1872 / 17 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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§. 22. Kann der jährliche Geldwerth ö . olcher Natu ie j 16 nach den Bestimmungen des §. 21 nicht 1 werden, 5 62 2 ien * reren und re n ,,,

Normalpreise (85. 43 u. ff) in A = , 8. ff in Anwendung bei deren Feststellung in 3 n, tigen j 9 ,, . 6 . n, nnn mn, n e f 6 ö. aber in ein ; ; ! is 32 aufgefü z . en . ö. n, dne se fan , ken, . erg nr bee n fe ü. reise dabei nicht zum Grunde zu l . en letzten ahren vor Erlaß dieses Gesetzes m dann dee Wert zu legen, vielmehr muß als. * 1 ; setzes veranschlagt. ke,, r, , durch schiedsrichterlichen Ausspruch be— Gerd eren, *. e g . e ne n, 186 9 P 1 ö * we bli j h en e⸗ letzten zehn 2324 2, 8 at der Berechtigte während der e e ,,,. ng 3, le , ., 6 Ban, n gn er Prem f , . i. 34. Gem rei ing gg, . r ,, ,. welche dem B etreide statt des Natural⸗Fruchtzehnten ohne Wid rechtigten, gegenüber, dem Verpflichteten obliegen d . men, so bildet der jährliche Betrag des Wi erspruch rr. nach dem gegenwärtigen Gesetze ablöshar si 2 werden someil sie und! wenn diese Beträge ee 6 e , . oder der Abgabe der S§. 5 bis 33 ebenfalls auf eine i 9 ! nach den Vorschriften er rn, der ges, , 9 en, der Durchschnitt der ge- deren Werth von dem Jahreswerth der . ichkeit gebracht, und wird Sind solche Pächlke oder Abgab Zehntrechts⸗ sich dabei ein Ueberschüß für den V ,,,, so werden sie nach S. 14 u. ff . 5 1 Körnern entrichtet worden, ebenso zu entschädigen, wie der Be är enn so ist dieser dafür 3 3 . te für den Mel a nr eten Wie B n Gelde veranschlagt. . Leistunßen abzusin 26 J rechtig ehrwerth der , n , , , er Jahre von dem Zehn beziehen kann Zu⸗ Befugniß zusteht, wider den. Willen des Vergflichtet kee denen e,, ie h heir . Bled ne s: Getreide ist dieser on sachverständig zu bemessen. Bei dem Gegenüber den Lei . ö ker Ertng n Kornern und n. End een fel. i, ö a , ,. ger uwe 16 er Preis der i : eallasten oder Di r uständi a une wi nag den Borsowten der 8 1 i6ü , e, ,, ,, der, e, ,. ellen

20 bestimmt. ei Festsetzung des Prei äbri js solche Festehölzungen gehs ĩ 3 ö 8 . we . 6. Naturalerzeugnisse kom und Jägdordnun J 36 Irc n r g. 2 . . 24 r

