1872 / 9 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

197

gommifflonsgebühren, außerordenkliche Remunerationen/ Gratiftkatio⸗ hat, wird in allen Fällen bei der R i ; . i ͤ

ge ) gat / ension irung nach Maßgabe des Hinter diesen Vorgängen wird Preußen um so weniger urũck

nen . kommen nicht zur Berechnung. h Minister. gegenwärtigen Gesetzes in Anrechnung 6 bleiben dürfen als ige der Sache nach die . err.

. . as e, zur Berechnung zu ziehende Diensteinkemmen 8 . S. 36. Hinsichtlich der Hohenzo ernschen, in den preußischen einstimmung der Pensionsvorschriften in Preußen und im Reiche /

einer Stelle darf den Betrag des höchsten Rormalgehalts derjenigen N Eitadlsdlenst lhernemmenen. Beamten, hleiben, die Bestimmungen . isn Militär und für die Eivilbeamten als geboten erachtet wer⸗

Dienstkategorie, zu welcher die Stelle gehört, nicht übersteigen. der Bestimmungen im etzes, unter Nr. 2 und 3 des Erlasses vom 26. August 1854 (Ges. Samml. en muß.

5) Wenn das nach den Bestimmungen dieses Paragraphen er⸗ Erweiterung des Rechtsweges, vom 21. Mai 1851 (Ges. Samml. Seite 33 in Kraft. Daß zum Zwecke einer anderweitigen Regelung des Pensions mittelte Einkommen eines Beamten ins esammt mehr als 100! Thlr. S. 241) offen. ͤ §. 37. Zusicherungen, welche in Bezug auf dereinstige Bewilli⸗ wesens der Weg der Gesetzgebung zu beschreiten war, konnte nicht beträgt, wird von dem überschießenden Betrag nur die Hälfte in An 3 24. Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf ung von Pensionen an einzelne Beamte oder Kategorien von Begm— zweifelhaft erscheinen, theils in Behacht des wesentlichen Einflusses rechnung gebracht. . . den Antrag. oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein en durch den König oder einen der Minister gemacht worden sind, welchen die Bestimmungen über die Pensionirung der Begmten kuk

.S. il. Ein Beamter, welcher früher ein mit einem hoͤheren früherer Zeitpunkt festgeseßzt wird! mit dem Ablaüfe des Vierteljahres bleiben in Kraft. . ,, Staatshaulshalts Etat üben, theils ivegen, der vermögens recht. Diensteinkommen verbundenes Amt bekleidet und dieses Einkommen ein, welches auf den nat folgt, in welchem dem Beamten die Doch finden auf Beamte, hinsichtlich deren durch Staatsvertrãge die lichen Natur des Pensionsanspruchs, welchem die geseßzliche Grundlage wenigstens ein Jahr lang ö hat, erhält, sofern der Eintritt Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand und die Bewilligung von Pensionen nach den Grundsätzen fremdländischer nicht vorenthalten bleiben konnte. Dazu tritt, daß in den neuerwor⸗ oder die. Verseßüng in n Imt von geringerem Dien stein kommen der ihm etrbg zustehenden Pensien (6 22 Helannt emacht worden i Pension sbestinmungen zugesichezt worden ist, die Vorschriften des benen Landestheilen das Pensions JFeglement vom S3) April 1825 nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse ö Antrag erfolgt z 25. Die Pensionen werden monatlich im Gern gezahlt. egenwärtigen Gefeßes in so weit Anwendung als sie für die Beam noebst den dazu ergangenen abändernden und ergänzenden Bestimmun⸗ oder als Strafe auf Grund des §. 16 des Gesetzes, betre end die 26. Das Recht . den Bezug der Pension kann weder abge- en günstiger sind. . gen durch die Verordnung vom 6. Mai 1867 bereits mit Gesetzes kraft Dienstyerg chen der nicht richterlichen Beamten u. f. w. vom 21. Juli treten noch verpfändet werden. 33. Die im §. 79 des Gesetzes, betreffend die Verfassung und eingeführt ist, daß also auch fernere Aenderungen jedenfalls für diese Ion (Gesetz Sammlung Seite 165 oder des S. 1. des Gesetzes, be⸗ In Ansehung der Beschlagnahme der Pensionen bleiben die be⸗ Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig⸗ Landestheile nur durch Gesetz getroffen werden können, Handelt es treffend einige Abänderungen des Gesetzes üher die Dienstvergehen stehenden Bestimmungen in Kraft. el vom 14. April 1869 (Gesez Samml. S. 589) festgestellten sich aber darum das Here eh, der unmittelbaren Staatsbeamten, der Richter vom 7. Mai 1851 u. s. w. vom 26. März 1856 (Gesetz 8g. 2. Das Recht auf den Bezug der Pension ruht: I) wenn erpflichtung der Staatskasse zur ankheiligen Uebernahme der Pen wo es noch auf administrativen Normen beruht, auf das Gebiet der

