* mimmmmnn m, , ,, ,
Ostrau-Friedlander
712
Eisenbahn- Prioritäts- Aktien und Obligationen. Ausländische Fonds. In dustrie - Papiere.
Warsehauer Ffandbr. 5 Ia u. 110. — — Sehwed. 10 Rthl. Pr. A. — pr. Stück — — New-LTork St. Anl. 7 I u. 11. 100baB New- Lersey 7 do. 93 3b2 Ungar. Eisenb. Anl. — 381 b2
doc rs. nr TD Ten- do. (Brieg Neisse) . do. (Cosel- Od.) ... do. do. III. Em. .. do. do. IV. Em. .. do. k Stargard- Posen Berg. Mk. Berg w.
* I; Em Eisenbahn-Stamm- Aktien. Ber. Märk. Ind. o. — 5 Berl. Aquarium.
Ostpreuss. Südbahn do. Bauges. Born do. inn, n do. Bock Brau. .
Kechte Oderufer IJ. Em. . Cref. Rr. Kemp. 1M u. 7 do. Br. Eriedrh.
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do. do. V. 62 U. 62 d 1 bil 6 t- Frz. St. d. J o. Immobil.- G.. . Hi n. m, , do. Papier- Fabr.
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Div. pro 1 A. B. Omnibus- G. Adler Brauerei. Ahrens Brauerei Albertinenhütte.
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Div. pro 1870 1871
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Mainz- Ludwigshafen do. — —- Oestr. - franz. Staatsb., alte 3 13 u. ꝗ301(etwbz B ! Henriehshütte. do. Ergänzungsnetz 2923 Hermsd. Portl. F. Kronprinz Rudolf- Bahn.. Banken lloerd. Hütt - V. do. 69er ; 1 ; Kiel. Brauerei.. Südõösterr. Bahn (Lomb. ). ; hiv. pro 1870 1871 Königsb. Vulean Allg. Depos. Bank l09bz B Köpn. Chem. Fab. Anglo-Dtseh. Bk. 2. 123 B Kramst- . Antwerpen. Bank 1101 bz Leopoldshall —— do. v. 1816... Bk. f. Ind. u. IIand. Magdeb. Baubk. do. v. 1857, 78 do. f. Rheinl. u. W. Mg. E. Ver. - C. do. j / 3 Berg. Märk. Bank Nhm. Frister u.R. Brest - Graje wo 13 / lu 7 7b Börs. B. f. Makl. G. Nordd. Papier Charkow - Aso 13 u. od ßh Bresl. Makl. Bk. Oranienb. Ch. F. do. in Lvr. Strl. A 6. 245 do. 90B do. Handels- Bk. Renaissance- G.. do. . kleine - 90 z br do. Wechslerbk. Rhein. Westf. Ind
Charkow-Krementschug. ö do. 923 b2 Brüsseler Bank. Rostock. Schiflsb. Jelez-Orel 5 15ult 937 B Centr. Genosssch. Egest. Saline... Jelez-Woronesch 13 u. 9 91 * B Centralbank f. I. Schaaf Feil. ... Koslow- Woronesch LI u. 7 95bz B Chemnitzer B. V Ch. F br. Schering Kurs k- Charkow .... pull 1633 ba B Cõöln. Wechsl. B Sehles. Wegbau,
Kursk- Kiew — — 922 2 117 u. 8 94 bz Commerꝝ. B. See. Schmidt do. 94 6 Dan. Landsm. B. Sehles. Wollw. . Mos co - Rjisan do. 563 6 Danziger Ver.-B. Solbrig
NMosco- Smolensk 16ulisg3t B Deutsch Nat. Bk. Soꝛittãts- Brau. do. kleine.. .... 33 Deutseh Ital. . .. 1ISzet. b G do. Prior. i- Tifli 14ulo 907 B
Deutsch- Oesterr. 118 bz G Staasf. Chem. F. . Engl. Wechs. Bk. 4136 Steinhaus. Hütte
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Hessische Bank. 1011 bz G Stobwasser Int. Bank. Hamb. 1326 Tapetenfabrik. . ,,, Int. Hand. Gesell. lo9zbz G TLThierg. Bau- V.. 14 ulobos3zba Königsb. Ver. Bk. 1I65bz BB Westend Km. -G. do. ö Kwilecki ... .... 107 3bz G6. Leitz. Masch. ... Wars ehau- Terespol do. Q 6 Lepa. Vereins- B. 9S3ba do. — 936 Maklerbauk lH0Qet.a2b & Warsehau- Wiener Il 1 u. 7965 bæ do. junge 134 6 do. i do. S S6 bz Makler- Ver. BkR. do. 5 Ad0. S6 b⸗ a,, do. kleine — = 0. oth. B. . rien ,
Niederschl. K. V. Oberlausitzer Bk. Ostdeutsche Bk. Pfälzer Bankver. Rostock. Ver. Bk. Schaafsh. B. Ver.
