1872 / 2 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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her wurden l53,5 334,000 Thlr. an die einzelnen Staaten Ver⸗

theilt. Die Vertheilung der Kriegsentschädigung soll im Ver⸗

hältnisse des Effektivstandes der Armee der einzelnen Staaten vorgenommen werden. Einstweilen wurde die Vertheilung im Verhältnisse zur Kopfzahl der Bevölkerung begonnen, vor— behaltlich der Richtigstellung nach dem oben erwähnten Verhältnisse. Demnach stellt sich der auf Bayern i ,. Antheil an der Kriegsentschädigung noch nicht fest. Bisher er⸗ hielt Bayern die Summe von 23519, 148 Thlr. und II, 7 13,9000 6. letzteren Betrag als Antheil Bayerns an der Kontribution er Stadt Paris. Ueber die Verwendung der Gelder wird demnächst eine Regierungsvorlage . werden. Der auf Bayern fallende Antheil der Kriegs ostenentschädigung soll ür die Tilgung der Kriegsschuld von 1870 und sodann zur ilgung der allgemeinen Staatsschuld verwendet werden.

London, Mittwoch, 3. Januar. Die erwartete Auf— hebung des englischen Gesandfschaftspostens in München ist nunmehr erfolgt. Der seitherige englische Geschäftsträger am Stuttgarter Hofe, Morier, wurde zum Geschäftsträger in München, der seitherige englische Botschafts⸗Sekretär Petre in Berlin zum Geschäftsträger in Stuttgart ernannt. .

London, Mittwoch 3. . Vormittags. Die tür⸗ kische Regierung hat der hiesigen angezeigt, daß die Passage durch die Dardanellen und den Bosporus seit dem 13. Dezember frei ist. Nach der »London Gazette« müssen Schiffe, welche in die Freihäfen des Isthmus von Panama einlaufen, mit Certifikaten von einem kolumbischen Konsul versehen sein.

issabon, Dienstag, 2. Januar. Die Cortes sind heute

von dem Könige mit dem gewöhnlichen Ceremoniell eröffnet

worden. Die Thronrede kündigt verschiedene Verfassungs⸗

veränderungen im liberalen Sinne an, konstatirt, daß die Ruhe

in den n Kolonieen wiederhergestellt sei und drückt die

offnung aus, daß die Finanzen in Zukunft sich günstiger ge⸗ alten werden.

Bukarest, Dienstag, 2. Januar, Morgens. Der Ver⸗ treter der Berliner . hat in den letzten Tagen bei der Regierung Verwahrung gegen jede Bestimmung ng , welche den Ausbau und die Uebernahme des Betriebes der rumänischen Bahnen verhindert.

Bukarest, Dienstag, 2. Januar. Die Kammer hat die Berathung über die Eisenbahnvorlage durch Annahme des ganzen Gesetzentwurfes beendet.

Washington, Dienstag, 2. Januar. Dem so eben ver⸗ öffentlichten Finanzberichte zufolge hat die Staatsschuld, der Vereinigten Staaten im Monat Dezember um 43 Millionen Dollars abgenommen. Im Staatsschatze befanden, sich am 31. Dezember 1113 Millionen Dollars baare Münze und

15 Millionen Papiergeld.

Neichstags⸗Angelegenheiten.

Hyacinth Graf Strachwitz, Reichstags -Abgeordneter für den 2. Oppelner Wahlkreis, ist am Weihnachtstage gestorben.

Statistische Nachrichten.

Breslau, 2. Dezeinber. Die Stadt Breslau zählt nach der vorlä ⸗figen Feststellung des Volfsꝛäblungs Ergebnissts gegenwärtig einschlieslich des Militärs 207901 Einwohner (und zwar 99.625 männliche und 108276 weibliche in 54579 Wohnbäusern). Die bei der letzten Volkszählung ermittelte Einwohnerzat! betrug 171,926 inkl. Militär.

Münster, 31. Dezember. Die wirkliche Civilbevölkerung der Stadt Münster mit Ausschluß also des Militärs und der temporär sich hier aufhaltenden Civilisten hat sich am Tage der Zählung auf 211377 Einwohner belaufen, . .

