1872 / 11 p. 14 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Art. 13. Die Rechte des Rumaͤnischen Staates gegen die iheren Konzessionäre, die aus d ĩ ; ( . 1 ; : - ; em Gesetze . K 6 a bei ; ö „Verpflichtungen der früheren Konzessionäre, wie die B iati ̃ 1 der Subkonzessionäre, die Bezahlung sämmtlicher im Lande befindlichen gelben und . ue n , en g , wan . en d die Bezahlung der bis zur Uebernahme der Linien gemäß der Konzession fälligen Coupons gehen auf die Aktiengesellschaft über Ha o ̃. ö , ö tg r Tenn rie . . der alten Konzession während der Sauer, wo . so wi t war. Die Aktiengesellschaft ist berechtigt, die früheren Konzessionä . e,, ö. s ö auf 1 des von ihnen entzogenen ö zu . 23 6 , ven St nt . ic . n . amen Dritter, irgend ein Recht in Anspruch nehmen zu können, das daraus gegen den Rumanisch en „Art. 44. Gleichzeitig mit der Promulgation des gegenwärtigen Gesetzes sollen drei Rumänische K issq 2 e n , ne, . . . ö. wird, die sich . ,,,, . ; frühe nzessionären emittirten igationen, als auch auf deren Coupons ei ö die Gee ern wird ihre Aktien nur im Verhältniß zu den ann sullirten Obligationen . hn m mmm, m,, ie annullirten Obligationen sollen der Rumänischen . zur Vernichtung übergeben werden. nicht ln r m rr . 53 . Verwaltungsrgthes und der Betriebsdirektion wird in Bukarest sein. Das Budget der Ausgaben wird . . . ö. ö ätigung durch die Rumänische Regierung und muß dieser 6 Monate vor dem Anfange des Betriebsjahres ie Regierung hat das Recht der Aufsicht und Kontrolle in Bezug auf die Verwaltung des Bahnnetzes Art. A6. Li⸗ Aktiengesellschaft wird sich, sowohl bei Ferti . ctzes ö lichen 2 ö. ö 3. . . Fertigstellung als beim Bau der Linien dem vom Ministerium der öffent⸗ . rt. A7. Die Gesellschaft hat nicht das Recht, weder ĩ ͤ ;

rertußerh en. d ni . er hr I, , eder ö. Besitz noch den Betrieb der ,, an irgend eine andere Gesellschaft zu Kraft besf i. . . . der ursprünglichen Konzessionsurkunde, die nicht dem gegenwärtigen Gesetze widersprechen, bleiben zu Art. 149. Die Regierung ist ermächtigt, auf Grund dieses Geseßes mit der Aktiengesellschaft eine Konvention abzuschließen.

Zusatzbestimmungen.

Art. 2G. Im Falle, daß innerhalb 40 Tagen von der Promulgation ärtigen G i igati

, . serhalb 4 ga. gegenwärtigen Gesetzes an, die Gesellschaft der Obligations⸗

h . ö . . in Gemäßheit mit dem ,,,. Artikel ausgearbeitete Konvention nicht solste annehmen wollen, soll Kraft des am 3/15. Oktober 1871 in Gemäßheit des Gesetzes vom 27.29. Juli l. J. vom Schiedsgeri i

a ,,,, . , ,,. S68 2 erm n von Ujest und . dem nnn . 1. , .

. . , r g . ue. in Bau begriffenen Eisenbahnen, im vollständigen und ungetheilten Eigenthum des Ru⸗ Die Rechte der Konzesstonäre sind erloschen. ö

. Die Regierung erkennt keine Forderung an, in Bezug auf die Reklamationen von Summen, die ge ü u un e , n , n n, 36 n ö . für 5 des Kir eg n e n,, . R es und Betr ie frü i igati i vor der nt ssfehun , . 36. , Besitz ö ahn durch die früheren Konzessionäre kontrahirten Obligationen, die ö ntschädigung der Inhaber von Obligationen der alten Konzessionäre wird die Rumäni Regi 7F . ) . . 1 Ko : ische egierung 1409009000 Fr. 6 . zu 75 pCt. Zinsen und z pCt. Amortisation zahlen, so daß diese Schuld getilgt sein soll innerhälb

. it der Annuität von 1120000 Fr., die das Finanz Ministerium während des Zeitraums v ird unmittelbar die Obligationen der früheren Konzessionäre aus dem Verkehr . und die 3 von 3 ö 4

Du er E 2 ö 2 h d ö ö rch Aner k von 140 000000 Fr. als einer Staatsschuld erwirbt die Regierung alle Rechte, die die Inhaber aus

der Konzession vom 3. Dezember 1868 gegenüber der Regierung hatten, in Bezug aber auf die am J. Januar und 1. Juli 1871 fällig

*

,, wird in weiter unten folgendem Paragraph das Nöthige bestimmt; die Amortisation wird mit dem 1. Januar 1872

. . HV. Die für die Bezahlung der Zinsen und der A isation i irt ; nöthige Cimmè wörle retande h , ey 5 ö , . in den durch das gegenwärtige Gesetãz festgestellten Terminen

FS. V. Die Schuldverschreibungen des Kapitals sowohl als auch der Zinsen dieser Staatsschuld werden von jedwelchen Steuern

oder 1 sei es Namens des Staats oder der Gemeinden, oder sonst unter welchem Titel immer befreit sein. Die Zahlung der Zinsen

wird au Rechnung des Staates am 1. Januar und 1. Juli n. St. eines jeden Jahres auf d i h London i gr, r ren ,, , . Ce en . n r, ref, Wien, Berlin, Parls und ö . if ächtigt, für die Ziffer von O00000 Fr. der im §. III stipulirten Staats * ĩ Bankhäusern n Bankinstituten zu bewilligen, 36. deren Vernn tte lun die im 65 . ö . als Proviston den e Gen nnn, n , n, alten J. gegen die Schuldverschreibungen des Staates durch die Bureaus der Bankhäuser endet fern umänischen Regierung öffentlich bekannt zu machen sind, muß spätestens bis zum 1. Jun 1872 i S. HII. Die Obligationsinhaber werden wegen Bezahlung der vor dem 1. Januar 1872 fällig gewordenen Coupons oder wegen

sonstiger wie immer tet i . ö .. ; Be, . . die auf das Bepot Bezug haben, sich an die früheren Konzessionäre halten, die allein für deren

Der Staats⸗Kommissarius fuͤr die Eisenba Bucarest⸗Turnu⸗ Berlin, den 12. Januar 1872. ss f s zn n an Hutaref * .

leich geachteten Gymnasiums mit de kihser srr n, si it dem Zeugniß der Reife für b) 9. cf einer vollständigen Universität als immatrikulirter Salzw edel, den 5. Januar 1872.

Der Magßistrat. Worth, t

138 Bekanntmachung.

Nach dem von dem vormaligen Raths⸗Kaͤmmeier Ernst Wilhelm Müller in dem Testamente de dato Salzwedel, den 24. 2 .

gestifteten Universitaͤts Stipendium ind:

a) die Söhne der durch Männer abstammenden männli . scendenten des Bruders des Stifters, weiland a he e, in Braunschweig,

b) die Söhne der durch Männer abstammenden männlichen De⸗

scendenten des Oheims des Stifters, wei it Hurchardt n . w ifters, weiland Dr Balzer Riklaus Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an auf die

c) die Söhne der durch Männer abstammenden männlichen De—

. De ne, ö. , n . Annalen der ö Detlof Friedrich Freese in Salzwedel 9] 6 H i,, erste Reihe zur Theilnahme an dem Stipendium berufen n En Wln 8 C ö

Auf Gru 8 6. in den Königl. Preuss. Staat 10 g. . n e gan isl ö , e m gehn, . , e, ,. e e, , , , mh . ,, fordern wir Diejenigen, welche J obiger Kategorie em ie, e,. e ,, C. Jon Saliati. J 234 . 3 um das Stipendium auftreten wollen, auf, ami mier. Ker ie a! 4. mmahbem ed ersecheimt eime Und rellsfan . bei uns zu melden und dieselben gehörig IjInseratè i j r das gamnme Jaöar d Lhaler.

ändig darzuthun binnen acht Wochen praäklusßivischer Hrist ate in den Annalen sinden die weiteste Verbreitung

Unerläßliche Bedingungen und werden angenommen von der Zeitungs- 4 = iti u . unnd nd. gungen der Zulassung zum Genusse des Vonkflaasenstein & Vogler inBerlin und

a) Ter. Nachmeis der Entlassung gut der Prima eines preußischen Erhedttton ae Anmalen der éam-diwinhnehuaur oder eines von dem Herrn Kultus-Minister den ren, fn Berlin, gli. Limmerstrasse.

Hier folgt die besondere Beilage

Besondere Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats-A,nzeiger.

H 2 vom 13.

Januar 1872.

,, Das Deutsche Qber⸗ Handelsgericht. Das Gebiet und die Bevölkerung des preußischen Staates. Die Spiel- waarenfabrikation im Königlich sächsischen Gerichtsamt Saida. Uebersicht der Fachkalender. Die Illustration der deutschen

Dichtung. III.

Das Deutsche Ober⸗Handelsgericht.

Seit dem 5. August 1870 ist zu Leipzig ein anfänglich nur das Gebiet des Norddeutschen Bundes umfassendes, jetzt aber wirklich Deutsches Ober⸗Handelsgericht thätig, über dessen weitreichende und praktisch bedeutsame Rechtsprechung wir fortan Bericht geben wollen. Das Deutsche Reich entbehrte seit der Aufhebung des Reichs⸗Kammergerichts in Wetzlar 6. August , also während voller 64 Jahre, eines gemeinsamen Ge— richtshofes, dessen Wiedererstehung wir dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1869 zu danken haben.

Das Bedürfniß einheitlicher Normen für das an Lan— desgrenzen und partikulare , sich nicht bindende Ver⸗ kehrsleben hatte im Deutschen Zollverein unabweislich sich herausgestellt und zu der Allg. Wechsel⸗Ordnung von 1848, nebst Nürnberger Novellen von 1862, sowie zu dem Handels⸗

esetzbuch von 1861 geführt. In der Praxis zeigte sich je—

och bald, daß die gem e insame Gestaltung des (materiellen) Rechts nicht . so lange eine gleichmäßige Handha⸗ hung dieser n lle ergangenen Satzungen nicht gesichert war. Hierfür, soweit es ohne gleiches gerichtliches i hel möglich, eine Garantie zu bieten, ist das Deutsche Ober⸗Handels⸗

ericht bestimmt, indem es grundsätzlich für bürgerliche Streitigkeiten in Handels- und Wech sel-Sachen, an Stelle der ger darüber endgültig urtheilenden, obersten Landesge⸗ richtshöfe und unter . der Aktenversendung an ju⸗ ristische Spruchkollegien oder Universitäts⸗Fakultäten als letzte Instanz berufen und eingesetzt worden ist.

Die Amtswirksamkeit des Gerichtshofes wird jedoch durch den Rechtskreis der Interessen, welche zu seiner Errich⸗ tung Anlaß gegeben haben, nicht genau und nur unvollstän⸗ dig bestimmt. Sachlich umfaßt die Kompetenz desselben aus praktischen Rücksichten .

I nicht alle Prozesse aus , äften, wie §. 13 Nr. J des Gesetzes vom 12. Juni 1869 ergiebt (wodurch in das Rechtsleben die wichtige Unterscheidung materieller und pro— zessualer Handelssachen gebracht wird);

. andere, als Handels“ oder Wechselsachen, na⸗ mentlich:

a) die nach §. 14 desselben Gesetzes durch eine Klagenhäu⸗ fung, bezw. Wiederklage etwa angezogenen gewöhnlichen Streitfälle, .

b) 9 . (vergl. Bundesgesetz vom 11. Juni

70),

6) Entschädigungsansprüche aus den Bundesgesetzen vom 1. Juni 1870 oder vom 7. Juni 1871.

In territorialer Beziehung greift die Thätigkeit des Hofes über das eigentliche Bundes- jetzt Reichsgebiet hin⸗ aus, sofern das Reichsgericht und zwar mit sachlich un⸗

beschränkter Kompetenz . I) nach dem Gesetz vom 22. April 1871 als . Ge⸗ e

richtshof für die der Bundes⸗-Kon sulargerichtsbarkeit un⸗ terliegenden Sachen oder ͤ

Y als Kassationshof für das Reichsland Elsaß⸗Loth— ringen fungirt. r .

In diesen beiden Fällen, sowie beim Nachdruck oder bei solchen gleichzuachtenden unerlaubten Nachbildungen, . führungen 2c. ist das Ober⸗ ö zugleich mit st ra gerichtlicher Jurisdiktion ausgestattet.

2

Bis Ende Juni 1871 hat der Gerichtshof die ihm oblie⸗

genden n . unter Mitwirkung aller anwesenden Mit⸗ glieder erledigt, dann trat für zwei Monate ein besonderer »Ferien⸗Senat« in Thätigkeit, und seit Anfang Sep⸗ tember 1871 geschieht die Rechtsprechung auf Grund des inzwischen ergangenen, vom Bun esrath genehmigten in zwei gesonderten Senaten, die nur ausnahmsweise zum Plenum sich vereinigen. . Die bisherige, mannigfach in übliche Anschauungen ein⸗ reifende und, fortan . Gesammtwirksamkeit es Gerichts (bis September 1871) wollen wir für das Deutsche Wechselrecht durch einen sich auf das praktisch bedeutsame richtenden Rückblick vorführen. w I) Der Wechsel als für den Umlauf bestimmtes, in⸗ dossables Papier muß selbst die dadurch begründeten Verbindlich. keiten genau bestimmen, alle wesentlichen Erfordernisse aus

der Wechselurkunde erkennen lassen. Es darf daher zu etwaiger

Ergänzung der Wechselschrift nicht auf die bei der Ausstellun

getroffene Vereinbarung zurückgegangen werden, Erkenntni

v. 11. Oktober 1879. Doch schließt dies nicht aus, einzelne Un⸗

genauigkeiten der Fassung aus dem Gesammtinhalt des

Wechsels im Wege der Interpretation zu heben; Erk. v.

I5. November 1870.

2) Die einzelnen Akte des Eintretens in den Wechselver⸗ band begründen selbhständige Obligationen, die nur in der Wechselsumme, als Objekt der Leistung, einen sachlichen Zu⸗ sammenhang haben. Ein Indossant kann daher, aus besonde⸗ ren Gründen, dem Indossaten oder einem späteren Wechsel⸗ inhaber gegenüber sich außer wechselmäßiger Verhaftung befin⸗ den, während der Acceptant unverändert verpflichtet bleibt; Erk. v. 18. Okt. 1870. Beim Abhandenkommen des Wechsels geht der Rückgriff gegen die Giranten und den Aussteller verloren, der Acceptant aber kann nach eingeleitetem Amortisationsverfahren zur Deponirung der Wechselsummen, auch bei geleisteter Kaution zu direkter Zahlung, angehalten werden; Erk. vom 20. Dezember 1870.

Au ice Prinzip der Selbständigkeit der einzelnen Wechselverbindlichkeiten, verbunden mit den modernen Grund⸗ sätzen von der Territorialität der Rechte, beruht die bekannte, vielbesprochene Entscheidung vom 21. Februar 1871 über die Unwirksamkeit der J Indultgesetzgebung vom 13. August 1870 (und ihre Fortsetzung) für in Deutsch⸗ land gegebene Giri ꝛe. Dem Wortlaut nach den französischen Acceptanten ꝛc. lediglich eine nach lokalen Rücksichten an sich statt⸗ hafte Protestfrist gebend, haben die angedeuteten Gesetze sachlich eine Prolongation der Wechselzahlung eingeführt, welche allerdings den Verpflichteten, die n. französischem Gebiet leben, zu Statten kommt, aber für Deutschland und hiesige Rechtsakte bedeutungslos erscheinen mußte. .

3) Der wechselmäßige Anspruch eines Gläubigers löst ih vermöge seiner formellen Natur und seiner Selbständigkeit schon im Entstehen von dem die Wechselausstellung veranlassen⸗ den Rechtsgeschäft ab. Aus Letzterem herrührende Rechte und der Wechselanspruch verhalten sich nicht wie Leistung und Gegenleistung zu einander. Eine Nichterfüllung etwgiger Ver⸗ . aus dem unterliegenden Lc t hindert daher die Geltendmachung des formellen Wechselrechts nur, wenn der beklagte Wechselschuldner die persönliche Einrede der Arglist zu begründen vermag. Erk. v. 25, April 1871.

Diese letztere muß aber bestimmt aus besonderen, den Wechsel⸗ anspruch modifizirenden, formgültigen Abmachungen sich er⸗

eben, sonst dringt der Beklagte damit nicht durch. Es bleiben in der raxis die betreffenden, nur ganz allgemein aufgestellten Ein⸗ reden (z. B. mangelnder Deckung, der Simulation 2) ohne

, wenigstens bei dem hierin konsequenten Ober⸗Handels⸗ ericht.

? 4 Die Zahlungszeit eines Wechsels ist genügend be⸗ immt, wenn im Wechsel, deren Tag und Monat mit em Zusatz cr. (d. h. anni currentis) angegeben worden. Erk.

v. 7. Januar 1871. Doch muß der so bezeichnete Verfallta

im laufenden Jahre noch möglich sein, denn ein Wechsel,

dessen Zahlungszeit vor dem Ausstellungstage liegt, ist ungül⸗

tig. Erk. v. II. Oktober 1870. . . .

Die Zahlungszeit muß in sich bestimmt sein; wird sie auf oder nach Kündigung gestellt, so ist der Wechsel ungültig. Auch kann die Zahlungszeit des Wechsels prinzipiell nur eine sein. Jede Alternative hierin macht den Wechsel selbst dann ungültig, wenn eine der getroffenen Bestimmungen unstatthaft ift, , .

5) Die am Rhein und in Westfalen nicht seltenen, vom preußischen Ober⸗Tribunal bisher nicht anerkannten sog. Werth⸗ wech sel (lautend auf X Thaler oder Werth) sind giltig; Erk. v. 7. Februar 1871. Ebenso Wechsel, welche auf eine bestimmte Summe in Courant oder Münzen (bezw. Sorten) vnach Cours« gestellt sind; Erk. v. 4. März 18̊? I.

6) Der Aussteller eines an . Ordre gezogenen Wechsels wird als solcher von seiner wechselmäßigen Verbindlich⸗ keit dadurch nicht befreit, daß er den Wechsel mit einem aus⸗ drücklich die Gewährleistung ablehnenden Indossament begiebt. Erk. v. 8. November 1870, welche Entscheidung das Schwanken.

der bisherigen Praxis beseitigt.