12 11 Vorsitzenden des Verwaltungsrathes schristlich mitgetheilt werden 34. Entschei ĩ Stimm ͤ hei . n italie — irekti . ; , , . . erden / §. 34. itscheidung, über das Stimmrecht) Die Entscheidung einen in Preußen wohnhaften Mitgliedern alljährlich einen Vorsitzenden B. Direktion. e mar bn ͤ . ,, e, ,, ,, noch in die etwaiger . über das Stimmrecht gebührt der General⸗ 21 . Stellvertreter für denselben. ; 8. 43. Zusammenseßung) Die kollegialisch organisirte Direktion, men werden können , auf gi nnn, . versammlung, ö. ö Zur Gältigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter welche spätestens drei Monäke nach Aushändigung der Konzessiens. zur nächsten k a . aruber bi 8 33. Gang der Verhandlungen) Der Vor itzende des Ver—⸗ Stimmenmehrheit erfolgt ist. urkunde zusammengetreten sein muß, wird . aus mindestens .I. Giußrro r bentliche ,, wir. 2 bent th waltüngsrathes oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlung ber Der Vorsttzende beruft die Versammlung! ladet zu derselben Tie drei, besoldeten im Eisenbahnfach erfahrenen Mitgliedern, von denen Hin ee , n un 6. . en ö. stimmt die Folge-Ordnung der zu verhandelnden 6 ertheilt Mitglieder nach Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Be⸗ wei. die Befähigung, für den preußischen höheren Verwaltungs. oder , in g enn isn f ö ee , und seßt das bei der Abstimmung zu beobachtende Ver— , Cirkulare ein und leitet in der Versammlung n , einer die Sualifikation zum preußischen Bau-Inspektor öthi ktionã J 6er 237 . ; elbst die Verhandlungen. aben müssen. ö . . ö 1 Wine 5 *. Bei schriftlicher Abstimmung, für welche nur gestempelte Stimm 190i e nn, des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert Die Wahl sämmtlicher Direktionsmitglieder und die Feststellung zehnten Ee h 8. ö n rte Arien en, ö. uh er . 9 . 1 zettel Mltig sind, müssen dieselben, bei Vermeidung der Ungültigkeit, ist, überall die gleichen Rechte und — 5 wie der Vorsitzende selbst. der mit denselben abzuschließenden Verträge, sowie die Wahl des Vor⸗ , , , nnn, , . er Angabe der Gründe vom Stimmgeber unterschrieben und mit der Zahl der Stimmen, §. II. Versammlungen und eschlüffe Der Verwaltungsrath sitzenden der Direktion und seines Stellvertreters aus der Zahl der In r il n min, er Ge rust 6. d . welche er repräsentirt, versehen sein. J versammelt sich in der Regel allmonatlich an einem vorher durch Be⸗ besoldeten Mitglieder steht dem Verwaltungsrathe zu, — . Geschhste kurz angedeutet werden genstand der zu verhandelnden Die Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmen— schluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft als es der Vor⸗ F. 15. Vorfitzender der Direktion. Der Vorsitende leitet die * 32 ie hwendigkelt , nern versanmmnß A mehrheit gefaßt. jedoch findet davon eine Ausnahme statt bei den nach sißende für nothwendig erachtet, oder vier Mitglieder unter Angabe gesammte Geschäftsführung außerhalb und innerhal der Situngen. den in 8. 27 genannten Gegenständen * . n ung. 806 ußer r ad 1 — , 7 und 8 gedachten Gegenständen, über welche nur eine der Gründe es verlangen. Ber Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn Lehtergt verhindert Versammilung überhaupt 1 34 9 . 19 3. ); . , Majorität von zwei Drittheilen der anwesenden oder vertretenen Die Sitzungen finden in der Regel in Berlin statt, können aber ist, überall die gleichen Nechte und Pflichten, wis der Vorsitzende selbst. nehmens über den im s q n, . . 2 Stimmen entscheiden kann. J auch auf ciner der Stationen, welche die nach S. 1 zu erbauende S. 5. Befugnijfe der Direktion) Der Direktion steht die Jei— im S. Z vorbehaltene e, e , e. 6g * auf die . Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Eisenbahn berührt, abgehalten werden. tung sämmtlicher Angelegenheiten der Gesellschaft zu, soweit diese des Grundkapitals der Gefellf 6 und ie e, hi . Ausschlag. ö. . . Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit nicht nach Maßgabe des Statuts der Generalversammlung und far dicke lb, * 3 zur Huston — we. Hen ce ,, 2 n 3 S. Zi. (Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes Bei der gefaßt werden. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme dem Verwaltungsrathe vorbehalten sind Sie bringt ihre eigenen ⸗ e rer r der dh i , , ö mi e,. 3 4 95 Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes findet in den jährlichen des Vorsitzenden den Ausschlag. . . sowie die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwgltungs— triebes auf anderen ige, e . . wem ; c n es 55 ordentlichen Generalversammlungen folgendes Verfahren stalt; a die Del Wahlen wird eben so verfahren, wie im S. 36 sub »le rats in Ausführung, ernennt die Beamten der Gesellschaft unter der eigenen Bahn an eine andere Jen sa 65 . ö , s Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine der Zahl der und am Ende vorgeschrieben ist. Feststellung der mit denselben zu sCchließenden Engagementsverträge zu Abaͤnderungen und Er . . in ö. 1 n, . . zu Wählenden gleiche Zahl Namen wahlfähiger Gesellschaftsmitglieder Veitglieder, welche bei dem Gegenstande der Bergthung ein Privat— ind Ertheilung der erforderlichen Dienstinstruttionen, innerhalb der . 6 n gamen 3 its 22 in ö eren, zu setzen ist; P) Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben intereffe haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen. Grenzen des Etats mit. den im §. 42 festgesetzten Beschränkungen. Beschlüsse früherer ,, mml 24. 6 Aufhebung der ebenso wie unstatthafte Wahlen unberücksichtigt; der Vorsitzende Ucber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll Sie fertigt die Aktien, Dividendenscheine, Talons und Coupons sellschaft, O) zn , 1 ungen; ?) zur Auflösung der Ge⸗ ernennt aus der, Versammlung Kommissarien welche unter Hinzu⸗ geführt. aus, verwaltet den Gesellschaftsfonds und die künftig eingehenden Bischliissẽ über diefe Ge . tönnen sowohl in ordentli ziehung eines Direktionsmitgliedes oder Beamten der Gesellschaft die . 42. (Ressort und Befugnisse Der Verwaltungsrath ist Bahn und Transportgelder, sowie alle n , Einnahmen der Ge⸗ wee, gegen . owo ö ö. lichen Stimmzettel sammeln, die Unterschriften der Stimmzettel und die bei der Vertreter der Aktionäre und zügleich das Organ derselben sellschaft, erwirbt die zur Erreichung des Gesel schaftszweckes nach ihren Gegenstand der Berathung imuß aber in b 1 wer K gefügt⸗ Stimmenzahl nach dem angefertigten, von dem vorgedachten durch welches diese möglichst genaue Kenntniß vom gesammten Be⸗ Beschluͤssen erforderlichen Grundstücke und sonstiges bewegliches und a n , , e eiden Fallen nach §. 29 in Begmten der Gesellschaft zu unterschreibenden Verzeichniß der an— triebe der Angelegenheiten der Gesellschaft nehmen und in den General- unbewegliches Eigenthum, bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn Qn uni , n , nd 8 gedachten Beschläfse bedü d wesenden Aktionäre prüfen nach erfolgter Verifikation den Inhalt Versammlungen die ihnen nöthig scheinenden Aufschlüsse erlangen nach dem genehmigten Bauplane, sowie demnächst ihre Unterhaltung, Genchmigung des ö fil die t Cesci . ,, er der Stimmzettel, unter Verschweigung des Namens des Stimmgebers fönnen.! Er ist gleichzeitig dazu berufen, die 6er e hr! er desgleichen die Aufführung, Anschaffung und Unterhaltung der erfor⸗ werden. Die Genebmigunn! des Staates ist auch 9 236 9. lich zu laut vorlesen, und die Resultate der Abstimmung zusammenstellen; Direktion