Die Indianerbe völkerung unter der Jurisdiktion der Ver⸗ einigten Staaten beläuft gh nach dem jungsten Jahresbericht des Mi⸗ nisters des Innern auf 321 000 Personen. Darin ist en,, Bevölkerung von Alaska, welche sich auf 75/000 beläuft, eingeschlossen. 6s Indianer sind in den Staaten Florida, Nord⸗Carolina, Indiana, Jowa und Teras zerstreut, welche nicht in Verbindung mit ihren

Stämmen stehen. . Kunst und Wissenschaft. .

In Charlottenhof (Potsdam) ist der Ober ⸗Hofgärtner Theodor Rietner gestorben. .

Am 5. Dezember v. J. starb in Marburg der Professor und ehemalige Direktor der städtischen Gewerbeschule zu Berlin Dr. Fr. W. Franz Karl Köhler, bekannt als Chemiker, Mineraloge und Physiker. Er hatte 1861 seine Stellung als Direktor der städtischen Jewerbeschüle zu Berlin wegen eines Augenleidens aufgegeben und seine Wohnung in Marburg genommen.

Gewerbe und Handel.

Lissabon, 30. Dezember. Es ist beschlossen worden, daß die Ausstellung im Krystallpalast von Oporto am 1. August k J. eröffet werden soll. Dieselbe umfaßt Erzeugnisse der Kunst, der In⸗ dustrie und des Ackerbaues aus Spanien und Portugal nebst deren

Verkehrs ⸗Anstalten.

Rum änische Eisen bahnen. Die 6 ost! vom 26. Dezember veröffentlicht den folgenden Wortlaut des Gesetzprojek⸗ tes für die Ausführung des Gesetzes vom 17. 68) Juli 1871: Art. J. Da die am 21. (3) November den Herzogen von Usest und Ratibor, dem Graf Lehndorff und Dr. Strousherg ertheilte Eisenbahnkonzession aufgehoben ist, so wird dieauf Grundla e des Ge⸗ setzes vom 17. Juli 1871 gebildete Aktiengesellschaft die in dieser Konzession angegebenen Linien bauen und beendigen, und zwar nach den in den folgenden Artikel festgesetzten Bedingungen. Art. 2. Diese Gesellschaft wird vom Tage der Promulgirung , . . Gesetzes in alle Rechte und Verpflichtungen der alten Koönzessiongre, sowie auch in den Besitz sämmtlicher im Bau be riffenen Linien dieser Eisenbahn mit allen darauf befindlichen Baulichkeiten und allem beweglichen und auch bereits gelieferten Materigl eintreten. Sie übernimmt den Bau, die Beendigung und den Betrieb folgender Linien: a) Von Roman über Tekutsch nach Galatz mit der Zweigbahn Tekutsch⸗Berlad. b) Von Galatz über Braila, Buzen, Plojetsch nach Bukarest. c) Von Bukarest über Pitescht, Slatina, Crajova nach Turn Severin und Birciorova (Grenze). d) Die Verbindun zwischen den Bahnhöfen von Filaret und Tirgovescht in Bukarest. ö Die Zweiglinien von den ahnhöfen Galatz und Braila zum Hafen.

Art. 3. Alle vom Verwaltungsrathe dieser Eisenbahn beendigten oder blos begonnenen Arbeiten wird die Gesellschaft in Gemäßheit des Art. 7 im Gesetze vom 17. Juli übernehmen und der Regierung alle verausgabten Summen bis ö Moment der ,, . Seitens der Gesellschaft zurückerstatten. Art. 4. Die Gesellschaft wir die im Art. Z Lit. a. b. d. e. angegebenen Linien bis zum 30. Juni j872 beendigen und übergeben. Die Brücken und Viadukte können provisorisch aus Holz gebaut werden, jedoch die definitiven Arbeiten aus Eisen und Stein müssen in einem Zeitraum von 3 Jahren, von der Promulgirung dieses rer an, beendet werden. Art. 5. Die Regierung wird der Aktiengesellschaft am 1. Januar 1872 eine Summe von 766000 Fres. geben, nachdem sie zuvor von der Gesellschaft den doppelten Werth in alten Obligationen als Garantie . haben wird. In dieser Weise wird die Regierung am 1. Juli 1872 die zweite Summe von 47760 000 Fres, geben. Wenn am 1. Juli 1872 die im Art. 2 Lit. a b. d e. angeführten Linien beendigt und von der rumänischen Regierung übernommen sein werden, so werden diese vorgestreckten Summen der Gesellschaft vergütet und die hinterlegten Garantien von der Regierung zurückerstattet werden. Wenn die Ge— sellschaft am 1. Juli 1872 der Regierung erklären sollte, daß sie noch weiterer 3 Monate (bis zum 1. Oktober 1872) zur definitiven Been⸗ digung dieser Linien bensthigt, so werden die für die zwei Vorschüsse