Sammlung Seite 251) gegen ihn verhängt ist, bei seiner Versezung ein Penfionär das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wie⸗ uncn städtlscher Beamten wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht Gesetzgebung überzuführen, so war damit auch die Nothwendigkeit in den Ruhestand eine üach Maßgabe des früheren höheren Dienst⸗ dererlangung desselben, 2) wenn und so lange ein Pensionär im erührt, . . einer? das gesammte Pensionzrecht umfassenden Vorlage pon ö. einkommens berechnete Pension. ; Reichs Staats oder im Kommunaldienste ein Diensteinkommen 33. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem ]. April 1872 in gegeben un der Weg einer bloßen Novelle, welcher sich schon aus

JS. 13. Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter raff. Mit diesem Zeitpunkte treten sowweit nicht zurch 8. B Äus. Pbraäktischen Gründen nicht empfehlen würde ausgeschlossen. Einkommen. begründet nur dann einen Anspruch auf. Pension, wenn Hinzurechnung der Pension den Betrag des von dem Beamten vor nahmen bedingt werden, alle den Vorschriften dieses Geseßzes entgegen⸗ Zur Motivirung des hiernach aufgestellten Entwurfs ist im Ein⸗ eine etatsmäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist. der Pensionirung bezogenen Diensteinkemmens übersteigt. stehenden Bestimmungen, insbesondere das Pensions Ne lement 'für zelnen Folgendes zu bemerkten:

8. 13. Die Dienstzeit wird vom Tage der Ableistung des Dienst⸗ 28. Ein Pensionär, welcher in eine an sich zur Pension pie Eivil Staatsdiener hom 530. April 1835 und, die asselbe er⸗ n §. 1 werden zunächst übereinstimmend mit 8. 2 des Militär. eides gerechnet. Kann jedoch ein Beamter nachweisen / daß seine Ver⸗= berechtigende Stellung des unmittekbaren Staatsdienstes wieder ein- anzienden, erläuternden und abändernden Bestimmungen außer Pen lonsgesetzes die allgemeinen Vorbedingungen festgestellt, unter eidigung erst nach dem Zeitpunkt seines Eintritts in den Staatsdienst etreten ist (8. 27 Nr. 2) erwirbt für den Fall des Zurücktretens in 1j Wo in den bestehenden Geseßen und Verordnungen auf diesel⸗ welchen . pruch in Geltung tritt! Zu dem durch die ftattgefunden hat, so wird die Bienstzeit von diesem Zeitpunkt an den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer nach Maßgabe ben Bezug genommen wird, kommen die Bestimmungen des gegen Natur der Sache gegebenen Erforderniß der Dienstunfähigkeit, muß gerechnet. . . seiner nunmehrigen verlängerten Dienstzeit und des in der neuen wärtigen Gesetzes zur Anwendung. der Regel nach noch eine mindestens zehnjährige, dem Staate gewid⸗ §8. 14. Bei Berechnung der Dienstzejt kommt auch die Zeit in Stellung bezogenen Diensteinkommens berechneten Pension nur dann rkundlich ꝛc. mete Dienstzeit hinzutommen, Anrechnung, während welcher ein Beamter: Denn öbie Ken hinzutretende Dienstzeit wenigstens ein Jahr betra— w i r In diefem Punktz weichen di: Sehe gefung) erheblich von ein.

