ene Voraussetzun ältnissen, wie sie
eschweige Dienstjahr inrück stien
öglich wird. ten k
gestellten oder en be
daß allen derartigen Beamten Militärs gehört haben un bekleiden, bei ihrem Ausschei Umständen Penstonen bis auf willigt werden können. Von die Maße Gebrauch gemacht, und wenn überwiegende Mehrzahl der hier in Be bestimmungsmäßig aus der Atnommen werden muß, y. is schon jetzt ein nicht g usscheiden aus dem Dienste sionen bis auf Höhe der regl nicht zu verkennen ist, daß bei eintretender Dienstunfã tungen hat, ss erschien es höchsten Erla e vom 9. Oktober 1848 einen Rechtsanspruch zu substituiren,
chränkt allen in etatsmäßigen Dienst eamten ein
tigten Milit
u gehen. In meh⸗ lach zu unter⸗ von dem es
fehlt.
. lichkeit der⸗
c en, ist es Faß rathsam er auf Kündigung oder Wider— si beschränken, deren Stellen in dagegen alle diejenigen, welche Esoldungstitein, fondern aus ben⸗ bezahlt werden, auf die anzuweisen.
n gegenwärtig bestehende
si nicht hat
Der S§. 4 reproduzirt gleichfalls jetzt geltendes Recht (8. 11 des Pensions⸗Regl. Kab.⸗Ord. vom 25 Februar 1829 — bei v. Kamptz,
Annglen Bd 13. S. 133 —, Verordnung vom B. Mai 1867, §8. 6, 11, Ges⸗S. S. 3 n etwaigen Zweifeln begegnen, welche aus der militärischen Organi ation der Gendarmerie einerseits und der Unterstellung unter das Ministerium des Innern andererseits (Ver⸗ ordnung vom 30. Dezember 1820 §. 2 Ges-S. 1831 8 1 ff,) hin⸗ sichtlich der , n, ihrer Angehörigen entstehen könnten. §. 5 ist im Wesentlichen mit §. 3 des Civil⸗ ensions⸗Reglements übereinstimmend.
Nach 6 6 sollen die im unmittelbaren Stagtsdienste angestellte und aus Staatsfonds salarirten Lehrer insoweit sie nicht vsn der Untzrrichtsverwaltung reffortiren, nach Maßgabe dieses GesetKz Entwurfs — werden. eispielsweise gehören dahin die Lehrer der iesigen
au und Gewerbe⸗Akademie, der polytechnischen Schulen, Naviga⸗ tionsschulen, die Lehrer an den höheren landwirthschaftlichen Lehr⸗ anstalten und pomologischen Instituten, endlich die Lehrer bei den Strafanstalten. Nur auf einen Theil derselben fand bisher das
Pensions⸗Reglement Anwendung, ee, ein anderer Theil nach Maßgabe der Verordnung vom 25 ai 1816 (Ges⸗S. S. Ach ensionirt wird. Es lag keine Nothwendigkeit vor, die Pensionsan⸗ prüche dieser Lehrer nach anderen Rormen zu behandeln als iejenigen der nicht dem , . angehörigen unmittel⸗ baren Staatsbeamten. Dagegen sind die TVehrer im , . der. Anterrichts verwaltung hier außer Betracht, geblieben, weil die Pensionsverhältnisse derselben in dem Unterrichtsgesetze zu regeln beabsichtigt wird und weil die Mehrzahl diefer Lehrer nicht im unmittelbaren Staatsdienst . so daß die Feststellung ihrer Pen⸗ sionsrechte außerhalb der Aufgabe dieses Gesetz⸗ Entwurfs liegt.
§.7 enthält bestehendes Recht (8. 6 des Regl.). fern 8 8. Nach den jetzt geltenden Bestimmungen besteht die Pension bej 15 Dienstjahren in , bei 20 Dienstjahren in 4 des von
drücklich als
198 5 des Diensteinkommens bis zu 121. zorschriften führen nicht selten dahin dität keinem Zweifel mehr unler iegt, nteresse und zur Last anderer Beamten, von welchen ihre ienstverrichtungen wahrgenommen werden müssen, lediglich aus Na Mh. noch so 23 im Dienste , werden, bis sie das den An⸗ pruch auf einen hoheren Pensionsfatz begründende Stu enjahr erreichen. So fallen in die ersten echs. Mongte des Guinquenniumis statt eines Zehntels ein reichliches ünftel aller Pensionirungsfälle; die Pensto⸗ nirungen während der ersten beiden Jahre verhalten sich zu denjenigen des dritten bis einschließlich fünften Jahres etwa wie 8. 5; di en⸗ sionirungen im lezten (fünften) Jahre bilden ein knappes Zehntel.
