Eisenbahn- Prioritäts- Aktien und Obligationen.
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Eisenbahn- Prioritäts- Aktien und Obligationen.
Bank- un d In dustrie - Papiere.
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do. ; HNalle·Sorau- Gubener. . . . Mãärkisch-Posener ..... Magdeburg - Halberstã dte do. von 1865 do. von 1870 do. Wittenberge Magdeb. Leipꝛz. III. Em. . Magde burg- Wittenberge Niederschl. Märk. I. Serie do. II. Ser. à 624 Thlr. KN. rk. Oblig. I. u. II. Serie
do III. Serie IV. Serie
do. Niedersehles. Lweigbahn. do. Nordh.-Erfurter I. Em. .. Obersehl. Lit. A ö Lit. .
do. kleine .. (Brieg Keisse). (Cosel- Od.) ...
do. III. Em. ..
do. do. Stargard- Posen do. II. Em.
Rechte Oderufer J. Em. . Rheinische.
do. v. St. garant. . do. do.
Rhein-Hahe v. St. gar.... do. do. II. Em.
Schleswig- Holsteiner Thüringer I. Ser
do. II. Ser
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Koslow-Woronesch Kursk-Charkom ,, do. kleine Mosco-Rjãsan ,. Smolensłk o.
Rybinsk-Bologoye .. ..... do. z leine Schuia - Iwanowo. . ......
do. arsehau- Terespol do.
Vi. pro A. B. Omnibus- G. Adler - Brauerei.
Ahrens) Brauerei
Albertinenhütte. Allg. Depos. Bank
Angio-Htscir. Bz.
Bk. Ind. u. Hand. do. f. Rheinl. u. W. Berg. Mk. Bergw. Berg. Märk. Bank Berl. Aquarium. do. Bauges. Born
do. Boek - Brau. .
do. Br. Friedrh.
do. Br. Sehönebg. do. Centralheiz.. do. Centralstr. G. do. Immobil.- G.. do. Papier- Fabr. do. Passage- Ges.
Geld- Sort en und Banknoten.
do. Pferdeb. . . .. do. Porz. Nanuf. do. Vulcan
Friedrichs d'or 113 *3bæa eee , , 9 42 1 111b2 Dukaten pr. Stück . ...... ..... — — 6 214 6
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Silber in Barren und Sorten per Pfd. fein
Bankpreis: Thlr. —. — Sgr.
Linsfuss der Preussischen Bankfür Wechsel 4,
für Lombard 5 pCt.
mperials pr. Pfund ...... ......
Fremde Banknoten. . . .... einlösbare Leipziger
Oesterreichische Banknoten
do. Wasserwk.. Boch. Gussstahl. Böhm. Brauh -G. Bõörs.B. f. Makl.G.
Brau. Königsta dt do. F rie drichahöh do. Schulth. . . .. Bresl. Bier Wisn hresl. Wagg. Fab do. Wechslerb. . Centr. Genossseh.
Charlott. Chm. F.
Commerꝝ. B. Sec. Constantia
Pt. Eisnb. Bau- V. Deutsch Nat. Bk. Eekert Maschinbk. Egells Maseh. ..
II. Nichtamtiläicher heil.
Elb. Eisenb. Bed. Färberei Ullrich., Gummif br. Font.
Deutsehe Fonds.
do. Volpi u. Schl. arpen. Bgb. Ges. Uenriebshütte.
Di Gothaer St. -Anl. ... 5 II. . lanheimer Stadt-Anl. 45 1/1 u. 7. 9936
Göln. Stadt Oblig. . . 1sY. Oldenburger Loose. 383 br
Hermsd. Portl. E. Hessische Bank. Hoerd. Hütt -V. Int. Bank. Hamb.
Dux-Bodenbach do. neue
Fünfkirchen-Bares Galiz. Carl-Ludwigsh
do. do. II. Em.
do. do. III. Em. Kaschau Oderberger Ostrau- Erie dlander. ...... Ungar. Nordosthahn
do. Ostbahn Vorarlberger
Lemberg- Czernowitz do. II. Em.
do. III. Em. Mähr. Schles. Centralbahn Mainz - Ludwigshafen Oestr.- franz. do. Ergãanzungsnet⸗ Kronprinz Rudolf-Bahn .. do. 69er Südõsterr. Bahn (Lomb.). do. do. ö. Lomb. - Bons, 1870, 7d o.
