgt endgültig durch die Reichs ⸗Rayonkommisston.

Rach Ablauf der Frist, eintretenden Falls nach der höheren Ent. scheidung, sind die Anordnungen vollstredbar.

Ist durch eine Anordnung der Kommandantur eine Anlage unter sagt; so darf diese erst dann begonnen oder fortgesrtzt werden, wenn die Anordnung in der höheren Instanz aufgehoben ist.

§. 30. Die Projekte größerer Anlagen (Chausseen, Descht, Eisen. bahnen u. s. w) in den Rayong der Feslungen' und fenen Platze wer. den durch eine gemischte Kommission erörtert, deren Mitglieder von dem zußändigen Kriegs. Ministertum im Verein mit den betreffenden höheren Verwaltunggbehsrden berufen werden, und in welch auch dte . der Anlage betroffenen Gemeinden durch Deputirte vertreten werden. .

Das hierüber aufzunehmende Protokoll wird der Reichs Rayon kommission übersandt, welche in Gemeinschaft mit der betreffenden Lentral⸗Verwaltungsbehsrde die Entscheidung trifft oder erforderlichen Falls herbeiführt.

§. 31. Die Reichs-⸗Rayonkommission ist eine durch den Kaiser zu berufende ständige Militärkommisston, in welcher die Staaten, in deren Gebieten Festungen liegen, vertreten sind.

§. 32. Grundbesizer, welche ohne die gesetzlich erforderliche Ge= nehmigung, oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem genehmig— ten Plane eine Anlage, einen Neu. oder Wieder hersellung d bau aut führen oder ausführen lassen, werden mit einer Geldbuße bis zu funfzig Thaler bestraft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher als Baumeister oder Bauhandwerker die Ausführung geleitet hat. Soweit nach dem Urtheil der Kommandantur die Anlagen unzulässig befunden werden, ist der Besißzer innerhalb der vom Kommandanten zu hestimmenden Frist zu deren Bestittigung verbunden; nöthigenfalls erfolgt letzter: auf Antrag der Kommandantur durch die Polizeibehörde guf Kostin des Besitzers. Die Einlegung dis Refurses hemmt die Vollßreckung, vorbehaltlich der Bestinimung in §. 259.

Wer die in den 21. 22 vorgeschriehene Anzeige unterläßt, wird mit einer Geldbuße bis zu fünf Thalern bästraft.

§. 33. Behufs der Kontrole über alle Bauten, Anlagen und die Be⸗ nutzung von Grundstücken in den Rayons find die Kommandanturen und Ortspolizeibehsrden und deren Organe befugt, in den Stunden von 8 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmsttags den Zutritt zu allen Privat- uad öffentlichen Grundstücken in den Rayons zu verlangen.

Die Organe der Kommandantur sind die Ingenieur Offiziere vom Plaß Posten-Offiziere und Wallmeister.

Alljätzrlich einmal erfolgt cine allgemeine Reviston der Bauten und Anlagen in allen Rayons durch die Kommandantur oder ihre Organe unter Zuziehung der Orts-Polizeibehsrde und des Gemeinde dorstandes.

§. 34. Fär die in Folge dieses Gesetzes elntretenden Beschrän˖ kunzen in der Benutzung des innerbalb der Rayong belegenen Grund— eigenthuans leistet das Reich Entschädigung. . . ö

Entschädigung wird von Selten des Reichs nicht gewährt: I) für Beschräntungen jeder Art, welchen das Grundeigenthum innerhalb der bisherigen Rayons der bereits bestehenden Festungen nach der seit— herigen Gesetz!ebung unterworfen war, und auch nach dem gegen— wärtigen Gesctz unterworfen bleibt; 2) für Beschränkungen der im Eigenthum des Reichs oder eines Bundesstaats befint lichen Grund stücke und für Beschrankungen in Betreff der Anlagen auf Beerdigung plätzen; 3) für die Vecpflichtung zur Duldung der Rayonsteine; für die auf besonderem Rechtstitel beruhenden Nayonbeschränkungen, wenn nicht durch dieselben eine Entschädigung ausdrücklich zugesichert ist.

§ 35. ie Entschädigung besteht im Ersatz derjenigen Vemimin⸗ dernng des Werthes des Grundstücks, welche für den Besttzer dadurch entsteht, daß das Grundstück fortan Beschränkungen in der Benutzung unterliegt, denen es bisher nicht unterworfen war.