in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen. derlichen Gebäude,, Materialien, Transportmittel und Utensilien, Ber r fe frühttet Gen kalt erkenn ln gen Höochm ur Aufbe 3 der h als erwählt werden diejenigen FRachtet⸗ welche nach nhalt der he. Van arnmwaltunzsralh kann deshalb von der Direktion jeder Zeit srganisirt und leitet den Transportbetrieb, . alle im bonn Glaalt Fnehmigt worben nene, zwendig, wenn dieselben treffenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich Auskunft über ihre Thätigkeit im Allgemeinen und über speKelle Interesse der Gesellschaft erforderlichen Kauf, erkauf⸗ Tausch⸗ Ucber die Art der Abstimmung Über diese Gegenstände setzt . 3. die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die absolute Ma- Fragen verlangen, und er ist berechtigt, durch Kommissarien die wacht Mieths / Engagements Anleihe und sonstigen Ver⸗ das Nöthige fest. ö ; egenstände setkzt 8 35s jorität nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die messten Stimm Neren, Bücher und Rechnungen einzusehen. Vornehmlich ressortirt kräge Namens der Gefellschaft und vepräsentirt die, leßtere in allen 5. Zi“ Etimmenzählung; Das Sti zt ber S men 2 haben in doppelter Anzahl der noch zu wählenden zur von dem Verwaltungsrathe die Kontrolle des Finanzwesens der Ge. Verhältnissen nach Innen und nach Außen auf das Vollständigste mit n , , e En enn tlori n kt immrec . 4 amm engeren Wahl gestellt; 9 das Resultat der Abstimmung wird hier⸗ sellschaft. ; allen Befügnissen und Verpflichtungen, welche das Gesellschaftsstatut sammlungen ist gleich ionäre in den Generalver⸗ nächst i das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes ge⸗ und die Gesetze dem Vorstande einer Aktiengesellschaft gemäß den Vor⸗ Bei allen Abstimmun en geben je fünf St ioriti reg rirt; die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gesell— hören insbesondere: I) die Begutachtung der Vorschläge der Direktion schriften des Deutschen Handelsgesetzbuches und seines Einführungs⸗ J su e rh, äts⸗ und schaft versch offen und asservirt; K bei eintretender Stimmengleichheit bezüglich der Einzahlungen auf die Aktien (8. 1553; X) die Wahl der geseszös vom 24. Juni 18661. löl, z weise von zehn bis einhundert Aftien in . u fünfzig, beziehungs dei der Wahl entscheidet über die zriorität das Loos, nach einer vom Dircktionsmitglieder und Genehmigung der mit denselben zu schließen—⸗ Insbesondere ist die Direktion legitimirt, die Gesellschaft in allen Stimme, uͤnd für die Aktien, welche Jem ö . 6 Eine Vorsitzenden in der Versammlung selbst zu treffenden Anordnung. den Verträge; J) die Feststellung der allgemeinen Normen sür die gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die nnn n ene, nn, . geg 1 ö 6 . ven Sollten einer oder mehrere der Gewählten die Annahme des Anstellung der ec nten 4) die Genehmigung zur Anstellung von Hypothekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Ver⸗ . , daf . . ö Amtes, zu welcher überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, Beamten der Gefellschaft auf Lebenszeit und zu den . zu ge⸗ dußerungen vorzunehmen Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten besitz zu nicht mehr als funfundfünßz Sinnmen (d 2 a 83 . wird, sofern sie sich binnen acht Tagen nach ge. währenden Pensionen, sowie zur Entlassung und Pensionirung der schledsrichterlicher Entscheidung zu unterwerfen. . recht fur fünfhundert, , eintaus 2 3 ; . scheheng Bekanntmachung der Wahl nicht schriftlich zur Annahme he, Beamten diefer Kategorie; ) die Genehmigung von Verträgen, deren S. 51. (Geschäftsführung der Direttion Die Geschäftsführung tigt. Ist ein Aktion zugleich Bevollmächtigter e. ien erech⸗ reit erklärt haben so rücken nach der Reihenfolge