Zur Feststellung' des jaͤhrlich in Anwendung. die ihnen auf diesen G ü tstell en Geldwert uf. n Grundstücken zuste enden r , , n ,,, den rtrag zu erhalten. len Eigenthum als Zubehör re,, , , , n , , , ,, J zi / register, Grund ; Dient des sachverständig zu ermi m, J, ,, , . k . r ? h 3 8 ht. stellungen ausreichend is. k , 2 35. (Abfindung der Berechtigten. Bei der Auseinandersetzun in Ke r e 56 34 6 e, ,, , das gegenwärtige Gesetz ö. , n,, neh ene . 9 nicht bezogen worden, derselbe . 6 e. welchen ein Zehnt noch aufzuerlegenden Grundsteuern nicht St , , , 3 1 ert werden. . att. Entrichtet jedo . e, e, , ,. . auch die Aufhebung der Zehnt Landst ̃ Steuern, als Kontributior dend Kela be Reil blech eher h etgr'rt ifhebung Zehnten euer und kommt der Berechtigte dafür der = nicht noch eine besondere Ab suldung 3 , . eee, Alle n af; , , ,,. * ö ) 26. Besißveränderungs Abgaben) Das Recht, Besitveränd chriften der 6 , 63 8 sinden auf sie Anwendung die Vor. rungs- Abgaben bei denjenigen Veränderungsfällen zu fo d eränd. ber preußischen Geschgeb n, , ,,, auf irgend eine Weise in herrschender Hand . ö, welche zer Ser 6 ung über die direkten Steuern in dem Gebie schad gung , aufgehoben. n, wird ohne Ent- dere ern n. o e ie ende g stei vom 28. April 1867 Ferner fallen ohne Entschädigun äar di erz 1 ze ,, , , r,, ar , mn, , nr, ng, hren, sofern letztere nicht nach= ie Gegenleistungen oder umgekehrt bildet die Ablö ö bisher entricht zur Anerkennung des Qber⸗Eigenthums §. 37. Diese Rente darf der ic ösungsrente. ö mußten, in welchem Falle sie der Ablösung rr ,,,, e, g, . durch Baarzahlung .S. 27. Zur Ermittelung des W ; j Zahlung muß im Mangel einer anderweiten Eini ,, I) . Zahl e n , ne, 3 a, , . 3 den Besitzveränderungsfälle, 2, 8 2 2 ,, 2 ichtete nicht vor 3 Abgabe scs u sclien k ö , . ö. . §. 26. Es sind drei Besitzverä ; briʒ er diente ind Tig Absindung 3s Berechtigten in Nn gz. d * n ten o n. k ; enn ( a6 . ir. . , . einer tg änderung von den Besitzveränderungs-Abgab Besiz. (ner der Festehende ätenden Rentenbgnk, welche mit zwei Vesitzueränderungsfale auf ei 3 ö en befreit sind, nur Wen r en. entenbanlen vereinigt werden kann ö , e,, ,n. zehnfach H Baarzahiung des acht für alle Mal, noch auch nach i per än dern ng ag ah weder ein die i en Betrages bewirken, so steht dem Berechtigten dennot . en des verpflichteten Hen n e e fr , mene 2 ö zum zwanzigfachen Betrage in Renkenbriefen . 6 der Durchschnitt derjenigen Beträge, welche in den an, . s wird 95 39. Für die Vermittelung d , , oder zu zahlen gewes n i. 63 3 ff . 1856 Gern e, nn r . i ee . 1 mittelt werden kann, der Du . asselbe ergänzenden G , . Seite 112 ff mit dem Beträge, welche bekannt sind, al der Durchschnitt derjenigen lung . n Gesetze vom 14. September 1866 (Gesetz- 33 n r ; 1866, Seite 547) ; zer 1866 (GesetzSamm⸗ Besteht die He ee , un glb s Einheit zum Grunde gelegt. 6 für 186 7 maßgebend. Dabei bleiben aber diejeni oder E zn, e. 46-Abgabe in Prozenten von dem W Bestimmungen, welche eine Tilgungsperi iejenigen rwerbspreise des verpflichteten Grundstücks, so erfolgt die 36 . hrt , außer . von sechs und fünfzig

stellung des bei der Ablösun 6 g zu Grunde zu legenden Werths od . z 8 oder als Berechtigten ne, enten, welche dem Domänenfiskus zustehen, findet der §8. 64 des Rentenbank gesetzes

Preises nach dem in Pausch und B urch Schiedsrichter zu 2 M schätzenden gemeinen Kaufwerthe g. ö a,, e ĩ 59 mit der Maßga ung, d g he. vom 2. März 1850 mit der Maßgabe Anwend g, daß die Rente

Ist der Betrag oder Pro n , j 9 . zentsatz der Besitz . während eines Zeitr ,, , ,,,, i ö . ö R be, ichkei 5 6 s ie Ver⸗ e , ö gs Abgaben an- oder Grundzins für die eri s , we g Leh 4 30. Der hundertste Theil der S 2 ( zins oder Eigenthum vor Verkündi mr e pacht, Erb= ,,, kJ z hten sein würden, bi z n eine Anwendung. ̃ i r ü 2, , Bestzyeranderungs abgaben. büldet den Jahrenmwerth der abzulssenden eren n r n ee tf hie n, Ir e , , n, m . Von dem Zeitpunkte ab, von welchem di . trage und zwar auf den Antrag . 2 e Sinh zum 20fachen Be—⸗ 21 4 bei 3 Nui nendersetzu gs dsrde ö : 3 der Rentenbank und auf den n, ,, De. enigen ! x / aa ichteten nu af earn n big n, n. ae sich die Provokation r , nf le r. e,, . , ßveränderungsfälle die in vier auf einander folgenden w,, k 1 . * en, von dem Ab⸗

Veßsttzperänderungs⸗ Abgabe nffht Dagegen ist von 9 e niht mehr gefordert werden. lauf der! Run zun e , . ann, h d rie ng der ihn un, een 32. Feste Geldabgaben. sãhrli t unehmen verbund ie mi e Theilzahlungen an= 9 )ZFeste jährliche Geldabgaben werden 3 jedesmalige dec; n n ners nb * zu verzinsen.

