1872 / 24 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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ür ein physikalisches Institut und zweitens für ein physiologisches rin n Das nahere Eingehen auf den Plan hat die Ueber⸗ eugung verschafft, daß die Verwendung eines Theiles dieses rundstücks für das. physikalische Institut unzweckmäßig sein würde, weil das Grundstück in der lebhaftesten Gegend der Stadt liegt, und weil für ein physikalisches Institut eine besonders schwer ins Gem , . 2 die ist, die Instrumente vor jeder Erschütterung zu bewahren. as hat dann dahin geführt, daß davon Abstand genom⸗ men worden ist, an die Verwendung des Grundstücks für ein physika, ,, zu denken, und daß nun die Frage ins Auge gefaßt worden ist, ob es nicht angehel gleichzeitig das Kultus-Ministerium und das landwirthschaftliche Ministerium zu bedenken. Denn der Wunsch der in diesem Hohen Hause Ausdruck gefunden hat, daß der preußische Staat sür die wissenschaftliche Entwickelung der mehr als seither zu thun habe) herrscht ebense in vollem Maße bei der Staatsregierung vor. Wir erkennen es vollständig an, daß die wissen⸗ schaftliche Entwicklung unserer ferneren Zukunft in landwirthschaft⸗ licher Hinsicht erfordert, daß der Preußische Staat in besser ausrei⸗ chendem Maße die Mittel hergiebt, um diese Zwecke in angemessener Weise zu fördern. Wir wissen sehr wohl, daß wir in dieser Bezie⸗ hung nicht vorgehen können, ohne uns der vollkommenen Zustimmung des Hohen Hauses versichert zu haben, und, die Aeußerun meines

Herrn Kollegen, des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegen—

heiten, hat ja auch ausdrücklich ausgesprochen, daß in.

dem gegenwärtigen Votum, nur der willkommene Anlaß efunden wird, dieser Sache näher zu treten, der die Regierung ihrer⸗ eits unverwandte Aufmerksamkeit widmnel hat, daß es seine Absicht ist, einen vollständigen Plan e. ie Gebäude, die in jener Stadt- gegend errichtet werden sollen, dem Hohen Hause noch in dieser Session vorzulegen, und daß die nähere Begründung der Geldbewilligungen, die zu diesem Zwecke werden in Anspruch zu nehmen sein, erfolgen solle, wenn die Vorberathung des Etats zu nde ist und wenn die Staatsregierung dadurch in die Lage gebracht wird, übersehen zu können, über welche Mittel noch verfügt werden kann. Es wird dann wahrscheinlich thunlich sein, daß von den Geldmitteln, die durch die Beschlüsse der Vorberathung dem Kultus. Ministerium in Aussicht gestellt sind ein Betrag . 4 des landwirthschaftlichen Ministeriums abge⸗ zweigt werden kann. Bei Aufstellung des Etats meine Herren, waren wir noch in der Lage, daß wir über das Grunbstüc in der Artillerie⸗ werkstätte nicht verfügen konnten, und deshalb ist in dem Etat für das Ministerium der geistlichen ,, in dem Extraordina⸗ rium eine doppelte Forderung für den Erwerb von Bauplätzen ange⸗ meldet worden, einmal für das physikalische und das andere Mal für das physiolo ische Institut je mit 150 000. Thlr. Wir werden nun in der Lage sein, dem geistlichen Ministerium, anstatt ihm die Auf⸗ gabe aufzüerlegen, erst ein Grundstück zu erwerben, einen Theil des oben gedachten. Grundstücks der Artillexie· Werkstätte zur Verfügun t stellen. Wir hoffen, es so in die Lage z n hn, daß es au ür das physiologische ann, nicht darauf beschränkt sein wird nur ein Grundstück zu kaufen, sondern daß ihm vielmehr schon die Mittel geren werden, mit dem Bau zu beginnen, und daß es effen ungeachtet möglich sein wird, durch Abzweigung einer Summe von dem angemeldeten Betrage auch das landwirthschaftliche ,, , in die Lage zu verseßen, seinerseits mit dem Bau zu eginnen.

