1871 / 208 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Redaction und Rendantur:

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Berlin, Druck und Verlag * Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei

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zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗A nzeiger. 208.

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Verordnung zur 42 Zusammenstoßens der Schiffe auf See.

Vom 235. Dezember 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c, verordnen auf Grund des §. 145 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 (Reichsgesetzbl. S. 127) behufs Herbeiführung einheitlicher Vorschriften über die Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, was folgt:

Jeder Schiffsführer hat auf See und auf den mit der See im Zusammenhange stehenden, von Seeschiffen befahrenen Gewässern, so⸗ weit für letztere nicht abweichende örtliche Anordnungen bestehen, die nachstehenden Vorschriften zu befolgen, auch dafür zu sorgen, daß die zur Ausführung derselben erforderlichen Signal-Apparate vollständig und in brauchbarem Zustande auf seinem Schiffe vorhanden sind.

Art. 1. In den folgenden Vorschriften gilt jedes Dampfschiff, welches nur unter Segel und nicht unter Dampf fährt, als Segel- schiff, dagegen jedes unter Dampf fahrende Schiff, mag es zugleich unter Segel sein oder nicht, als Dampsschiff.

Vorschriften über das Führen von Lichtern.

Art. 2. Die in den foltzenden Artikeln erwähnten Lichter, und keine anderen, massen bei jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang geführt werden.

Art. 3. Dampfschiffe, welche in Fahrt sind, müssen führen: a) am Top des Fockmastes rin helles weißes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von zwanzig Kompaßstrichen wirft, nämlich zehn Strich an jeder Seite, von vorn bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab zwei Strich achterlicher als dSwars), und von solcher Helligkeit, daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens fünf Seemeilen sichtbar iß; b) an der Steuerbordseite ein grünes Licht, so eingerichtet und angebracht daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, nämlich von vorn his zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) an Steuerbord, und von solcher Helligkeit, daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von minde⸗ stens zwei Seemeilen sichtbar ist; c an der Backbordseite ein rothes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von zehn Kompaßstrichen wirft, nämlich von vorn bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwarß) an Back⸗ bord, und von solcher Helligkeit, daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichthar ist;

d) die Laternen dieser grünen und rothen Seitenlichter müssen an der Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche mindestens Ein Meter vor dem Lichte vorausragen, damit die Lichter nicht quer- über von der anderen Seite her gesehen werden können. .

Art. 4. Dampfschiffe, welche andere Schiffe schleppin, müssen zur Unterscheidung von anderen Dampfschiffen, außer den Seiten⸗ lichtern, zwei helle weiße Lichter senkrecht über einander am Top des Fockmastes führen. Jedes dieser Toplichter muß von derselhen Ein— richtung und Helligkeit sein, wie das eine Toplicht, welches andere Dampsschiffe zu führen haben. .

Art. 5. Segelschiffe, welche unter Segel sind oder geschleppt werden, müssen dieselben Lichter, wie die in Fahrt begriffenen Dampf⸗— schiffe führen, jedoch mit Aufnahme der weißen Lichter am Top des

Fockmastes, welche sie niemals führen dürfen.

Art. 6. Wenn, wie es bei kleinen Schiffen in schlechtem Wetter der Fall, die grünen und rothen Lichter nicht fest angebracht werden koͤnnen, so müssen diese Lichter doch auf Deck an den betreffenden Seiten des Schiffes zum sofortigen Gebrauche hereit gehalten und bei jeder Annäherung von oder zu anderen Schiffen zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, gezeigt werden, und zwar derart, daß sie möglichst gut sichtbar sind und daß das grüne Licht nicht von der Backbordseite her und das rothe Licht nicht von der Steuerbord— seite her gesehen werden kann.

Um den Gebrauch dieser tragbaren Lichter zu sichern und zu er— leichtern, müssen die Laternen außen mit der Farbe des Lichtes, welches sie zeigen, angestrichen und mit passenden Schirmen ver— sehen sein. ö l

Art. 7. Schiffe, und zwar sowohl Dampfschiffe als Segelschiffe, welche auf Rheden oder in Fahrwassern vor Anker liegen, müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ein weißes Licht in einer kugelfsrmigen Laterne von mindestens zwanzig Centimetern Durch— messer an der Stelle des Schiffes, wo es am besten gesehen werden kann, jedoch nicht höher als sechs Meter über dem Schiffs rumpfe zeigen und zwar so, daß ein klares, gleichmäßiges und ununter— broͤchenes Licht um den ganzen Horizont und auf eine Entfernung von mindestens einer Seemeile sichtbar wird.. ;

Art. 8. Lwotsen⸗Segelschiffe haben nicht diejenigen Lichter, welche für andere Segelschiffe vorgeschrieben sind, sondern ein weißes um

den ganzen Hoörizont sichtbares Licht am Masttop zu führen und mung

außerdem alle fünfzehn Minuten ein Flackerfeuer zu zeigen.

Sonnabend den 30. Dezember.

1871.