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Bei der Feststellung des bisherigen Werth 3 . , , , 66 9 n g, er be g r , 9 efestigung de atzes oder die Erweilerun d hestehenden Festungsanlage oder Seren nie . ein r e n, 6 tren Rayons in Aus sicht genommen Steht das von der Deschrãnkung betroffene Grundstück mit

anderem Grandbesitz disselben ?; esitz . ö daß die Wer n M en Sesitzers dergestalt in Zusammenhang,

. ; er sleren auch auf den er tt '. ,, . . Hide n n Grunde zu legen. k ;

d, de Enischädigung wird in Rente gewährt:; Sans;

7 ** 2328 ꝛö 2 . eg * gewährt 15 d 4 t .. mindeßens ein Srittel ke r erl. ö. seng“, naß der Wahl des Befizerß min der in rh en mh

Wird die Entschadigung in Kapital geleister so hesteht ste

hlung derjenigen Summen e ner, esttht sie in Zablung derssnigen Suni, um welche sich der Werth des Grund“ stäcks vermindert hat, nebst fünf Prozent Zinsen von dem Tage der

Absteckung der Rayonlinien. eim Tage de

2 1 ö 83 1 sch 8 9 ö n . ö skheld ter ef in Rente gzwahrt, so betragt die Rente jährlich sechs Prozent der vorgedachten Sumine, wovon fünf Vrozent als Verzinsung Angesehen. werden. Die Rente wird vom J Absteckung der Nahonlinien auf die Dauer von 37 Jab ren gewahrt erlischt jedoch, sobald das Grundstück zufhört, den Vesth ran suß sm. ö n, Ta vens drr der Zwischenrayons untermworfen zu fein

Die Rente witd dem jewelllgen inn Rayontatafter Verliehen,

3 8 d ü ' ö 6 1 v i, onzg? er Deze ckneten

Besstzer des Gruadstücks in vinrrteijährlichen Razen Postnumerando aus der Festungskasse gezahlt.

Renten, welche jahrlich weniger als Ei Tha]

Ren! ich weniger g Einen Thaler betragen wer den mit dem 163 fachen Betrage fapltaltsitt, und fofort an 3 Vestzer ausgezahlt. ib

§. 37. Welche Rechte anderen Realberechtigten an der Entschädi—⸗ gung JJ sich nach den Landesgefetzen.

Fön ür die gescklichen Befchränkungen im dritten Rayon wird Enischäd gung nicht gewährt. Wenn jedoch die Genehmigung ju einer, der im 8. 13 gedachien Anlagen bersagt wird, so gewahrt das Mich Entschäpigüng, Bel Fenftelz ung drrsckben' isß ewa nung des Gesuchs bei der Kommandantur zu rü! zu legen.

Im Llebrigen finden die Beßimmungen der §5. 35— 37 Anwen dung mit der Maßgabe, daß die Zinsen der Enischäctgung in Kapitat, beziehungs weise die Entschädigungzrente vom Tage des ablehnend

w 2. * 3 22 9 1 Gb chnenden Bescheides der Kommandant zu zahlen ißt.

539. Die Besißer der Sründstũücke, die ch durch die auferle ten Beschtänkungen berinträchtigt glauben, haben ihren Anspruch auf Ent⸗ schädigung binnen einer fechswöchentlichen Präklustvfrist nach Fest. stellung des Atayonplans bei der Kommandantur geltend zu machen.

Beginn uns Ablauf ber Frist sind gleichzeitig mit der Feststellung

des Rayonplanes öffentlich bekannt zu machen.

§. 40. Die Kommandantur theilt di⸗ Anmeldungen der höheren Civil: Verwaltungs beborde mit, weiche einen Kommissariut ernennt, der die Entschädigungsansprüche in Gegenwart der Entschädigungs⸗ berechtigten und eins Vertreters der Kommandantur erörtert und, falls die Parteien sich einigen, einen Rezeß aufnimmt, welcher die

§. 42. Die nach den SS 40 und 41 anzustellenden Klagen sind

gegen den sterichẽ fis kus u richten, wel her d . 2 3 3 . U ( * 17 1 de 2161 vertreten wird. ( chten, cher durch die Kommandantur 1 z 2 J ustandig ist das Gerich⸗ in dessen Bezi V . , 'essen Bezitk das betreffende Grund stuc vel n st / ssen Bezitk das betreffende Grum Das Gericht hat das Erzebnit weis r . 2. zebniß der Beweisaufnahme nach frei Ueberzeugung zu würdigen. fnahme nach freier 43. Wird die Aimirung permanenter Befef

