1872 / 5 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Eisenbahn- Prioritits Aktien und Obligationen. 109

Tre , , , wm Ti Er st e Beilage

. , , , , , 8 zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-A1rzzeiger.

Bergisch Mirłk. IJ. Ser. 435 * 2. 2 2 *. d 2 II. 8 4 . . 2 * ö fz ! 2 4. Ill der Stul6zr . . 9 na AM 5. Sonnabend den 6. Januar. 1872. 2 2 66 . 8 i 925 . o. o. ö ö ; 1 z ö do. I. Serie ; ö 38 ; 1 ; i ch Es liegt ihm ob, für die Aufstellung des jährlich im Wege der V. Serie ] ; ; ; ö k 5 Dent f ce Re! ch oel, sestzu stellen den i e ür 64 Einnahmen und Kar n r

do. VI. Serie ; ; ; . Geseß, betreffend die Einrichtung der Verwaltung. des Landes zu sorgen und denselben vor Beginn des Etatsjahres dem

2. ek. Rur. in. ; J ; Vom 30. Dezember 1871. ö ,, ee, e, den dem Ober- Präst o. . Em. . : 7 : 8 6. Zur unmittelbaren Verwaltung werden dem Ober⸗Präsi⸗ . . n , hegen wh nere der, , , ene , e, , de be . ; Elbf. . ali. Carl- Ludwigs ĩ ; er. s⸗ ü ngelegenheiten, welche mehrere Bezirke betreffen und eine örtliche

ĩ j - rsolgter Zustimmung des Bundesrathes fur Elsaß Lothringen was Trennung nach Grenzen der Bezirke ich zulassen; 2) alle öffentlichen

do. do. II. Serie . do. do. II. Em. 5 .

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2 ni g wise. 56 gere ge, ni ., . r,, . 6 ain e w nnd, daß . ö , , z ; ; 2 ö die, zu Deutschland gehörenden Sheilg der ö 33 r en ff der Militär⸗ h. ea been zr ,, , .

do. do. . do. ; A. B. Omnibus-d4. 17. PlIIba Niederrhein un d 21 . . . pe. 5 16 . r . . 7etwbn n n n, n, e, , r 1. zu . militärischer Seits zur Kompetenz des kommandirenden Generals do ; 1 2 III. a z rer r, . Deutschland gehört; 3) den Bezirk Lothringen, welcher den deut⸗ geh Gr gerdem können ihm durch den Reichskanzler die Befugnisse

a. ; er, sh Em. ; 5 . chen Antheil des früheren Departements dosel und der früheren en n han! —ĩ ; zler die Be z . n ,,, or, , , Salzburg (Chateau ⸗Salins) und Saarburg einschließt. en oder theilweise übertragen werden, welche nach den in Geltung 2. Kreise.) i . werden in Kreise getheilt. ehenden französischen Gesetzen von den Ministexrien auszuüben waren. h Ser Bezirk Ünter-Elifaß enthält: 1). den Stadtkreis F. 7. Dem Ober⸗Präsidenten wird die erforderliche Anzahl von Straßburg, die Stadtgemeinde Straßburg umfassend: ) den Landkreis Räthen und Hülfsarbeitern beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen

. Schiltigheim, Anweisungen führen. Straßburg mit den Kantonen ,, ,, J 8g ) . GJ

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Berlin · Görlitzer ainz - Ludwigshafen 10 Anglo-Dtach. BR.

Berlin- Hamburger Oestr. franz. Staats bahn. . . Bb. E Ind. u. Hand. do. do. Ergänz 2 do. f. Rheinl. u. W. do. ; onprinz Rudolf- Bahn.. 5 1/4uilos1

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Berichtigung. Gestern: Kur- u. Neumärk. Schuld. 83 bez Russ. poln. Schatz. Obligat. 735 bez. 4proz. Cöln Mindener Serlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei

Il. Em. 93 bez. Cosel- Oderberger 933 G.

Redaction und Rendantur:

Schwieg er.

