1872 / 30 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Res. Landw. Bat. Cöln Nr. 40, Dr. Aron, Dr Berger, Assist. Aerzte des Beurlaubtenstandes vom Res. Landw. Bat. Berlin Nr. 35, Dr. Beige Assist. Arzt des Beurlaubtenstandes vom Nes. Landw. Bat. Cöln Nr. 40, sämmtlich der Abschied bewilligt. Adelheim, Assist. Arzt a. D., während des Krieges 1870 71 bei der Belagerungs⸗ Art. vor Paris im Dienst gewesen, . bewilligt.

Berichtigung. Im »D. N. u. Pr. St. Anz.“ Nr. 24 vom 27. Januar 1872, S. 525, J. Spalte, Zeile 30 von unten muß es heißen: v. Sichart, Hauptm. 2c, als Lehrer zur Artillerie⸗ Schieß⸗Schule, anstatt zur Artillerie⸗ u. Ingenieur-⸗Schule, versetzt

Nichtamtliches.

Türkei. Konstantinopel, 390 Januar. Sami Pascha wurde zum Marine⸗Minister. Mustapha Pascha zum Großmeister der Artillerie ernannt. Weitere Ministerverände⸗ rungen stehen bevor.

1. Februar. General Abdul⸗Kerim Pascha ist an Stelle Essad Paschas zum Kriegs⸗Minister ernannt worden.

Rußland und Polen. St. Peters burg, 1. Februar. Der » Reg. Anz.« veröffentlicht Folgendes: Der Wirkliche Staats⸗ Rath Frhr. v. Offenberg ist seiner Stellung als diplomatischer Agent und General⸗Konsul in den vereinigten Fürstenthümern der Moldau und Walachei, anläßlich einer ihm übertragenen besonderen Mission bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Nordamerika; und der Wirkliche Staats⸗Rath Katakasi, seiner Stellung als außerordentlicher Gesandter und bevoll⸗ mächtigter Minister bei den Vereinigten Staaten von Nord⸗ amerika, mit Zuzählung zum Ressort des Ministeriums des Auswärtigen enthoben. Der Staats⸗Rath Sinowjew, der Bot⸗ schaft in Konstantinopel attachirt, ist zum diplomatischen Agenten und General⸗Konsul in den vereinigten Fürsten⸗ thümern der Moldau und Walachei ernannt. .

Moskau, 1. Februar. Als im vorigen Jahre die Nach⸗ richten von den großen eg nn in Frankreich, welche die Auferstehung des Deutschen Reiches bewirkten, alle deutschen Herzen höher schlagen ließen, vereinigte sich eine Anzahl an⸗

esehener hiesiger Deutscher zu einem Festmahle, und es wurde

zei demselben der Beschluß gefaßt, eine solche Feier auch in

diesem Jahre wiederkehren zu lassen. Getreu diesem Beschlusse hatte sich am 27. Januar eine Anzahl deutscher Reichsangehö— riger in den Sälen des Hotel Dusau versammelt, um beim fröhlichen Mahle das Andenken an jene große Zeit zu erneuern, welche ihnen ein mächtiges und einiges Vaterland 3 Die Reihe der Trinksprüche wurde eröffnet durch ein vom Redakteur Hanne⸗ mann ausgebrachtes Hoch auf Se. Majestät den Kaiser von Ruß⸗ land, wodurch den Gefühlen des Dankes und der Verehrung Aus⸗ druck verliehen wurde, welche die unter seinem erhabenen Schutze lebenden Deutschen für Rußlands Herrscher hegen. ler des hiesigen Konsulats des Kaiserlich Deutschen Reiches, Th. von Becherer, welcher den augenblicklich von Moskau ab⸗ wesenden Konsul vertrat, brachte sodann das Wohl Sr. Majestät des Deutschen Kaisers aus, welches bei den Anwesenden ein ebenso begeistertes Echo fand, wie das erste Hoch. Es wurde sodann beschlossen, folgendes Telegramm abzusenden:

