1872 / 9 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Eisenbahn-Prioritäts Aktien und Obligationen.

Eisenhahn-Prioritats Aktien und Ubligationen. Prioritäten.

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Redaction und Rendantur: Schwieger. Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober . Sofbuchdruckere * 82

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Berichtigung. Gestern: Berl. Handels- Gesellsch.

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193 Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Donnerstag den 11. Januar.

; 1872.

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Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 11. Januar. n der 15. Sitzung des Hauses der Abgeordneten am 9. d. M nahm in der Vorberathung des Staatshaushalts⸗Etats für 1872, speziell des Titels Polizei verwaltunge, zu den von dem Abg. Reichensperger (Olpe) mo⸗ tivirten Anträgen der Kommissarien des Hauses (6. Nr. 7 S. 146 d. Bl.) der Staats⸗Minister Graf zu Eulenburg

das Wort: Ich werde mich hauptsächlich mit dem Reichenspergerschen An⸗ trage zu beschäftigen und die Stellung der Regierung zu ihm aus⸗ agr. haben. Der Herr Abg. Reichensperger stellt an die Spitze er ganzen Deduktion den Gründsatz der Autonomie der Städte, und sieht jede Königliche ö eiverwaltung als eine Art von alnrecht an was man dieser Autonomie anthue. In dieser Nacktheit und Allgemeinheit kann ich diesem Prinzipe doch nicht zu— stimmen. In der Städte⸗Ordnung ist zwar gesagt: die Bürgermeister seien die Träger der Polizeigewalt, aber immerhin doch nur insofern, als sie vom Staate dazu den Austran bekommen haben. Ich habe unsere ganze Gesetzgebung nie anders aufgefaßt, und bin der Mei⸗ nung, daß auch in den neuen Gesetzgebungen der Grundsatz festgehal⸗ ten werden muß, daß die Ausübung der Polizei schlechthin ein Akt staatlicher Gewalt ist, daß der Staat aber bewogen oder ge⸗ wungen ist, weil er nicht Alles bewältigen kann, die Kommunen und deren Vorsteher zu seinen Zwecken mit heranzuziehen. ch glaube nicht, daß es einen Staat in der Welt giebt, der der Befugniß sich ganz . könnte, in gewissen Kommunen die Polizei und deren usübung selbst in die Hand zu nehmen, und ich glaube, daß neben den bestehenden Städteordnungen die grundsätzliche Bestimmung des Gesetzes vom 11. März 1850, daß der Staat befugt ist, in ge— wissen Städten und. unter gewissen Umständen Königliche Polizeiverwaltungen einzurichten, ein Stein in dem Gebäude des Staatsorganismus überhaupt ist. Von diesem Gesichts⸗ punkte aus wird die Beurtheilung der Frage, ob es zweckmäßig oder nothwendig ist, in einzelnen Kommunen Königliche Polizeiverwaltun⸗ en einzurichten, ja doch immer offen bleiben; allein dieses Recht dem Clack vorzubehalten, das scheint mir nothwendig, und wenn er dieses Recht auf Grund eines Gesetzes ausübt, so . er eine Maßregel, welche durchaus ofslicher Natur unh nicht etwa blos eine Ver⸗ ungsmaßregel ist. . . wer ,. . Ich kann mir denken daß die . gesehen von der finanziellen Seite der Frage, einen Werth darauf egen, die Polizei selbst in der Hand zu behalten. Die Ausübung der Polizei giebt den Ortsvorständen ein gewisses Relief, sie erleichtert ihnen in gewissen Beziehungen die Ausführung sonstiger administra—⸗ tiver Maßregeln. Allein von einem etwas weitergehenden Stand- punkte aus werden Sie nicht, verkennen können, daß in den⸗ jenigen Orten, wo auf die Polizeiverwaltung ein besonderer Werth elegt werden muß, wo der Staat in der Lage ist, diesen besonderen . zu betonen, die ö, , . der Polizei durch städtische Be⸗ hörden doch manches Bedenkliche hat. In allen großen Städten, iwo eine lebhafte Bewegung von Personen und Gegenständen stattfindet, da tritt zu dem lokalen Charakter der Polizeiverwaltung ein mehr internationaler hinzu. Der polizeiliche Verkehr geht über die kom⸗ munalen Grenzen hinaus. Der Hr. Ahgeordnete aus Nassau, der zuerst für Wiesbaden das Wort ergriff, sagte; laffen Sie uns doch in unserem eigenen Hause Herr sein! Das will ich wohl, allein die Polizeiverwaltung ist oft ge zwungen, über die Grenzen des eigenen . hinauszugehen. Darf ich an Städte wie Berlin erinnern, an alle großen Seestädte, an Städte, die die Central⸗ und Brennpunkte des Verkehrs und Lebens in den Provinzen sind! Da kann doch unmöglich mehr gesagt werden, die Polizeiverwaltung in diesen Städten hahe einen rein lokalen Charakter! Sie geht weit über die Grenzen dts Weichbildes hinaus, und sie ist in der Lage und verpflichtet; wenn sie ihre . ge⸗ wissenhaft erfüllen will, sich mit mehr Interessen als den lokalen und kommunalen zu beschäftigen. Es ist nun denkbar, oder es ist vielmehr sogar höchst wahrscheinlich daß ein . meister durch dergleichen Beschäftigung über die Maßen in Anspruch genommen wird, daß er sein lebhaftes Interesse demjenigen nicht mehr zuwendet, was zunächst Ge enstand seiner Obliegenheiten ist. Es liegt irgendwo in den Akten des Ministeriums eine bemerkenswerthe Aeußerung eines nicht mehr im Dienst befindlichen, Aber seiner Zeit hochgeachteten Bürgermeisters einer großen Stadt vor. Derselbe macht darauf ö daß es ja. eine. Menge Bürger⸗ meister giebt, die eben so gut oder besser, als Königliche Polizei rä. denten die Polizei in den Städten ausüben würden, weil sie gerade ür diese Branche der Verwaltung eine besondere Vorliebe hätten oder ch vollständig von den Pflichten durchdringen würden, die dem Bürgermeister obliegen, wenn er einmal mit der Polizei , . ist. Allein er sagt auf der andern Seite mit vielem Necht: ann der Staat mit Sicherheit einem Bürgermeister auf dessen Wahl er weiter keinen Einfluß hat, als daß er deren Bestätigung versagen kann, Funktionen anvertrauen, die, wenn der Bürgermeister sie energisch handhabt, ihn in der Regel mit der halben Stadt in Konflikt . und die seine Wiederwahl hinterher im höchsten Grade zweifelhaf

