1872 / 2 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Eisenbabn- Prioritits Aktien und Obligationen.

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Eisenbahn- Prioritäts- Aktien und Obligationen.

Prioritäten.

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Lit. C. IV. Serie V. Serie VI. Serie Arch. Düsseld. J. Em. Il. Em. III. Em.

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do. do. Nordb. Er. W. .....

do. Ruhr. G6. K- Gld. . Ser. II. Ser. Ill. Ser.

do. do. do. do. Berlin- Anhalter do. do. Berlin- Görlitzer

II. Serie Il. Serie

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do. II. Em. 4 Schleswig - Holsteiner Thüringer

chemin. . Fe. . d d. F v. 62 u. 61 v. 1865...

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Dux Bodenbach

Fünfkirehen- Bares Galiz. Carl- Ludwigs

III. Em. kKasehau Oderberger Ostrau-Friedlander

Ungar. Nordostbahn

Lemberg- Czernowitz... .. Il. Em. III. Em. Mähr. -Schles. Centralbahn Mainz - Ludwigshafen

II. Em.

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Boxtel-Wesel sflolländ. Staatsbahn Alabama u. Chatt. garant. Calif. Extension. . . ...... Chieago South. West. gar. do. kleine Eort Wayne Mouneie ... Bruns wick ö Cansas Pacifie regon- Calif. ...... ..... Port Huron Peninsular. Rockford, Rock Island. een lo Eort-Royal St. Louis South Eastern. Central-Paeisie Oregon -Paeifie

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Springfield - Illinois

Bank- und Industrie- Papiere.

V. pro 1870 A. B. Omnibus-G6. 43 Adler Brauerei.

Ahrens' Brauerei! Albertinenhüite. Allg. Depos. Bank Anglo-Dtsch. Bk.

1871

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4 zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗A,nzeiger. Mittwoch den 3. Januar.

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1872.

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Landtags⸗ Augelegenheiten.

: is ür die Motive zu dem Entwurfe der Kreis Ordnung für opinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, 3. ; 9 rn, und Sachsen.

II. ; otiven entnehmen wir Folgendes: 86, Grundlagendergreisverfassung: Erster Abschnitt: Von dem Umfange und der Begrenzung

ö. 9 e , Veränderung bestehender Kreisgrenzen, sowie die Bil⸗ dung neuer Kreife sollte nach dem von dem Hause der Abgeordneten bei der Vorberathung des früheren Entwurfes gefaßten Beschlusse nicht nur dann, wenn eine Aenderung der Wahlbezirke damit ver⸗ bunden ist, sondern abgesehen von der im vorletzten ö §. 3 vorgesehenen Ausnahme in allen Fällen durch Gesetz und nicht, wie der Entwurf vorschlug, durch Königliche Verordnung erfolgen. Zur Begründung dieser Abänderung wurde hauptsächlich geltend gemacht, daß es sich dabei nicht allein um die Organisation neuer Behörden, sondern um eine in die öffentlichen und privatrecht⸗ lichen Verhältnisse der Kreise und ihrer Angehörigen tief eingreifende Maßregel handle. Mag auch die Richtigkeit dieses Satzes an sich nicht bezweifelt werden, so läßt sich aus demselben doch noch nicht die Schlußfolgerung ziehen, daß derartige Angelegenheiten vor das Forum der Landesvertretung gehören. Denn u er Annahme, daß die Inter⸗ essen, um die es sich ei der Veränderung bestehender und der Bil⸗

reits in den ,. ö. vorigen Entwurfs ausführlich dargelegten Gründe entscheidend gewesen. . Die . ngen des gegenwärtigen Entwurfes im Absaßz 2 und 3 von dem früheren Entwurfe einer. und von dem ab⸗ andernden Beschluffe des Abgeordnetenhauses, welches auch hier die Auseinandersezung dem ECivilrichter übertragen wollte ö ergeben sich als weitere Anwendung der zum 8. 3 entwickelten Motive. Zweiter Abschnitt. Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten und Pflichten. §§. 12 und 13. Die Beitragspflicht der Forensen und juristischen Personen zu den Kreisabgaben war in den 8. j? und 13 des früheren Entwurfs im Wesentlichen konform mit 7 in den Städte⸗Ordnungen für die altländischen Provinzen und in den Land⸗Gemeinde⸗-Ordnungen für Nheinland und Westfalen wegen dieses Gegenstandes getroffenen Bestimmungen geordnet worden. Von den letzteren wich der frühere Entwurf nur darin ab, daß er in Bezug auf die Beitragspflicht zu den nach dem Einkommensfuße umgele ten Kreis⸗ abgaben zwischen den Aktien⸗ und ähnlichen Ge ellschaften einerseits und den juristischen Personen andererseits unterschied und nur jene gleich den . nicht aber auch die juristischen Personen der Bejteuerung nach Maßgabe ihres Einkommens aus , und Gewerbe⸗ betrieb unterwarf. Seitens der Kommission des Abgeordnetenhauses ist diese Unterscheidung indeß nicht für gerechtfertigt ö vielmehr beschlossen worden, daß auch die juristischen Personen zu den Kreis—⸗ Einkommensteuern nach dem erwähnten Maßstabe heranzuziehen seien. Die Staatsregierung hat sich dieser Ansicht nicht anzuschließen, bei nähe rer Erwägung der für dieselbe geltend gemachten Gründe aber auch nicht ĩ diejenigen gegen die fragliche Besteuerung

