1872 / 1 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

1 zurückkehren; c) die Geräthschaften und Utensilien, deren ie Beamten unterwegs bedürfen, unentgeltlich zu befördern.

Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Ver⸗ ständigung auch Posteoupss in Eisenbahnwagen gegen eine den Selbst⸗ kosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst r . e Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen ost⸗ wagen oder Postcoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplaß einzuräumen ist, oder die unentgeltliche Beförderung von Brief. und Deen 5Spacketen durch das Zugpersonal verlangt werden.

Für ordinäre iar über 260 Pfund, auch wenn dieselben inner⸗ halb des Postwagens oder Postcoupeés befördert werden, erhält die Eifenbahngefellschaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monat- liche Gesammtgewicht der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf Grund besonderer Ver⸗ einbarüng aversionirt wird. . .

Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende Postcoups für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisen⸗ bahngesellschaft entweder die Beförderung der nicht . y in ihren Wagen zu vermitteln, oder der ost ie er⸗ forderlichen Transportmittel leihweise herzugeben. Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere als die oben vorgesehene Vergütung, nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die os . außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende nach Sätzen, pro Coups und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe⸗ und Transportvergütung. e

Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unter⸗ stellung, Reinigung, das Schmieren, Ein⸗· und Ausrangiren ze. der Eisenbahn⸗Postwagen, sowie den leihweisen Ersatz derselben in Be— schädigungsfällen, gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen werden, und über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird. . ö ö l

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfrei ässen versehenen

ersonen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem rn m ft zurücklegen. ö .

45 a. Die Gesellschaft hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, welches außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt und so— weit es nicht zu Seitengräben, Einfriedigungen 3. benutzt wird, zur Anlage von obexrirdischen und unterirdischen Bundes-Telegraphen⸗ Linien unentgeltlich zu gestatten. Für die oberirdischen Telegraphen⸗ Linien foll thunlichst entfernt von den . nach Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahnverwal⸗ tung . Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mit- benutzt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphen⸗ Linien soll in der Regel diejenige Seite des Bahnterrains benutzt werden, welche von den oberirdischen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird, ö

Ber erste Trakt der Bundes⸗Felegraphenlinien wird von der Bundes- Telegraphenverwaltung und ,, gemeinschaftlich festgesetzé. Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahn nach— weislich geboten sind, erfolgen auf Kosten der Bundes -Telegraphen⸗ Verwaltung, resp, der Eisenbahn; die Kosten werden nach Verhältniß der beiderseltigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber anderweite Verän- derungen ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich und werden die— ien für Rechnung desjenigen Theils ausgeführt, von welchem die⸗ elben , . sind /

b) die Gesellschaft gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes -⸗-Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphenbeamten und deren Hülfsarbeitern Behufs Ausführung ihrer Geschäfte das Betreten der Bahn unter Beachtung der bahn⸗ polizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem Zwecke in Beamten die Benutzung eines Schaffnersitzes oder Diensteoupés auf allen Zügen einschließlich der Güterzüge, gegen Lösung von Fahrbillets der III. Fan g .

é) die Gesellschaft hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes⸗Telegraphenlinie beauftragten und legitimirten Telegraphen-⸗ beamten auf deren Requisition zum Transport von Leitungs- materiglien die Benutzung von Bahnmeisterwagen, unter hahnpolizei⸗ licher Aufsicht gegen eine Vergütung von 5 Sgr. pro Wagen und Tag und von 29 Sgr. pro Tag der Aufsicht zu gestatten;

d) die , hat die Bundes-Telegraphenanlagen an der Bahn gegen eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thlr. pro Jahr und Meile durch ihr Personal bewachen und in Fällen der Be⸗ schädigung nach Anleitung der von der Bundes -Telegraphenverwal⸗ tung erlaässenen Instruktion provisorisch wieder herstellen, auch von jweder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten Bundes- , ,,, Anzeige machen zu lassen;

) die Gesellschaft hat, die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien erforderlichen Vorräthe von . auf den dazu geeigneten Bahnhöfen unentgeltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personal bewachen zu lassen;

f) die Gesellschaft hat bei vorübergehenden n m n und Störungen des Bundestelegraphen alle Depeschen der Bundes⸗ Telegraphenverwaltung mittelst ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahnbetriebsdienst in Anspruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die Bundes-Telegraphenverwaltung in der Beförderung von Eisenbahn-Dienstdepeschen Gegenseitigkeit ausüben wird;

g) die Gesellschaft hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des Bundeskanzler ⸗Amts dem Privat⸗Depeschenverkehr nach Maßgabe der Bestimmungen der Telegraphenordnung für die Korrespondenz auf den Telegraphenlinien des Norddeutschen Bundes zu eröffnen;

b) über die Ausführung der Bestimmungen unter »a.«n bis ein

10

schließlich f. wird das Nähere zwischen der Bundes Telegraphenver⸗

waltung und der Eisenbahnverwaltung schriftlich vereinbart. .

5 Die Gesellschaft hat den Anordnungen, welche wegen polizei. licher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau , Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anord⸗ nungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei⸗Aufsichtspersonals ent. stehenden Kosten zu 3 Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. cʒember 1816 (Gesetz⸗ Sammlung für 18177, S. 21) für die Bauarbeiter einzurichtenden

Krankenkasfe zu leisten. Nicht minder wird die Gesellschaft den An=

forderungen der zuständigen Behörde wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau bee, mn Beamten und Arbeiter be⸗ reitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen. .

6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maßgabe der jetzt und künftig bestehenden 33 für die Staatseisenbahnen, für ihre Beamten und Arbeiter Pensions⸗, d, , e, , . und Unter⸗ i met ffn einzurichten und zu denselben die erforderlichen Bei⸗

äge zu leisten. .

35) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung Bedürfenden, vorzugsweise aus den mit e, , , ,,. entlassenen Militärs des Königlich preußischen Heeres, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht n, haben, zu wählen. ;

8 ie Gesellschaft ist allen Bestimmungen unterworfen, welche in dem zwischen der Königlich preußischen und der Großherzoglich mecklenburgischen Regierung vereinbarten Staatsvertrage vom 31. De⸗ zember 1866 (Geseßz⸗Samml. pro 1867, S. 229 ff) in Betreff dieser Bahnanlage festgeseßzt sind. ; . ö

§. 9. Verwaltung und Verfassung) Die ,. der Gesell⸗ schaff werden wahrgenommen: I) durch die Gesammtheit der Aktio= näre in der Generalversammlung (85 26 ff; 2) dur den Verwal⸗ * welcher aus neun Mitgliedern besteht, und 8) durch die Direktion. .

9. 19. (Schlichtung von Streitigkeiten) Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären wegen rig n gebliebener Ein- ahlungen auf die Aktien (6. 16) sind im Gerichtsstande der Gesell⸗ 6 anhängig zu machen, welchem sich jeder Aktienzeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. durch den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unter wirft. . . . 86. 11. Oeffentliche Bekanntmachungen) Die nach diesem Sta—⸗ tute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, Zahlungsauffor⸗ derungen, Einladungen oder 53 Mittheilungen sind in folgen⸗ den öffentlichen Blättern: I) dem Preußischen Staats- Anzeiger, 3 der Neu -Strelitzer Zeitung, 3) der Stralsunder Zeitung, 7 der

erliner Börsen-Zeitüng, 5) dein Berliner Börsen- Courier abzu— drucken. .

Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein anderes aus⸗ drücklich vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekannt— machung in jedem der vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbind⸗= licher Publikation.

Bei dem Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blätter genügt die Bekanntmachung in den übrigem bis die nächste Generalversammlung über die Wahl eines andern Blattes an Stelle des eingegangenen Veschluß gefaßt hat. ö

, in andere, als in die sub 1 —– genannten Blätter bleiben dem Ermessen der Direktion überlassen, kommen aber auch wenn sie 466 sind, bei Beurtheilung der Rechtsgiltigkeit der be— treffenden Publikation u. s. w. nicht in Betracht.

§. 12. (Abänderung des Statuts) Abänderungen des gegen⸗ wärtigen Statuts sind nur in Folge eines nach Maßgabe der §8. 7 bis 360 gefaßten Beschlusses der Generalversammlung unter landes- herrlicher Genehmigung zulässig. .

5 3. Verkauf der Bahn und Auflösung der S m Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, ingleichen die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn,

unternehmen können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten

landesherrlich bestätigten Beschlusses der Generalversammlung ge-

schehen (§. 30). J B. Besondere Bestimmungen. IJ. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden.

§. 14. (Aktien und deren Ausfertigung) Sämmtliche im §. 5 , Stamm und Stamm⸗Prioritätsaktien der Gesellschaft wer⸗

en auf den Inhaber lautend, unter fortlaufender Nummer, und zwar die Stammaktien nach dem suh A. und die Stamm-Prioritätsaktien nach dem sub B anliegenden Schema stempelfrei ausgefertigt, jedoch erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist.

ede Aktie wird mit mindestens drei k der 6 294 versehen, dagegen vom Rendanten der Gesellschaft unter⸗

rieben.

.F. 15. (Einzahlung des Aktienkapitals) Vom Aktienkapital müssen innerhalb vier Wochen nach erfolgter Allerhöchster Bestäti. gung dieses Statuts und Eintragung in das Handelsregister in Berlin 10 . zehn Prozent), nach anderen drei Monaten 20 Prozen zwanzig Prozent) und im Laufe des ersten Jahres wenigstens noch 10 Prozent (zehn Prozent) der einzelnen Aktienzeichnungen eingezahl werden.

Die Zahlung des übrigen Betrages geschieht nach Bedürfniß worüber 7 Direktion nach vorherigem . tit dem it waltungsrath jedoch mit der Maßgabe zu bestimmen hat, daß a) di s ,, , . auf sämmtliche Zeichnungen gleichmä ßig erfolgen namentlich also die Einzahlungen der einzelnen Raten auf die Stamn

Folgen drei Beuagen

die auf den Namen des Aktienzeichners lauten, und nach ge

Prioritätsaktien die auf die Stammaktien geleisteten Einzahlungen nicht übersteigen, daß ferner b) keine einzelne Einzahlung den Betrag von 29 Prozent zwanzig Prozent) der gezeichneten Summe über 6 darf, und daß endlich e) zwischen jeder neuen Einzahlung und ö ihr macht vorangegangenen eine Frist von drei Monaten iegen muß.

Die Aufforderungen zu Einzahlungen, sowie die Bestimmung der , erfolgt in der durch §. II vorgeschriebenen Form, der⸗ gestalt, daß jede Aufforderung mindestens zweimal öffentlich bekannt nnn, wird und vom Tage der letzten Bekanntmachung bis zum estgesetzten n ,, eine mindestens vierwöchentliche Frist offen bleibt. Vollzahlungen auf Stamm- und Stamm-Prioritäts= Aktien, resp. die Ausgabe von solchen volleingezahlten Aktien sind gestattet, jedoch bezüglich der Stamm-Prioritatsaktien nur in dem Maße, als solche auf die Stammaktien bewirkt sind.

8 l6. (Folgen der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten.) In Betreff der Folgen eines Verzuges der Attidnäre bei Einzahlung Der ausgeschriebenen Raten bewendet es bei den Vorschriften des Art. 22 u. f. des Allgemeinen Deutschen e . 9 Bis zur Berichtigung des Nominal— betrages und bis zur wirklichen e, , . der Aktien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Naten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema H. e , n,

chehener Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegen diese selbst 6 werden.

Die Quittungsbogen werden mit zwei Facsimile-⸗Unterschriften der Direktion versehen. ;

§. 18. (Aushändigung der Aktien. Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungsbogens wird dem darin benannten Aktionär oder dessen Cessionar, oder demjenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe des Quittungs-⸗ bogens die gemäß §. 14 ausgefertigte Aktie ausgehändigt.

Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.

8§8. 19. Verhaftung der Aktionäre Kein Aktionär ist über den Betrag der gezeichneten Aktien hinaus zu Einzahlungen für Verbind⸗ lichkeiten der efellschaft verpflichtet.

8. 20. (Zinsen der Einzahlungen.) Die Aktien der Gesellschaft, beziehungsweise die darauf geleisteten Einzahlungen werden während der Bauzeit und bis zu deren Ablaufe in Ansehung

der Stammaktien und

der Stamm-⸗-Prxioritätsaktien mit fünf Prozent und zwar bis zur erfolgenden , Verrechnung auf die nächstfolgende Einzahlung, von erfolgter Volleinzahlung an ö. Baarzahlung verzinst. Letztere erfolgt gegen Einlieferung der betref⸗ fenden Coupons, welche die Direktion nach dem anliegenden Schema C. ausfertigt und mit den Aktien zusammen aushändigt.

§. 21. (Dividenden und deren Feststellung) Mit Ablau des Semesters (30. Juni, 31. Dezember), h welchem die Bahn .

mit Genehmigung der Staatsregierung auch , in Betrieb

gesetzt werden kann vollständig fertig und in ihrer ganzen Aus⸗ dehnung in Betrieb gesetzt wird, hört die Verzinsung der enn aus dem Baukapitale auf und wird statt derselben der, vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung folgenden Semesters an, aus dem Unternehmen aufkommende Reinertrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt:

I) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Ver⸗

waltungs⸗, Unterhaltungs⸗, Betriebs⸗ und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten;

2) sodann werden die in den 58. 58 und gedachten jährlichen Beiträge zum Reserve⸗ und Erneuerungsfonds vorweg genommen;

. von dem hiernach verbleibenden Reste sind die den Beamten der Gesellschaft etwa k Tantiemen zu berechnen;

4 der nach der Berichtigung derselben verbleibende Reinertrag

wird alljährlich in folgender Weise unter die. Aktionäre vertheilt: 4 vorerst i n die Inhaber der Stamm⸗Prioritätsaktien 5 pCt. fünf Prozent) des , . ihrer Aktien; b) der nach Deckung dieser 5 pCt. (ad a.) verbleibende Betrag der Reineinnahme wird bis zur ohe von 6 pCt. (sechs wee, ro Aktie unter die Inhaber der Stamm⸗ lktien nach Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt; ) der nach Deckung dieser fünf, resp. sechs Prozent (ad a. b.) ver- bleibende Betrag der Reineinnahme wird unter die Inhaber der Stammaktien und der Stamm-⸗Prioritätsaktien nach Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt; d) sollte in dem einen oder dem anderen . Reinertrag nicht ausreichen, um den Inhabern der Stamm ⸗-Prioritätsaktien die unter a. , Dividende zu ge⸗ währen, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt, so daß die Inhaber der Stammaktien eine Dividende nicht eher erhalten, als bis diese Nachzahlung voll—⸗ ständig geleistet ist. . Die Zahlung der Dividenden aus der Gesellschaftskasse erfolgt jährlich vier Wochen nach Publikation der Bilanz (§. 25.

3m alle der Auflösung der Gesellschaft 3. der Liquidation des Gesellschaftsvermögens haben die Inhaber der Stamm-Prioritäts-= Aktien ein Prioritätsrecht an dem vertheilungsfähigen Erlöse für das Ilnternehmen, so daß sie aus demselben zunächst und vor den In⸗ abern der Glam tien befriedigt werden müssen.

Divi Es werden auf fünf ändigt und von fünf zu fünf Jahren erneuert:

8. 77. rr enn. und Talons. jahre ausge mit den Stammaktien Dividendenscheine nach dem sub D., Talons nach dem sub - mit den Stamm-⸗Prioritätsaktien Dividendenscheine nach dem »sub -F, Talons nach dem sub 6. anliegenden Schema. D ividendenscheine und Talons werden unter der Firma der Di⸗

11

rektion und zwei faresimilirten Unterschriften der Mitglieder derselben, sowie dem Stempel der Gesellschaft ausgefertigt.

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt egen Einlieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Coupons m, , e,. Talons an den Vorzeiger der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation.

§. 23. (Zahlung der Dividende). Die Auszahlung der Divi—⸗ dende erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen Einlieferung der ent⸗ sprechenden Dividendenscheine nach geschehener Feststellung der Bilanz des , Betriebsjahres.

Zinsen für die Aktien während der Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen vier Jahren, von den in den §§. 20 und 21 ange⸗ gebenen Zahlungstagen ab gerechnet, erhoben worden sind, verfallen kum. Vortheile der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmung des F. 24. Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung). Sind Aktien, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar geworden je⸗ doch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Rich- tigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen Ein⸗ reichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleich- artige Papiere auszufertigen und auszureichen.

Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässi nach gerichtlicher 1 derselben, die im Domizil der Her schaft bei dem dortigen Gerichte erster Instanz nachzusuchen ist.

Eine gerichtliche Mortifizirung be hidigler oder verloren gegan-⸗ gener Dividendenscheine findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, der die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im S§. 23 gedachten vierjährigen Zeitraums bei der Direktion anzeigt und seinen Anspruch durch Einreichung des in , wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und, im Falle

es Verlustes, durch Vorlegung der Aktien selbst bescheinigt hat, binnen einer von Ablauf des vierjährigen Zeitraums zu berechnenden einjährigen präklusivischen Frist, gegen Rück— gabe der über die rechtzeitige Anmeldung von der Direktion zu ertheilenden Bescheinigung, ausgezahlt. Im Falle des Verlustes jedoch nur dann, wenn der betreffende Dipidendenbetrag nicht an— derweit an den Präsentanten des Scheines ausgezahlt ist.

Auch eine gerichtliche Mortifizirung beschädigter oder verlorener Talons findet nicht statt. .

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Aktieninhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Produktion der Aktie. Ist aber vor Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons der Direktion von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Dividendenscheine Anspruch macht, so werden letz tere zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist.

Il. Von der Aufstellung der Bilanzen.

8§. 25. (Aufstellung der Bilanzen. Das Geschäfts⸗ oder Be—⸗ triebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen ö gerechnet, in welchem der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet ist.

Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Ka⸗ lenderjahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wie weit das Aktienkapital eingezogen und verwendet ist. Die Aufstellung der Generalbilanz über die ganze Bauausführung erfolgt nach Beendi— M des Baues zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. Nach

blauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden vollen . das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen.

Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebsbilanz auf diesen Theil des Jahres zu beschränken.

In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten der Direktion und vorhandene Baumaterialien und Vor räthe nach dem Kostenpreise und bei eingetretener Werthsverminde— rung, unter Berücksichtigung derselben, als Aktiva angesetzt.

Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve oder Er— neuerungsfonds (8§8§. 6 u. 7) zu bestreiten gewesen sind, mit Ein schluß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen Rückstände.

Die Jahresbilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mit-

getheilt. II. Von den Generglversammlungen.

§ 256. Ort der Berufung.) Alle Generalversammlungen wer—⸗ den in Berlin abgehalten. Die Berufung dazu erfolgt unter Mitthei⸗ lung der , ,, durch den Vorsitzenden des Verwaltungsraths mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachungen, von denen die erste spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß.

§. 27. (Ordentliche Generalversammlungen) Ordentliche Ge⸗ neralversammlungen finden statt: im zweiten Kalenderquartale eines jeden Betriebsjahres und zuerst in dem auf den Ablauf der Bauzeit . des Betriebes auf der ganzen Bahn zunächst sel genden Jahre.

Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der , e derselben sind: I) der Bericht der Direktion über die Lage der Ge⸗ , und die Bilanz (95. 25) des verflossenen Jahres; 2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 3) Beschlußnahnie über die⸗ jenigen Angelegenheiten, welche der Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe oder einzelnen Aktionären zur Entscheidung vor—= gelegt werden; 4) Feststellung der den Mitgliedern des Verwaltungs⸗ rathes zu gewährenden Remuneration.

§. 23. (Anträge einzelner Aktionäre) Besondere Anträge ein⸗ zelner Aktionäre müssen so zeitig vor der Generalversammlung dem