1 unter Bezug von , im einstweiligen Ruhestande nach gen hat. Das Pensionswesen der preußischen Civilbeamten, welche ihre ander ab. Das ensionsreglement fordert 15 SDienstjahre (6. 6 das)/

666 der Vorschriften des efetzes vom 21. Juli 1852 3. 87 Nr. 2 Mit der Gewährung einer hiernach neu berechneten Pension fällt Besoldung aus Staatsmitteln beziehen, beruht auf dem Reglement während die Pen sonsgefetze anderer Länder, sofern ste die Pensions— Gesetz Sammlung S. 465). der Erlasse vom 4. Juni 1818 (Gesetz' bis . Höhe des Betrages derselben das Recht auf den Bezug der vom 30. April 1825 (v, Kamp Annalen Bd. XVI. S. 843 ff) mit berechtigung überhaupt an die Bedingung einer mehrjährigen Dienst⸗ aninl. S. 153) und 24. Oktober j845 (Ges.Samml. S. 338 und früher e, m mn hin den dazu ergangenen Abänderungen und Ergänzungen. Die leßteren zeit knüpfen, fast durchweg kürzere Fristen (10 Jahre oder auch nur

e gi

weg. fee Werorsnung vom 23. September 1867 8. 1 Nr. 4 (Ges. Samml. Dassel wenn ein nsionär im Deutschen Reichsdi nd zahlreich und zum Theil von weitgrelfender Bedeutung, So 5 Jahre) stellen. S. 1619), oder eine Pension erdient. sc 1e ien gt fund die nach Dezennien ansteigenden Penßsionsklassensätze des . Diel HFälle, daß Beamte vor Vollendung einer fünfzehnjährigen

Y iin Dienste des Norddeutschen Bundes oder des Deutschen § 237. Erdient ein Pensionär welcher in eine zur Pe ö ments (8. 12 daf) in der Allerhöchsten Ordre vom 4. August 1 Dien stzeit, also in der Regel. bei noch wenig vorgeschrittenem Lebens; Reiches sich befunden hat, oder rechtigende 546 des Ko hmnnunaldienstes . i . nach QUnnqstennlen geregelt, die Borschriften über die . zum alter, wegen eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ĩ ufhe

N anstellungsbefähigte ehemalige Militärs nur vorläufig oder Stellung eine Penston, so findel neben derselben der Fort Pensionsfond (8. 21 bis 2 des Regi sind durch, die bung werden müssen sind verhältnißmäßig felten. Wenn sie, aber. Kor- auf Probe im Civildienste de Staats, des Norddeutschen undes auf Grind dieses Hese zes erworbenen Pension nur i . 2 dicfer Beiträge seit dem 1. Januar ald außer Kraft getreten dem bonnnen liegen die Umstände nn eg s daß ohne Härte eine Pension dder des Deutschen Reiches beschäftigt worden sind. Nr. 2 fre, Umfange statt. Verfahren behufs unfreiwilliger Versetzung in den Ruhestand . js sich nichl versagen läßt. In solchen Fällen wird fast immer don der

S. 15. Der Civildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militãr⸗ 30 * Die Einziehung Kürzung eder. Wieder ewã des Kegl ist durch die Dis splinargesetze vom 7. Mai 1851, SS. 36 durch . 6 des Pensionsreglements ertheilten Ermächtigung Gebrauch en e un endaon auf Grund der r , n in den §8. * in 3 6 s. S. S. 288) und vom 3. Juli 1852, §5. 83-93 (Ges. S. gemacht, nach welcher »bei besonderen Umständen und vorzüglich bei