Bk. F. Ind. u. Hand. do. f. Rheinl. u. W. m Mk. Berg. Berl. Aquarium. do. Bauges. Born do. Bock Brau. . do. Br. Friedr.

Oestr. - franz. Staatsbahn. . 9 . 6

do Ergänzungsnetz Kronprinz Rudolf-Bahn.. do. 6bger Südösterr. Bahn (Lomb. ). do do ö do. Lomb. - Bons 1870, 74

Berlin- Hamvurger do. do. B. Potsd. Magd. Lit. A.u. B. do. do. Berlin- Stettiner

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rechenden prinzipiellen Bedenken, welche aus der Natur der Ein⸗ ,,, . sind im Wesentlichen auch der Heranzie⸗ hung der Forensen und gewer 6 Gesellschaften zu dieser Steuer entgegenstehen, und daher zur konsequenten Durchführung des Prin⸗ zips eine gleichmäßige Erledigung beider Fragen . , . Hierauf weist auch die Erfahrung hin, indem die Unzuträglichkeiten der kommunalen Einkommens⸗Besteuerung der Forensen und juristi⸗

neuer Kreise handle, beim 6 einer Königlichen Verordnung, . em die ö Verhältnissen nahe stehenden rovinzial⸗ und Kreis⸗ vertretungen gehört worden sind, eine mindere Berücksichtigung zu er= warten haben würden, als beim Erlasse eines Gesetzes, zu einer . Annahme liegt nach den, bisherigen Erfahrungen eine

icht Es dürfte daher kein genügender , nach . der Ver⸗

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I. Serie los zetwbꝛ sein, von der auch

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Breslau. - Schweid.-Freib. . Lit. G. Cöln- Crefelder ...... ..... 4 I. Em. II. Em. II. Em. III. Em. III. Em.

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Cõöln- Mindener

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Magdeburg - Halberstädter von 1865 von 1870

Wittenberge

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do. Magdeb -Leipz. III. Em. . Magdeburg- Wittenberge. Niederschl. Märk. I. Serie do. II. Ser. 2 627 Thlr. N. Mrk. Oblig. I. u. II. Serie do. III. Serie do. IV. Serie

Niederschles. Lweigbahn.

do. Lit. D. Nordh.-Erfurter I. Em. .. Oberschl. Lit.

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Em. v. 1869 ..

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(Brieg · Neisse) .

(Cosel- Od.) ...

do. III. Em. ..

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do. Ostpreuss. Südbahn do. de it n Rechte Oderufer I. Em. Rheinische do. v. St. garant

Il. Serie do. kl. III. Serie

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Poti- Tiflis Kjisan-Kosloꝝ⸗ Rybinsk-Bologoye do. ĩ Schuia · Iwanowo. ...... do. Wars ehau- Terespol

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18m v. 1816. v. 1877, 718 . 0blig Charko w- Aso in Lvr. Strl. à 6. 245 kleine Charkow-Krementschug. . in Lvr. Strl Jelez- Orel JIolez-Orel

Jelez· Woronesch Koslow-Woronesch . ..... Kursk- Charkow Kursk-Kie ü; 5 kleine

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do. Br. Sehönebg do. Centralheir.. do. Centralstr. G. do. Immobil. - G.. do. Papier- Fabr. do. Passage- Ges. do. Pferdeb. . ... do. Porz. Manukf. do. Wasserwk.. Boch. Gussstahl Böhm. Brauh -G. Bõörs. B. f. Makl.6.

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Brau. Königstadt do. Frie driesahõh do. Schulth. . . .. Bresl. Wagg. Fab do. Weehslerb. . Centr. Genosssch- Charlott. Chm. F. Commert. B. Sec. Conutantia Dt. Eisnb. Bau- V. Deutsch Nat Bk. Eckert Masehinb. Egells Masch. .. Färberei Ullrich.

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do. Volpi u. Schl. Ilarpen. Bgb. Ges. Henriehshütte . Hermsd. Portl. F.

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II. Wiehtamtkicher L8Hheil.