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Ausländische Fonds.
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Königsb. Vulean Köpn. Chem. Fab. Kramsta
Leipz. Vereins- B. Mgd. E. Ver. - G.
Eisenbahn -Stamm- Aktien.
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Cref. Kr. Kemp. do. do. St. Pr. Warseh. - Bromb. MWsch. Ldæx. v St.g. Oest. rz. St.- B. do. junge
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Boxtel - Wesel Hollànd. Staatsbahn Alabama u. Chatt. garant. 8 Calif. Extension 7 Chicago South. West. gar. 7 do. kleine Fort Wayne Mouneie ...
Brunswick
Maklerbank Makler- Ver. Bk. Meckl. Bd. Kred. do. Hypoth. B. Nhm.RFrister u. R. Niederschl. K. V. Oberlausitzer. .. Oranienb. Ch. E. Ostdeutsche. . .. Renaissanee- G. . Rostock. Schiffsb. Rostock. Ver. Bk. Schaafsh. B. Ver.
Port Huron Peninsular. Rockford, Rock Island.. South - Missouri
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Redaction und Rendantur:
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Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Folgen zwei Beilagen
333 Er st‚te Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger. M 15.
Donnerstag den 18. Januar.
1872.
Deutsches Reich.
Zusatzkonvention zu dem am 19. Mai 1871 zu Frankfurt a. M abgeschlossenen Friedensvertrage zwischen Deutschland und Frankreich, unterzeichnet Frankfurt a. M, den 11. Dezember 1871.
Se. Majestät der Deutsche Kaiser einerseits und der Präsident der französischen Republik andererseits haben zu Frankfurt am 10. Mai 1871 abgeschlossenen Friedensvertra⸗ ges beschlossen, über eine Zusatzkonventlon zu diesem Vertrage zu nterhandeln und zu ihren Bevollmächtigten hierzu ernannt:
Se. Majestät der Deutsche Kaiser den Königlich bayerischen Staatsrath Weber und den Königlich württembergischen Geheimen Legations ⸗Rath, ref von Uxkull,
und der Präsident der franzssischen Republik den Herrn Marc Thomas Eugen de Goulard, Mitglied der Natio— nal⸗Versammlung, und den Herrn Alexander Johann Heinrich de Clereg, bevollmächtigten Minister erster Klasse, welche, nach erfolgtem Austausch ihrer in guter und regelrechter Form
1 Vollmachten, über die nachstehenden Artikel übereingekom⸗
men sind:
Art. 1. Für diejenigen Personen, welche aus den abgetretenen Gebietstheilen herstammen und sich außerhalb Europas aufhalten, wird die durch den Artikel 2 des Friedensvertrages für die Wahl wischen der deutschen und der französischen Nationalität festgefetzte
rist bis zum 1. Oktober 1873 verlängert.
Die Entscheidung für die französische Nationalität Seitens der aus den abgetretenen Gebieten herstammenden Personen, welche sich außerhalb Deutschlands aufhalten, erfolgt durch eine, sei es vor der Mairie des Wohnortes in Frankreich, 9 es vor einer französischen Gesandtschafts⸗· oder Konsulats-Kanzlei abgegebene Erklärung oder durch Immatrikulation bei einer solchen Kanzlei. ; .
Die französische Regierung wird der deutschen ,,, auf diplomatischem Wege namentliche Verzeichnisse über diese Erklärungen mittheilen.
Art. 2. Die früher im französischen Civil⸗ oder Kir endienst angestellten Angehörigen der abgetretenen Gebietstheile, oder ihre Wittwen und Waisen, welche vor dem 2. März 1871 Pensionen aus der französischen Staatskasse bezogen hatten oder zu beziehen gesetzlich befugt waren, erhalten, falls sie sich für die deutsche Nationalität ent⸗ n de. diese Pensionen von dem besagten Tage ab von der deutschen
tegierung, so lange sie auf deutschem Gebiete ihren Wohnsitz haben.
Unter den gleichen Voraussetzungen und vom gleichen Tage an übernimmt die deutsche Regierung die Militärpensionen, welche vor dem 19. Juli 1870 Angehörigen der abgetretenen Gebiete oder ihren Wittwen und Waisen aus der französischen Staatskasse gesetzlich zu— kamen.