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Art. 9 Offene Fischerfahrzeuge und andere offene Boote sind nicht verpflichtet, die für andere Schiffe vorgeschriebenen Seitenlichter zu führen; sie müssen aber, wenn sie solche Lichter nicht haben, eine Laterne führen, welche mit einem Schieber von grünem Glase an der einen Seite und mit einem Schieber von rothem Giase an der andern Seite versehen ist; diese Laternen müssen sie bei jeder Annäherung von oder zu anderen Schiffen zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, und in solcher Weise zeigen, daß das grüne Licht nicht von der Backbordseite her und das rothe Licht nicht ven der Steuer bordseite her gesehen werden kann.

Fischerfahrzeuge und offene Boote, welche vor Anker oder vor ihren Netzen liegen und nicht in Fahrt sind, müssen ein helles weißes Licht zeigen.

Außerdem können Fischerfahrzeuge und offene Boote eines Flacker⸗ feuers sich bedienen, wenn sie es für zweckmäßig halten.

Vorschriften über die Anwendung von Nebelsignalen.

Art. 10. Bei jedem Nebelwetter, es mag Tag oder Nacht sein, müssen die nachsiehend beschriebenen Nebelsignale angewendet werden und mindestens alle fünf Minuten ertönen, nämlich: a) Dampfschiffe in Fahrt haben sich einer Dampfpfeife zu bedienen, welche vor dem Schornsteine mindestens 25 Meter hoch über Deck angebracht sein muß; b) Segelschiffe in Fahrt müssen ein Nebelhorn gebrauchen; c) Dampfschiffe und Segelschiffe, welche nicht in Fahrt sind, haben sich einer Glocke zu bedienen.

Vorschriften über das Ausweichen der Schiffe.

Art. 11. Wenn zwei Segelschiffe sich in grade entgegengesetzter oder beinahe grade entgegengesetzter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so müssen die Ruder beider Schiffe backbord gelegt werden, damit sie einander an Backbord⸗ seite passiren (9al. Art. 13a.).

Art. 12. Haben zwei Segelschiffe, deren Kurse sich so kreuzen, daß Gesahr des Zusammenstoßens entsteht, den Wind von verschiede⸗ nen Seiten, so muß das Schiff, welches den Wind von Backbord hat, dem Schiffe, welches den Wind von Steuerbord hat, aus dem Wege gehen. Nur in dem Falle, wenn das Schiff mit Backbordhalfen dicht am Winde liegt und das andere Schiff den Wind raum hat, muß das letztere aus dem Wege gehen.

Haben aber zwei Segelschiffe den Wind von derselben Seite, oder segelt eins derselben vor dem Winze, so muß das luvwärts befindliche Schiff dem leewärts befindlichen aus dern Wege gehen.

Art. 13. Wenn zwei Dampfschiffe sich in grade entgegengesetzter oder beinahr grade entgegengesetzter Richtung einander nätzein, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens enisteht, so müssen die Ruder beider Schiffe backbord gelegt weiden, damit sie einander an Back- bordseite passiren (vgl. Art. 132).

Art. 134. Die vorstehenden Artikel 11 und 13 finden nur dann Anwendung, wenn zwei Schiffe sich in grade entgegengesetzter oder beinahr grade entgegengesetzter Richtunz einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, nicht aber dann, wenn zwei Schiffe, sofern sie beide ihren Kurs beihehalten, frei von einander passiren können.

Die gedachten beiden Artikel finden daher nur in selchen Fällen Anwendung, wenn zwei Schiffe grade oder beinahe grade auf ein— ander zusttuern; mit anderen Worten, wenn hei Tage jedes der bei⸗ den Schiffe die Masten des andern mit den seinigen in einer graden oder beinahe graden Linie sieht und wenn bei Nacht jedes der beiden Swiffe sich in solcher Stellung befindet, daß es heide Seitenlichter des andern Schiffes erblicken kann.

Dagegen finden die gedachten beiden Artikel keine Anwendung, wenn bei Tage das eine Schiff sieht, daß sein Kurs vor dem Buge von dem andern Schiffe gekreuzt wird, oder wenn bei Nacht das rothe Licht des einen Schiffes dem rothen des andern, oder das grüne Licht des einen Schiffes dem grünen des andern gegenübersteht, oder wenn ein rothes Licht ohne ein grünes, oder ein grünes Licht ohne ein rothes voraus in Sicht ist, oder wenn beide farbige Seitenlichter anderswo, als voraus, in Sicht sind.

Art. 14. Wenn die Kurse zweier Dampfschiffe sich so kreuzen, daß Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß dasjenige Dampf schiff (. dem Wege gehen, welches das andere an seiner Steuerbord⸗

eite hat. t Art. 15. Wenn ein Dampfschiff und ein Segelschiff in solchen Richtungen fahren, daß für sie Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß das Dampfschiff dem Segelschiffe aus dem Wege gehen.

Art. 16. Jedes Dampfschiff, welches sich einem andern Schiffe in solcher Weise nähert, daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, muß seine Fahrt mindern, oder, wenn nöthig, stoppen und rückwärts gehen

Bei Nebelwetter muß jedes Dampfschiff mit schwindigkeit fahren.

Art. 17. Jedes Schiff muß beim Ueberholen eines ander sem letzteren aus dem Wege gehen

Art. 18. In allen Fällen, wo nach den obigen Veischriften das eine von dem Wege zu gehen hat, ö eihthalten, zugleich aher die Bestim⸗

gemäßigter Ge⸗