Es liegt aber in diesem Steigerungsverhältniß auch eine Unbilligkeit gegen die Beamten selbst, insofern als die n rn. den ztufenjahren liegenden 1 unter Umständen gar nicht zur Anrechnung kommen un dem einen Beamten ebensoviel an Pension ewährt als einem dessen Dienstzeit um fa kürzer fel tritt B. ein, wenn ionirt wird und dann dense schon nach 35jähriger Dienst
Erfahrungen uͤnd 1843 34 Centr.
bei 0 Dienstjahren. Di daß Beamte, deren .
prüngliche nach . vom
zehn J a
6 ung durch die . so
r.
währt
von g oder **, des Dienstjahr in r jahr um Y des
fünffährigen einkonimens stattfindet.
ie Bestimmungen des Civil⸗Pensionsreglements über die Be⸗ rechnung des Dienstein kommens, welches bei Festsetzung der ö
— . ension zu Grunde zu legen ist, lassen ein ausgesprochenes allgemeines Prinzip vermissen.
Diesem abzuhelfen, ist der erste Absa des §. 10 des Entwurfs bestimmt. Dahl e pe e ö ö. 8
llt einen Grundsatz auf, wie er im Wesentlichen auch schon den Einzelbestimmungen des §. 15 des
Reglements zu Grunde liegt. Die zur näheren Aus hrung des allgemeinen Grundsatzes unter
1 —5 im ; II enthaltenen Vorschriften entsprechen den w, . e⸗
Etatsverhältnissen und in Der Hauptsache auch den bestehenden stimmungen.
Im Einzelnen ist zu bemerken: Zu 1) Abgesehen von den resp. Miethsentschaͤdigung ch d rücksichtigt bleiben muß, weil si denen Nepräsentation gewährt r Ministern, Ober ⸗Prãäsidenten, gerichts⸗Präsidenten, kommen
noch für solche Beamten Kate lichen Verhältnissen oder der
9 od Brenn
. hlr. angerechnet. Vorwerken siutver e gltung welche entlegenen
(Wohnung Feuerun d r, ür Kühe auch den el rr run f ö icke . eigenen Benu aber derartig Werthe entwe in Ab ansion, dungen für die B (Anlage E des Et zum Staatshaüshalts⸗ rstverwaltung pro 1872
die Annahme zum Grunde, che 4000 hlr, übersteigen, stets ein Theil als Entschädigung für Repräsentationsaufwand
3. * bis 24 das. — nach⸗ ngleichheit beseitigt, welche
dem Beamten zuletzt bezogenen Biensteinkommens und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten fünfjährigen Zeitraum um
mten zu Ungunsten der Jeß⸗
ige Dienstzeit derselben ., siebzehnten) Lebens⸗
gegen das dienstliche
199
diese . (8.9 des Pens. Regl) Es lag kein Grund vor, die z,, .
j ehemaligen . sel n en, ,. ö. ensionirung ein Theil ihrer n. . ellit ar. Pen ionsgesetz anrechnung fahigen Dienstzeit nich fn werden darf. Außer diesen werden von der Neuerung haup ö. die nicht akademisch vorgebildeten Beamten Vortheil haben, we meist in den geringer dotirten Aemtern bleiben. besteht darin, daß
Die bereits ,, . n . e. . ,
, n n,, . ein Beamter den mobilen Truppen in 9 kartg a reh g gl viel ob bei . ange stellt oder . * 6M en, äelsakt. xi
Die Gefahren und Beschwerden de zuges / , übersteht, sind für die bei den
, , , . ee een f die in Folge eines Kom⸗ Truppen definitiv angestellten un e,, es rn
issari ö lben verweilenden Beamten dieselben, es sch
3 vorzuliegen, die letzteren ungünstiger zu wen e nn 6 Nr. 2 getroffene Bestimmung ö die Anrechnung der nicht im Staatsdienste zugebrachten, für die ö kz . , nn, n,, n,, n, er wie einzelner Beamten Kate nicht minder im Interesse des Dienstes, w erh er Her m m nf,
ͤ werth. Man hatte dabei besonders die
. . 2 tr und der vormals schleswig⸗
ini its-Sekretäre im Auge. . .
