1872 / 11 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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uus Emißfsion von Aktien der Norddeutschen Grund-Kredit⸗Bank,

Hypotheken ⸗Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft Der Verwaltungsrath unserer Gesellschaft hat in seiner Si J 2 ; I-50 O00 Thlr. zu erhöhen und die neu zu . 43 It nr eren go Term n e n d e sssaht, e mn mmm n,

1, 90 G6 G, GGG Thaler,

*, Herren Aktionären unter folgenden Bedingungen in Gemäßheit der Bestimmungen des Gesellschaftsstatuts zur Verfügung

. 6 iran, enn, 6 ö. festgesettzt. ö ̃ ionäre haben das Srecht itti ; ; ihrem Besitze befindliche alte Aktie zwei neue . . Enfer ne m cn n en rn ,,,

Diejenigen Herren Aktionä 3 Direktion im Hire n dr Char e nn em K Gebrauch machen wollen, haben ihre desfallsige Erklärung bei der

3. Februar 1872, Nachmittags 6 Uhr,

nn be, die alten Aktien mit doppelter Spezifikation Behufs Abst i i Gleichzeitig ist von den anmeldenden Besitzern der alten Aktie mn k 1, zu beziehender Beichnungsschein zu Unterzetchnen. Vei Einrcis ien, für welche das Vorzugsrecht beansprucht wird, ein von der Direktion ö 3 , e. h . . 1 or e] rf Fung des vollzogenen Zeichnungsscheins sind einzuzahlen: ö = 36. ö 8 j 3 2 11 2 pro Aktie als erste Hälfte der statutgemäßen ersten Ratenzahlung ( pCt) nebst 4 pCt. Zinsen vom ) Die zweite Hälfte von 20 pCt. mit ĩ n . ; a. C. ab . gef ht. , pCt. mit Thlr. 4 pro Aktie ist bis zum 16. Maͤrz A. C. nebst 4 pCt. Zinsen vom 1. Januar ämmtliche neue Aktien nehmen pro rata einer Einzahlung von 40 pCt. an der vollen Divi ; ; ö v : 6) Diejenigen Herren Aktionäre, welche bis zu dem oben ad 3 bezeichneten Schlußtermin ihre , ,, , , g. nicht

bei der Direktion abgegeb . ; r n ; Wer en, , . . sub a. und b. bezeichneten Einzahlungen nicht geleistet haben, verlieren ihr Bezugsrecht. k

ö. Dr. Fühling. Arnstädt. Joch muß.

Verschiedene Bekanntmachungen. währt, wo eine freie Wohnung in dem zu erbauenden Central -⸗Feuer⸗

41949 Bekanntma chung. wehrdepot überwiesen werden kann.

.

; . ; er, welche die ifikati

ö. Stelle des Stadtbaumeisters ist sofort zu stellen nachwelsen Können n, e m , . en. Demselben liegen vorzugsweise die banpolizeilichen Ge. stens den 29. Januar f an uns h ieichen.

schäfte bei der städtischen Polizeiverwaltun ü M 1 ag rüfung d ; agdeburg, den 25. Dezember 1871. ice er, und die Direttion den ern r ü gerh . . Ser . der Stadt Magdeburg. nithi 3 Hr iettitun und Ausführung von Bauten für Privaten ist Hasselbach. Hehn alt bez Steue beträgt jählig po Thlr. und wir? Briefmarken ln Länder zu bilisten Preisen, seithssten

außerdem eine Miethsentschädigung von 300 Thlrn. bis dahin ge. I (20101) Georg Sartori, Frankfurt a. M

NLransatlantische Honor -Vecrsichernungs-AHtien-

GCesciischaft in Hamkund.

Generalversammlung der Aktienzeichner: Sonnabend, den 46. Februar 1822, . Nachmittags 2, uhr, im Assekuranzzimmer e, hiesigen Börfenhalle. nu gesordnunm D ng. 3 . eschlußfassung, betr. die geschehen Zeichnung des Grundkapitals und . . * 2c pEt. auf die Aktien (siehe Sandelsgesetz⸗ ahl des Aufsichtsraths und der Nevisoren Die Zeichner werden ersucht, die ttz i chrie . zahlung von 26 pEt. auf die gez 43 ,,, . oder Beo. Mark 200 per ö bis zum irre 2 . 62

„Commren-⸗- ce Diskontohank in Hamh ü er, , Heammnnrt zur Verfügung der Trans. —— ll ersicherungs - Aktiengesellschaft in Cassa oder Samburg, 13. Januar 1872. Im Auftrage des Comités

W. Jacobsen. Bureau! Bergstraße 13.

(M. 35)

a a Im Auftrage der Fürstlichen NRumäni . der unterzeichnete Staats⸗Kommissarius hierdurch

schen Regierung . folgendes von den Rumaͤnischen ammern votirte und von der Regierung sanktionirte Geseß zur oͤffentlichen Kenntniß.