diejenigen ein, welche Sbjekte mehr als 0οοο Iblr. betragen; G die Bewilligung von der Direktion wird nach einer von ihr festzuf sellenden, vom ö. andern Aktionärs, so kann er einschließlich 1. — 246. k die meisten Stimmen erhalten haben. Anßcrordentlichen Remunerationen oder Tantiemen an die Mitglieder Minister zu genchmigenden Geschäftsinstrüttion geregelt, Sie ver. der sehteren hiemalb mehl als nhun bert und 3 D. ᷓ ö ;. er S8 37. Protokoll) Das über die Verhandlung jeder General, Der Direktion; *) die Anlage eines zweiten Bahngeleises sowie alle fammelt sich, so oft es der Vorsitzende für nothwendig erachtet oder Die Besißzer von weniger als fünf, be . — e. . * en. versammlung aufzunehmende Protokoll wird gerichtlich oder notariell im §. 30 unter I bis 8 genannten, demnächst noch zum Beschlusse vier Mitglieder derselben es verlangen, mindestens aber wöchentlich sind zur Theilnahme and der Generalv e e,. 1 weise . Aktien aufgenonmen , . den anwesenden Mitgliedern des Verwal- per Generalversammlung zu bringenden Gegenstände⸗ 2 die Fest⸗ einmal, . J . ; , ne e ammlung, jedoch ohne tungsrathes und der Direktion, sowie zwei sonstigen Aktionären unter— stellung der Inventur und Van n die Bestimmung über die Höhe der Gültige Beschlüsse können nur mit Stimmenmehrheit gefaßt §. 32. (Legitimation der Stimmberechtigten, Zur Theilnah amin, . (. k 6 jahrlichen Dividende; o) die Normirung der Rücklagen, welche aus der werden. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzen den an der Sencralversammlung find nur . n , . nahme Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimm—⸗ Berriebstaffe zum Reserve⸗ und Erneuerungsfonds zu zahlen sind Sn; den Ausschlag. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses müssen wenigstens drei Tage vor ber n nnn, 6 an i de H ö . , en Mh äibnghime h anirung End elner nns kö an gen GJ sellschaftskasse deponiren. ĩ . ; ö trechtigten Altionäre sind durch eine u' legenden Rechnungen und Ausfertigung der Decharge— wärtig sein. - ö 1 21. . deponirten Aktien werden in einem nach d ere. . in der , , ,, anwesenden Mitgliedern der zu . 361 a,,, n he ben . werden Milglieder, welche bei den Gegenständen der Berathung ein Pri⸗ laufenden Kummer angelegten Verzeichniffe roth angestrichen, 63 e i, , ,, , e er de, m naht ö. in Lee diu fein, er wehenden . . ö 3 H ö unter der Kontr ines d i f 5 . 2 n , . olle beizusugen. techtsqültig voll; in Behinderung beider von einem durch den entfernen; ö. . ; zcichniß . Wi n n Re , nr ffn ö Ver⸗ ; ; rototoll und Präsenzliste hahen vollkommen beweisende Kraft ß . J, Vertreter. ö Die von der Direktion ausgehenden Schriftstücke und Erklã⸗ Gleichzeitig muß jeder Äktionär ein von ihm ee rschti benes aᷣle Deren z. egitimialion. Zur Ausübung aller dem Verwaltungs. Tun gen werden vom Vorstzenden oder einem wegelmäßiqh n,. Stel, ,,, nn e, nn, ,, ie . , Die namentliche Aufführung der in der Generalversammlung er— rathe im 5§. 42 ertheilten Befugnisse bedarf derselbe gegen dritte Per- vertreter oder dem im Dienste ältesten besoldeten Direltions⸗Mitgliede / Erenrplaren übergeben, von . . . , . . . schienen en. nicht stimmberechtigten Aktionare in der Präsenzliste ist sonen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines auf Urkunden und Verträge außerdem noch von mindestens einem Di⸗ — f w Hrund der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenommenen rektionsmitgliede mit? rechtsverbindlicher Kraft für die Gesellschaft
chaft geht, das andere mit dem Siegel d ᷣ — gel der Gesellschaft unter dem 1 . t der . ö Vermerke der erfolgten Deposition, fo wie mit der Sti IV. Von den Repräsentanten und B . andlung ausgefertigken, gerichtlichen oder notariellen Attestes vollzogen, . n . 9.
folg po so wie mit der Stimmenzahl ver—⸗ . , nd Beamten der Wahl verhadlung gefertigten. i st 57. (Legitimation der Direktion. Zur Ausübung aller der
sehen, ihm zurückgegeben wird. Dies Exemplar dient als Einlaß Gesellschaft. uber die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder. . der, 2 zur Versammlung, auf Grund deren 6 Ern in . . A. Verwaltungsrath. s. 4. (Pflichten und Verantwortlichkeit; Die Mitglieder des c.. 5 Befugnisse . n. . Inhaber eine angemiesfene Änzgbl von Stimmzettein verabfolgt wird 8. 88. (Zweck, Umfang Sitz) Der Verwaltungsrath und die Verwaltungöralhes verwaltch ihr Amt nach bester Einsicht und sind und Behör gen, * . 6 e e , , . 2 . wor ent . n t die Rück Direktion haben nach Maßgabe der hic . der Gefellschaft nach Maßgabe des Geseßes für ihre Handlungen ver ö ö . nil n' gerte es . . 33 r erzeichnisses erfolgt die Rückgabe gen alle Angele— iten, Rech Verbindlichkei . aftet. e P ar jprer jedesmaliden Mitgli der betreffenden Ritten . z ; ich? ,,, 3 He. hat Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige die n , e, . , k Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten zu vertreten, soweit dies nicht ausdrücklich der Gen 9 . ußen Regreßansprüche bei dem Königlichen Stadtgericht zu Berlin Domizil. . — , ,,. ö . ö 263 . Einficht und fi ö 6G 1 nur Emntliche VBescheiniqungen von Stgats und Kommunalbehörden vorbehalten ist. ö 5. 45. Dauer des Amtes,) Die Amtsdauer der Mitglieder des . . ö 3 K * he. he. d . i, . . nen e nn . . Alten. ; y Der Verwaltungsrath besteht aus neun Mitgliedern, von denen Vermdaltungta hes ist eine dreijährige. . . 3. schaff . . , San nnd, e lrsliedern) ge eb ö g der i, lonãre) s ist einem jeden Aktionär wenigstens sieben in Preußen ihren Wohnt haben müssen, und ist In den drei ersten Jahren nach der fünfjährigfen Amtsdauer (653) Es steht der Gesellschaft gemäß Art. 2, des Allgemeinen Deutschen — 2 ‚ en , nen aus der Zahl der übrigen Aktionäre gewähl. beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, mit Einschluß des des Esten Berwaltungsrathes scheiden je drei Mitglieder, welche durch Handelsgefetzbuchs das Recht zu, jedes Mitglied des Verwaltungs . f l hig k ö h . , Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, anwesend oder verticten sind. zas Loos bestimmt werden, aus. Später entscheidet über das Aus⸗ a . der Dircktion, die besol deten Mitzlieder jedoch nur unbe— Vorstandes oder von einem Beamten, der gi den ach e dn . i n fte 5 den Ber waltun gsrgthsmitgliedern frei, sich durch scheiden nur die Amtsdauer. . ö schadet ihrer aus den Enga emenis⸗Verträgen erwachsenden finanziellen führtn berechtigt ist, beglaubigte Vollmacht nachgelbiefen if gel z ng ,. k , . , des Verwaltungs⸗ Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar, . Rechte zu jeder Zeit voni Ämte zu entfernen, jedoch nur, wenn dies zu lassen; doch darf kein Mitglied mehr als zwei §. 