k 573 leute verwendbar sind, rekrutirt sich au ö. uh ab r i eri gef 2 n, le. Erwerb finden nu gegen daß dieselben im , . ö ö k , Dien stzeit überaus kärglich antritt und der dadurch bedingten u K, ausfällt. Im Interesse des 1 ieg 3 — h , . des Lootsenwesens in geeigneten Fällen die Mit . ĩ ältnissen zugebrachten Jahre bewilligen zu können, ; k u ie jenigen ,,,, Erfahrungen . sammeln, welche zur Anstellung im Lootsendienst gefordert werden ,. a. ig. holstein⸗
r lt es sich mit denjenigen vormals schles wig ho ;
we , , . (. An . è. . te f ienste als Amts-⸗Sekretäre fungirt ha i . , J ä . mten, aus deren eigenen
, . 3 iti i Uebereinkunft be⸗
itteln sie auch für ihre Arbeit nach gegenseitig , nnn t bildete jedoch gleichzeitig!
ahlt wurden. Das Amtssekretariag ,,, . ö. r, ,,, . e gh, t ; im n,, Staats⸗ n h, uin ,, , , inn u einer Benachtheili⸗ dienst. Es würde deshalb in manchen Fällen z 1. ere n
ig⸗holsteinschen Beamten gegenüber den altp n
9. a en, 1 im Amtssekretariat zugebrachten .
jahre auch unter den jetzigen ,, . en gar nicht be i berücksichtigt werden dürfte.
ö ren n fer. a ie technischen Bergbeamten . e Erlaß des Prüfungsreglements vom 21. Dezember 1863 . i ö 2
ö jähri tungszeit, vo ö , . Triennium auf die Unwersitätsstudien zu
tische Ausbildung und ein , K verwenden ist, zur Vereidigung für den , ö. enn, 66 darüber nach den früheren i, , hrift lie legung gef , ,, . Regel ein siebenjähriger rendariats ⸗ Examens voraussetzten, in der Reg .
ͤ ᷓ ie älteren Bergtechniker befinden sich ch
r r e . von der Vereidigung an gerechnet . 7 3 jüngeren Kolle gegenüber in einem unverschuldeten
theil, we
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durch . eines entsprechenden Theiles der men zum Mitgliede des Hauses der Abgeordneten gewählt worden. er r J
ᷣ vor der Vereidigung geleisteten Dienste billig auszu leichen Fn . aber ln e , . ist, ob ihnen . dieser eit die Staatsbeamten⸗Qualität , . h so würde die Zulãässig⸗ . der Anrechnung ohne die im §. 20 Nr. 2 enthaltene Bestimmung anfechtbar sein. ͤ . ̃ 2 durchaus egceptionellen Charakter, welchen die Berück⸗ si 3, c n . und ähnlicher Verhältnisse be⸗ trägt, ist jedoch ein sparsamer und vorsichtiger Gebrauch geboten. Zur Sicherung eines solchen erschien n zweckmäßig, die Allerhöchste Ge⸗ ĩ ür nothwendig zu erklären. = nehn haf . . 9 nach §. 20 des Pensions-Reglements auch Beschwerden über die Höhe des Pensionsbetrages bei dem Staats. Ministerium angebracht werden dürfen. Nachdem jedoch durch das Geset vom 24. Mai 1861 gegen die von den Verwaltunggchefs be⸗ weg. Festsetzung der Pension der Rechtsweg eröffnet ist, erscheint es angemessen, diesen aus , . und nicht noch einen Rekurs an das Staats⸗Ministerium zuzulassen. . 5, . bi s 1 enthalten bestehende Bestimmungen. 3u ö ist hervor n n daß von Bestimmungen abgesehen ist, welche, wie der 8 X es Eivil-Pensions Reglements, die . n in der Wahl des Aufenthalts beschränken, indem sie zur ö der Pension an einen in das Ausland übersiedelnden Pensionär besondere Te g Genehmigung erfordern und überdies in einem Esgn Falle die Pension einen Abzug von zehn ien, unterwerfen. ür den Pensionsbezug innerhalb des Reichsgebietes sind diese Be⸗ en,. bereits in Folge der Allerhschsten Ordre vom XV. * 1871 gefallen. Vorschriften der Art entsprechen aber überhaupt nich mehr a. seit Erlaß jenes Reglements durchaus veränderten Verkehrs⸗ verhältnissen. — ⸗ den §. 