9rdnen so sind die Besitzer der innerhalb der Ray Grund stucke verpflichtet, der schriftlichen oder öffentlich annt ge⸗ 3 Aufforherung der Kommanhantur zur Niederlegung pon , und sonstißen Anlagen, Wegschaffung ven Materialien⸗ , ,. BVese in igung von Pflanzungen und Einst⸗llung des Ge— * hetrie be nach int, mmen. Wird dieser Aufferderung nicht in der Cern n Frist Linügt, so können die Besitzer der betreffenden grun iück- durch administratise Zwangs maße egeln hierzu angehalten werden. gend Hh ö. im Falle einer Armirung die Freilegung der 5 n . ayon von der Kommandantur angeordr et, so veranlaßt n . bor der Bese ligung der baulichen und sonstigen Anlagen, ln ung zn und derglei en eine Beschreibung und nähere Fest⸗ 3. ung, des Zaustandes durch die Orttobrigkeit unter Zuziehung des . . . der Kommandantur und zweier Sachver—= 4idigen, und ertheilt über die stattgefundene Zerstörung' e Ent ; '. = ö 82 1 1. 245 n 1 1 X 9 ziehung ein Anerkennmniß. K ; 3. hlernher aufgenemmene Verhandlung wird von der Orts⸗ Xn ghet der höheren Civil ⸗-Verwaltunge behörde überreicht, auch der ommanzan tur und den Betheiligten in Abschrift mitgetheilt. 6. hie r ben eg n in erfolzt sobald alg möglich, spä⸗ te rtengch Auftzz hung des Armltungszustandes e, el ö —=— * 2. * 1 * nach Vorschrift der 5. 39 ff. . 22 ö Das Reich stt llt Anerkenntnisse äber die zu gewährende Entschä— gung aus, welche bis zur Zablung vom ersten Tage des auf die

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14 Kt141 1191 (

stattgefundene Zerstörung oder Entzichung genden Mo ĩ er e . 5 6 3 hung folgenden Monates mit 96. Entschädigung wird nicht gewährt: 1) hinsichtlich derjenigen vor Elntritt der Geltung dieses Sesetzes vorhandenen Gebäude und An⸗ lagen welche nach der bisherigen Gesetzgebung, oder in Folge beson⸗ derer Recht zti: el die Besizer auf Befehl der Kommandant unent⸗ geltlich zu heseitigen verpflichtet waren; 2) hinsichilich derjenigen Ge⸗ bäude und Anlagen, welche nach Eintritt der Geltun) di ses Ges tzes 2 entweder im ersten oder zweiten Rayon, ober in einem Zischen⸗ Rayon einer neu angelegten Befestigun b) oder auf einem Terrain welches in Folge des Reu. ober Verflärkungsbaues einer schon bel stehenden Festung in einen strengeren Rayon fällt, nach erfolgter Abste ckung der Rayonlinten errichtet worden sind. ;

Die Kosten der Beseitigung der vorstehend untes 1. und 2. er⸗

Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Ürkund? hat.

Wird eine Einigung nicht erzielt, so blelbt, wenn die Entschädi⸗ gungepflicht von der Kommandantur bestritten wird, dem Besitzer des Gtundstücks die Betretung des Rechtsweges unbenommen.

Ist dagegen nur das Vorhandensein oder die Höhe des Schadens 6 so erfolgt die Ermittelung der Entschädigung durch Sach er⸗ ndige. Wenn beide Parteien sich nicht über Einen Sach verständigen ver⸗ kinigen, so wählt jede Parti einen Sachverständigen, den dritten er⸗ nennt der Kommissarius.

Die Sachverständigen haben ihr Gutachten zu begründen und die Richtigkeit defselben zu heschwören oder auf den ein für allemal ge⸗ leisteten Sach zerftändigen. Eid zu ve: sichern'