hinterlegten Garantien von der rumänischen Negierung bis zum J. Oktober 1872 aufbewahrt werden; wenn aber bis zu dieser Epoche die erwähnten Linien nicht beendigt und übernommen sein sollten, o wird alsdann die Regierung im Rechte sein, die vorgeschossenen Summen sammt Interessen und Auslagen von dem Werthe der seitens der Gesellschaft gegebenen Garantie zurückzunehmen. Die Dauer der

Konzession wird alsdann von der Uebernahme dieser Linien gemä

der Konzession beginnen. Im Falle, daß die Beendigung un Uebernahme dieser Linien am J. Oktober 1872 stattfinden sollte, so wird die am 1. Januar 1873 schuldige Garantie laut der Konzession nur für die drei Monate Oktober, November und Dezember 1872 be⸗ rechnet. Wenn aber im Gegentheile die im Artikel 2 Lit. a. b, d, e angegebenen Linien am 1. Juli 1872 beendigt und übernommen sein werden, fo wird die schuüldige Garantie am J. Januar 18733 für das ganze Semester vom 1. Juli 1872 bis zum J. Januar 1873 be⸗ rechnet. Ob nun die oben erwähnten Linien am !. Juli 1872 oder am 1. Oftober i877 beendigt und übernommen sein werden und dem= zufolge die beiden Vorschüsse als Vergütung der Gesellschaft verbleiben so wird dennoch die Dauer der Konzession vom 1. Juli 1872 beginnen Art. 6. Die Gesellschaft wird den Bau der Linien Bukarest, Pitescht, Slatin, Craiova, Turn-Severin, Vircivocova (Grenze) inner. halb 3 Jahren vom Tage der Promulgirung gegenwärtigen Gesetzes an beendigen. Die Brücken und Vigdukte können provisorisch aus Holz koustruirt werden, jedoch, müssen die definitiven Arbeiten aus Eisen und Stein in einem Zeitraume von 6 Jahren von Promul⸗ girung gegenwärtigen Gesetzes an beendigt sein. Art. 7. Die provi⸗ sorischen und definitiven Brücken und Viadukte werden aus dem Bau⸗ fond bestritten. Art. 8. Die Regierung garantirt gemäß der Kon⸗ zession die reinen Interessen von 20,250 Fres. fstr den Kilometer. Art. 9. Die Interessen für das durch obige Eisenbahnen repräsentirte Kapital (bestimmt durch Art. 11 werden vom Staate garantirt und als Staatsschuld im jährlichen Budget verzeichnet, zuerst für die im Art. 4 und schließlich für die im Art. 6 erwähnten Linien gleich nach ihrer Beendigung und Uebernahme Seitens der Negierung.

Art. 5. Wenn in dem im Artikel tz vorgeschriebenen Zeitraume die Linien von Bukarest, Pitescht, Slatina, Eratova, Turn-Seperin, Virciorova (Grenze) nicht beendigt oder im Laufe von einem Jahre

deren Bau was immer für einer anderen Gesellschaft übergeben kön⸗ nen, ohne irgend ein Einspruchsrecht seitens der Gesellschaft. Die Differenz der Annuitäten, welche in diesem J. Falle gus der Total⸗ ziffer resultiren könnte un im Budget für das ganz Netz zu belasten ist, wird . Rechnung der Gesellschaft bezahlt, in v den garantirten AÄnnuitäten für die im Art. 4 angegebenen Linien zurückbehalten werden. Wenn jedoch selbst die im Art. 4 an egebenen Linien in dem in, diesem Artikel , . eitraume nicht beendigt sein sollten, so wird alsdan der Gesellschaft der Betrieb dieser Linien von der Regierung sof / entzogen und ihr kein anderes Recht verbleiben, als den Werth;

Kolonien: Cuba, Portorico, den Philippinen, Carolinen und Azoren, Madeira, Thome, Angola, Goa und Macao.