Meine Herren! Ich glaube Ihnen durch diese offene Erklärung den Beweis geliefert zu haben, wie sehr uns Allen auch die wissen⸗ schaftliche Förderung der landwirthschaftlichen Interessen am Herzen liegt. Der Besorgniß des Herrn Referenten, daß unsere Landwirth⸗ schaft einer Krise entgegengehe, schließe ich mich nicht an. Ich erwarte von der Landwirthschaft ebenso wie von den gewerblichen Unterneh⸗ mungen, daß sie einem Aufschwunge entgegengehe. Zwar verkenne ich nicht, daß die Schwierigkeit, welche in der Steigerung der Arbeits= löhne liegt, auch bei der Landwirthschaft sich geltend machen kann. Aber, meine Herren, übersehen wir nicht, da die Landwirthschaft einer Periode entgegengeht wo ihr billiges Kapital in einem bisher noch nicht gekannten Umfange zu Gebote stehen wird. Möge sie davon den richtigen Gebrauch machen, und möge auch dieser . der

wirthschaftlichen Thätigkeit einem wahren Aufschwunge entgegenge ührt

werden.

In der darauf folgenden Berathung über die Ver⸗ k betr. Ausdehnung der Geschäfte der preu⸗ ßischen Bank auf Elsaß⸗Lothringen, vom 10. Juni v. J., erklärte nach dem Abg. Dr. Hammacher, welcher einen darauf be⸗ züglichen Gesetzentwurf eingebracht hatte, der Regierungs-Kom— missar, Ministerial⸗Direktor Moser:

Meine Herren! Daß die Frage nach der rechtlichen Grundlage der Ihnen vorliegenden Verordnung dem Königlichen Staatsmini⸗ sterium zweifelhaft war, sehen. Sie in den Motiven zu dieser Vorlage offen bekannt, aber die Zweifel haben nicht darin bestanden, ob Rützlichkeitsgründe oder nicht, wie der Herr Vorredner meinte, vor⸗ lagen, sondern sie haben darin bestanden, ob die thatsächlichen Vor⸗ aussetzungen für den Art. 63 der Verfassung vorlagen oder nicht.

Es ist von dem Herrn Abg. von Rönne die Verfassungs⸗

widrigkeit der Vorlage aus zweierlei Gründen behauptet worden, es ist

nämlich gesagt, der Art. 63 dürfe nur dann als Stützpunkt für eine folche Verordnung dienen, wenn ein Vothstand in Preußen aus. arch fei oder wenn die öffentliche Sicherheit in Preußen bedroht

ei, es ist ferner darauf hingewiesen worden, daß überhaupt Verord⸗ nungen dieser Art nicht erlassen werden können in solchen Fällen, in Preußischen Bank der Staat keine weitere Verpflichtung hat als die, welchen es sich um die Uebernahme einer Garantie von Seiten des Staates handelt. Ich möchte mich darauf beschränken darzuthun, daß schuld, während in dem vorliegenden 8a höchstens davon die Rede

die Voraussetzungen der ersteren Art bier in der That varlagen. Ich

darf daran erinnern, daß, als die Verordnungen erlassen wurden, die deutsche Armee sich zum überwiegendsten Theile in Frankreich be⸗

fand, ich darf ferner daran erinnern, daß in Elsaß und Lothringen, bekanntlich außerordentlich industriereichen Landestheilen, die Geschafte stockten, weil die französische Bank den Kredit, den sie bisher gewährt . zurückgezogen hatte. Nun denken Sie sich den Fall, daß Ar= eiterunruhen in diesen Landestheilen ausgebrochen wären, zu deren , ,, und Unterdrückung im Augenblicke keine militãrische Macht zur Verfügung stand. Es ist sehr wohl möglich, daß diese Unruhen sich weiter au die Rheinprovinz und von da nach Westfalen verbreitet hätten. Ich muß dabei stehen bleiben; daß das mög- lich war, und insofern wäre die öffentliche Sicherheit im Lande aller⸗ dings bedroht geworden. Das kann nicht zugegeben werden, daß erst Unruhen im Lande ausgebrochen sein müßten, ehe auf den Para⸗ graphen zurückgegangen werden kann.

Es ist bereits vorhin von einem der Herren Vorredner der Fall erwähnt worden daß Nothstand dem Lande drohe; in einem solchen Falle muß die Staatsregierung befugt sein, Vorkehrungen zu treffen, den Nothstand abzuwehren. Sie kann nicht erst abwarten, his der Nothstand im Lande zum Ausbruch gekommen ist. Von diesen Er⸗ wägungen geleitet, hat ein Theil des Staats ⸗Ministeriums allerdings geglaubt, auf den Art, 963 zurückgreifen zu sollen. Es ist das in den Motiven auch ausdrücklich angeführt, daß darüber ja Meinungs⸗ verschiedenheiten stattfinden können, das ist von vornherein zugegeben worden man wird also nicht sagen können, daß verfassungswidri in der Sache verfahren sei. Ist das aber nicht der Fall, dann wir es genügen, der Verordnung einfach die Genehmigung zu ertheilen. Im Uebrigen überlasse ich die Ausführung wegen der ebernahme einer Garantie dem Herrn Präsidenten von Dechend.

Hierauf erklärte der Regierungskommissar Bank⸗Präsident

von Dechend: .

Meine Herren! Ich glaube, daß es nicht von besonderem Nutzen ist, wenn Fragen so zweifelhafter Natur, wie die zuletzt angeregten noch weiter erörtert werden. Das ganze Haus ist, soviel ich gehn habe, darin einverstanden, daß die Maßregel zweckmäßig war, daß die Staatsregierung gar nicht anders hätte handeln können, als sie ge- handelt hat. Auch darüber besteht keine Meinungsvers 3 daß die Berechtigung der Staatsregierung, auf Grund des §. 63. der Ver. fassungs⸗Urkunde die fragliche Verordnung zu erlassen, nicht ohne Bedenken war; sie hat Ihnen das in den Motipen ja ganz offen gesagt. Wenn das aber der Fall ist, so vermag ich nicht einzusehen, welchen Rutzen es haben soll , sich mit der Frage, ob sich die Staatsregierung auf den §. 63 oder den §. 103 oder auf gar keinen Paragraphen der kJ hätte stüßzen sollen, noch ausführlicher zu be⸗

äftigen.

Bie einzige entscheidende Frage ist m. E. die, ob durch die Er⸗ richtung von Banklommanditen in Elsaß Lothringen die Garantie des Staates für die Noten der , Bank erschwert worden ist. M. E. läßt sich diese Frage nur entscheiden, wenn man sich darüber verständigt hat, inwieweit die Noten der Preußischen Bank schon bisher garantirt waren. Bekanntlich ist diese Garantie abhangig vom Umlauf der Noten; der Umlauf der Noten aber wiederum von dem Umfang der a n dieser letzteren Beziehung ist die Preußische Bant nun aber schon bisher völlig unbe⸗ schränkt gewesen. Die Bank-Ordnung verbietet ihr nur, andere Geschäfte zu machen, als die ihr ausdrücklich gestattet sind, dies sind Lombard und Wechselgeschäfte, die Ausstellung und Ein⸗ löfung von Anweisungen, den An und Verkauf von edlen Metallen und Effekten u. s. w. Im Pebrigen aber ist sie weder räumlich noch onst irgendwie beschränkt. Nehnien Sie z. B. an, meine Herren, daß ie Bank statt der j0000 000 Thaler Effekten, die sie bei Erlaß der Verordnung hatte / 20/00 G QOƷ oder 30/0600 000 Thaler Effekten ange⸗ schafft hätte, so hätte hier im Hause von keiner Seite Widerspruüch dagegen erhoben iverden können, obgleich ja zweifellos dadurch die Garantie des Staates um 109 resp. um 20 600 000 Thaler erhöht worden wäre. Oder nehmen Sie den Fall an, daß die Bank wie

es im Jahre 1866 geschehen ist, für c. 30900900 Wechsel

auf London angekauft und a bei dem Verfalle in Ermangelun einer besseren Rimesse in London andere englische Wechsel angekauft hätte, so würde die Garantie natürlich durch die neu ausgegebenen 55 Millionen außerordentlich erhöht worden sein und doch würde im ganzen Hause, glaube ich, Niemand behaupten wollen, daß die Bank etwas gethan hätte, wozu sie nach der Bank-Ordnung nicht berechtigt war. Nun ist es ja ganz richtig, was einer der Herren Vorredner gesagt hat, daß es doch etwas Anderes sei, ob die Bank ihre Geschäfte durch Korrespondenten machen läßt, oder durch feststehende Austalten, aber doch nicht in der Beziehung, die allein bei der Garantiefrage in Betracht kommt, daß durch Kommanditen nothwendiger Weise mehr Geschäfte hervorgerufen werden als durch Korrespondenten, da ich Ihnen eben nachgewiesen habe, daß zeitweise durch einen einzigen Rorrespondenten mehr Geschäfte gemacht worden sind, als durch alle drei Kommanditen in Elsgß-Lothringen zusammengenommen.

Meine Herren! Sie sind auch auf das Darlehnskassengeseß zu⸗ rückgekommen, welches von dem Hause der Abgeordneten im Jahre 1866 ganz aus demselben Grunde verworfen sei, aus welchem die Rechtsgültigkeit der jetzigen Verordnung angefochten werde. Ich glaube nicht, daß diese beiden Fälle mit einander verglichen werden

können. Die Darlehnskassenscheine sind bekanntlich eine Art Staats⸗ papiergeld, für welches der Staat unmittelbar und als Selbstschuldner verbaftet ist und rücksichtlich deren er sich nur selbst durch die Unter⸗

pfänder thunlichst sicher zu stellen sucht, während für die Noten der

daß er die Noten bei seinen Kassen in Zahlung nehmen muß. In jenem Falle bandelte es sich sonach wirklich um eine neue Staats-

sein kann, ob eine schon bestehende, dem Umfange nach nicht be⸗ schränkte Garantie durch die getroffene Maßregel erschwert worden

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ist, ein Fall, der in dem Art. 103 der Verfassungs⸗ Urkunde überhaupt nicht erwähnt wird. ö . 68 96 desselben Entwurfs äußerte der Geheime Justiz⸗ Rath Hertz: 39 möchte mir zu §. 3 des Antrags des Herrn Abg. Pr. Ham. macher eine Bemerkung erlauben, welche im Wesentlichen mit der des errn Berichterstatters übereinstimmt. Nach dem S. 3 des Antrags ollen durch das vorgeschlagene Gesetz die Seitens der Bank in Elsaß⸗ othringen vorgenommenen Rechtshandlungen rücksichtlich der dem ,, Staate daraus erwachfenden Verbindlichkeiten Rechts- gültigkelt erlangen. Hierunter hat voraussichtlich nur verstanden werden sollen, daß diejenigen Geschäfte, aus welchen dem Staat eine, in der heutigen Verhandlung wiederholt als Garantie bezeichnete Verbindlichkeit erwachsen sein möchte, Rechtsgültigkeit erlangen sollen. Die Fassung wie sie gewählt ist, läßt sich, aber auch auf diejenigen Geschäfte beziehen, welche der Staat in 45 Weise, wie eine Pri⸗ vatperson mit der Bank abgeschlossen haben mag Ich glaube nicht, daß dies der Absicht des Herrn Antragstellers entspricht. Die Privat⸗ eschäfte, welche zwischen der Bank und dem preußischen Staat in Cie Lothringen etwa abgeschlossen sein ., haben unabhängig von seder Indemnitätserklärung dieselbe Gültigkeit, wie jedes andere von er Bank , , Von diesem Gesichtspunkt aus dürfte der §. 3 des in der Konimission von der Minderheit gestellten Antrages dem 8. 3 des Dr. Hammacherschen Antrages erden sein. —= Im Verlaufe der Diskussion nahm der Geheime Justiz⸗

Rat . n noch einmal das Wort: s thut mir leid, daß ich in dieser Frage die Herren noch einmal 6 muß. Der §. 5. des Antrages der Herren Dr Hammacher 12 enoffen hat in der That eine konstituirende Bedeutung. Er lautet

Die von der Preußischen Bank seit Erlaß der Verordnung vom 10. Juni 1871 in dem Reichslande Elsaß⸗Lothringen vorgenommenen Rechtshandlungen erlangen durch gegenwärtiges Gesetz rücksichtlich der dem 1 Staate daraus erwaͤchsenden Verbindlichkeiten Rechts—⸗ ültigkeit. ; 9 wird also bestimmt, daß die bisherigen Rechtshandlungen, der Bank in Elfaß⸗Lothringen, welche bis zum Erlaß des gegenwärtigen Gefetzes rücksichtlich des preußischen Staates als ungültig vor— ausgesetzt werden, rechtsgültig werden sollen. Das 9 te ich ür bedenklich. Wodurch dieser mißzuverstehende Passus in en , hineingekommen ist, erklärt sich leicht. Er steht mit der Auffassung in 9 auf welcher die Ab⸗ stimmung über den Antrag der Kommisston beruht. Aus den Rechts⸗ handlungen, welche die Bank in Elsaß⸗Lothringen vorgenom⸗ men hat, erwachsen jedoch dem Staate sofern er nicht selbst

Rechtsgeschäfte mit der Bank abgeschlossen hat, überhaupt keine Verbinblichkeiten. Die als Garantie bezeichnete Verhindlichkeit; welche der preußische Staat der Bank gegenüber hat, besteht ö in der Garantie für die gerichtlichen Depositen und einige andere Gelder, welche aus dem Gestungsbereiche des Allgemeinen Land- rechts und einzelnen sonstigen Landestheilen bei ihr zur Belegung ge⸗ langen. Rücksichtlich der anknoten, welche die reußische ank in Elfaß-Lothringen ausgiebt, hat der Staat keine erbindlichkeit, für den Betrag zu haften; er hat nur die Verpflichtung, sie wie die übrigen Noten der Bank bei seinen Kassen anzunehmen. Wer den Antrag ohne Kenntniß der Motive, welche bei der Abstim⸗ mung über den Kommissionsantrag maßgebend gewesen sind, einer Prüfung unterwirft, der kann, glaube ich, kaum auf den Gedanken? kommen, daß der §. 3 sich lediglich beziehen, soll auf die in der Zwischenzeit Seitens der Bank in. Elsaß⸗Lothringen ausgegebenen Banknoten, und zwar nur insofern dieselben von irgend welchen Kassen Preußens angenommen sein oder noch angenommen werden möchten. leberdies giebt die Fassung des 8. 3 des Antrages zu dem Zweifel Anlaß, ob dadurch nicht ein Gegensatz bezeichnet werden soll gegen diejenigen Verbindlichkeiten, welche aus den von der Bank in Elsaß Lothringen in der Zwischenzeit seit Erlaß der Verordnung vorgenommenen Rechtshandlungen anderen Rechts persönlichkeiten, als dem preußischen Staate, exiwachsen sind.

Wenn ich auch nicht glaube daß thatsächliche Uebelstände aus den in Rede stehenden Mängeln sich ergeben würden, so dürfte doch die Wahl der von der Minderheit der Kommission in Vorschlag ge—⸗ brachten Fassung des &. 3 sich empfehlen, um von vornherein den von mir bezeichneten Mißverständnissen vorzubeugen. .

Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend das

zur Eheschließung erforderliche Lebensalter, hat fol⸗ den Wortlaut: . 5 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, mit Einschluß des degebietes, was folgt: ö; . ,, . raph. Die Eheschließung ist Personen männ⸗ lichen Geschlechts nich vor dem vollendeten achtzehnten, Personen weiblichen Geschlechts nicht vor dem vollendeten vierzehnten Lebens⸗ ia hr t ait g genstehenben oder ein höheres Lebensalter erheischenden Vorschriften, insbesondere der §. 6 des Anhangs zum Allgemeinen Tandrecht und die Artikel 144 und 145 des Rheinischen Civilgesetz=

buchs sind aufgehoben.

lich ꝛc. n . Hause der Abgeordneten vorliegende Gesetz

entwurf, das Abdeckereigewerbe betreffend, lautet:

§. 1. Von den mit dem Betrlebe des Abdeckereigewerbes ver bundenen , werden, soweit es nicht schon geschehen, aufgehoben: I) die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbe⸗ berechtigungen, d. . die mit dem Gewerbetriebe verbundenen Berechtiqungen, Andern den Betrieb, des Abdeckereigewerbes, sei es im Allgemeinen oder hinsichtlich der Benutzung eines gewissen Betriebsmaterials, zu untersagen oder sie darin zu beschränken; 2) alle Zwangs- und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalte der Verleihungsurkunden ohne Entschädigung zulässig ist;

. alle Zwangs- und Bannrechte, welche dem Fiskus oder einer är

nmerci oder Gemeinde innerhalb des Gemeindebezirks oder einer Korporation von Gewerbireibenden zustehen, oder welche von einem diefer Berechtigten erst nach dem 1. Dezember 1871 auf einen Andern übergegangen sind. Zwangs- und Bannrechte, deren Besitz zwischen einem der vorstehend bezeichneten und andern Berechtigten . ist, fallen erst hinweg wenn der den letzteren zustehende Theil erfelben abgelsst ist; c die Berechtigung, Konzessionen zu Abdeckerei⸗ Anlagen oder zum Betriebe des Ahdeckereigewerbes zu ertheilen, welche dem Fiskus, Korporationen, Instituten oder einzelnen Berechtigten zustehen; 5) vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuern alle Abgaben, welche für den Betrieb des , entrichtet werden, sowie die Berechtigung, der⸗ gleichen Abgaben aufzuerlegen; diejenigen Abgaben und Leistungen, zu welchen die Berechtigten in Beziehung auf die aufgehobenen Be—⸗ rechtigungen verpflichtet sind. —ᷣ.

9 2. Der Ablösung unterliegen diejenigen Zwangs und Bann⸗ rechte der Abdecker, welche nicht durch 1 aufgehoben sind sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohnern eines Orts oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt. ; ;

5. Das Abdeckereigewerbe wird fortan überall zur Gewerbe⸗

steuer vom Handel herangezogen. .

§. 4. Für aufgehobene ausͤschließliche Gewerbeberechtigungen §. 1— 3) wird eine Entschädigung nur gewährt, sofern und soweit fe mit elnem Zwangs- und Bannrechte nicht verbunden sind. §. 5. Mit denjenigen Abweichungen, welche sich aus den Bestim⸗ mungen der S8§. 1—4 ergeben, findet das Gesetz, betreffend die luf⸗ hebung und Ablösung gewerblicher Berechtigungen, vom 17. März 1863 auf das Abbeckerelgewerbe Anwendung. Jedoch treten an die Stelle der in diesem Gesetze festgesetzten Termine und Fristen im 8. 14 der 1. Dezember 1871 in §§8. i5, 17 und 21 der Ablauf des Jahres 1872, in §. 39 der Beginn des Jahres 1873 und an die Stelle des . 3 und §. 66 festgesetzten Zeitraums derjenige von 18652 is ;

Produktern- umd vwVanrem-KBdxrse.

Berlin, 26. Januar. (Amtliche Freisteststellun von Getreide, Mehl, Oel, Petroleum and Spiritus Grund des §. 15 der Börsenordnung, unter Zuxriehung der ver- eideten Waaren- und .