R. v. Decker).

Folgen drei Beilagen

Truchtersheim; 3) den Kreis Ehrstein mit den ; , e, . ) den Kreis Hagenau mit den Kan⸗ klonen Hagenau Bischweiler, Niederbronn; M den Kreis Molsheim mit den Kantonen Molsheim, Rosheim, asselnheim, und den zu Deutschland gehörenden Theilen der Kantone Schirmeck und Saales; 6) den Kreis Schlettstadt mit den Kantonen Barr, Markolsheim, lettstadt, Weiler; 7) den Kreis Weißenburg mit den Kantonen Tauterburg, Selz, Sulz, Weißenburg, Wörth; Y). den Kreis Zabern mit den 1 e, den Drulingen, Lüßzelstein, Maursmünster, abern und Saar⸗Union. . . 5 II. Der Bezirk Ober⸗Elsaß enthält:, L den Kreis Col— mar mit den Kantonen Colmar, Andolsheim, Münster, Neu Breisach und Wintzenheim, 3) den Kreis Nappoltsweiler mit den Kantonen Rappoltsweiler, Kaisersberg, Markirch und La Poutroie; 3) den Kreis Hebnibeiler mit den Kantonen Ensisheim, Gebweiler, Ruffach, Sulz; 4 den Kreis Thann mit den Kantonen St. Amarin, Thann, Sent⸗ heim und den zu Deutschland gehörenden Theilen des Kantons Mas⸗ münster; 5) den Kreis Mühlhausen mit den Kantonen . absheim, Landser und Hüningen; 2 den Kreis Altkirch mit den e. Altkirch, Hirsingen, Pfirt und den zu Deutschland gehören⸗ den Theilen der Kantone Dammerkirch und Fontaine. ji. Der Bezirk Lothringen enthält: I den Stadt⸗ kreis Meß, die Stadtgemeinde Metz umfassend; 2 den Landkreis Metz, umfassend die Kantone Metz 1. 11. und 11. mit Ausnahme der Stadtgenieinde, Pange, Verny Vigy und die zu Deutschland ehörenden Theile der Kantone Briey und . 3 den Kreis Kren den mit den Kantönen Diedenhofen, Kattenhofen, Metzer⸗ wiese, Sierck und den zu Deutschland gehörenden Theilen der Kantone Audun und Longioy; 4 den Kreis Saarburg mit den Kan⸗ tonen Saarburg, Finstingen, Pfalsburg und den zu Deutschland hörenden Theilen der Kantone Lörchen (Lorquin) und n fn Rschicourt); 5) den Kreis Salzburg mit den Kantonen Delme, Al⸗ esdorf. Dleuze und den zu Deutschland, gehörenden Theilen der Kan⸗ tone Salzburg (Cbateau-Salins) und Vic; 6) den Kreis Bolchen mit den Kantonen Bolchen, Falkenberg, , ) den Kreis Saar⸗ emünd mit den Kantonen Saargemünd, Wo münster, Bitsch, Rohr⸗ ach; 39 den Kreis Forbach mit den Kantonen Forbach, St. Avold, aralbe, Großtanchen. . 8. . in Kaiferliche Verordnung können die Grenzen der Bezirke und Kreife veraͤndert, auch Kreise vereinigt und neu gebildet erden, 6 ö 5 Die Abgrenzung der Kantone, deren Vereinigung, so wie die Einrichtung neuer Kantone steht dem Reichskanzler zu. . Wo in den i . von r,, und von Arrgndissements die Rede ist, sind in der Folge die Bezirke, beziehungsweise die Kreise zu verstehen. . . 4. Ober⸗Präsident ) Die oberste Verwaltungsbehörde in Elsa ö 1 9. Doe lan fh en mit dem Amtssitz in aßburg. . . fle steht unmittelbar unter dem Reichskanzler. Er ordnet 6 , a Verhinderungsfälle nach e der Instruktion des Reichskanzlers. ( . 9 3. ber⸗Präsident führt . Aufsicht über die Behörden der Landesverwaltung 8 so ö. über die zu denselben gehörigen und en unterstellten Beamten. 6 nh fit gleichmäßige Ausführung, der Gesetze und Verord⸗ nungen, so wie der Anordnungen des Reichskanzlers zu sorgen u darüber zu wachen, daß die n,, , ,, und nach über⸗ insti rundsaen gehandhabt werde. . mnie e bei fan e en dir elfen der ihm unmittelbar untergeordneten Behörden über Gegenstande gemeinschaftlichen Ressorts. Er hat Beschwerden gegen die Behorden und deren Entscheidungen

fuchen! und, sowelt darüber nicht nach Maßgabe des & 3 e stantfindek. zu entscheiden oder die affe ben, des

dem Staatsrath zugewiesenen Verrichtungen, soweit dieselben die Re⸗ kurse gegen Entscheidungen der Bezirksräthe 6. 13) in streitigen Sachen betreffen, bilden die dem Ober⸗Präsidenten beigegebenen Räthe ein Kollegium mit dem Namen Kaiserlicher Rath in Elsaß-Lothringen. An den Entscheidungen müssen mindestens fünf Stimmende Theil nehmen.