. Arbeiten, welcher durch eine von beiden Seiten erna Expertkommission konstatirt wird, in Annuitätenzahlung seitens

nach Promulgirung nicht begonnen sein werden, so wird die Regierung

em dieselben von

Regierung zu empfangen. Die Interessen dieser Annuitäten werden immer 77 pCt. betragen. Art. 11. 9 Gesellschaft ist verpflichtet, die von den alten Konzessionären emittirten Obligationen im Werthe von ,,. Frances in neue Aktien zu konvertiren, und dem Staate diese Obligationen, wie im Artikel 14 festgestellt, zurückzu⸗ ele Damit die Gesellschaft alle Verpflichtungen, welche aus die⸗ em Gesetze für sie hervorgehen, erfüllen könne, so steht es ihr frei, was immer für Finanzoperationen, die sie für nothwendig er⸗= achtet, zu machen. 8 Beispiel steht es ihr frei, neue tt und supplementäre Prioritäts⸗-Aktien zu emittiren und die vom Staat arantirten Interessen sowohl auf das alte Kapital von 25, 160,900 ranes als auch über das von der Aktiengesellschaft gebildete Ergän- ungskapital zu vertheilen, indeß wird sie die zurückgehaltene Amorti⸗ rung für die Summe von 248,130 009 Fres., korrespondirend mit der efinitiven Länge des gesammten Netzes von 919 Kilometer, niemals über das Ergänzungskapital vertheilen können. Alle diese Opergtionen geschehen im Namen und auf Risiko und Gefahr der Gesellschaft, ohne irgend eine Theilnahme oder Verantwortung seitens des rumänischen Staates. In keinem Falle wird die vom rumänischen Staate schuldige Garantie, für das ganze Netz von Roman bis Virciorova (Grenze sammt den Zwei , . die Summe von 185609750 Fr. korrespon⸗ dirend mit der definitiven und totalen Länge von 919 Kilom. dieses 39 überschreiten können, was auch immer die Auslagen der Gesellschaft unter was immer für e n,. und welches auch immer die neuen von der Gesellschaft emittirten Aktien oder Prioritäten sein

mögen; wohlverständlich, daß die Ausbesserungs⸗ und Erneuerungs ·

kosten, der Reserve⸗ und Amortisirungsfond von dem eigenen Ein⸗ kommen der Gesellschaft gebildet und d,. werden muß, Gemäß⸗ heit des Art. 17 der Konzession, wenn die Bruttoeinnahmen die Be— än g, nicht decken sollten.

Art. 12. Die Dispositionen der Artikel 17 und 25 der alten Konzession, betreffend die Amortisirung, die Bildung des Reservefonds und die Cession an die Regierung nach ö. von 30 Jahren werden in keinerlei Weise und auch niemals durch das von der Gesellschaft auf ihr Risiko und ihre Gefahr emittirte Ergänzungskapital beschwert werden können. Es ist demnach schlicßlich selbstverständlich, daß der vom rumänischen Staate anerkannte Baufond auf die Summe von 248, 120,009 Franes fixirt 1. und daß die Amortisirung des supple⸗ mentären Baufonds der Gesellschaft zur Last fällt und nicht auf Rechnung der Konzession, vorgesehen im Artikel 25 der alten Kon⸗ zession, gesetzt werden kann. Art. 13. Die Rechte des rumänischen Staates an die alten Konzessionäre werden als aus dem Gesetze vom 17. Juli hervorgehend, der Aktiengesellschaft übertragen. Ebenso. übernimmt die Gesellschaft die Verantwortung gegen— über den Obligationsbesitzern, welche an der Aktiengesellschaft nicht Theil nehmen wollen. Die Verpflichtungen der alten Konzessio— näre, wie die Bezahlung für Grundeinlösungen, die Abrechnung mit den Sub-Unternehmern, die Bezahlung sämmtlicher Arbeiten und sämmtlichen Materials, welches sich im Lande befindet und noch nicht quittirt sein sollte, sowie die Bezahlung der fälligen Coupons bis zur Uebernahme der Linien in Gemäßheit der R fn ehen auf die Aktiengesellschaft über. Ebenso auch alle Ansprüche Seitens eines Dritten, was immer für Natur sie auch sein mögen, die aus der alten Konzession für die Zeit, für welche sie dem Herrn Strousber und Konsorten ertheilt war entspringen. Die Aktiengesellschaft i im Recht, die alten Kon zessio itt für die z er . en Coupons und 39. die Rückerstattung des von diesen vergeudeten De— posits zu verfolgen, ohne daß in irgend einem Falle oder im Namen eines Dritten ein aus diesem hervorgehendes Recht gegen den rumäni⸗ schen Staat geltend gemacht werden könnte.