Ist nach einem dleser Gutachten dir Werth verminderung so groß, daß der Entschädigungs berechtigte ein Entschädigung in Kapital zu belangen berechtigt ist, so muß er auf di— Aufforderung des Kom. missarius binnen einer Präklusipfrist von vier Wochen erklären, daß z die Entschädigung in Kapltal verlange, widrigenfalls er nur Ent⸗

digung in Rente versanden kann. §. 41. Der Kommissarius überreicht die Abschätzungsverhand⸗ lumpen mit seinem Gutachten der höheren Civil Verwaltungs behörde behufs Fesistlllung der Entschädigung durch Beschiuß. Dicselbe setzt den En ischädigungebetrag nach ihlem aus der Ver⸗ handlung und den Umständen geschäpften pflichmäßigen Ermeffen ki Das Gutachten der Sachverstaändigen dient jeder Behörde hier ei nur als Auskunft und Anhalt, ! j Gegen den Beschluß der Verwaltungsbehörde steht dem Entschä— gungsberechtigten innerhalb einer Prätlusiofrist von neunzig Tagen, om Empfange des Beschlusses an gerechnet, der Rechts weg offen. lat nerhalb, derselben Prätlustvffist ist die Militärbeboͤrde berech⸗ ih, die Entei nung des Grundstücks zu verlangen. Macht sie von sesem Rechte Gebrauch, so ist der Besizer die Ausdehnang' der Ent. nung auf alle diejenigen Theile des Grundstücks zu verlangen be⸗ chtigt, deren fernere Benutzung in der bisherigen Weise nach dem utachten von Sachperständigen durch die Abtrennung des den af nbeschränkungen untermwolfenen Theils wen tlic beeinträchtigt, hehe, rt oder verkindert werden würde. Die Etklärung der Milttär— . . an die höhere Verwaltungsbebörde, daß von dieser Befugniß h rauch Udemacht wird, unterbricht den Lauf der im Absatz 3 be⸗ iar n gti und das gerichtliche Verfahren über die Höhe der Ent-

eg Verfahren bel der Enteignung richtet sich nach den Landek⸗

währ Seba u! 86 ö ö 3. ö trägt der Besftzer, die Kosteñ' der Besertigu g nderer Gebäude und Anlasen fallen dein Reich zur Last. 6 ö. , Rayon Angelegenheiten sind tig,

v mea den für bürgerliche Rechtsstreit keiten bestehrnker Vel! schriften geschehen. ; ö stehenden Vor Die vereideten Verwaltungsbeamnten haben dabei den Glauben

Verhandlungen und

J,,

46. Alle administrativen Ges⸗ i . ) . 9 ö ö 8 6 e in Rayon ⸗Angelegendeiten sind kosten⸗ und Femin pelfrei. .

§. 47. Alle den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderlaufenden Be⸗ stimnmungen werden aufgehoben.

Vie zur Ausführung dieseß Gesetzes erforderlichen Anordnun—

3 ) 22 vel liche Andordnune en ere 3 Verordnungen. ) tkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift d . 3. x ale . J 6 2 ( und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. . . Gegeven Berlin, den 21. Dezember 1871. (L. S. Wilhelm. Fürst von Bismarck. Gesetz wegen Einführung des Reichs zesetzes vom 7 April 1869, Maßregeln gegen die Ninderpest betreffend, in Elsaß⸗Lothringen. Vom 11. Dezember 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Konig von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach . Zustimmung des Bundesraths, für Elsaß Lothringen was olgt: Das anliegende Reichsgesetz vom 7 April 1869, Maßre . . 6 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, tritt in Elsaß ⸗Lothringen mit dem) ia

„Rinder ̃ L it dem 1. Janu 1872 in Kraft. z 33

Mit demselben Zeitpunkte treten die Verordnung Unseres General. FDouverncurs vom 3 Oktober 1870 (Amiliche Nachrichten für das General. Gouvernement Elsa⸗s Nr. 8, 1070 Beilage S. 9ff), sowie alle denselben Gegenstand betreffenden Vorschriften außer Kraft.

Urkundlich unter Unsermr Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei= gedrucktem Kaiserl chen Instegel.

Gegeben Berlin, den 11. Dezember 1871.

(L. S) Wilhelm. Fürst von Bismarck.

Auf Ihren Bericht vom 14. November d. J. will enthmi daß vom 1. Januar 1872 ab: * Is genehmigen

I) für den bisherigen hat ischen Posbbezitk zwei Ober Postdirek⸗ tionen mit dem Sitze in Karlsruhr und Constanz errichtet, und der Aber Postdireftien in Karlsruhe zugleich die Postanstalten in dem Großherzoglich hessischen Kreise Wimpfen, der Or er Postdireftion in Constanz zugleich die bie her zum Bezirke der Ober. Postdirekt on in Frankfurt am Main gehörigen Postagstalten in den hohenzollernschen Landen zugewiesen werden;