Was den finanziellen Punkt betrifft, so gebe ich zu, daß der Posten ziemlich hoch erscheint welcher , . wird von Staats⸗ wegen zur Verwaltung der hin en, llein wenn der Staat die Verpflichtung und das Recht hat, die Polizei im Großen und 36 in der Hand zu behalten, wenn er ein Retz über den Staat behalten oll, in das er eingreifen, eine Maschine, die er jeden Augenblick in ewegung setzen kann, dann darf er auch die Kosten nicht scheuen; und 9 sich einmal eine solche Institution eingelebt, wie es doch bei uns eit länger als zwanzig Jahren der Fall ist, dann ö eint mir eine gewisse Härte für die Kommunen darin zu liegen, plötzlich zu sagen: wir wollen die Kosten von Staatswegen nicht mehr tragen, sondern den Kommunen überweisen. Ich glaube, daß die meisten Kommunen, von denen in dem Antrage des Herrn Abg. Rei zensperger die Rede ist, es doch als ein Danaer⸗-Geschenk ansehen würden, wenn man ihnen die Polizei übertrüge, und Anträge seitens jener Kommunen wegen ö der Polizei sind bei mir wenigstens bisher nicht eingekommen. Ich glaube, daß neben diesen sachlichen Aussichten auch die kon⸗

