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9 . . Er ste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗ Anzeiger.
Dienstag den 2. Januar.
8 . ö. — — e . 1 2 Eisenbahn- Prioritats · Aktien und Obligationen. Prioritäten.
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Frenbahn-Prioritäts Aktien und Obligationen. Dachen-Mastrichter-
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V. Serie
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do. do. do. do. Berlin- Anhalter. do. do. Berlin- Görlitzer Berlin- Hamburger . do. do. B. Potsd.· Magd. l do. Lit. C... do
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do. Wittenberge Magdeb - Leihz. Ill. Em. . Magde burg- Wittenberge Nicdersehs-Märk. L. Serie do. II. Ser. 2 623 Thlr. N. rk. Oblig. I. u. Il. Serie
do. III. Serie IV. Serie
do. Niedersechles. Lweighahn- do. Lit. D.
Nordh. Erfurter J. Em. ..
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do. do. II. Em. Schleswig Holsteiner Thüringer I. Ser do. II. Ser do. II Ser.. ...... do. do . Dux - Bodenbach do Fünfkirchen-Bares....... Galia. Carl Ludwigsb do. do. II. Em. do. do. III. Em. Kasehau - Oderberger Ostrau-Eriedlander Ungar. Nordostbahn o. Lemberg- Czernowitz. · do. II. Em. do. III. Em. Mähr. Schles. Centralbahn Mainz- Ludwigshafen Oestr.- franz. Staatsbahn. . do. Ergänzungsnet? Kronprinz Rudolf-Bahn.- do. 69er
do do do. Lomb. Bons, 1870, 4
do. v. 1876... do. v. 1877, 18 ; do. i Charkow- Aso do. in Lvr. Strl. à 6. 24 kleine do Charkow-Krementschug.. do. in Lvr. Str
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Südösterr. Bahn (Lomb. ).
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Berlin, Druck und Verlag der
(R. v. Decker).
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Folgen drei Beilagen
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Königreich Preußen.
Konzessions— und Bestäti für di kätigung s-⸗Urkunde für d Berliner Vord⸗ a e n nf, . Wir Wishemn . *. 14 1870.
Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r, 8 Nachdem sich zur Herstellung einer Eisenbahn von n a das ĩ roßherzogt hum Mecklenburg⸗Strelitz über Neu -Strelitz nach Stral⸗ . 6 , . gebildet hat, wollen Wir zum Bau und 2. ö. e dieser Bahn Unsere landesherrliche Genehmigung hierdurch ö hei . das anliegende (a.) am 5. Juni 1579 notariell voll= j n atut hierdurch mit der Maßgabe bestätigen, daß sich die Ge⸗ 9 . allen Bestimmungen des mit der Großherzoglich mecklen= 36 =. relitzer Rey ierung bezüglich des Bahntheiles im jenseitigen 9 iete Abgeschlos enen Staatsvertrages vom 31. Dezember 1866 ⸗ . S. 2 Hh ,, hat. Zugleich Wir, de in dem Gesetze über die Eisenbahn⸗ = k vom 3. November 1838 ergangenen o r nm amn *. Si r r fn . ö zur vorübergehenden Benutzung frem⸗ ö as in Rede stehende Unternehmen Anwendung Die gegenwärtige Urkunde ist mit dem S durch di = San ein h en e. M
Alrkundlich unter Unserer Höchstei indi reif beigedrucktem Königlichen k .
Gegeben Berlin, den 18. Juni 1870. . (LS) Wilhelm.
Graf von Itzenpliß. Dr. K
. . a. Statut der Berliner Nord-Eisenbahn-Gesellschaft. ö. Gan n Hen e nnn rn.
1. (Name un Zweck der Gese schaft. Unter der Benennu Berliner Nord- Eisenbahn⸗Gesellschaft« wird eine nice n n errichtet, welche zen Bau, die vollständige Ausrüstung und, den Betrieb 4 der Allerhöchsten Bestätigung dieses Statuts in längstens . . 1 , Eisenbahn von Berlin durch das Groß⸗
zogthum Mecklenburg⸗Strelitz über Neu⸗Streli S . . : g⸗Strelitz eu⸗Strelitz nach Stralsund zum
. 2. (Art der Benutzung.) Die Gesellschaft wi .