Sr. Majestät dem Kaiser Wilhelm in Berlin. Deutsche Neichs⸗ angehörige in Moskau, zur Feier , ihres Vater⸗ landes zum festlichen Mahle versammelt, bringen Eurer Kagiserlichen Majestät ehrfurchtsvoll den Tribut ihres Dankes und ihrer Verehrung dar. Hoch Wilhelm der Siegreiche!«

Auf dieses Telegramm ging folgende Allerhöchste Ant⸗ wort ein:

Berlin, 268. Januar, 9 Uhr 50 Minuten. An den Kanzler des Konsulats des Kaiserlich Deutschen Reiches Th. von Becherer in Moskau. Den zum Feste versammelten Deutschen in Moskau spreche Ich Meinen aufrichtigen Dank aus für den Festgruß bei der Feier zur Erinnerung an die Gründung eines neuen Deutschen Reiches.

Wilhelm. «

Den beiden Trinksprüchen auf die Monarchen folgte ein dritter in poetischer Form auf das deutsche Vater⸗ land, von Hrn. Schumacher mit warmer Begeisterung vor⸗ getragen und von den Anwesenden jubelnd begrüßt. Noch manch ernstes und heiteres Wort ward gelprachen, und die Klänge vaterländischer Weisen trugen nicht wenig zur Erhö⸗ hung der Feststimmung bei. Allgemein war der Wunsch, im nächsten Jahre wieder ein ähnliches Fest, womöglich mit grö⸗ Ferer Betheiligung zu feiern. Als der passendste Tag dafür wurde der 6. (18 Januar, der Tag der Proklamirung des Deutschen Kaiserreichs vorgeschlagen und sodann ein aus fünf Personen bestehendes Komite gewählt, welchem die Ausfüh⸗ rung dieses Beschlusses übertragen ward.

Schweden und Norwegen. Eh ristian ia, 2. Februar. Heute wurde der Reichstag eröffnet. Die im Auftrage des

applaudirt.

Der Kanz⸗

Königs von dem Staatsrath Stan verlesene Thronrede kündigt verschiedene Vorlagen an, u. A. die Bewilligung von Geldern für neue Befestigungsarbeiten und . ver⸗

ulen in

besserter Waffen, sowie die Errichtung technischer

Christiania und Bergen.

Amerika. e te, 10. Dezember 1871. Am 1. d. M. hat Don Benito Juarez seine neue Präsidentschaft für die nächsten vier Jahre angetreten. Um 2 Uhr Nachmittags präsentirte er sich vor dem Kongreß, begleitet von den Mitgliedern seines übrigens durchaus nicht modifizirten Kabinets.

dann neben jenem seinen Sitz unter einem Thronhimmel ein und las mit leiser, fast unverständlicher Stimme eine längere Rede ab, die im Ganzen kühl 3 wurde und wenig befriedigte, worauf der Präsident des Kongresses, Don Alfredo Chavero, ihm antwortete. Aus der Rede des Hrn. an eine Aenderung in der bisherigen Politik nicht zu denken

ist. Als daher Hr. Chavero am Schlusse seiner Erwiederung

dem nn . die Dankbarkeit des mexikanischen Volks ver⸗ hieß, falls er auf seiner Bahn fortschritte, wurde nur schwach Dafür war aber Hr. seltsamen Ovation, die freilich nicht einmal so seltsam ist, wie ihre kommentarlose Erwähnung im offiziellen Theile des Diario official. Es wurden nämlich von den

ville

Unidersum. Es lebe Mexiko! 1. Dezember 1871.5 Den ganzen Akt des neuen Regierungsantritts nahm die

ie Bevölkerung ungemein lau auf. an bemerkte auf

en Straßen keine Regung weder für noch gegen. Abends war, trotz der Aufforderung des Magistrats, auch kein einziges

Privathaus illuminirt.

An demselben Tage bewilligte der Kongreß die vom Gou⸗= vernement längst geforderten außerordentlichen Vollmachten,

doch nur für die Zeit und die Umstände, wodurch die Forderung motivirt worden. Immerhin tritt Hr. Juarez seine

danach das Recht, alle Aufrührer, die mit den Waffen in der

Hand gefangen werden, standrechtlich zu richten und erschießen

zu lassen, ferner soviel Soldaten gewaltsam auszuheben, als nöthig scheint, endlich sich das zur Unterdrückung der Revo— lution erforderliche Geld auf alle Weise gu beschaffen.

Die revolutionäre Bewegung des hat gar keinen Anklang gefunden. Er selbst ist noch nicht über den

Staat Oajaca n,, ommen und hat nicht einmal eine

5 auf Veracruz gemacht, wodurch er seine pre⸗ äre Lage verbessert hätte. Um ö verwunderlicher ist es, daß die Truppen der Regierung, die nur in drei Kolonnen von je 3000 Mann von drei verschiedenen Seiten voxrückten, sich vor

der kaum ein Drittel derselben betragenden Macht der Insur—

genten ohne Kampf zurückzogen. Da Porfirio Diaz wenig Geld hat, ist auch der gefürchtete Uebertritt von Regierungstruppen nicht mehr zu besorgen. Der andere nichts ausgerichtet, allerdings hat die Regierung auch ihm nichts angethan.

Dagegen scheint General Donato Guerra von Durango .

her den reichen Minen⸗Ort Zacatecas ernstlich zu bedrohen.

Das Schlimmste, was die Regierung bis jetzt betroffen,

ist, daß sie in der letzten Zeit den bedeutenden Hafenplatz Ma⸗ atlan verloren hat. Am 1. v. M. nämlich pronunzirte sich ie dortige Garnifon geen Tuarg und gegen den Gouverneur des Staates Sinalva, Buelna. Excesse n nicht statt, da der Gouverneur, ohne Widerstand zu leisten, sich sofort an Bord des im Hafen liegenden nordamerikanischen Kriegsdam⸗ pfers »-Mohican« flüchtete. Der an seiner Stelle von den Re— bellen eingesetzte Mateos Mazaña, ein Kaufmann, forderte am 19. von dem , aus Fremden bestehenden andels⸗ stande eine Anleihe von 100,900 ,. Zwar ist sie rund abgeschlagen, wird aber wenigstens theilweise gewaltsa eingetrieben werden. . Zu Gugymas im Staate Sonora hatte sich schen am 29. Oktoher die Garnison pronunzirt und dabei den Obersten Vega und andere nicht damit einverstandene Offiziere ermordet. Die Meuterer erpreßten vom Handel 15.000 Pesos, und er— zwangen von Hrn. O. Bartning die Zahlung von 30000

ö. für noch nicht liquidirte Zölle auf Waaren, die, dem

zause Störzel, Bartning u. Co. gehörig, noch im Zollhause scch befanden; Hr. Bartning zahlte, doch unter Protest vor em Konsul der Vereinigten Staaten. Die Insurgenten schiff⸗ ten sich darauf ein, landeten an einem anderen Küstenorte vo Sonora und marschirten auf Alamos, wo ein Zusammenstoß

sr legte in die Hände des Präsidenten des Kongresses den üblichen Eid ab, nahm

Juarez war zu entnehmen, daß

Juarez Gegenstand einer

ribünen Photographien des Hrn. Juaxez herabgeworfen mit der Unter⸗ schrift: »Dies ist der große hochverdiente Mann, die Bewun⸗ 5 der sozialistischen Demokraten von Belle⸗

er Gegenstand der Liebe der Internationalen des

t Regierung mit diktatorischer Gewalt bekleidet an. Die Regierung hat

eneral Porfirio Diaz

nsurgent, Trevino, hat im Norden auch

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mit Regierungstruppen zu erwarten stand. Guaymas war“

bald wieder in Händen von Streitkräften des Gouvernements.

Nach allem diesem erscheinen die Lande augenblicklich als recht traurig, besonders da allenthalben kleine Guerillabanden auftauchen, die unter dem Rufe: »Es lebe Porfirio Diaz!« rauben, plündern, morden und Land⸗ straßen und flaches Land unsicher, Handel und Wandel fast unmöglich machen.

Die Regierung scheint den festen Willen zu haben möge es ihr bald gelingen, die gesiörte Ordnung auf gesetzlicher Be wiederherzustellen.

Landtags Angelegenheiten.

Berlin, 3. Februar. Der dem Hause der Abgeordneten vorliegende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ab— lösung der den geistlichen und Schul-Instituten, sowie den frommen und milden Stiftungen ze. zu⸗ stehenden Realberechtigungen, hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Ünserer Monarchie, für diejenigen Landestheile, in welchen das Gesetz, be⸗ treffend die Ablösung der Neallasten und die Regulirung der guts⸗ . a. bäuerlichen Verhältnisse vom 2. März 1850 Gültigkeit at, was folgt:

§. 1. Das Gesetz, betreffend die Ergänzung und Abänderung des

Ablösungsgesetzes vom 2. März 18590 bezüglich der Ablösungen der .

den geistlichen und Schul⸗Instituten, sowie den frommen und milden Stiftungen ꝛ4. zustehenden Reallasten vom 15. April 1857 (Gesetz⸗ Sammlung S. 363 ff.) wird 6.

§. 2. Das . vom 2. März 1850, betreffend die Abloͤsung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse (Gesetz Sammlung Seite 77 . kommt fortan auch in Ansehung derjenigen Berechtigungen, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, . geistlichen Instituten, kirchlichen Beamten, öffentlichen Schulen und deren Lehrern, höheren Unterrichts- und Erziehungsanstalten, 5 und milden Stiftungen oder Wo i igkele m srn, sowie

en zur Unterhaltung aller vorgedachten Anstalten bestimmten Fonds zuste hen mit nachfolgenden Bestimmungen zur Anwendung. ö 5. 3. Alle im §. 2 bezeichneten Realberechtigungen sind, soweit sie nicht bereits in feste Geldrente verwandelt worden, auf den An—⸗ trag sowohl des Berechtigten, als des Verpflichteten, nach den Grund« sätzen des Ablösungsgeseßes vom 2. März 1850 auf ihren jährlichen Geldwerth zu berechnen und demnächst unter Anwendung der in den §§. 19 bis 25 a. a. O. bestimmten Preise in eine Roggenrente zu ver⸗ wandeln. Der im S§. 26 4. 8. O. angeordnete Abzug von 5 e wegen der geringeren Beschaffenheit der Getreide⸗Abgabe im Verhält= niß zum . Getreide bleibt dabei ausgeschlossen. Die Noggenrente ist in Gelde, nach dem jährlichen nach Maßgabe der S§. 20 21 und B bis einschließlich 25 a. a. O. ermittelten Markt⸗ preise abzuführen.

4 Die nach §. 3 ermittelten, sowie die schon rechtsverbindli r. Renten (88. 3 bis 6 des Gesetzes vom 15. April 1857 . 6. den Antrag des Berechtigten, wie des Verpflichteten ab— gelsst werden.

Zu diesem Behufe wird der jährliche Geldwerth der Roggen— renten nach dem Durchschnitt der bei der Abführung maßgebenden Marktpreise berechnet. Bei Ermittelung dieses Dr hne werden die Preise der letzten vier und zwanzig Jahre vor Anbringung des Ablöͤsungsantrages mit Wegla un der beiden theuersten und der beiden wohlfeilsten zu Grunde gelegt.

8§. 5. Der nach §. 4 festgestellte Jahreswerth der Reallasten wird A2) wenn der Antrag von dem Verpflichteten ausgeht, zum 2öfachen Betrage, b) wenn der Antrag von dem Berechtigten ausgeht, zum 22Yfachen Betrage, durch Kapital abgelöst.

Die Abfindung erfolgt durch die Vermittelung der Rentenbanken. Dem Verpflichteten steht jedoch frei, haar zum 265fachen, beziehungs⸗ weise zum 22*½ fachen Betrage abzulösen.

§. 6. Bei der Ablsösung durch Bagrzahlung ist der 6 befugt, das Kapital in vier auf einander folgenden einjährigen Ter- minen von dem Ablaufe der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen. 6. der Berechtigte nur solche Theilzahlun en anzunehmen verbunden, die mindestens 100 Thaler betragen. er jedesmalige Nückstand ist mit 4 pCt. r ic zu verzinsen.