— — Lhüring. Bk. Ver. 3952 West kãälische ...
II. Nichtamtlicher LhHheil.
Deutsche Fonds.
Cösn. Stadt Oblig. .. 43 I/IJ. u. 17. 383 br Gothaer St.-Anl. ... 5 111. — — Manheimer Stadt-Anl. 4. 11 u. T. Oldenburger Loose... — —
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lassung selbst geschieht durch die
niß eines älteren Rechts hin
des formalen Aktes . ergeben, also sich au
gläubiger legitimirt sich bei dem Schuldner (Eigenthümer
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel (R. v. Decker).
Folgen drei Beilagen
Berichtigong: Schlesische Rentenbriefe gesterrn 963 Geld.
713 Er ste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats-A1Anzeiger.
Landtags ⸗ Angelegenheiten.
Berlin, 5. Februar. Zum Verständniß der im Herren⸗ 6 stattfindenden Verhandlungen über den Gesetzentwurf, etreffend den Eigenthums⸗Erwerb und die ding⸗ liche Belastung der Grundstöcke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten theilen wir über den Inhalt des Gesetzentwurfs und über die Stellung der Kom⸗ mission zu demselben nach der. »Old. Korr.« Folgendes mit: Der vorliegende Gesetzentwurf zerfällt in vier Hauptabschnitte, in welchen vom Eigenthumserwerb an Grundstücken . 1— 11) von
der Begründung dinglicher Rechte an denselben (5. 12 — 14) vom Hypo⸗
thekenrecht . und vom Bergwerkseigenthum und den Gerech— tigkeiten (6. 64 ff) gehandelt wird. Die Vorlage weicht in sehr we—⸗ sentlichen Punkten von dem bisher gültigen Recht (Hypotheken⸗Ordnung von 1783 und einigen Novellen 1831 ab. Während bisher das Eigenthum an Grundstücken durch Besitzübertragung (Tra— dition) erworben wurde, und die Eintragung in die Grundbücher erst auf die Tradition folgte und zugleich der Richter verpflichtet war, die Momente des Veräußerungsgeschäfts einer gründlichen Prü⸗
ö. . zu unterziehen (Prinzip der Legalität), stellt der neue Entwurf
die Tradition als etwas völlig Nebensächliches, auf den Erwerb des
Eigenthums selbst nicht Bezügliches hin. Das Eigenthum geht aus—
schließlich auf Grund der gerichtlichen Auflassung und der im Anschlu an dieselbe erfolgten Eintragung in das Grundbuch über. Die ag ; gleich eg und mündliche Erklärung
des Eigenthümers, daß er in die Eintragung des neuen Erwerbes willige, und des Letzteren, daß er die Eintragung beantrage. Dem Richter soll es nicht weiter zustehen, das die Auflassung . veran⸗ lassende Rechtsgeschäft, den Erwerbstitel t justa Causa) zu prüfen. Das bisherige Recht dehnt ferner den Begriff des schlechten Glauben (mala sides) auf die Falle aus, in welchen der die Eintragung Beantragende weiß daß seinem Antrage das ältere Recht eines Anderen an dem betreffen⸗ den Grundstücke entgegenstehe. Im Anschluß an das gemeine Recht giebt der Gesetz⸗Entwurf ge Definition der mala sides auf; Kennt- — ert nicht mehr die . und kann
letztere nicht mehr durch klagweise Geltendmachung jenes älteren Rechts , werden. Da die Auflassung selbst ein rein formaler Akt ist, so kann das durch sie begründete Eigenthum nur durch solche Klagen und Einreden angefochten werben, welche sich aus der Natur richie u. vgl. beziehen. Eine Anfechtung aus dem der Auflassung vorangehenden Veräußerungsvertrage ist nicht ul ig. Rechte aus dinglichen Be⸗ lastungen und Hypotheken werden ebenfalls nur nach ö. Auf⸗ lassung und Intabulation wirksam. Die Hypothek wird da⸗ durch vollständig von ihrem persönlichen , , losge⸗ löst, sie wird ein dingliches Recht von rein formaler Bedeutung, woraus ft daß der Eigenthümer an seinem eigenen Grundstücke eine Hypothek haben 5 Der Begr ff der mala fies ist auch hier in obigem Sinne eingeschränkt, und eben so wenig ist, die Hypothek