2 B g) D vird die Trans⸗ ö auf der Bahn durch Dampfwagen auf eigene Rechnung be⸗ 5 auch — soweit sie es ihrem Interesse gemäß findet, oder ge⸗ k ist 2 Anderen ö. Benutzung der Bahn zu Personen und Gütertransporten gegen Entri . ᷣ Ba . 6 p geg richtung eines bestimmten
Sie kann auch unter Genehmigung des Handels-Mimtssters ei
, . ) ; ü! zels⸗ fsters einer anderen Eisenbahnverwaltung den gesammten Betrieb der Bahn durch
3
. Vertrag überlassen.
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transport-
mitteln eine noch bessere und wohlfeilere . der J als auf Eisenschienen und mittelst Lokomotiven möglich werden, so kann die Gesellschaft auch das neue Beförderungsmittel, vorbehaltlich der Genehmigung des Staats, herstellen und benutzen.
J. 3. Bahnlinie und Bauplan. Die Bahnlinie hat das Mi⸗ 1 , 4 und öffentliche Arbeiten festzustellen; liegen der Genehmigung desselb l ; Bauproj ö . hmigung desselben die speziellen Bauprojekte
Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter beso He⸗
a,, des vorbezeichneten i gn abgewichen . 5
Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf ihre Kosten diejenigen Anlagen auszuführen, welche das Kriegs⸗Ministerium im Interesse der Landes⸗ e,, , erachtet.
§. 4. (Domizil und Gerichtsstand) Das Domizil d
und geh 3. , . ist . ö
FS. 5. (Fon er Gesellschaft; Das zum Bau der Eisenb nebst Zubehsr, zur Anschaffung des Beh eb n utefichz nebst . zur Bestreitung der Genexalkosten, einschließlich der Kosten der Vor— arbeiten, se wie zur Verzinsung der Aktien bis zu dem im S. 21 be⸗ stimmten Zeitpunkte, erforderliche Kapital der Gesellschaft besteht in einem Grundkapitale von 12590000 Thlr, (Zwölf Millionen fünf⸗ hunderttausend Thaler) Preußisch, Courant, oder 1875009 Pfund Sterling, welches i) dürch 6265605 Stück Stammaktien zu je 100 Thlr. oder 15 Pfd. Sterling giebt z 250000 Thlr. — 9373500 Pfd. Sterling, 2) durch 31259 Stück Stamm-⸗Prioritätsaktien zu je 200 Thlr. oder 30 Pfd. Sterling, giebt 6,250, 0 Thlr. — 97500 Pfd. Sterling, in Summa 12650, O0 Thlr. — 1875, 900 Pfd. Sterling aufgebracht wird.
S. G. „ (Reservefonds) Nach Ablauf des ersten . ird zunächst ein Reservefonds gehildet. Derselbe ist bestimmt zur Deckung der in außerordentlichen 6 nöthigen Ausgaben und . Kosten für die Vermehrung der Betriebsmittel, welche nach Ablauf des ewten Betriebsjahres nothwendig befunden wird.
Diesem Reservefonds werden überwiesen: a) der Betrag derjeni⸗ gen Zinsen und Dividenden, die nicht rechtzeitig erhoben und deshalb gemäß §. 23 zu ne, . der Gesellschaft verfallen sind; b) ein Zu⸗ schuß aus den Betriebseinnahmen, der von der. Direktion nach An⸗ hörung des Verwaltungsraths nach Bedürfniß festgesetzt wird, aber
der Gesellschaft betragen soll, insofern die Direkti i i — t Direktion nicht mit Zu— e, ,. der vorgesetzten Staatsbehörde eine irn wenn 16. i rn, 1 nach vollständigem Ausbau und vollstaͤndiger Aus- i ahn verbleibende Rest des Bau ⸗ und Kerb. Hat der Reservefonds die Summe von 20000 Thaler drt 1. — 1. zweihundert tausend Thaler Vreußisch nm,. . brau t er blos auf dieser Höhe erhalten zu werden und es erfolgen Zuschüsse nur dann wenn eine Verminderung eingetreten ist. . a eng. , 9 e. Höhe vorhanden ist, fließen t er Zinsen und Dividende ie die Zins Reservefonds selbst, in die Betriebs kasse. ,
§. 7. (Erneuerungsfonds.) Ferner wird nach Abl ᷣ . . ͤ auf des er — noch ein Erneuerungsfonds gebildet, . ir en 16 ir estreitung der Kosten der Erneuerung von Schienen, wellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Eisenbahn, mit Einschluß der Weichen, sowie die Erneuerung der Lokomotiven en ,, 194 der Wagen aller Art. ö Zu diesen Erneuerungen sind inshesondere zu rechnen: I) bei k und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, hesk 8 inder, Siederöhren, Federn, Achsen, Näder, Radreifen, ganzer K er en ng, ö. den Wagen die Auswechfelung z n, Federn, Achsen, Rädern, Radreife der ais ö,. ganzer Coupés. J . e diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Er⸗ , , zu . ö sie durch unh ung . nicht aber, wenn sie den Bauunter di s ö. 2 . ernehmern, Lieferanten u. s. w. em Erneuerungsfonds werden nach Maßgabe eines von d , em Handels. Minister zu enghmigen den Regulativs überwiesen: Y * , . aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und de ,, b) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der von der Direktion nach Bedürfniß von fünf zu fünf Jahren mit Ge— ö 3 , ,, K. normirt wird.