Den Civilbeamten
Marinedienst stehenden Personen, welche aus den abgetretenen Landes⸗ theilen herstammen und in ihren Aemtern oder Graden von der deutschen Regierung hestätigt werden, bleiben die Rechte vorbehalten, welche sie im französischen Staats- oder Militärdienste erworben
aben. . Art. 3. Um den Schwierigkeiten vorzubeugen, welche aus der Theilung der früheren Gerichtsbezirke bei Civilprozessen für die Recht suchenden Parteien sich ergeben könnten, sind die Hohen vertragenden Theile übereingekommen,
I) daß jedes von französischen Gexichten in Prozessen unter fran⸗ 5 Staatsangehörigen gefällte Erkenntniß, welches vor dem 39 ai 1871 rechtskräftig geworden ist, in den abgetretenen Landes⸗ theilen, als rechtskräftig behandelt und vollstreckt werden soll;
2 daß, wenn französische Gerichte vor dem 29. Mai 1871 in erster
der zweiter Instanz ein Erkenntniß gefällt, ebf, gegen das noch Appellations- oder Kassationsverfahren u ig ist, die Zuständigkeit der Gerichte welche das Erkenntniß gefällt haben, auf Grund der ein⸗ getretenen Grenzveränderung nicht angefochten werden kann;
3) daß anhängige w bei welchen nach französischem Rechte ein dinglicher Gerichtsstand begründet ist, von dem Gerichte zu er—⸗ ledigen sind, in dessen Bezirke die für den Gerichtsstand entscheidende Sache helegen ist; . . ;
4 daß e ef bei denen nach französischem Rechte ein persön—⸗ licher Gerichtsstand begründet ist, wenn sie in erster Instanz schweben, von dem Gerichte des Wohnortes des Beklagten entschieden werden
llen;
5) daß derselbe Grundsatz bei Prozessen der eben erwähnten Art gelten soll, welche in erster oder , . ö sind, gegen welche jedoch Appellation oder Kassation zulässig, aber erst nach dem 20. Mai 1871 angemeldet worden ist; und
6) daß dergleichen Waozese welche sich bereits vor dem 20. Mai 1871 in der Appellations- oder Kassations⸗Instanz befunden haben, von dem Gerichte, bei welchem sie anhängig sind, erledigt werden sollen, es sei denn, daß beide Theile, nach der neuen Abgrenzung, ihren persönlichen Gerichtsstand in dem anderen Staatsgebiete haben.
Art. 4. Die aus den abgetretenen Landestheilen herstammenden Personen, welche zur Zeit als Strafgefangene in einer Strafanstalt in Frankreich oder seinen Kolonien verwahrt sind, werden in die der
e. Ranges, sowie den im Militär⸗ und im
emäß Artikel 17 des
neuen Grenze zunächst gelegene Stadt gebracht und dort den Bevoll- 1 der deutschen Behörden übergeben werden.
Ebenso wird die deutsche Regierung den kompetenten fran en een Behörden diejenigen Franzosen übergeben, welche derzeit in den Straf- anstalten der abgetretenen Landestheile verwahrt sind und nicht aus diesen Gebieten herstammen.
Dasselbe Verfahren wird bezüglich der in den Irrenhäusern unter⸗ gebrachten Personen eingehalten werden.
Axt. 5. In den abgetretenen Gebieten wird die deutsche Regie⸗ rung die in Kriminalprozessen verfallenen Gerichtskosten und Geld- strafen für sich einziehen, und übernimmt dagegen die Auszahlung der in . erwachsenen Gerichtskosten an diejenigen Personen, welche derzeit Ersatz derselben zu fordern haben.
Art, 6. Die Auszüge aus den gerichtlichen Strafverzeichnissen, welche die durch die neue Grenze von ihren bisherigen Arrondifse⸗ ments getrennten Gemeinden betreffen, werden zwischen dem Deut⸗ e, Reiche und der französischen Regierung gegenseitig ausgetauscht werden.
Die französischen Gerichts und Verwaltungsbehörden, so wie die Privatpersonen werden die Befugniß haben, sich uszüge aus den Strafverzeichnissen ausfolgen zu lassen, welche in den abgetretenen Gebietstheilen , , . bleiben.
Die deutsche Regierung wird künftig der französischen ohne Kosten⸗ anrechnung die Straferkenntnisse mittheilen, welche von den Straf⸗ gexichten der abgetretenen Länder gegen französische Staatsangehörige gefällt werden.
Umgekehrt wird Frankreich künftig ohne Kostenanrechnung der deutschen 26 die verurtheilenden Erkenntnisse mittheilen, welche franzoͤsische Strafgerichte gegen Angehörige der abgetretenen Gebiete, die deutsche Unterthanen geworden sind, gefällt haben.
Art. 7. Den im Artikel 15 des Friedensvertrages , . Grundsätzen gemäß wird vereinbart, daß den Heeg gb eutscher oder e, , . Nationalität jede Erleichterung gewährt werden wird, um die ,,, und Ausübung der hypothekarischen Rechte, welche vor dem 20. Mai 1871 entstanden sind, zu sichern.
Es wird gleichermaßen verabredet,
I) daß die Register der Hypotheken- Aemter, welche , , . in den Hauptorten der getheilten Arrondissements in Verwahrung sind, zur . dessenigen der beiden Staaten bleiben oder ge— stellt werden sollen, welcher in Folge der neuen Asgrenzung den größeren Flächenraum dieser Arrondissements besitzt; un
daß die in dem Umkreise der getheilten Verwaltungsbezirke ansässigen deutschen oder französischen , ,,. deren Inter⸗ essen dabei betheiligt sind, jederzeit das Recht haben sollen, sich durch die kompetenten Behörden Abschriften in gehöriger Form von den Einschreibungs oder Löschungs⸗Certifikaten, deren sie bedürfen, aus⸗ folgen zu lassen.
Art. 8. Die Hohen vertragenden Theile . sich, sich gegenseitig alle Urkunden, Pläne, Kataster, Register und Schriftstücke der durch die neue Grenze von ihren früheren Verwaltungsbezirken etrennten Gemeinden zurückzugeben, welche in den Archiven der auptorte der Departements oder Arrondissements, zu denen die fraglichen Gemeinden gehörten, verwahrt sind.
Ebenso wird es mit den Alten und Registern, welche sich auf die öffentliche Verwaltung dieser Gemeinden beziehen, gehalten werden.
Die Hohen vertragschließenden Theile werden sich gegenseitig, auf Antrag der höheren Verwaltungshehörden, alle Dokumente und Nach- weise mittheilen, welche auf Angelegenheiten sich beziehen, die zugleich die abgetretenen Landestheile und Frankreich betreffen.
Art. 9. Bis zum Abschlusse der im ersten Absatze des Art. 6 des Friedensvertrages vom 10. Mai 1871 in Aussicht genommenen ö wird verabredet, daß die Bischöfe, welche in den von der neuen Grenze durchzogenen Diözesen eingesetzt sind, in ihrem
anzen , . die geistlichen Befugnisse, womit sie zur Zeit be⸗ an nt sind, behalten, und ermächtigt bleiben sollen, für die religiösen Bedürfnisse der ihrer Obhut anvertrauten Bevölkerungen zu sorgen.
Art. 10. Die aus den abgetretenen Landestheilen herstammen⸗ den Personen, welche sich für die deutsche Nationglität erklärt haben, und die sich im Besitze eines von der französischen , vor dem 2. März 1871 ertheilten Erfindungs⸗ oder Verbesserungspakentes befinden, behalten die Befugniß, von ihren Patenten in der ganzen Ausdehnung des französischen Territoriums Gebrauch zu machen, vor-
en. Ebenso wird auch jeder Inhaber eines Erfindungs⸗ oder Verbesse⸗
rungspatents, welches die französische 3 vor demselben Datum bewilligt hat, bis zum Erlöschen des Patente innerhalb der ganzen Ausdehnung der abgetretenen Landestheile die Rechte ausüben können, welche dasselbe ihm zusichert.
Art. 11. Eine gemischte Kommission von Spezial-Delegirten, welche die Hohen vertragenden Theile je zur Hälfte ernennen, wird mit der Ausführung der im Art 4 des Frankfurter Friedensvertrages vom 10. Mai 18751 getroffenen Verabredungen beauftragt werden.
Derselben wird gleichfalls die Liquidation der Sümmen über⸗
wer
. , end, daß sie sich den betreffenden Gesetzen und Reglements unter⸗—
wiesen werden, welche die caisse des dépöts et consignations den