Deutsche Fonds.

Hessische Bank. Hoerd. Hütt -V Int. Bank. Hamb. Königsb. Ver. Bk. RKönigsb. Vulcan

ie n ,,, Gothaer St.-Anl. ... 5 111. Manheimer Stadt-Anl. 45 1/1 u. J.

Ausländische Fonds.

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Warschauer Ffandbr. 5 Id u. 1116. Schwed. 10 Rthl. Pr A. - New-Tork St. Anl. 7 ILSj5 u. II. New- Verse y Ungar. Eisenb. Anl.

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Eis enbahn-Stamm- Aktien.

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Cref. Kr. Kemp. do. St.- Pr. Warseh-=-Bromb. Wseh. Ldæa. vSt. g. Oest.-· Erz. St. B.

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Köpn. Chem. Fab. . Leipz. Vereins-B. gd. F. -Ver. -G. Maklerbank

Makler- Ver. Bk. Meecklb Bd. Kred. do. Hypoth. B. Nhm. Frister u. R. Niederschl. K. V. Oberlausitzer... Oranienb. Ch. F. Ostdeutsche. ... Renaissance- G.. Rostock. Ver. Bk. Schaa fh. B. Ver. Staasf. Chem. F. Lhüring. Bk. Ver. Westend Km. -G.

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Westfälische ...

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Die Course verstehen sich vom 1. Januar ab excl.

Dividende.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Ge

Redaction und Rendantur:

Schwieger.

(R. v. Decker).

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heimen Ober Sofbuqh rudereĩ

Folgen zwei Vilagen

bilden werden. Es wird daher wiederholt , Veränderun⸗

d * * * , n n und mit be, , e. nicht im Widerspruche h

en Praxis, nach welchen Neubildungen und Veränderungen 2 als Gegenstand der Exekutive . durch Gesetz, sondern durch Königliche Verordnung bewirkt worden sind, jetzt abzuweichen. Für die in Rede stehende Maßregel selbst würde die Ausführung, wenn nur durch Gesetz zu bewirken, wesentlich erschwert werden, da die älle, wo mit Umgestaltung der Kreise auch die Wahlbezirke ver⸗ ndert werden, keineswegs wie behauptet worden die Regel

dem vorerwähnten Ausnahmefalle abgesehen

gen der Kreise. pon erfolgen zu lassen. Daß übri⸗

im Wege Königlicher Verordnun 3 e . erst lan zur Ausführung gelangen

önnen, wenn die Landesvertretung die sich daraus etwa ergebende

Vermehrung der Verwaltungskosten durch den Staatshaushalt be⸗ willigt hat, ist bereits in den Motiven des früheren Entwurfs hervor⸗

en.

gchok e , die in Folge einer Veränderung der Kreise erforder⸗ liche Auseinandersetzung wischen den Betheiligten betrifft, so wollte der frühere Entwurf Lien ! dem Verwaltungswege mit Ausschluß des ele, überlassen, während die Maßsoritäaͤt des Hauses der Abgeordneten sich dahin entschied, daß nach Festsetzung der Aus⸗ einandersetzungsgrundsätze durch ein Gesetz.⸗ die Entscheidung ent⸗ ehender Streitigkeiten nach diesen Grundsätzen dem Cipilrichter über—

assen bleiben lr Hierin lag das Anerkenntniß daß der Civilrichter in! Ermangelung zutteffender allgemeiner geschlicher Bestimmungen nicht in der Lage sein würde die luseinandersetzung einer theils auf staatsrechtlichen, theils auf privatrechtlichen Verhältnissen beruhenden Gemeinschaft zu bewirken, wenn ihm nicht die gesetzlichen Bestimmun⸗ gen in jedein einzelnen Falle durch en e ger, gegeben würden, = Die Weitläufigkeit eines solchen Verfahrens sowbie die Schwierig⸗

keit, die Grundsätze für die Entscheidung aller sich bei der Auseinan⸗

öglicherweise ergebenden Differenzen im Voraus gesetzlich ö r ebenso wenig in Abrede stellen lassen wie 19 rind daß durch die Beschäftigung mit einer derartigen Detail⸗ Gesetzgebung der ,, die für die Erledigung ihrer größe⸗ ren . nothwendige Zei einmal wird behaupten lassen, neres, den ö 246 stehendes Kollegium. ium aber bietet sich in dem im vorli . eschlagenen propisorischen Provinzial⸗Verwaltungsgerich . richtshof wird in der Lage sein ovinziellen und lokalen

llenden Streitpunkte zu entsch vorzuschreibende Verfahren Garantien bieten wird, wie das prozessualische

gericht. Wenn der porliegende Entzöurf wiederholt

entzogen wird, während sich nicht 6 zur r rn ö 963 ätze ei ĩ ung geeigneter sei, als ein klei⸗ sätze einer verwickelten Auseinandersetzung geeig / ein e, vorliegenden Entwurfe 8* 159 d Dies .