28 soll verhütet werden, daß in Fällen, wo pen⸗ . ,, 5 und auf kurze Zeit zur Aus hülfe wieder in Staatsdiensten beschäftigt werden, aus dem dadurch herbei⸗ geführten geringen Zuwachs an Dienstzeit Veranlassung hergenommen wird, mit Ansprüchen , , . einer höheren enston aufzu⸗ treten. Zugleich wird für die Fälle Bestimmung getro en, in welchen ein i . nach erfolgter n,, im Staatsdienst dem⸗ i Neuem pensionirt wird. nan e mg 36h 32 schließen sich an das bestehende Recht an, wobei ausdrücklich bemerkt werden 7 daß der hier und in den §s§. 7 und 29 erwähnte , ent den Dienst in einer andi unter sich begreift. . in r,, w zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits wohlerworbenen Rechte bestimmt er ist L. §. 3 der Verordnung vom 6. Mai 1867 (GS. S. 713) nachgebildet. Die §§. 34 bis 36 * das jetzt geltende Recht wieder. Zu⸗
vie sie der 8. 37 im Auge hat, sind in neuerer Zeit er , un ö. Fällen vorgekommen, wo in größeren Städten die Polizeiverwaltüng aus den Händen der Königlichen Behsrden an die Kommunalbehörden zurückgegeben wurde, und wo zur r el te rung des Uebertritts der , . ö idi ie Zusicherung hat ertheilt we i enn. uche, e 9 zu gewährenden Pensionen aus der Staatskasse nach Verhältniß der im unmittelbaren Staatsdienste zu⸗ gebrachten Dienstzeit und des bei dem Ausscheiden aus demselben be⸗ zogenen Diensteinkommens werde beigetragen werden. . Endlich sind auch wohl Beamten, welche aus dem mittelbaren der fremden Stgatsdienst übernommen sind, bei der. Uebernghme Zusicherungen dahin gemacht worden, daß die Zeit des mittelbaren oder ausländischen Stagtsdienstes ihnen bei eintretender Pensionirung angerechnet werden solle. Uebrigens sind alle diese Zusicherungen nicht von irgend erheblichem Umfange.
. Casseler Wahlbezirk (Kreis Rinteln) ist an Stelle n ih e r den R welcher die Wahl abgelehnt hat, der Kreisgerichts-Rath Kempf in Rinteln mit 8 von 100 Stim—
ö — —
,,,, n Anzeiger.
andels⸗Register.
Aus der im r dt , fr unter Nr. 4 eingetragenen hiesi⸗ gen Handelsgesellschaft
G. Frenzel — ist der Gesellschafter: ga . Johann Gottfried Frenzel zu Sorau 1872 ausgeschieden. . 9 n, ,,, ng vom 6. Januar 1872 am selbi , nuar 1872. Sotau, den ße g mel ericht. J. Abtheilung
In unser Firmenregister ist bei der Nr. 161: dir men e e, fer Julius Engelberdt, a , Klon ne Y folgender Vermerk.
de , . mensis et anni. ,
Eingetragen zufolge Verfügung vom
T i Seeburg ist erloschen und gemäß Verfügung vom 3 , . . heute ö. Firmenregister gelöscht worden. Roessel, den 30. Dezember 1871. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
ingetragen ist — 9 ö e n e n Llaufende Nr. 168, go ens 2 , Heinrich Ludwig Albert Hornke zu Belgard, 9 ‚ Dll ger gh gente 6 er 1 . B. 3 6 , nn ende Nr. : 8a ö . Heinrich Ludwig Albert Hornke zu Belgard, . ö ür seine Ehe mit Anng geborene Boeckler K 3 ig elt . 29. April 1867 die Gemein⸗ schaft der är und des Erwerbes ausgeschlossen. Eingetragen zufolge Verfügung vom 22. Dezember 1871 am Dezember 1871. ö Velgard, den 22. Dezember 1871. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Die in unser Firmenregister sub Rr. 94 . Firma