,, s. ,, ,

en den im §. 20 des Reglemen s aus- Pensiong mit Königlicher Genehmigung auch, dann stattfinden lann, wenn den Beamten die Dauer ihrer Dienstzeit noch keinen finden mit dem Pensions Reglement Anspruch darauf giebt. Es wird daher, zumal nach dem Vorgange

we Beitr om Tage einer thaftkgung unverkürzt, Hagegen vom siebenten Monate ah mit der Monarchie vereinigten Lan es. des Militair⸗Penstonsgesetzes und des die Bundesbeamten betreffenden J si wen, . Senken Anwen- Geschentwurfs für getechtfertigt zu erachten fein, daß den Beamten

n Krieg folgt, bis zum dem nach den vorstehenden Bestimmungen ulässigen Betrage ä h .

n . r §. 31. In Ansehung der mn n. 8 ttzung in . si st wenn sie bereits volle 16 77 dem Staate ihr Dienste geleistet

eldzug, an welchem ein Beamter im preußi— stand und dẽs dabel statkfindenden Verfahreng behält es bei den Vor⸗ da, in, * . . ,,,, als zehnjähriger r'älle / .

2 s D . 9. ã11

8. 16. Lebensjahres fällt. Veränderung nach sich ziehende Creigniß folgt. Mai 1861, S8. 1 ff. (Geß. S. Nur die in di K allende und hei einem Im Falle vorübergehender Beschäfti . im Reichs im Stagts⸗ P Beaml ] oder Ersa eleistete Militärdienstzeit oder im ommunaldienste gegen Tagegelder oder eine an erweite Ent⸗ s sweg eröffnet. ur Anrechnung. 3 wird die Pension für die ersten sechs Monate dieser Be⸗

heer oder in der preußischen oder Kaiserlichen schriften in den 85. 56 bis 64 des Gesetzes, betreffend di ̃ = (Ges daß d en hat, daß er wirklich vor den Feind gehen der Richter und die , ir wie k Pensionansprij hinsichtlich Dienstzeit Fine Pension bewilligt werden muß oder kann und Stellung den mobilen Truppen in das andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 7. Mai 1851 (Ges. Samml. des früheren ll über den Betrag dieser Bewilligung disponiren die §. 1. Abs. 2

Een wirklichen Dauer der Sienst⸗ S. 28) und in den 85S. 8 bis Z des Gesetzes betreffend die Dienft. 3 Pensionsges si 88. . Schluß bes . 1. is ans besoner Heßtttmtng ber ben

vergehen der nicht richterlichen Veamten, di aft gewährten ßisch geh cht richterlich n, die Versetzung derselben 8 9 Pensionsanspruch der Staats Minister aufgenommen. Da die Ent⸗

: in dieser Beziehung als ein eine anders Stelle oder in den Ruhestand, vom 21. Juli 18. werden sollen. Jah J,. nister a ö R sehen i f bei Kriegen von längerer Samml. S. 455) sein Bewenden. n, . einigten 6 = 30. 25 lassung oder der Rücktritt der Minister in der Regel aus politischen kommen sollen, dafür ist Wird hierncich gemäß §. 90 des leßterwähnten Gesetzes von dem mit' dessen Ergänzungen n Gründen erfolgt so würde, wenn auch in Ansehung ihrer körperlichen

] uni 1871 (Reichsgesetzblatt Rechtsmittel des Rekurses an das Staats⸗Ministerium Gebrauch ge= vom 6. Mai 1867 eat S. ) f oder geistigen Juvalidität als Vorbedingung ded Pensions Anspruches festgehalten werden sollte, nur in Ausnahmefällen eine Pensionsbe⸗

Seite 275 in jedem Fal jmmung des Kaisers maß- macht, so säuft die sechsmonatliche Fri sedoch die Pensionen der mit diesen h g ß cht. ] . ech che, rist Hur , n,, der Klage 6 . hinter denjenigen Ruhegeh ckb willigung bei ihrem Ausscheiden aus dem Staatsdienste stattfinden

gebend. wegen unrichtiger Festseßung des Pensionsbetrages 6. 4 . ;

