Eisenbahn- Prioritäts- Aktien und Obligationen.
500
Eisenbahn- Prioritats - Aktien und obligationen.
— *
Bank- un d Industrie- Papiere.
Dla Nn dect . do.
do. Märkisch Posener
Magdeburg - Halberstädter 44 1 / von 1865 ö. von 1870
Wittenberge
Magdeb. ·Leipꝛ. III. Em. . 4
Wittenberge
Niederschl. Mirk. I. Serie 4
II. Ser. à 627 Thlr.
R. rk. Oblig. Lu. II. Serie do III. Serie
IV. Serie
Niedersehles. Lweighahn.
it. D.
Kordh. Erfurter I. Em. ..
do.
do.
do. Magdeburg do.
o. do.
kleine.
(Brieg · Neisse). (Cosel· Od.) ... do. III. Em. .. ⸗ do. IV. Em. .. do. . Stargard - Posen de. II. Em do. Ostpreuss. Südbahn do. do. Lit. B.. Rechte Oderufer IJ. Em. . Rheinische ;
de. v. St. garant. .
Rhein. III. Em. v. 58 u. 60 v. 62 u. 64 v. 1865...
do. do.
Rhein- Nahe v. St. gar.... do. do.
Schleswig Holsteiner
Thüringer I. Ser
do.
LF. Em. 4 IM ul Qa br
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Em.
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Dux-Bodenbach do.
Fünfkirehen-Bares Gali. Carl. Ludwigsb
do. do.
ds. do. III. Em. Kasehau Oderberger 8 ee e. .
Nordostbahn 64
Vorarlberger
Lemberg- Czernowitz do. ; do. III. Em. Mãhr. - Schles. Centralbahn
Hainz - Ludwigshafen Oestr.· franz. Staatsb., alte do. Ergãnzungsnetz Kronprinz Rudolf - Bahn.. do. 69er Südõsterr. Bahn (Lomb. ].
do. do.
doe. Lomb.-- Bons, 1870, 7d d do. v. 1875... do. v. 1876...
do. 1 1657, 8 6
do. Oblig. Brest- Grajewo Charkom - Aso do. in Lyr. Strl. à 6. 24
Charke - Krementsehug. 5
II. Em.
6 6 6
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Jelez- Oral Jelez Woronesch..
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Cc dsso Torn 5 1/1 u. 7194 kKursk-gharkoꝝv⸗ . 83 ö. 9 Kursk-Kiem. .... ....... 12 u. 894 ba 6G do. kleine Mosco-Rjisan , o.
do. Rjĩsan-Koslo v ö ologoye o. i Schuia - Iwanowo .. ...... do. kleine arsehau- Terespol do. arsehau- Wiener Il
—
Ahrens' Brauerei Albertinenhütte.
lg. Depos. Bank 3 , Bk. Bk. F Ind. u. Hand. . , , .
erg. Mk. Berg. 676. Mãrk. 6 Berf Aquarium.
do. Pferdeb. . ... N36 Porz. Manuf.
11342 6
11056 3 42506 6 211bꝛ 6 5 9b
Silber in Barren und Sorten per Pfd. fein Bankpreis: Thlr. — — Sgr. Linsfuss der Preussischen Bank für Wechael 4, für Lombard 5 pCt.
do. Vulcan do. Wasser.. Boch. Gussstahl. Böhm. Brau- G. Börs.B. f. Makl. q.
do. Friedrichshöh do. Schulth., . . .. BFresl. Bier Wisn. Bresl. Wagg. Fab do. Wech'serb. . Centr. Genossseh. Charlott. Chm. R. Commerz. B. Sec. Constantia Dt. Eisnb. Bau- V. Deutsch Nat᷑. Bk.
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Eckert Masehinb. Egells Masch. ..
HI. Nichtamtlicher LhHheil.
Elb. Eisenb. Bed. Färberei Ullrich. Gdummif br. Fonr.
Deutsehe Fonds.
do. Volpi u. Schl. Harpen. Bgb. Ges. Henriehshütte.
Göln. Stadt Oblig. . 41 .
Gothaer St.- Anl.... 5 111. nheimer Stadt-Anl. 44 1,1 u. .
Oldenburger Loose... — .
Hermsd. Portl. F. Hessische Bank. Hoerd. Hütt -V Int. Bank. Hamb.
Aus lQländisehe Fonds.
Int. Hand. Gesell. Königsb. Ver. Bk.
Warschauer Flandbr. 5 I /d u. IG — —
pr. Stück
Li u. 11. do.
9bꝛ B 946 2z B 1b
Königsb. Vulean Kõöpn. Chem. Fab. Kramsta
Leipz. Vereins- B. AMgqd. E.-Ver. -G.
Maklerbauk
Makler- Ver. Bk.
MNecklb. Bd. Kred.
1/1 u. 7 12 u. 8 I u. 7 /I u. 7 IL u. 7
Warsch- Bremb. 4 Wseh. Ldz. v St. g. Oest.-Erz. St.-B. 1
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Prioritäten. 41/1 u. 7 - —
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Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Köni (R. v.
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Folgen zwei Beilagen
I0 Jahre 20 halbjährige am 2. Januar und J.
501
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zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats-⸗Anzeiger. AM 23.
Freitag den
*
Königreich Preußen.
vr rng, wegen Emissien von 225,000 Thalern Prioritäts- bligationen der Cottbus⸗Großenhainer Eisenbahn. Vom 10 Januar 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze.
Nachdem von dem Vorstande der Cotthus-⸗Großenhainer Eisen bahngesellschaft auf Grund des in der Generalversammlung der Aktio- näre am 17. November 1870 gefaßten , darauf angetragen ist, Behufs Deckung der Mehrausgaben und vollständigen Ausrüstung der Bahn der Gesellschaft die Aufnahme einer Anleihe von
»Zweihundert und fünfundzwanzig Tausend Thalern«
gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener Prioritäts⸗-Obligationen zu gestatten, so wollen Wir in Berücksichtigung der vorgetragenen Verhaͤltnisse durch , Privilegium auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1 zur Aus⸗ abe der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen nsere landesherrliche Genehmigung ertheilen. . §. 1. Die in Höhe von 225000 Thalern zu emittirenden Obli—⸗ ationen, auf deren Rückseite ein Abdruck dieses Privilegiums beige⸗ Ee wird, werden nach dem beiliegenden Schema A. in Apoints zu 1060 Thlr. unter Nr. 1 bis 22590 ausgefertigt und von zwei Mitglie⸗
dern des Vorstandes und dem Rendänten unterzeichnet. —
Die Unterschriften der beiden Erstgenannten können in Facsimile, die Unterschrift des Rendanten muß handschriftlich erfolgen.
§. 2. Die Inhaber der zu emittirenden Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 3 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Cottbus-Großenhainer Eisenbahn⸗ Ge ellschaft, deren gesammtes Vermögen ihren Antheilen verpfändet ist. Sie haben in dieser Eigenschaft vor den Inhabern der Priori⸗ täts⸗-Stamm⸗ und Stamm⸗Aktien ein unbedingtes Vorzugsrecht.
§. 3. Die Obligationen werden mit 5 Prozent jährlich verzinst. Zur Erhebung der Zinsen werden den Obligationen zunächst für
uli der betreffenden
Jahre zahlbare Zinscoupons Nr. 1 bis 26 nebst Talons nach den sub B. und C. beigefügten Schemas beigegeben. .
Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden zehnjährigen Periode werden nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinscou— pons für anderweite zehn Jahre ausgereicht. ö ᷣ
Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons, durch dessen Rückgabe zugleich über den Enipfang der neuen Serie Zins⸗ coupons nebst Talon quittirt wird, sofern nicht vorher se ner von dem . der Obligation unter Präsentation . — Vorstande der Gesellschaft schriftlich Widerspruch erhoben worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung einer neuen Serie Zinscoupons nebst Talon an den Inhaber der
Obligation. . ö J 4. Zinsen von Prioritäts-⸗Obligationen, deren Erhebung inner⸗ halb vier Jahren von dem in dem betreffenden Coupon bestimmten , . nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Ge— ellschaft.
hit Die Verzinsung der . hört an dem Tage auf an welchem si zur urn e un, fällig sind. Wird diese in Empfang
enommen, so müssen zugleich die ausgereichten Zinscoupons, welche . als an dem Tage der Fälligkeit der Obligation verfallen, mit en fälligen , , . eingereicht werden; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der . Zinscoupons von dem Kapital gekürzt und zur Einlö ung dieser Coupons verwendet, .
§. 5. Zur allmähligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1857 ab jährlich mindestens ein halbes Prozent von dem gesammten Nominalbekrage derselben nebst dem Betrage der durch die bereits ge— tilgten Obligationen — 5 en Zinsersparniß verwendet.
Außerdein steht der Gesellschaft eine allgemeine sechsmonatliche Kündigung der Sbligationen mit Genehmigung der Königlichen
Staats⸗Regierung zu. r: . Die ö der in jedem Jahre zu amortisirenden Obliga—
tionen werden alljährlich durch das Toos bestimmt. Die Ausloosun eschieht durch den Vorstand unter Zuziehung eines das Protoko kh nn Rotars in einem 14 Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt freisteht. Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Obliga⸗ meine Kündigung der Obligationen erfolgt
tionen, sowie eine allge durch . Einrückung in die §. 11. genannten öffentlichen Blätter. Die erste Einrückung muß mindestens sechs Monate vor
dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden. .
it Ling un 1. .,. eloosten Obligationen geschieht am 2. Ja—⸗ nuar jeden Jahres, das 3. Mal am anuar 1878; die Einlt⸗ sung der gekündigten Obligationen kann sowohl am 2. Januar als am? 1. Juli jeden Jahres stattfinden. Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obliga⸗ tion nebst Zinscoupons und Talon an den Präsentanten. Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der wegen der Ausloosung vorgeschriebfnen Form Per.
ei dem
e i Lage
26. Januar. 1872.
Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem Königlichen Eisen⸗ bahn ⸗Kommissariat alljährlich Nachweis geführt. 1
7. Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen mortifizirt werden, so wird ein gerichtliches Aufgebot nach den all— gemeinen gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
Für dergestalt mortifizirte, Jan,, auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänz- lich zu kassirende Obligationen werden . Kosten des Empfängers neue dergleichen ausgefertigt.
. Zinscoupons und Talons können weder aufgeboten noch mor— tifizirt werden. Demijenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der im z 4. angegebenen Verjährungsfrist bei dem Vor⸗ stande der . fia hf nachweist, soll nach Ablauf der Ver⸗ jährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht prä— sentirten Zinscoupons gegen Quittung ausgezahlt werden. ö F. 8. Die Nummern der zur Zurückzahlung , nicht zur Einlssung vorgezeigten Obligationen werden während der a en. drei Jahre nach dem Zahlungstermine jährlich einmal von dem Vor⸗ ee 33. Gesellschaft behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die nicht innerhalb zehn Jahren nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung gebrachten Obligationen sind werthlos und ist dies von dem Vorstande unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Stücke alsdann öffentlich zu erklären. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Ver⸗ pflichtungen mehr.
5. 9. Außer den im 8§. 6 gedachten Fällen sind die Inhaber der ,, berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurüchufordern
a) wenn fällige Zinscoupons, ungeachtet solche zur Zahlung prä⸗— sentirt worden, länger als 3 Monate unberichtigt bleiben; .
d) wenn der Transportbetrieb auf der Cottbus⸗ Großenhainer Eisenbahn mit Sen n, , oder mit anderen, dieselben ersetzenden Maschinen durch Schuld der Gesellschaft länger als sechs Monate
ganz aufhört; . , .
R wenn die im J. 6 festgesetzte Tilgung nicht . wird.
n den Fällen a. und b. kann das Kapital an demselben Tage, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, in . . zu C. ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu
eobachten.
Das Recht der Zurückforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Bezahlung des betreffenden Zinscoupons, in dem Falle zu b. bis . Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes; das
echt der Kündigung in dem Falle zu C. drei Monate von dem Tage ab an welchem die Tilgung der Obligationen hätte erfolgen sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Gesellschaft die nicht inne gehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens 3 Monaten nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts Obligationen nach⸗ träglich bewirkt. . ö .
§. 10. So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obli= gationen eingelöst sind, oder der zur 3 . erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf, die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, . dasselbe zum vollständigen Transportbetriebe auf der Bahn erforderlich ist, veräußern. Der Verkauf oder die dauernde Ueber⸗
lassung einzelner Theile der Bahnhöfe an den Staat, an Gemeinden,
Korporationen oder Individuen zu solchen Anlagen und Einrichtun⸗ gen, welche zu öffentlichen Zwecken dienen, als: zum Post- und Tele⸗ graphenbetriebe, zu polizeilichen und steuerlichen Einrichtungen, zur Anlage von Packhöfen und Waarenniederlagen oder sonstigen zum Nutzen des Bahnbetriebes und, ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden , , gi. nicht zu diesen unter⸗ sagten Verdußerungen; auch bleibt der Gesellschaft freie Disposition über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke vorbehalten, welche nach der Entscheidung des für das Eisenbahn-⸗Unternehmen hestellten König⸗ lichen Eisenbahn⸗Kommissariats zum Transportbetrieb nicht noth⸗ wendig sind.
§ 11. Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen müssen in den Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger, in die Leipziger Zeitung und in die Berliner Börsen-Zeitung eingerückt werden. ö.
Geht eines dieser Blätter ein, so bestimmt Unser Hand els⸗Minister ein anderes für dasselbe. . ,
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegium Aller⸗ höchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ue , lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligatio⸗ nen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Gegeben Berlin, den 109. Januar 1872.
(L. S) Wilhelm. Graf von Itzenplitz. Camphausen.
brannt. Dle im Wege der Kündigung oder der Nückforderung (8. 9) eingeloͤsten Obligationen kann die Gesellschaft wieder ausgeben.
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