nach ihrem Jahresbetrage in Rech Ist eine feste Geldabgabe 1 ,. 4. Aus ane fene lahr, sondern nach Ablguf 4 fiid 4 enommen von den Bestimmungen der §§. 37 bi zahl von Jahren zu entrichten, so wird ihr Be⸗ eulen rn f ü, ar , m , ö ö östern zu St. Jo⸗

vorgedachten Anstalten bestimmten Fonds zustehen. Solche ist der dazu Verpflichtete durch Baarzahlung ihres 25fachen Betrages ö zu tilgen befugt.

olgenden einjähri en erminen, von dem Ablaufe einer halbjähr⸗ schen Kündigungsfrist an gerechnet,

hunden, die mindestens Einhundert Thaler betragen.

zinsen.

der Normalpreise un Normal- Marktorte ssiehe S5. 7, 9 11 bis 20 und XY) werden von der Bezirksregierung

bestimmt. Für jeden solche welche aus mehreren, nach 89

KVinnmrecht zu ernennenden Vorsitzenden besteht. Die Kommi macht auf Grund der von ihr vorzunehmenden Ermittelungen der

Bezirksregierung Vorschläge über die in dem Distrikte zu bildenden

Fber die anzunehmenden Normal ⸗Marktorte. wenn die Kommisstons mitglieder sich nichf baben einigen können.

der Rekurs an das Revisions⸗Kollegium für Landeskultursachen zu, welchen sie innerhalb drei Wochen vom Tage der Publikation bei der

Bezirksregierung einzulegen haben.

387

enten

Der Renkenpflichtige ist befugt, das Kapital in vier auf einander u gleichen Theilen abzutragen.

Das Nämliche gilt bei den nach der Auseinandersetzung eintre-

hannis vor Schleswig Preetz, Uetersen und Itzehoe, ferner kirchlichen Beamten, öffentlichen Schulen und deren Lehrern, höheren Unter- tenden Zerstückelungen rentenpflichtiger Grundstücke.

richts und Er ziehungs. Anstalten / frommen und milden Stiftungen e

oder Wohlthätigkeits ⸗Anstalten, sowie den zur Uuntecha tung aller befugt, daß diejenigen Rentenbeträge, welche nach der Vertheilung jährlich unter vier Thaler betragen, durch baare Kapitalzahlung be⸗

ehungsweise zum zwanzigfachen oder zum fünfundzwanzigfachen

etrage Seitens des Verpflichteten abgelöst werden.

Die in den §§5. 41 und 4 enannten Berechtigten sind zu fordern

enn Grundstücke, auf denen Tllgungsrenten haften zerstückelt

werden, so sind diese Renten ebenso . vertheilen, wie die Staats⸗

; steuern. In solchem Falle müssen Doch ist der Berechtigte nur solche Theiljahlungen anzunehmen ver- Vertheilung der Rente. jährlich weniger als einen Thaler betragen auf Verlangen der Direktion der Rentenbank, beziehungsweise des

Domünenfsiskus sofork., durch Kapitalzahlung nach den Vorschriften

entenbeträge, welche nach der

Der jedesmalige Rückstand ist mit vier Prozent jährlich zu ver⸗ des §. B des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1856 abgelöst werden.

§. 43. (Normal reise und Normal ⸗Marktorte) Zur i,,

esessenen des Distrikts und Einem von

/ ngemessene Distrikte bestimmen ist, tritt an die Stelle der aufgehobenen V

n Distrikt wird eine Kommission gebildet, das Recht a I4 zu erwählenden sachkundigen Ein. Diesem Rechte steht ein

der Bezirksregierung er das verpflichtete Grun stück geltend zu ma ssion rungen zu

51. Mit dem Ausführungstermin der Auseinandersetzung,

welcher beim Mangel der Einigung durch die Bezirks⸗-Regierung zu

Berechtigungen

uf die dafür gestellte Rente. oder Kapitalabfindung. esetzliches Vorzugsrecht vor allen anderen an chenden Privatforde⸗

Die Eintragung dieses Rechtes in die betreffenden öffentlichen

Bücher erfolgt auf rund der gegenwärtigen Bestimmung.

In Betreff der Tilgungsrenten gilt. ie Bestimmung des 8. 18

Frcisbezirke, über die Normalpreise für jeden diefer Bezirke, sowie ͤ des RKentenbankgesetzes vom 2. März 1850.

Die Bezikksregierung bestätigt diese Vorschläge oder entscheidet,

Gegen diese Entscheidung steht den Mitgliedern der Kommission

Das Revisions⸗Kollegium ent · scheidet endgültig.