itutionelle Frage, die der Herr Abg. Reichensperger anregte, ins Gewicht ällt. Wenn das Gesetz vom 11. März 1850 sagt: es kann in Städten über 10000 Einwohner und in inn eine Königliche. Polizeibe— 6. eingerichtet werden, so heißt das so viel, daß, wenn eine Königl. Polizeibehörde eingerichtet wird, sie nunmehr trat des Gesetzes vom 1I. März 1850 besteht. Die Machtbefugniß der Re ierung kann nicht ausgeübt werden, ohne daß das Abgeor netenhaus seine Zustimmun u den Kosten giebt; wenn aber der Wille der Staatsregierung un ie Bereitwilligkeit der Landesvertretung, die Kosten zu ah n koincidiren, so ist auf Grund des Gesetzzes vom 11. März i eine Königliche Polizei eingesetzt, die so lange als gesetzliche Einrichtung, besteht, bis sie durch die gesetzgebenden Haller wieder aufgehohen wird. Wenn Herr Reichensperger sa t, die Bewilligung xichtet sich doch immer nur nach Zeit und Umständen, so glaube ich, es paßt dies viel mehr auf eine andere Bestimmung des Gesetzes vom 11. Mai 1850, wo es heißt: auch in anderen Städten, als den mit 109009 Ein= wohnern, kann die Staatsregierung aus vorübergehenden Gründen eine Königliche Polizei einsetzen. Wir haben solche Fälle Fier Dann versteht es sich von selbst; daß wenn die Staatsregierung die Kosten fordert oder die Verausgabung derselben rechtfertigen muß, das Abgeordnetenhaus sagen kann: wir halten die Einrichtung überhaupt nicht, oder nicht länger für zweck= mäßig oder nothwendig und 36 den Posten nicht passiren. Aber die Sache liegt hier anders. Ich will einen, wie es mir scheint, gnalogen Fall anführen. Es wird eine Kreistheilung vorgenommen. Nach 99 bisherigen gesetzlichen und konstitutionellen Praxis ist dies Königlicher Verordnung überlassen; es tritt aber an Sie der Anspruch, die Kosten für einen oder zwei Landräthe zu be- willigen. Sie ertheilen die Bewilligung. Wollen Sie nun sagen: das können wir jeden Augenblick nachher wieder dadurch rückgängig machen, daß wir diese als ↄkünftig wegfallende bezeichnen und dadurch die alten Zustände wieder herstellen? Ich laube das nicht. Sie könnten mir vielleicht nn, Ihr Votum sei ja noch kein Gesetz es gehöre die Zustimmung der Regierung zu dem Passus künftig wegfallend«. Das gebe ich zu; aber daß wir aus dem »künf⸗ tig wegfallend« keinen Konflikt machen werden, sondern daß in Folge davon die Regierung, wenn auch mit Widerstreben und gegen ihre Ueberzeuguug, die Polizeiverwaltungen, würde wegfallen lassen, das wissen Sie, und daher üben Sie einen Zwang auf die Regie⸗ rung. Die konstitutionelle Frage ist wichtig genug, um bei ihren Beschlüssen reiflich erwogen zu werden, damit Sie nicht die Regierung und die Landesvertretung in eine schiefe Lage bringen.

Was die einzelnen Städte anbetrifft, die in dem Antrage genannt worden sind, so habe ich mich veranlaßt gefunden, wegen mehrerer derselben, wie Stettin, Aachen, Danzig, Cöln, nochmals Rückfrage zu halten und die Regierungs-Präsidenten und Ober / Präsidenten auf⸗ zufordern, mir ihre . darüber zu sagen. Sie sagen Alle mit großer Bestimmtheit, daß sie es für äußerst unzweckmäßig halten würden, wenn man die Königliche ,, wollte. Von Cöln wird gesagt, es gebe kaum eine Stadt, die einer Königl. Polizeiverwaltung so sehr bedürfe nächst Berlin als wie gerade Cöln. Bei diesem außerordentlichen . von Fremden, von Eisenbahnen, bei den Verhältnissen der Stadt als n g, bei den fortwährenden natürlichen Reibungen von Festungshehsrden und Kommunalbehörden sei es von unschätzbarem Werthe, eine dazwischen stehende unparteiische Behörde zu haben, welche die entstehenden Schwierigkeiten meistens durch ihre Intervention zu einem genügen den und befriedigenden Austrage bringe. Von Aachen wird

esagt, die lokalen Verhältnisse seien so schwierig nicht, allein Aachen 6 für die Beziehungen mit Belgien ein wahrer blagerungspunkt poli= zeilicher Korrespondenzen und Maßnahmen. Die , . Regierun

fei gewohnt, von einem polizeilichen Eentralstandpunkt, von r j

aus, durch die Staats-Polizeibehörden sich auch nur an Staatsbehör— den im Auslande zu wenden; sie würde es als eine außerordentliche Erschwerung unserer ganzen gegenseitigen Beziehungen ansehen, wenn sie in Aachen keine Königliche Polizeibehörde mehr fände. Für Stettin wird darauf aufmerksam gemacht, von welcher außerordent⸗

machen? Ich glaube, daß dies ein Gesichtspunkt ist, den man nicht Übersehen sollte.

lichen Wichtigkeit les sei, die benachbarten Ortschaften, in denen die