JIJür die ,,, bewendet es bei den hierüber durch König her enn die nn, des ee. R 2. 2 . welche sie zur Zeit des Gesehes kraft der Verordnung M können. Die verfassungmaäßige Entlaßbarkeit der Minister bedingt liche Erlasse gegebenen Vorschriften, Gef. Samml. S. 241) erst von dem, Tage, an welchem dem Bel 1867 (Ges. S. S. 713) oder im Falle einer, früheren auch in 3 auf ihre w nn mn eine Sonderstellung; es ist §. 18. Die Zeit a) eines Festungsgrrestes von einjähriger und amten die Entscheidung des Stagts⸗Ministeriunis belannt gemacht ist dis älberen Provinzen nach den bis dahin für sie geltenden Bestim— deshalb vorgeschlagen daß den im ebrigen lediglich nach den Be— langerer Dauer sowie h) der Kriegsgefangenschaft kann nur unter §. 52. Hinterläßt ein . eine Wittwe oder eheliche Rach= mungen bereits erdient hatten. stimmungen des vorliegenden Gesetzes zu behan elnden Ministern

besonderen Umständen mit Königlicher Genehmigung angerechnet kommien, so wird die Penston noch für den au Ernach gilt, abgesehen von den füt die neu hinzugetretenen Ge⸗ wenn sie den Staagtsdienst verlassen / ohne Rücksicht auf etwa no werden. ; . solgendch Been al J biete . ihrer Natur nach transitorischen Dei en deshrm ungen, vorhandene Dienstfähigkeit Pension zu gewähren sei. . i i In den §8§. 2 bis 5 werden die Beamten⸗Kategorien näher be⸗

§. 19. Mit Königlicher Genehmigung kann nach Maßgabe der An wen die Zählung erfolgt, bestimmt di inzi ö ür die unmittelbaren Eivil-Staatsdiener in der ganzen Monarchie 2 bis Bestimmungen in den §§. 13 bis 18 die eit angerechnet oe, auf deren Etat . . . war. k as gleiche Pensionsrecht. Hat sich dasselbe auch im Allgemeinen ö. zeichnet, denen ein Pensionsanspruch nach den Bestimmungen des z ̃ Gefetzes zustehen soll. Das Civil -⸗Pensions Reglement versagt den⸗

J während weicher ein Beamter; Y sei en im In. oder Aus- Bie Zählung der Pension für den auf den Sterbemonat folgen die Erfahrung, bewährt. so ist doch n verschiedenen Richtungen un ie lande als Sachwalter oder Notar fungirt, im Gemeinde Kirchen⸗ den Monat k hmi Fi Mini . i it längerer Zeit das Bedürfniß wesentlicher Aenderungen selben allen Beamten, welche nicht fest setatsmäßig) angestellt und 4 . . Menat ann mit, ent des Jin gu . Mein isters an enn 3 ö ! bedürftige Punkte ferner denjenigen, welche nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs

oder Schuldienste, im ändischen Dienste, oder im Dienste einer attfinden, wenn der Ver orbene Eltern, Geschwister ister⸗ ühlbar geworden. Als vorzugsweise der Reform b mig r landesherrlichen Haus⸗ oder Hofverwaltung sich befunden, oder b) im inder oder Pflegekinder, . Ernährer er k 4x, , , in brd n üben; die zu 6 Ab en n, des Kreises der zensions⸗ oder der Kündigung angestellt oder angenommen sind. Nach beiden Dienste eines fremden Stgates . hat; tigkeit 1 oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die berechtigten Beamten Ss. 183 des Reg! der späte Beginn bes Pen Nichtun en hin d wild in dem Entwurf der, Feri der pensionsberech⸗ Y) die Zeit praftischer Beschäftigung außerhalb des Staatsdienstes, Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. e i, che. §. 6, uͤnd die noch immer zu weit bemeffenen Inter⸗ tigten Beamten erweitert, so daß . den schon jetzt mit einem sofern diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung in einem Der über den Sterbemongt hinaus gewährte einmonatliche Be⸗ halle bei der Abstufung der Pensions ⸗Klassensätze (Allerh. Kab. Ordre Rechtsanspruche auf Pension ausgestatteten Beamten hinzutreten unmittelbaren Staatsam nothwendig oder herkömmlich war. trag der Pension kann nicht Gegenstand einer Beschlagnahme sein, vom J. August 1343) 3 a. aßi ; id 8. 29. Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung 35. t die nach Maßgabe dieses Gesetzez bemessene Pension War schon hierdurch eine Aufforderung zu Veränderungen ge⸗ . 1) von den eine etatsmäßige Stelle nicht, bekleidenden Beamten in den Ruhestand nachfuchenden Beamten ist die Erklärung der dem geringer, als die Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden eben, so wird dieselbe noch wefenllich verstärkt durch das Vorgehen diejenigen, welche nur auf Grund eines Disziplinar⸗Erkenntnisses selben unmittelhar vorgeseßten Dienstbehörde erforderlich, daß sie nach müssen, wenn er am 31. März 1872 nach den bis dahin für ihn gel⸗ er Reichsgesetzgebung auf demfelben Gebiete, das Militär Pensions⸗ enklassen werden dürfen d pflichtmäßigem , den Beamten für unfähig halte, seine Amts— kenden Vestimmungen pensionirt worden wäre, so wird diese letztere wesen ist neu geordnet durch das Reichsgeseß betreffend die Pensio⸗ Y von den auf Kündigung odez,; Widerruf angenommtnen Ve; pflichten ferner zu erfüllen. Pension an Stelle der ersteren bewilligt. nirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und amten diejenigen, welche ihr Diensteinkommen aus einem Etatstitel In wie weit im einzelnen Falle die Beibringung noch anderer 8. 34. Sen in Folge der Aufhebung der Patrimonial⸗Gexichts⸗ der Kaiserlichen Marine ac bom 27. Juni 1871 Ji. G. Bl. S. Nö). ] 33u Besoldungen⸗ heziehen; . K Beweismittel fe erfordern ist, hängt von dem Ermessen der über die barkelt aus dem Privat- Gerichtsdienst in den unmittelbaren Staats Die Pensionsverhältnisse der Civilbeamten des Bundes behandelte Unter die erste Kategorie fallen zur Zeit hauptsächlich die außer⸗ Versetzung in den Nuhestand entscheidenden Behörde ab. unf übernommenen Beamten wird die Zeit des Privat⸗Gerichts— ein besonderer Abschnilt des dem Reichstage in dessen vorjähriger etatsmãäßigen Regierung. Mathe remuncrirte Regierungs ⸗Assessoren §. 21. Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes Cession vorgelegten Gesetzentwurfs betreffend die Rechtsverhäl tnisse und Hülfsrichter. Das Civil⸗ zensions⸗ Reglement läßt diese und dem Antrgge eines Beamten auf Versetzung in den Ruhestand statt⸗ angerechnet. der Bundesbeamten, welcher in der betreffenden Reichstags⸗Kommission ähnliche Stellungen unberücksichkigt, vermuthlich weil man bei Erlaß . ift, erfolgt durch den, Departementschef. Bei denjenigen S. 35. Die Zeit, während wescher ein Beamter in den neu er— vollständig durchberathen, zur Berathung in piens aber icht niehr desselben von der Annahme 2 daß nach Verlauf von 13 Dienst, tamten welche durch den König zu ihren Aemtern ernannt warden worbenen Landeskheilen oder ein mit einem solchen Tandestheile über= gelangt ist. Die bercits lerzangenen ünd noch zu erwartenden reichs jahren, mit welchem Zeitpunkt, der Jensionsanspruch erst in Kraft find x j zie . Res Königs zur Verseßung in den Ruhe nommener Wentter lauch in einem anderen Theile des Landes we esetzlichen Bestimmungen . . . . K ki e. n, che 2 aer s i s , n. and erforderli ĩ ini ö ? ier adig erkannten Verbesserungen bereits auf angt le d stand chJem seine Heimath vor der Vereinigung mit Preußen angehört hat aber die hier als nothwendig g nn Cänltallen und Role erding l berß n ip eins ficht hahe

8 8. Die Entscheidung darüber, ob und welche Pension einem im unmittelbaren Dienste der damaligen Landesherrschaft gestanden genommen.