§. 44. Bei der Wahl der aus den Distrikts⸗Eingesessenen zu entnchmenden Mitglieder de Kommission ist nach. folgenden Regeln zu verfahren: I) Die Wahl erfolgt für jeden Kreis auf dem Kreistage. in der Art, daß die eine Hälfte der Kommissionsmitglieder von den Kreistags-Mitgliedern aus dem Stande des großen Grundbesitzes und die andere Hälfte von den Mitgliedern aus dem Stande der Landgemeinden gewählt wird. 2) n, . der Distrikt mehrere landräthliche Kreise, so werden in sedem derselben mindestens zwei Mitglieder, eins von den Kreistags⸗ itgliedern aus dem Stande des großen Grundbesitzes und eins von ben Kreistags-Mitgliedern aus dem Stande der Landgemeinden ge⸗ wählt. Die i , kann die Kreistags Mitglieder aus dem Stande des großen rundbesitzes von mehreren Kreisen zu einer Wahlversammlung vereinigen. 3) Die Wahlen erfolgen nach abso⸗ üter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Land⸗ rath, bezichungsweise der Vorsitzende der Wahl versammlung. * Die Prüfung und Bestätigung der Wahlen gebührt der Bezirksregierung. 3 Auf diese Behörde geht auch das Recht zur Wahl der Kommissions. Mitglieder für diesenige Partei über, welche die Wahl verweigert oder solche unterlassen hat. .

45. Wenn die Bezirksregierung eine Aenderung von Normal. Marktorten und den damit zusammenhängenden Normalverhältnissen zu den Preisen der Marktorte (6§. 17 bis 19) durch den Verkehr für

eboten krachte, so ist sie zu einer solchen Aenderun ohne Zuziehun 9 Distriktskommission befugt. Der neue Marktork ist für alle au die Selanntmachung der Aenderung folgenden Martini ⸗Marktpreise maß ehen

mme Ftevision oder Ergänzung der Normalpreise kann die Bezirks- bewirken, wenn und soweit ste ein Bedürfniß dazu an⸗

Regierun e ofern nur die geltenden Normalpręise schon mindestens fünf Jahre in irksamkeit gewesen sind. Die Revision oder Ergänzung erfolgt auf dem im §. 13 bezeichneten m . 46. Die erwählten Mitglieder der Distrikts Kommission er⸗ halten Reise˖ und Zehrungskosten aus der Staats kasse und zwar: Zwei Thaler Tagegelder und 15 Sgr. Reisekosten pro Meile. §. 17. In der Regel kommen die Markt- und Normalpreise des⸗ jenigen Bezirks zur Anwendung, in welchem der zur Ablie fett der Hh eb oder der zur en er Verpflichtung bestimmte Ort be⸗ ist. Ist dieser nicht estimmt oder muß die Abgabe oder Leistung an verschiedenen Orten abgeliefert oder verrichtet werden, so kommen die Markt oder Rormalpreise desjenigen Bezirks zur An⸗ wendung, in welchem das verpflichtete Grundstück belegen ist. S. Sollten in einzelnen Distrikten Abgaben und Leistungen⸗ für deren Ablösung nach dem gegenwärtigen Gesetze Normalsatze fest⸗ , . werden sollen, gar nicht mehr oder doch nur in sehr geringem

legen ist.

mfang vorkommen, so kann mit. Genehmigung des Ministeriums

wirthschaftliche Angele enheiten in solchen Distrikten die Fest⸗

für lan

setzung von Rormalpreisen un erbleiben. . .

Kommt es in solchen , auf eine Abschätzung an, so er⸗ folgt dieselbe durch Schiedsrichter.

§. 49. All meine Bestimmungen ) Bei Rezessen und Verträ⸗ gen, welche für je Ablssung Bedingungen festsetzen, die den Berech⸗

sigten oder den Verpflichteten günstiger nd, als sie das gegenwärtige

Geseg enthält, behält es sein Bewenden. . SJ Slehen dem Berechtigten mehrere verpflichtete Grundstücke mit solidarischer Haftbarteit für die demselben zu gewährenden Leistungen egenüber und es hat bereits eine Vertheilung der Leistungen mit

inwilligung des Berechtigten stattgefunden, so ist letztere auch für

die Auscinandersetzung nach diesem Geseße in der Art maßgebend, daß mit der Ausführung derselben die solidarische Haftbarkeit aufhört. st eine solche Vertheilung noch nicht erfolgt, so wird die nach

§. 36 ermittelte Rente nach Verhältniß des Werths der einzelnen pflichtigen Grundstücke auf dieselben unter Aufhebung der Solidar⸗

haft vertheilt.

52. Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstücks ist fortan

nur die Uebertragung des vollen Eigenthums zulässig.

Mit Ausnahme fester Geldrenten durfen Lasten, welche nach dem

gegenwärtigen Gefetze ablösbar sind, einem Grundstücke von jetzt ab nicht auferlegt werden,

Neu auferlegte feste Geldrenten ist der Verpflichtete nach vorgän⸗ iger sechsmonaklicher Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrage

J

abzulösen berechtigt, sofern nicht vertragsmäßig ehvas Anderes be⸗ stimmt wird. Es kann jedoch auch vertragsmäßig die Kündigung nur während eines bestimmten Zeitraums, welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen und ein höherer Ablöfungsbetrag als der fünfundzwanzigfache der Rente nicht festgesetzt werden. Vertrags mäßige, den Vorschriften dieses Paragraphen uwiderlaufende Bestim⸗ mungen sind wirkungslos, unbeschadet der echtsverbindlichkeit des sonstigen Inhalts eines solchen Vertrages,

§. 53. Die Kündigung von Kapitalien, welche einem Grund⸗

stück oder einer Gerechtigkeit auferlegt werden, kann künftig nur wäh⸗ rend eines bestimmten Zeitraumes, welcher dreißig Jahre nicht über= steigen darf ausgeschlossen werden. Kapitalien, welche auf einem Grundstücke oder einer Gerechtigkeit angelegt sind und bisher Seitens des Schuldners unkündbar waren können von jetzt ab, sobald dreißig

ahre seit der Verkündigung dieses Gesetzes verflossen sind, mit einer

e n üefhen Frist Seitens des Schuldners gekündigt werden.

Diese Bestimmungen finden auf Kredit Institute keine An⸗

wendung. §. . Die Kosten der Auseinandersetzung, ausschließlich der Prozeßkosten, sind zur einen Hälfte von dem Berechtigten, zur ande⸗

ren von dem . zu tragen. Mehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichtete haben zu den sie

betreffenden Kosten näch Verhältniß des Werths der abgelösten Real⸗

lasten und Gegenleistungen beizutragen. . ͤ 55. Die Ausführung dieses Gesetzes wird der Regierung in

Schleswig, als Auseinandersetzungs behörde und dem daselbst zu bil-

. Spruchkollegium für landwirthschaftliche Angelegenheiten über- agen. ; .

In Ansehung der Rechte dritter Personen, so wie des ganzen

Ausẽinandersetzungs . Verfahrens und Kostenwesens finden dabei die:

selben Vorschriften Anwendung, welche in diesen Beziehungen bei

Ablösungen in der Dre n Sachsen gelten. 565. In Streitigkeiten über heilnehmungsrechte und deren

sowie überhaupt wegen solcher Rechts verhältnisse, welche abgesehen von den Bestimmungen dieses Gesetzes, Gegenstand eines Prozesses im ordentlichen Rechtswege hätten werden konnen, hat in letzter Instanz das Ober ⸗Appellationsgericht in Berlin zu entscheiden. die fur dieses Gericht eltenden Bestimmungen über die Rechtsmittel und die dafür bestehenden Prozeßvorschriften zur An⸗

§. 57. Alle bisherigen Vorschriften über Gegenstände / worüber das gegenwärtige Gesetz Bestimmungen enthält, werden, insoweit sie demfelben entgegenstehen, außer, Kraft gesetzz. ö

Die auf Grund solcher Vorschriften oder sonst teh Koherbind lich erfolgten Festsetzungen über die Art und Höhe der Entschädigung un über das Kostenbeltrags⸗ Verhältniß bleiben in Kraft.

Den Motiven entnehmen wir Folgendes:

Die Provinz Schleswig⸗Holstein, steht in der Gesetzgebun über die Regelung der Julsherrlich bäuerlichen Verhältnisse und Ablösung

des preußischen Staates

der Reallasten hinter den übrigen Theilen isch zurück. Außer der durchgängigen Aufhebung der Leibei enschaft ist

dort auf diesem Gebiete im Wesentlichen Nichts weiter 9e chehen, als daß in Schleswig in den Königlichen e an al g ern die Um⸗ wandlung des Erbpacht. und Erbfestbesitzes in igenthum und die Kapital⸗Ablösung des Kanons auf Antrag des Pflichtigen gesetzlich

ermöglicht ist. Das Nähere ergiebt y Ueberblick: * Die Leibeigenschaft, we che nicht allgemein, sondern nur auf den

. *) Vergl. G, anßen, ,, . Dr.: Die Aufhebung der Leib⸗ eigenschaft und die Umgestaltung der guts herr ch cn lich, Verhält nisse . t in den Herzogthümern Schleswig und olstein, Pe-

tersburg 1861.

*