Gesetz behufs Reglementirung des Gesetzes vom 12. 28. Juli 1821.

. ; 21. November Art. 4. Da die unter dem J , 1868 den Herzögen von Ujest und von Ratibor, dem Grafen Lehndorf und dem

Dr. Strousberg ertheilte Konzession n i, . ist, P wird die auf Grund des Gesetzes vom 17. ö. 1871 gebildete Aktiengesellschaft die in jener Kennen, . Eisenbahn en in den nachfolgenden Artikeln festgesetzten Bedingungen bauen und fertigstellen. *. 1

inien unter e Gesellschaft wird vom Tage der Promulgation des gegenwärtigen Gesetzes an in alle Rechte und n, ,

der früheren Konzession 6 Re Materials und fämmtlicher aprovisionirten Materialien eintreten. Sie übernimmt den Bau, die Fertig st: un M,

re, sowie auch in den Besiß aller Linien dieser im Bau begriffenen Eisenbahn, aller darauf befindlichen Bauten, des en Betrieb der folgenden Linien:

a) Roman über Tecuciu nach Galatz mit der Zweigbahn von Tecuciu nach Berlad. bz Von Barhofi über Braila, Ploiesti, C itilla nach Pitesti und Bukarest. C Von Pitesti über Slatina, Crajova, nach Turnu⸗Severin Verciorova (Grenze). d) Verbindungsbahn zwischen den Bahnhöfen Filarret und Tirgu⸗Vestei in Bukarest. e, Sie Zweigbahnen von den Bahnhöfen Braila und Galaßz nach den Häfen. Art. 3. Alle vom Verwaltungsrathe dieser Eisenbahnen in Gemäßheit des Artikels F des Gesetzes vom 17. Juli beendeten oder auch nur begonnenen Arbeiten werden von der Gefellschaft übernommen, und diese wird der Regierung die bis zum Moment der Besitz⸗

ergreifung dieser Linien durch die Gesellschaft verausgabten Summen wiedererstatten. . d Art. 4. Die Gesellschaft wird die im Art. 2. lit. a. b. e. vorgesehenen Linien bis zum ersten September, die n,

wischen den Bahnhöfen unter lit. d. aber bis 1. Dezember 1872 fertigstellen imd übergeben; die Brücken und 6 können provisorisch aus Holz hergestellt werden; die definitiven Bauten aus Stein und Eisen müssen jedoch in einem Termine von 3 Jahren vom Tage der

Promulgation des gegenwärtigen Gesetzes an erechnet vollendet sein. n Art. 5. Die Regierung wird der Aktiengesellschaft am J, Januar 1872 eine Summe von 4760000 Fr. sowie auch 4760,00 am

1. Juli desselben Jahres geben; für alle diese Summen wird die Eisenbahn selbst als Garantie bestellt werden Wenn am 1. September 1872 die im Art. 2Z unter a. b. und e. ba r henen rm vollendet und übernommen sein sollten, hört

die oben erwähnte Garantie auf. . . Wenn die Gesellschaft vor dem 1. September die Linien Roman, Galatz, Braila und Bukarest vollenden sollte und wenn diese Linien im Stande sein sollten, um von der Regierung übernommen werden zu können, so wird die Garantie für diese Linien vom Tage der Ueber⸗ nahme Seitens der Negierung an laufen. z . Die vom Staate garantirten 75 pCt. Zinsen werden von der Regierung sowohl für die im Art,. 4, Litt. à., b., d. und e. als auch für die in Art. 6 vorgesehenen Linien nur vom Tage ihrer Fertigstellung und Uebernahme Seitens der Regierung bezahlt werden. Die Dauer der ger. wird vom 1. Juli 1871 an laufen. r ͤ . . Art. 6. Die Gesellschaft wird den Bau der Linie Pitesti, Slatina, Erajowa, Turnu, Severin, Verciorva (Grenze) in einem Termin von 3 Jahren vom Tage der Promulgation des gegenwärtigen Gesetzes an vollenden. . . Die Brücken und Durchläffe können prövisorisch aus Holz bergestellt werden, die definitiven Bauten aber aus Stein oder Eisen müssen in dem Termine von 6 Jahren vom Tage der Promulgatien des gegenwärtigen Gesetzes an beendet sein. . Art. 7. Die Brücken und Durchlässe, sowohl die provisorischen als auch die definitiven und zwar sowohl die für die im Art. 6 vorgesehene Section als auch die im Art. 4 vorgesehenen, werden aus dem Baufon hergestellt werden. 3. Art. 8. Die Negierung garantirt in Gemäßheit der Konzession einen Zins von 20. 250 fr. pro Kilometer. ; Art. S8. Die Zinsen für das von den obengenannten Eisenbghnen repräsentirte Kapital (welches Kapital durch den Art. 11 näher bezeichnet . werden vom Staate garantirt und werden zuerst für die im Art. 4 angeführten Linien dann 2164 für die im Art. 6 erwähnten, sogleich nach deren Fertigstellung und Uebernahme Seitens der Regierung in's jährliche Budget als Staatsschuld eingeschrieben

werden.