Art. 4. Gleichzeitig mit der Promulgirung dieses Gesetzes werden drei rumänische Kommissäre n,, werden und zwar je einer von dem Senate, der Kammer und der Regierung, deren ö es sein wird, sich nach Berlin zu verfügen, um den Stempel der Annulli⸗ rung auf die von den früheren , . emittirten Aktien und deren Coupons 31 drücken. Die neue Gesellschaft wird nur eine solche Anzahl neuer Aktien ausgeben dürfen, als Obligationen annullirt wurden. Die annullirten Obligationen werden der rumänischen Re⸗ ierun zur Vernichtung übergeben. Art. 15. Die Residenz des Verwaltungsrathes sowohl, als auch der Betriebsdirektion wird Bu⸗ karest sein. Das Budget sür die Ausgaben wird nur dann giltig sein, wenn dasselbe vorläufig von der rumänischen Regierung approbirt und derselben 6 Monate vor der Ausführung überreicht worden ist. Der Regierung steht das Recht der Ueberwachung und der Kontrolle

über das Eisenbahnnetz zu. Art. 16, Die Aktiengesellschaft wird sich nach dem vom Ministerium für öffentliche Arbeiten angefertigten cahier de charge zu richten haben, sowohl was den Ausbau der alten, als die neuen Linien betrifft. Art. 17. Der Gesellschaft steht

nicht das Recht zu, die 2 in fremden Besitz übergehen zu

lassen, noch auch eine Fusion mit irgend einer andern Gesellschaft einzugehen.

. rt. 18. Alle Dispositionen der , Konzession, als diesem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufend, sind und h en außer Kraft. Art. 19. Auf Grund alles Obigen ist die Regierung autori⸗ irt, mit der Gesellschaft der Obligationsbesitzer eine Konvention ab uschließen. Bei etwaigen Interpretationen dieser Konvention wird * af m Text derselben als maßgebend angesehen. 36 atz-Artikel. Art. 20. Sollte die Gesellschaft der Ohliga—⸗ Hs . im Zeitraume von 40 Tagen nach der Promulgirung s Gesetzes, die von der Regierung in Uehereinstimmung mit obi⸗ Artikeln ausgearbeitete Konvention nicht geceptiren, so wird in nder Weise verfahren werden: * 1. Auf Grund der vom - Megericht am 3. (15. Oktober 1871 in Gemäßheit des Gesetzes I. 29.) Juli d. J. gefällten Sentenz, gehen die am 21. März