45. (Austritt Jedes Mitglied des , auf Antrag des Verwaltungsraths in einer Generalversammlung . lufkündigung durch j er fn wird. kö . Vollmachtsausstellers auf die im §. 32. v ᷣ fü . . ö l . ö Der Verwaltungsrath ist zu einem solchen Antrage nur bere )⸗ e, , st f 18. 3 vorgeschriebene Weise geführt i elle ff. , . ö oder fünfundzwanzig Stamm⸗ Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im §. 390 erwähn⸗ tigt, wenn sich in einer unter n,. dieses Zweckes berufenen, von Aktionäre weiblichen Geschlechts dürfen den Generalversammlun⸗ sellschaftskasse ,, ie Dauer des Amtes bei der Ge— ten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten. sämmtlichen Mitgliedern besuchten Versammlung desselben mindestens gen überhaupt nicht beiwohnen; doch können sie sich durch ihre Ehe⸗ Nicht wwahlsãbln ind: . der Gesellschaft; 2) Mind §. 7. Remuneration der Mitglieder des Verwaltungsrathes) fechs bejahende Stimmen dafür entscheid n auch kann der Verwal⸗ männer oder durch Bevollmächtigte aus den Aktionären vertreten jährige und unter w , , zesellschaft, ) Min der⸗ Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten, außer der Erstattung tungsrath auf gleiche Weise die Suspension von Mitgliedern des sassen. Ein Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Ehefrau keiner shre Zahlungen eingestellt und sich he w. c , diesenigen / De che hier baren Auslagen, eine Remunergtion, welche in ihrem Ge. Vermwaltungsraths oder der Direktion kom Awte bis zur definitiven besonderen Vollmacht. Juristische Personen . durch ihre ver. bigern regulltt haben, 3 Personen, wel ö. n,. mit ihren Glu. sammthbetrage durch die Generalversammlung festgesetzt wird. Entscheidung der nächsten Generalpersammlung gnordnen. ; fassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungshäuser durch ihre Pro bürgerlichen Ehrenrechte sinb; 3 gerso k Die Vertheilung derselben unter die Mitglieder des Verwaltung. e ( erb ergebende ef minung e s ir, Tie eta afin kuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne in Kontrattsverhaltniffen stehen sonen, welche mit der Gesellschaft rathes erfolgt im Verhältniß zur Zahl der Sitzungen, welchen die⸗ Jahre besteht der Verwaltungsrath der Gesellschaft, kraft dieses Statuts, , er . en beigeivohnt haben; dabei wird für den jedesmaligen Vor⸗ aus nachstehend genannten drei Personen welche unter dem Ehren⸗ präsidium Sr. Durchl. des Fürsten zu Putbus und Sr. Durchl. des
diese V Aktionäre 3 ; sitzend F daß diese Vertreter Aktionäre zu sein brauchen. §. 45. (Der Vorsitzende, Der Verwaltungsrath wählt aus rn das Doppelte angenommen.
Di s. N —⸗ 5 7 . S ü h 214 * Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung Vertretungen Ileichzeitig übernehmen. sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher schriftlicher
* 93 — 2 2 . . 1 * * ö 8 * * ö im Bureau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des 8 34. , Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes niederlegen