§. 7. Für die Vermittelung der Rentenbank ist das Gesetz vom 2. März 1850 (Gesetz Sammlung Seite 112 ff) maßgebend. Dabei bleiben aber diejenigen Bestimmungen, welche eine Tilgungsperiode von 411 Jahren voraussetzen, ohne Anwendung, und . treten nachfolgende Abänderungen des Rentenbank-⸗Gesetzes ein:

I). Der , , den nach §. 5 berechneten Betrag in eren

Rentenbriefen nach ennwerthe, und soweit dies durch solche nicht vollständig geschehen kann, in baarem Gelde.

2) Der Besitzer des pflichtigen Grundstücks hat vom Zeit— punkte der Rentenübernahme und während der Tilgungsperiode von 66 z Jahren an die Rentenbank eine Jahresrente zu entrichten, welche 4 vom Hundert der an den Berechtigten zu gewährenden Abfindung beträgt; Rententheile unter einem vollen Silbergroschen werden von der Nentenbank nicht übernommen, vielmehr wird der 265 oder 22*½ fache Betrag derselben, 96. nachdem die Abfindung gemäß §§. Ha. oder 5b. rrfolgt von dem Besitzer des verpflichteten Grundstücks un—⸗ mittelbar an den Berechtigten gezahlt.

3) Die Ueberweisung von Abgabenrückständen auf die Renten⸗

bank nach Vorschrift des §. 99 des Ablssungsgesetzes vom 2. Mär 1850 ist unzulässig. ? n. e

Zustände im ganzen

der seit einiger Zeit hier weilende ,,. Staatsrath c n ie

§. 8. Die nach dem Gesetze vom 26. April 1858 (Gesetz- SH amm— lung Seite 23) erfolgte Schließung der Rentenbanken 3 Aus⸗ hrung des gegenwärtigen Gesetzes nicht im Wege. Jedoch findet die Vermittelung der Rentenbgnken nur bei denjenigen Kapitalablösungen statt, welche bei der zuständigen Auseinandersetzungs⸗-Behörde bis zum 31. Dezember 1873 beantragt werden. Für den Berechtigten geht mit Ablauf dieser Frist die Befugniß, auf Kapitalablöfung anzutragen, mit Ausnahme des im folgenden Paragraphen gedachten Falles über⸗ haupt verloren.

. S. 9. Bei einer Zerstückelung von Grundstücken sind die Berech⸗ tigten zu fordern befugt, daß ihre Geld- und Roggenrenten, welche nach der Vertheilung unter 4 Thlr., ,, . 2 Scheffel Roggen betragen, durch Erlegung des 25fachen Baarbetrages abgeklöst werden.

Zu diesem Behufe ivird der Jahreswerth der Rente auß die im §. 5 ; . i berechnet. Jah h auf die im 8

19. Die Provokation auf Umwandlung (58. 3) oder Ablssung F. 4 seitens des Berechtigten muß sich mit Ausnahme des im 9 gedachten Falles stets guf alle Reallasten erstrecken, welche für ihn auf den Grundstücken ö Gemeindeverbandes haften. Sind mit dem Provokaten Grundbesißzer einer anderen Gemeinde zum de, nnn, , oder zu Diensten gemeinschaftlich verpflichtet, so muß der Berechtigte seine Provokation zugleich auch gegen die Grundbesitz!er dieser Gemeinde hinsichtlich aller auf deren Grundstücken für ihn haftenden Reallasten richten. Die Provokation auf Umwandlung oder Abl sung seitens des Verpflichteten muß sich auf 1 seinen Grundstücken gegen alle im 8 2, bezeichnete Berechtigte obliegenden Reallasten erstrecken.

Die Zurücknahme einer angebrachten Provokation ist unzulässig.

S. 11. In allen Auseinandersetzungs⸗Angelegenheiten (Gemein⸗ heitstheilungen, Ablösungen und Regulirungen der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse) steht die Vertretung und Wahrnehmung der Rechte der im §. 2 gedachten Berechtigten den betreffenden ordent= lichen Behörden zu.

8. 12. Sind vor Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes Fest= setzungen, welche mit demselben nicht im Einklange stehen, bereits auf rechtsverbindliche Weise zu Stande gekommen, so behält es bei den⸗ selben sein Bewenden.

Ueber die Befugniß, auf Verwandlung der Reallasten in eine Roggenrente oder auf vollständige Ablssun anzutragen, entscheiden 6 ig jene Festsetzungen, sondern die Vestimmungen dieses

eßes.

Kunst und Wissenschaft.

Berlin, 3. Februar. Am Mittwoch, den 31. v. Mts., wurde im großen Saale des Restaurant Müller hierselbst das vierzigjährige Bestehen des Magazins für die Literatur des Auskan des“ unter seinem Begründer und Redacteur, Herrn 6 eph Lehmann, im Freundeskreise festlich begangen. Am 24. Januar 1833 erschien, damals als ein selbständiges Beiblatt der unter dem Kuratorium des Geh. . Rathes Philipsborn keheg en Allgemeinen Preußischen Staats ⸗Zeitung«, die erste (Probe) Nummer des »Ma⸗ azins«. Die Leitung dieses Beiblatts wurde dem Herrn Joseph chmann übertragen, welcher der Redaktion der Staats-⸗Zeikung als Mit⸗ glied angehörte, Vom Februar 1832 an erschien das Blatt regelmäßig wöchentlich dreimal bis zum Jahre 18143, wo es als ganz sefsfgn n Wochenschrift in den Verlag der Buchhandlung von Veikb u. Co. über- ging, vor allem wissenschaftliche und ästhetische Zwecke verfolgend, welchen Tendenzen es bis heute treu geblieben ist. .

Im Verlaufe des ,. das ein Komite, bestehend aus den Herren Dr. Berthold Auerbach, Prof. v. Holtzendorff, Dr Julius Roden⸗ berg, Präsident r. v. Rönne, Geh. Post⸗-Rath Br. Fischer und der Kaufmann William Schönlank, zu Ehren des Jubilars veranstaltet hatte, gedachte zuerst Prof. v. Holtzen dorff in längerer Rede der Verdienste des »Magazins« und seines Schöpfers und Leiters, unter denen es besonders hervorgehoben werden müsse, daß derselbe in seiner sel⸗ tenen langjährigen Wirksamkeit als Lehrer auf fast allen Gebieten des Kulturlebens, als Lehrer in den verschiedenen Zweigen der Wissen⸗ chaft, der Kunst, selbst der Politik, und hier namentlich in ihren

ziehungen zum Auslande, thätig gewesen sei. Der Wirkliche Legations - Rath . Dr. Aegidi . mit einem Toast auf den Gefeierten, dessen Journa! im Bereich der Literatur eine Wirk samkeit entfaltet habe, wie sie in der Politik dem Auswärtigen Amte ukomme. Die humanitäre Pflege der Beziehungen von Volk zu olk habe zur Voraussetzung die rechte Würdigung der Kräfte und Vorzüge der fremden Nationen. Hiefüͤr 3 Joseph Leh⸗ mann seit 40 Jahren verdienstvoll gewirkt; ihm , dafür die Anerken- nung des Leiters der deutschen Politik, dessen Glückwunsch hiermit dar⸗ zubringen Redner sich beehre. Dr. Berlhold Auerbach erinnerte an die poctische Bedeutung des n, ,. Unter den folgenden Festrednern ist noch zu erwähnen der Stadtrichter Lehfeldt, welcher dem Deutschen Reiche und dem Reiche der Wissenschaft ein Hoch brachte, der Dr. Rodenberg, der in einem poetischen Toast die Frauen feierte, ferner der Geh. err. Dr. fur. Fischer, der in sein Lebehoch ein Glückwunsch—= chreiben des General-Postdirektors Stephan verwebte, welcher durch eine Dienstreise an der Theilnahme am Feste verhindert war. Auch der Bruder Heinrich Heine's, war unter den Gästen und eine längere Ansprache an den Juhilar. .

Das von dem , . Ober⸗Präsidialbureau in Bre lau erausgegebene Handbu er Provinz Schlesien ist für 1872 o eben im Verlage von W. G. Korn in Breslau erschienen. Dasselbe enthält in seiner ersten Abtheilung »Schlesische Instanzien⸗Notiza, den

Nachweis der Königlichen Civil⸗Verwaltungs, sowie ständischen und Kommunalbehörden, der Geistlichkeit, der Medizinalpersonen, Unter⸗