Weizen pr. 1000 Kilogr. loco 68 St Thlr, nach Gualität,

elber: pr. diesen Monat 77 nom., April-Mai 783 à 73 bez, ar ani 784 bez. ;

Roggen pr. 1600 Kilogr. loco 54 57 Thlr. nach Qual, ge- fordert, 53-56 Thlr. bez, pr. April. Mai 55 6 55 bez., Mai- oni 56 à 5h bez. Juni-uli 56d à 56 bez. Gekünd. 5000 Gir. EKündigungspr. 55 Thlr. pr. 1000 Kilogr.

Gersté br. 1000 Kilogr. grosse 46 61 Thlr. nach Qual., kleine 465 - 651 Thlr. nach Qualit.

Hafer pr. G00 kKilogr. loco 43 —– 50 Thlr. nach Qnalitãt, pr. Apriß. Mai 464 bez, Mai- Juni 45 bez, Juni- Jul rz ber-, juli August 48 Br; 474 G. .

Roggenmehl Ro. G u. ] pr. 1090 Kilosr. Brutto unverstenert inkl. Sack pr. diesen Monat 8 Thlr. ] Sgr nem, Januar · Eebr. 8 Filr. J Sgr nom., April Mai 8 Thlr. 11 à 1 Sgr. bez, Mai- Juni 8 Thlr. 2 Sgr. be. -

Erbsen pr. ibo Kilogr. Kochwaare, 52 = 58 Thlr. nach Qual.

Futterwaare 48 51 Thlr. nach qualität. Rüböl pr. 100 Kilogr. ohne Fass lgco 277 bez., pr. diesen Monat 274 bez., Januar - Februar 2775 bez., Februar- März 27 pez. . Kpril- Mal 2816 à 28 bez., Mai-Juni 28 bez, Septem- ber-Oktober 264 3 25 bez. .

Leinöl pr 100 Kilogr. ohne Fass loco 26 hr. .

Petroleüm, raffinirtes Standard ghite pr 100 Kilogr. mit Fass in Fostèn von 59 Barrels i25 Cir) loco 14 Lhlr., Pr. diesen Monat i243. à 122 bez., Junuar- Februar 122 11 bez . Februar März 121 à izt be, April-Mai 1233 Br. Gek. 626 tr. Kündigungspreéis 12 Thlr. pr. 100 Kilogr. —⸗

Spiritus pr. G6 Liter 100 per = 0, 000 pCt. mit Fass

r diesen Monat 23 Thlr. 12 à 135. 8gr. bez, Junuar-Februar 3 Thir. I2 à 15 Sgr. bez., April Mai 73 Thlr. 21 à 26 Sgr. bez., Mai-Juni 23 Thir 21 à 26 Sgr. be, juni-Juli 24 Thlr. à 24 Thlr. 4 Sgr. bez. Juli-August 24 Thlr. 3 à 8 Sgr. bez. August Sep- tember 26 Thlr. 1 47 Sgr. bex., Septhr. Oktbr. 2 Thir 3 à 5 Sgr. bez. Gek. 20, 909 Liter. Kündigungspr. 23 Thlr. 14 Sgr.

Spiritus pr. M iter à 160 pCt. S iM. pCt. ohne Fass loco 23 Thir. 12 à 15 Sgr. be

Weizenmehl Xo. 0 4 3 105, No. O0 n. 1 103 3 993 Roggen=- mehl No. 0 843 836, o. 0 u. 1 8 3 73 pr. 160 Kilogramm

Brutto unverstéeneri inkl. Sack

Hanmzig, 26 Junuar Westpr. 7t8g.,) Weizen loco be- wegte sich am bhentigen, Markte in sehr, triger Haltung, da

Käfer nicht anf die geforderten Lreise eingehen wollten, wes— halb sich das Geschäft auf einen Umsatz von 239 Tonnen be-

Wir Wilbelm ꝛ6. verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags für den Umfang der Monarchie, was folgt:

schränkte, Bezahlt vurde für bunt 123 - 4 755 Thlr. 125. bis