; Die Entscheidungen find endgültig. ;

Der Ober⸗Präsident führt den Vorsitz, ist aber befugt, sich ver: treten zu lassen. Der Vorsitzende hat im Falle der Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. .

Die Verhandlungen sind öffentlich. Im Uebrigen werden der G hafte eng, bei dem Kaiserlichen Rath! die Grundsätze über die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft, die Bedingungen der Zulassung zur Vertrekung der Parteien, und der Tarif der Kosten vom Reichs- kanzler festgeseßt.

§. 9. Ueber »Nekurse wegen Mißbrauchs« in kirchlichen An⸗ elegenheiten recours comme diabus welche durch das die , ,. der Kulte betreffende Gesetz vom 18. Germinal Jahres X. 8. April 1802) und die dasselbe ergänzenden Gesetze dem Stagtsrathe Übertragen sind, entscheidet an Stelle des Stagtsrathes der Bundes⸗ rath nach Vernehmung seines Ausschusses für Justizwesen. . Wegen Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen den richter- lichen und den Verwaltüngsbehörden bleibt besondere Anordnung vor— behalten. ö

Die Verwaltungsfunktionen des Staatsrathes, soweit sie durch 94 nicht anderen Behörden übertragen werden, nimmt der Ober⸗ Präsident wahr.

. 10. Bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist der Ober- Präsldent ermächtigt, alle Maßregeln ungesäumt zu treffen, welche er ur Abwendung der Gefahr für . erachtet. Er ist ins⸗ Hefen rn befugt, innerhalb des der Gefahr e, n,. Bezirkes die⸗ jenigen Gewalten auszuüben welche der §. 8 des, Gesetzes vom 9. hut 1849 (Bulletin de lois Nr. 1511) der Militärbehörde für den Fall des Belagerungszustandes zuweist. Von den erlassenen Ver⸗ fügungen ist dem Reichskanzler ohne Verzug Anzeige zu machen.

Zu polizeilichen Zwecken, insbesondere auch zur Ausführung der vorbezeichneten Maßnahmen ist der Ober-⸗Präsident berechtigt, die in Elsaß⸗Lothringen stehenden Truppen zu requiriren.

§. 11. (Bezirks⸗Präsidenten) An der Spitze der Verwaltung jedes Bezirkes steht ein Bezirks- Präsident. Derselbe übt die Befug⸗ nisse aus, welche bisher dem Präfekten zugestanden haben. Dur Verfügung des Reichskanzlers können ihm Befugnisse, übertragen werden, welche nach den bestehenden Gesetzen den Mmnisterien zustehen. Der Bezirks⸗Präsident des Unter-Elsaß hat seinen Amtssitz in Straß burg, der des Ober Elsaß in Colmar, der von Lothringen in Metz,

Dem Bezirks⸗Präfidenten wird die erforderliche Anzahl von Räthen und Hühsfsarbeitern beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen An—

isungen bearbeiten. , seiner Leitung führt ein Steuer⸗Direktor die Verwaltung der

direklen Steuern und des Katasterwesens des Bezirks. Der Steuer⸗Direk⸗ tor ist befugt, im Falle der Meinungsverschiedenheit über Angelegen⸗ heiten seines Nessorts mit dem Bezirks⸗Präsidenten die Entscheidung des Qber⸗Präsidenten einzuholen. .

Den Bezirks Präsidenten steht die Bestimmung zu, was bis zum Eingang der Entscheidung geschehen soll. .

Der Bezirks⸗Präsident 6. seine Stellvertretung für Behinde- rungsfälle mit Genehmigung des Ober⸗Präsidenten.

§. 12. (Verwaltung der direkten Steuern) Dem Steuer -Direk- tor werden de Befugnisse übertragen, welche nach den bestehenden ,. dem Departemental⸗Direktor der direkten Steuern 3 Unler feiner Aufsicht leitet ein Kataster⸗Inspektor das Katasterwesen

des Bezirks.

Reichskanzlers herbeizuführen.

*

Zur Beaussichtigung der Steuererheber und der Katasterführung