Fenn der Erneuerungsfonds derartig angewachsen ist, daß de e, , . eine weitere Verstärkung desselben w . ür erforderlich erachtet / so dürfen die unter »a.« benannten Einnah⸗ ae, sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst mit Zustimmung es Handels⸗Ministers zur Betriebskasse vereinnahmt werden. ;
F. 8. (Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate ie ält- nisse der Gesellschaft zum Staate. . außer ö , und. noch zu erlassenden Gesetze, im Allgemeinen durch die zu erthei⸗ . Konzession und das gegenwärtige Statut be⸗ Insbesondere aber bleibt 1) dem Staate vorbehalten: ie G nehmigung des Bahngeldtarifs und des F . 6 dir E 9 als für den Personenverkehr, sowie jede Abänderung der Die Gesellschaft wird den Personentransport in vi 8 = klassen bewirken und ist auf, Verlangen der , öflichtet, auf der Bahn bei größeren Entfernungen den Einpfennigtarif . . . . . , . und eventuell der übrigen, ; d ung des Norddeutschen s ᷓ de re . g dorddeutschen Bundes bezeichneten Dem Staate bleibt ferner vorbehalten: b) die nigur nöthigenfalle auch die Abänderung des Fahr ung! ; 9 . gung der Wahl des Vorsitzenden und des oder der technischen Mit— glieder der Direktion, so wie die Genehmigung der der Direktion zu 2 . Auch die Qualifikation des die — sführung leitenden Ingenieurs üf de . Ingenieurs unterliegt der Prüfung des . Y) Zur Ausführung der Bestimmung über die B d Sir gh zu militärischen Zwecken , Gn m. für ann 333 ist die Gesellschaft verpflichtet, dem Reglement vom J. Mai 1861 be— ziehungsweise dem Bundesreglement vom 18. Juli 1868 für die Beförderung von Truppen, Militär⸗-Effekten und sonstigen Armee⸗ bedürfnissen auf den Staatsbahnen und den unter Staatsverwaltung stehenden Privat- Eisenbahnen nebst den hierzu bereits ergangenen und etwa noch zu , e ergänzenden und erläuternden Vor⸗ schriften, ferner den Bestimmungen des Reglements vom J. Mai 1861, betreffend die Organisation des Transports größerer Truppen- massen auf den Eisenbahnen und der Instruftion von demselben Datum für den Transport der Truppen und des Armeematerials auf den Eisenbahnen) sowie den künftigen Abänderungen und den Ergänzungen dieses Keglements sich zu unterwerfen. ; 3) Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den 2 9 ne mg nnr zu bringen. Sie ist außerdem verpflichtet, mit jedem fahrplanmäßi 3 af be n fen der Postverwaltung einen ,. ö . desselben: a) Briefe Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Sil⸗ ber, Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied des Gemichts, ferner
solche nicht in die Kategorie der obigen Sendungen öri it welche einzeln das Gewicht von 20 . nich fbi e g fehr,
b) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des
pro anno nicht mehr als ein Zehntheil Prozent des Anlagekapitals
ienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben