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§. 2. Kann der jährliche Geldw ol tura 3 2 Bestimmungen des 5§. 21 nicht ch — . 844 . iz ff) in Anwendung, bei deren Feststellung in ö ise in den letzten zwanzig Jahren zu i cn Ist aber in einem gegebenen Falle über di i , , men, g, e. nde zu legen, vielmehr muß als ,,, . 3 durch schiedsrichterlichen Ausspruch be⸗
23. atural⸗Fruchtzehnt) Hat de ̃ q 6. , ,, tz ogen oder eine Abgabe in Geld od etreide statt des zar eh r feen Wi J men, so bildet der jährliche Betrag des i 6 ange en,
und wenn diese Beträge gew , , an, 6 den G. 2 . = solche Pächte oder Abgaben in Körnern entrichtet worden
r 3 ö *. S8. 14 u. ff. in Gelde veranschlagt.
. . 6 en die Voraussetzungen des §. B nicht ein, so ist Kir g tc der , , 21 a 3 1
stande und der Wirthschaftsart der rr, Gern dn 3
ehn ü ĩ
ger uf ö . 62
du. ag in Körnern und in Stroh besonders fest⸗
. * g der Körner wird nach den Vorschriften der §5§. 14 bis
ei Festsetzung des Preises der übri i
men die i ,.. * §. 21 nun . 64 gen nm 3 des jährlichen Geldwerthes werden von dem 2 ge die Kosten in Abzug gebracht, welche der Berechtigte auf⸗
en ,. z nnen nen g u erhalten. * hverständigen bleibt überlassen : in wi
, ,, ⸗ 4 96
3. 1. en einzuziehende Nachrichten ohne Ver—
messung und Bonit i 7
. , die von ihnen vorzunehmenden Fest⸗
§. 25. Von dem Tage ab, an welchem d irt
. n T 8
in 56 tritt, kann von e , ,
nich n, . worden, derselbe nicht gefordert werden.
. 4 fn, der Zehnten nach Maßgabe der Bestimmungen
vom 3 ee . n 5 ien 8 .
U 4 — 2 Rb fuldung 3 en,. . 2 26. Besitzveränderungs-Abgaben) Das R i
in. . 3 eren en ö e ,,
ö 2 3 , Hank eintreten, wird ohne Ent⸗ ferner fallen ohne Entschädigung fort: ür di
. Jö fi den fn m e g n !
g : e erhobenen Gebühren, sofern icht nach
weisbar als eine Abgabe zur Anerker ᷣ k
. Anerkennung des Ober ⸗Eigenthums
ö erden mußten, in welchem Falle sie der Ablösung
. . 27. Zur Ermittelung des Werths der abzulösende
H , ,
inden gef csen gséfälle, 2, der Betrag der Besitzveränderungs⸗
§. 28. Es sind drei Besitzverände ü rungsfã i k des Besitzers in allen oder 6 2 h e ö an ö von den Besitzneränderungs Abgaben befreit sind ö mei 1 auf ein Jahrhundert zu rechnen . fur d 9st der Betrag der Besißveränderungsabgabe weder ein preises des , . Hen f e irie. 2 der Durchschnitt derjenigen Betrage 9 , änderungsfällen wirklich gezahlt 9. , wenn dies nicht ermittelt werden nn, 9. iu e , nh?
1 ) r D . . . oder Erwerbspreise des w 56 , wre en agg des bei der Ablösung zu we, n,, e,
ele fach ben in ͤ e zu legenden Werths oder schäßenden gemeinen 1 , e ,
Verschiedenheit der Besitzeränderungsfälle verschi ö 4 , Beträge ee n e ür hu w . ozentsatzes der Besitzveränderungs ⸗ Abgaben an⸗
§. 306. Der hundertste Theil der Summe derjeni ĩ , r,, s,, . in e m , , Ben e rh ge nge e, . ildet den Jahreswerth der abzulssenden
Von dem Zeitpunkte ab, von welchem die Provokation
831 auf dich gun bei der Auseinandersetzungsbehörde angebracht wird,
darf von denjenigen Grundstück ,, . e , , , ,, . ,,,, ,, ö , zu ermittelnde 8 55. sFeste Gelbab n, , , , , ee,
nach irn . g . , a ine feste Geldabgabe nicht alijdhrlich,
einer bestimmten Anzahl von . . an,, 4
oder Prozentsatz der Besitzveränderungs⸗Abgabe
trag durch die Zahl dieser Jahr ilt
ö ö e. erh geht und der Quotient stellt als 3. (Andere Abgaben und Leistu
aller übrigen Abgaben und Leistungen 2 D 34 21
§§. 6 bis 32 aufgeführten 8 wird nach sachverständi Er
. unter möglichster Berücksichtigung der örtlichen Fr, in
en letzten 29 Jahren vor Erlaß dieses Gesetzes veranschlagt.