, . Dezember 1868 den Herzögen von Ujest und Ratibor, dem

Grafen Lehndorf und Dr. Strousberg verliehenen Bahnen und zwa die theilweise vollendeten, als auch die noch * 6 in 33 Totalität in den Besitz des rumänischen Staates über, welcher aller weiteren Verpflichtungen überhoben ist. Die Rechte der Konzessignäre sind erloschen. 8 2. Bezüglich der Reklamationen schuldiger Summen für die Konstruktion und Herstellung der Eisenbahn, für Lieferung des Betriebsmaterials, Re⸗ klamationen, welche von den kontrahirten Obligationen aus der Epoche der Konstruktion und des Betriebs der e, . seitens der früheren Besitzer herstammen, für alles dieses erkennt die Regierung keinerlei Fah lun flit an. . §. 3. Als Entschädigung für die Obli⸗ ationsbesi er wird die Regierung die alten 73 prozentigen von den rüheren Konzessionären (8. 3 im Betrage von 245, 160000 Fres. ominalwerth ausgegebenen Obligationen in Staatstitel umwechseln, welche im Verhältnisse von 200 für 309 Fres. Nominalwerth emittirt und 5 Prozent tragen werden. Durch diese Umwechslung ge⸗ langt die Regierung in den Besitz aller durch die Konzession vom 21.8. 11.12. 18838 den Besitzern der alten Obligationen und den alten Konzessionären der Regierung gegenüber verlie⸗ henen Rechte. Die Zahlung der am 4. Januar und 1. Juli fällig gewesenen Coupons wird durch den folgenden Paragraph ge⸗ regelt, §. 4 Die nach §. 3 für den Staat 1 Schuld von 1634440, 000 Fres. wird durch Amortisation mit jährlich Prozent , und aus der Ersparniß, welche aus den Zinsen durch die al pari-Amortisation in einer Periode von 40 Jahren erzielt wer— den. Die n, ,, beginnt am 1. Januar 1872. 5. Die Summen, welche innerhalb des von dem gegenwärtigen chez be⸗ , Zeitraumes für die Zahlung der Zinsen und für die Amor⸗ tisirung erforderlich sein werden, sind unveränderlich und alljährlich in das Staats⸗Budget einzutragen. S§. 6. Die Titel des Kapitals und der Zinsen dieser Staatsschuld bleiben von allen Abgaben und Taxen frei, sei es für den Stagt, die Kommune oder unter irgend einem anderen Titel, Die Zahlung dieser Zinsen wird auf Kosten des Stgates alljährlich am J. Januar und 1. Juli n. St. in Bukarest, Wien, Paris und London vor sich gehen und zwar bei Häusern, welche von dem Finanz⸗Ministerium zu bezeichnen sein werden. 5. 7. Der am 1. Januar fällige 5prozentige Semestral⸗ coupon wird bei der Umwechselung der alten Obligationen in neue Staatstitel, welch letztere den Besitzern der Obligationen sammt den dazu gehörigen 5 eingehändigt werden, bezahlt. §. 8. Die Regierung ist autoristrt, über die Ziffer von 163 440,600 der im §. 4 stipulirten Staatsschuld . Häusern, durch deren Vermittlung die §. 3 bezeichnete Umwechselung erfolgt, 3 pCt. Kommission zu ge— währen. « §. 3. Die Umwechselung der alten Obligationen gegen neue Staattztitel durch die von der Regierung öffentlich bekannt zu gebenden Häuser muß längstens his züm J. Juni 1872 erfolgt sein. Diejenigen Obligationsbesitzer, welche ihre Obligationen behufs Um⸗ tausch derselben bis zum genannten Termine nicht vorgelegt haben, verlieren ihre Rechte und die Obligationen werden werthlos. 5. 10. Den Obligationsbesitzern steht das Recht zu, bezüglich der vor ö in, n enen gegen vie früheren Kon⸗ 14 ciren, welche allein für die Za .

n gn hlung derselben ver

Königliche Schauspiele.

Donnerstag, 4. Januar. Im Opernhause. (3. Vorstell. Der Freischütz. Oper in 3 Abtheilungen . Fr. ghd i von C. M. von Weber. Agathe: Fr. Mallinger. Aennchen: Frl. Horina. Max: Hr. Formes. Caspar: Hr. Fricke. Otto⸗ kar: Hr. Betz. Anfang 7 Uhr. Kl. Pr.

Im Schauspielhause. G3. Ab-Vorst.) Der Kaufmann von Venedig. Schauspiel in 5 Abtheilungen von Shakespeare, über⸗ setzt von Schlegel. Anfang 7 Uhr. M.Pr.

Freitag, 5. Januar. Im Opernhause. (4. Vorst.) Rienzi, der letzte der Tribunen. Große tragische Oper in 5 Abtheilun⸗ gen von R. Wagner. Ballet von g. Taglioni. Irene: Frl. Lehmann. Adriano: Frl. Brandt. Ein Friedensbote: Frl. . e' . ö. ,. ö Hr. Salomon.

rsini: Hr. Schmidt. aimondo: Hr. Fricke. An ö . ö . Hr. F nfang halb m Schauspielhause. (4. Ab.Vorst. Das Stiftungsfest. Schwank in 3 e von G. v. Moser. ee r. 6 Glücksstern. Lustspiel in 1 Akt von Scribe, deutsch von Schli⸗ vian. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗-Preise.

Vom 1. Januar 1872 ab tritt im Verfolg der allgemeinen Steigerung der Löhne und der Preise aller Fear lf sowie zur nothwendigen Vufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen den Einnahmen und ö der Königlichen Theater, eine Erhöhung der Eintrittsgelder zu den Opernhaus⸗Vorstellungen ein, während die bisherigen gewöhnlichen Preise der Billets zu den Schauspiel⸗Vorstellungen unverändert bleiben. Das nachfolgende Tableau ergiebt das Nähere und be⸗ merkt die Verwal ung daß durch die jetzt eingeführten Preise . , Hauptstädten üblichen Sätze noch nicht erreicht rden.