utati ür Verwaltungsstreitigkeiten dar. Dieser Ge⸗ K . durch seine Kenntniß der r Verhältnisse, gleichzeitig die Grundsätze der Heeren er ung und zwar ex aequo et bono, soweit das Gesetz

; ält, festzusetzen und danach über die sich heraus⸗ , i n n, während das für 6 Deputa⸗ GSS. 163 ff.) dieselben Verfahren der Civil⸗

vorschlägt, nur

erfonen in Ausübung der dieserhalb für die Stadtgemeinden 96 . Theil der Landgemeinden bereits bestehenden Befugniß sich hinsichtlich der Forensen und gewerblichen Gesellschaften in nicht min⸗ derem Maße, als hinsichtlich der juristischen Personen herausgestellt und von der einen wie von der anderen Seite zu zahlreichen und dringenden Beschwerden geführt haben. Den wahren Grund dieser Beschwerden glaubt die Staatsregie= rung aber lediglich in der Unrichtigkeit des fraglichen Besteuerungs⸗ prinzips selbst erblicken und daher die Frage einer näheren Erwägung unterziehen zu müssen, unter welchen, die Interessen der betheiligten Kommunalverbände sichernden Maßnahmen die Beseitigung dieses Prinzips, soweit es bereits bestehenden Rechtes uf gesetzlichem Wege in das Auge zu fassen ist. Für die Kreise hat dasselbe eine gesetzliche Anerkennung bisher nicht gefunden. Die Staatsregierung vermag einer weiteren Ausdehnung des ihrerseits als irrationell erkannten Systems aber nicht zuzustimmen und daher zur Zeit vorbehaltlich der in der Vorbereltung begriffenen generellen e ng der Ange⸗ legenheit für alle kommunalen Verbände das Besteuerungsrecht der Kreise bezüglich der Forensen und juristischen Personen nur auf die im er der Grund- und Gewerbesteuer erfolgende Ausübung

desselben zu beschränken.

Beide vorgenannten Steuern lassen ihrer Natur, bezw., der Art ihrer Veranlagung nach die Person des Inhabers außer Betracht und sind daher auf alle innerhalb des Kreises befindlichen Grundstücke und gewerblichen Anlagen ohne Rücksicht darauf, ob bieselben physischen Dder juristischen Personen, Kreiseinwohnern oder Forensen angehören ohne Weiteres anwendbar. Die gleichmäßige M itheranziehung der Forensen, juristischen Personen 2c. zu den nach diesem 5. umgeleg⸗ fen Kreisabgaben entspricht auch insofern der Gerechtigkeit, als diesel⸗ ben an den Aufwendungen und Einrichtungen des Kreises zwar für ihre Grundstücke und Gewerbe in gleichem Maße mit den Kreisange— hörigen, für ihre Person aber gar nicht theilnehmen. t

Außer der Grunde und Gebäudesteuer stehen den Kreisen nach §. 9 des Entwurfs für die Umlegung direkter Kreisabgaben nur die auf dem Geseße vom J. Mai 1851 beruhenden Personal- Steuern zu Gebote. Diese aber, sowohl die Klassen⸗ als die klassifizirte Ein⸗ kommenstéuer, stehen hinsichtlich ihres Subjekts und Objekts in so unmittelbarer Beziehung zu der Person des Pflichtigen, daß ihre An⸗ wendung auf einzelne Vermögensohjekte desselben bez. auf das dem Pflichtigen hieraus zufließende Einkommen mit dem System der inen wie der anderen Steuer in Widerspruch tritt. Für die Klaffensteuer, deren Veranlagung unter erücksichtigung der be= fonderen Klassenmerkmale nach der durch die gesammten Verhält- nisse des Steuerpflichtigen bedingten . zu er⸗ folgen hat, bedarf dies keiner weiteren Motivirung. Aber auch die Natur der klassifizirten Einkommensteuer steht einer Zerlegung des Einkommens nach den lokalen Bezugsguellen und einer selbstän⸗ digen Besteuerung der hieraus fließenden Einkommenstheile . enlgegen; denn sie erfaßt das individuelle Einkommen in der Person seines Inhabers einerseits, ohne tieferes Eindringen in die Vermögens⸗ Verhästnisse des letzteren als Gesammt-⸗Einkommen, andererseits unter

täbten von mindestens 30000 Einwohnern das Recht des Aus . aus dem Kreisverbande zu gewähren, so sind dafür die be

Abrechnung seiner Schuldverbindlichkeiten, als freies Rein- Einkommen.