Bie Ablssung ber im itel J. Les GeseKes vom 15. Mär 186 de, me,. für 1868 Seite 249) für ablösbar erklärten ge. . lichen Berechtigungen erfolgt nach den Bestimmungen des ge- . . n . e,. 366 . s
§. 34. (Gegenleistungen) Die egen leistungen, wel . reg ren, gegenüber dem Verpflichteten . , . * hn nn. . al e nn nach den Vorschriften 5 eine Jährlichkeit gebracht . . von dem Jahreswerth der Leistungen . . e n 9 abei ein Ueberschuß für den Verpflichteten, so ist dieser dafür ö enso zu entschädigen, wie der Berechtigte für den Mehrwerth der eistungen abzufinden sein würde. Eine Ausnahme hiervon findet . akt, wenn dem Berechtigten aus einem besonderen Rechtsgrunde 36 an . e, wider den Willen des Verpflichteten auf die n ö. rzichten und sich dadurch von den Gegenleistungen zu Gegenüber den Leistungen der Erbfester kemm 6 . 9 an e 6 . Oberei i , . arkeiten zuständigen Holz- d T Bezüge zur Ablssung. Diejenigen Er nn ab 2 ö. Sur - er 66. Festehölzungen gehören, auf welche die 88. 91 a g ,. . 3 ᷣ . 4 ö ir 1784 , finden, werden für uf. zrun en zustehenden Holznutzungsrecht durch entschädigt, daß ihnen die Festehölzu * ö den vom Fiskus zum vollen gh hr n dune . K abgetreten werden gegen eine an den e s . rente, welche drei . des a ene n , , to ig zu ermittelnden Kapital- 3 ö Festehölzungen 3 Bestandes an hartem „35. (Abfindung der Berechtigten. Bei der Ausei ,,, ,. eine . ichtigen Grundstü . , . . k . ꝛ gaben an den Berechtigten zugleich di as verpflichtete Grundstück fallenden St ig e et Landsteuer und kommt der Berechtigte d . . ind diese Steuerbeträge 3 X ö. , , . and der Ablösung, sondern es finden 44 ; 3 . , riften der 88. J und 4 der Verordnun an a n,, . e, er,, . 6e, 1 en 2 9 ̃ n Ge dn . ö. er. . *) stem 2 . 36. Der in Gemäßheit der Ss 6 bis 34 ittelt n,, abzulösenden Leistungen oder des . . . . r n, 3. ,. bildet die Ablösungsrente. bree e ,, . ti n , . Zahlung muß im Mangel einer it ini a. 1 3 gn 19 , 6 33. der Verpflichtete nicht vor dem Äb — Rezesses bereit, das Aelõfungd kan stan nach §. 3 , . : 3 ö ( . 37 zu bezahlen i ng 6 , Abfindung des g f e ü l n zu 1 en Betrage durch Vexmittelung ei ür di Provinz Schleswig olstein zu errichtend , , einer der bestehenden entenbanken . h w, — ban werd i. 2 Verpflichtete die Ablösung 2 . des acht. z e,. e, so steht dem Berechtigten dennoch frei, Eee, zwanzigfachen Betrage in Rentenbriefen zu ver- . 39. Für die Vermittelung der Rentenbank i ö i. 1850 e,, n n für . e erg, 2 . . n er , ,. ö. . 1866 (Gesc Tann ( * maßgebend. i ble in , ,, welche eine ,,, ,,, ö 4 63 vonn chf außer k k . iejenigen Renten, wel ü 6 , . . findet del , n de , 6 ee. 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Rente . . Zeitraums von 41 n, Jahren ununterbrochen an den kene, e ie n kh dene. / er Rente vollständi . 5 . Auf feste Geld- und Getreide⸗Abgaben, an e en , verbindlich übernommen sind, find 3 , h en i n nn mn, . 1. die Bestimmungen der SS. 37 und 38 Getreide Abgaben ermittelte . , ungsrente (8§. 36 ( ,, auf den Antrag des 33 1 n ie, r, und auf den Antrag des Verpflichteten nur i za ; 9 desselben nach vorhergegangener sechsmongtlicher in vier 1 ,, 2. ie , , , . 2 . Term 2 . 6 ,,, an gerechnet, n , darch. ö 6 och ist der Berechtigte nur solche Theilzahlungen an- 3 J r ff,, nige eln . 4. Ausgenommen von den . rer, , ,. : m 37 bi 41 sind die Renken, welche Kirchen, pennen s, or n .
geistlichen Instituten, insbesondere den adeligen Klöstern zu St. Jo-
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erner kirchlichen oheren Unter- n Stiftungen
1 aller
e ist befugt, das Kapital in vier auf einander
.it en Terminen, von dem Ablaufe einer halbjähr ·
ichen y ist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen.
Doch ist der zerechtigte nur solche Theil zahlungen anzunehmen ver- bunden, die mindestens Ein hundert Thaler betragen.
Der jedesmalige Rückstand ist mit vier Prozent jährlich zu ver⸗
insen. — §. 43. (Normalpreise und Normal⸗Marktorte) Zur Jeststz gung
der Rormalpreise und Normal- Marttorte fsiehe SS. . 9 11 15, bis 25 und ) werden von der Bezirksregierung angeme ene Distrikte bestimmt. Für jeden solchen Distrikt wir eine Kommisston gebildet, weiche aus mehreren nach §. 44 zu erwählenden sachkundigen Ein⸗ gesessenen des Distrikts und Einem von der Bezirksregierung . Stimmrecht zu ernennenden Vorsitzenden besteht. Die Kommis macht auf Grund der von ihr borzunehmenden Ermitte lun sen der Bezirksregierung Vorschläge über die in dem Distrikte zu bildenden Preis bezitte über die Normalpreise für jeden dieser Bezirke, sowie ber die anzunchmenden Normal-⸗Marktorte. Die Bezikksregierung bestätigt diese Vorschläge oder entscheidet, wenn die Kommissionsmitglieder sic nichl haben einigen können. Gegen diese Entscheidung steht den Mitgliedern der Kommission der Rekurs an das Revisions⸗Kollegium für Landes kultursachen u, welchen sie innerhalb drei Wochen vom Tage der Publikation bei Bezirksregierung einzulegen haben. Das Revisions Kollegium ent
scheidet endgültig. . 146. Bei der Wahl der aus den Distrilts · Eingesessenen zu
entnehmenden Mitglieder der, K ist nach ois en ei
Regeln zu verfahren: Die Wahl e tre auf dem in der Art, Hälfte der Kommi Kreistags⸗ dem
den Mitglied ̃
9 2 Distri ndr wei Mitgliede Stande des großen
erung Stande des großen Grundbestzzes; von,. mne Wahlversammlung vereinigen, 3) Die Wahlen e üter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ent cheidet der Land- rath, bezichungsweise der Vorsitzende der Wahl versammlung. Y Die Fri fang und Bestaͤtigung der Wahlen gebührt der Bezirksregierung. 3) Auf diese Behörde geht auch das Recht zur Wahl der Kommissions. Mitglieder für diesenige Partei über, welche die Wahl verweigert oder solche unterlgssen hat. . =
ö 15. Wenn die Bezirksregierung Marktorten und den damit zusammenhang zu den Preisen der Marktorte (658. 17 bis 19
eboten trachtet, so ist sie zu eine . er Dsstriktskommission befugt. au die Sekanntmachung der Aenderung fol bend. . . ine Revision oder Ergänzung der Normalpreise kann die Bezirks hewirken, wenn und soweit ste ein Bedürfniß dazu an die geltenden Normalpreise schon mindestens fünf in sind. Die Revision oder Ergänzung
3 bezeichneten Wege. — jeder der Distrikts⸗ Kommission er⸗ sten aus der Staats kasse und zwar: Zwei r und 15 Sgr. Reisekosten pro Meile. §. 7. die Markt- und Normalpreise des. jenigen Bezirks zur ö em der zur Abliz erung der Abgabe oder der zu er Verpflichtung be immte Ork be⸗ 5 die Abgabe oder
wählt. Die Bezir
Bücher erfolgt auf
gegenwärtigen Gesetze a nicht auferlegt werden.
giger sechsmona licher Kündigun
en nach der Auseinandersetzung eintre⸗ flichtiger Grundstücke
tenden Zerstü cke. Die in den n e. Berechtigten sind zu fordern
tträge, welche nach der Vertheilung
haler betragen, durch baare Kapitalzahlung be⸗
zwanzigfachen oder gun fünfundzwanzigfachen Verpflichteten abgelös werden.
f denen Tlgungsrenten haften zerstückelt
* vertheilen, wie die Staats⸗
entenbeträge, welche nach der
einen Thaler betragen
. des
Vorschriften
61.
welcher beim bestimmen ist, das Recht auf Diesem Rechte steht ein . das verpflichtete Grun on rungen
die dafür ; iches stück gel
dieses Rechtes in die betreffenden öffentlichen
rund der gegenwärtigen Bestimmung. ie Bestimmung des §. 18
zu. Die Eintragun
In Betreff der Tilgungsrenten gilt März 1850.