Art. 16. Wenn in dem in Art. 6 * estellten Termine die Linie Pitesti, Slatina, Crajova, ,, Vercioropa (Grenze) nicht fertiggestellt sein sollte, oder wenn im Laufe eines Jahres von der Promulgation des gegenwärtigen Gesetzes an , die rbeiten nicht begonnen fin sollten, so wird die Regierung den Bau dieser Linien an eine beliebige andere Gesell chaft übertragen können, ohne daß der Aktiengesell⸗ chaft irgend ein Recht, Einsprache zu erheben, zustehen foll; die Differenz der Annuität! die sich in diesem Falle ergeben könnte, im Ver leich mit der gesammten ins Budget für das ganze Netz einzuschreibenden Ziffer wird auf glechnung der Gesellschaft gezahlt werden, indem sie in Abzug gebracht wird pon den, für die in Art. 4 vorgesehenen Linien garantirten Annuitäͤten. Sollten aber auch die im Art. 4 vorgesehenen Linien nicht an dem durch jenen Artikel bestimmten Termine fertige tn und übernommen sein, so wird die Regierung der Gesellschaft also⸗ pleich den Besitz jener Linien entziehen, und diese wird kein anderes Recht weiter haben, als vom Staate mittesst Zahlung von Annuitäten

en Werth der ausgeführten und konstatirten Arbeiten zu empfangen. Diese Konstatirung wird erfolgen durch eine Kommmission von 4 Sach⸗ verständigen die von beiden Parteien ernannt werden sollen. Zwei Sachverständige wird die Gesellschaft, und zwei die Rumänische Regierung ernennen. Diese Sachverständigen werden, bevor sie irgend eine andere Arbeit vornehmen einen fünften Sachverständigen wählen. Im Falle, wo man sich über diese Wahl nicht sollte einigen können, wird der Präsident des Kassationshofes diesen fünften Sach⸗

verständtgen ernennen. . zuerst die nach dem Art. 5 vorgeschossene Summe

Das Refultat dieser Expertise ist definitiv. Von dem Werthe der Arbeiten wird H . ö ; pCt. Zinsen tragen, bezahlt werden.

von 9520000 Fr. in Abzug gebracht werden und der Rest soll mittelst Annuitäten, die 7 R rgesehenen Termine hinaus angerufen wer⸗

ur Fälle von vis major« können für Verspätungen über die in den Art. 4 und 6 vorgeseh den. Die Beurtheilung und Entscheidung solcher Fälle wird durch das im Art. N der ursprünglichen Konzessions-Urkunde vorgesehene

Schiedsgericht erfolgen. ; Art. JI. Die Gesellschaft ist verpflichtet, unverzüglich die bis jetzt deponirten Obligationen im Betrage von 20077 91I125 Fr. in ,,, ier . f nd und noch nicht deponirten Obligationen in

Aktien umzutauschen, bis ö. gesammten von den

ten Obligationen sich weigern sollten den Bestimmungen des Art; 4 des Gesetzes vom

17. 29. Juli zuzustimmen, so wird die Gesellschaft ge allen sein, sie in Gemaͤßheit des Art. 6 des oben angeführten Xe , entschädigen.

Il i Verciorova (Grenze) , zwischen den Bahnhöfen in Bukarest,

und für die dee lee. n ,. und lee, i er . 4 mn. iel. nöthigen Ausgaben, hat die Gesellschaft das Recht, uf ihre eigene Rechnun efahr suplementäre ien und Prioritäten auszugeben.

. 2 i grun 3 2 . Garantie des Staats, welche sich auf J 609750 Fr.

n Länge von gig Kil. von Roman nach Verciorova (Grenze) einschließlich weigbahnen wird mission der suple⸗

Die Gesellschaft wird jedoch die Befugniß haben behufs Umwandlung der von den früheren Konzessionären emittirten Obligationen in Aktien, sowie behufs der . sion der , Aktien und Prioritäten, die im vorigen Artikel , . Summe von 18 6097750 Fr. iffion durch Aktien repräsentirten Kapitals zu repartiren.

. it S di ant Kraft diefes Rtrtitels emittiren sollte wird jedech ganz zu ihren Die Amortisation des suplementären Kapitals, das die Gesellschaft Kraft. dies Amortifationsfond sich hur auf die Summe von

ortisation, auf die Bildung des Reserve⸗ können unter keinem Vorwande und nie durch das von der

; f ; Kapital wert werden und es bleibt folglich wohlverstanden , ktiengesellschaft auf 65 Rechnung und Gefahr ae nr een, suplementäre Kapital ersch ö fleet ud daß die Ane uhsc ien bed supel er

ten Konzefsion vorgesehenen Cession nicht in