des Renlenbankgesetzes vom 2. blicher Ueberlassung eines Grundstücks ist fortan
52. Bei er
nur die Uebertragung des vollen Eigenthums zulässig.
ster Geldrenten dürfen Lasten, welche nach dem
Mit Ausnahme fe n blösbar sind, einem Grundstücke von jetzt ab
Neu — te feste Geldrenten ist der Verpflichtete nach vorgän⸗ t dem zwanzigfachen Betrage
sofern nich smäßig etwas Anderes be⸗
abzulösen berechtigt ; etwas Andere stimmt wird. Es kann jedoch auch vertragsmäßig die Kündigung nur während eines bestimmten ; i
übersteigen darf, ausg chlossen und ein höherer Ablssungsbetrag als
Zeitraums, welcher dreißig Jahre nicht
gesetzt werden. Vertrags⸗ zuwiderlaufende Bestim= Rechtsverbindlichkeit des
den. Kapitalien, t angelegt sind
wendung. §. 2 Die Kosten der Auseinandersetzung, ausschließlich der Prozeßkosten, sind zur einen Hälfte von dem Berechtigten, zur ande⸗ ren von dem Hi g mn zu tragen.
rere Verpflichtete haben zu den sie
Mehrere Berechtigte oder meh Verhältniß des Werths der abgelssten Real-
betreffenden Kosten nach .
lasten und Gegenleistungen beizutragen. . .
F. 58. Die Ausführung dieses Gesetzes wird der Regierung in
Schleswig, als Auseinanderfezungs behörde und dem daselbst zu bil⸗
denden Spruchkollegium für landwirthschaftliche Angelegenheiten über⸗ wie des ganzen
Rechte dritter Personen, so fahrens und Kostenwesens finden dabei dier
dung, welche in diesen Beziehungen bei
Sachsen in über e gnm n
abgesehen von eses Gesetzes, Prozesses im o letzter Instanz Dabei komm die Rechtsmit
eltenden Bestimmungen über
legen ist. Ist dieser nich sti ; un an berschiedenen i den, so kommen die Markt- oder Normalpreise des wendung in welchem das verpflichtete 8
§. 48. Sollten in einzelnen Distrikt. für deren Ablösung nach dem gegenwärtig
estellt werden sollen, gar nicht mehr oder
m vorkommen, so kann mit Genehm
für lan wirt ef n. , in so ung von Normalpreisen unterbleiben; , ] ikten auf eine Abschätzung an, so er⸗
dee ,,
0 ieselbe dur edsrichter.
; §. 49. 59 emeine Bestimmungen. Bei Rezessen und Vertrã⸗
gen, welche für die Ablsfung Bedingungen festsetzen ͤ die den Berech— : as gegenwärtige
kgten oder den Verpflichteten , nd, als sie
e all, bchäll es fein Bewen ͤ .
*. * . dem d rer mehrere verpflichtete Grundstücke mit
solldarischer Haftbarkeit für die demselhen zu gewährenden Leistungen egenüber und es hat bereits eine Vertheilung der Leistungen mit h . . Berechtigten e e n 3 . (. ch ! . 8 iesem Geseße
, n, n , nr folldarische Haftbarkeit hort
daß mit der Ausführun derselben die e ö st eine r. n alen noch nicht erfolgt, so wird die nach
en Prozeßvorschriften zur An⸗ wendung. ö . §. 57. Alle bisherigen Vorschriften über Gegenstände, worüber
das gegenwärtige Gesetz e n,, . enthält, werden, insoweit sie
demselben entgegenstehen, außer Kraft gesetzt. . Die auf Grund solcher Vorschriften oder sonst rechtsverbindli erfolgten Festsetzungen über die Art und Höhe der Entschädigung un über das Kostenbellrags Verhältniß bleiben in Kraft.
Den Motiven entnehmen wir Folgendes: Die Provinz Schlesw d 9
anial⸗) Distrikten die Um⸗ igenthum und die irn r deseziüch
iebt felge der Ueberblick: *) che nicht allgemein, son
or Dr.: Die Aufhebung der Leib. er gutsherrlich bäuerlichen Verhält⸗
nßen, Profe
) Vergl. G mgestaltung
36 ermittelte Rente nach Verhältniß des Werths der einzelnen . Grundstücke auf dieselben unter Aufhebung der Solidar
haft vertheilt.
eigenschaft und die ⸗ ꝛ — nisse der g rf in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, Pe
tersburg 186
über