selbst mit der persönlichen, aus der ihr zu Grunde liegenden Obli⸗
ation entspringenden Klage anzufechten. Dingliche Belastungen und ypotheken rangiren nach der Reihenfolge ihrer Eintragung. Die einmal begründete Hypothek kann abgetreten werden, ohne daß eine Erneuerung der Eintragung erforderlich wäre. Der neue . es Grund⸗ n durch die Cessionsurkunde. —
ie Kommission hat diese eine radikale Reform des Hypotheken⸗ rechts bezweckenden Bestimmungen nicht unwesentlich modifizirt. Vor Allem hat man das Prinzip der Legalität nicht ganz aufgeben wollen. Dem Richter soll . fernerhin die Prüfung des Rechtsgeschäftes selbst, wenigstens in seinen wesentlichsten Bestandtheilen vorbehalten bleiben. Die ö . Auflassung beschränkt sich daher nicht auf die beiderseitigen Erklärungen der Kontrahenten, sondern es wird die Vorlegung der Urkunde des i, ,, n. verlangt. Hiermit ist zugleich die wichtige n . der Regierungsvorlage beseitigt, daß die mangelhafte Form des Veräuße ungsvertrages durch die Auflassung geheilt werde. Es kann ferner die Eintragung auch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes angefochten wer⸗ den, insbesondere steht die Anfechtung dem zu, welcher auf Grund eines älteren Rechts auf Auflassung den Bh des Grundstücks er⸗ langt hat. Es ist daher die Auffassung des preußischen Landrechts in Bezug auf maln sides aufrecht erhalten worden. Der 6 Entwurf unterscheidet ferner zwischen Hypothek und Grundschuld. Erstere wird mit Angabe des Schuldgrundes ins Grundbuch einge⸗ tragen, letztere ohne Bezugnahme auf das obligatorische Verhältniß. An diese knüpft nun die Arbeit der Kommission die Wirkungen, welche die Negierungsvorlage für die Hypothek in Anspruch nimmt, während die Hypothek von ihrem persönlichen Rechtsgrunde umstrickt bleibt, also mit der persönlichen Klage angefochten werden kann. Der Eigen⸗ thümer kann daher auf seinen Namen nur eine Grundschuld, keine Hypothek eintragen lassen. Es soll übrigens freistehen, mit Einwil—⸗ ligung des Gläubigers, Schuldners und der sonstigen Interessenten,
eine Wotheß in eine Grundschuld umzuwandeln. . De beiden ersten Abschnitte der Vorlage wurden in der gestrigen Sitzung des Herrenhauses durch das Referat des Be⸗
0
Dienstag den 6. Februar.
1872.
— —— ——
richterstatters Dr. von Goßler eingeleitet. Hierauf nahm der e digung. Kommissar. Geheime Justiz⸗Rath Dr. Förster
Meine Herren! Ich kann nach dem ausführlichen Vortrage des Herrn Referenten und nach den uf n ge en r ungen 2 Mo⸗ tive sowie des Kommissionsberichts meine heutige . einiger maßen beschränken. Um so mehr fühle ich mich dazu verpflichtet, als Plenarberathungen über solche Gegenstände, welche uns fetzt bef ãf⸗ tigen, an sich immer mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, Plenarberathungen über Geseßze, die wesentlich uu dem Gebiete des Rechts, der Justiz liegen, die daher sehr schwierig des esoterischen Cha⸗ rakters zu entkleiden sind, daß sie zu allgemeinerem Verständniß auch der Nicht- Juristen gebracht. werden können. Und 86 * 1 allerdings sehr leicht die Gefahr vorhanden, daß die Nicht- Juristen vor Langeweile sterben, wenn die Juristen sich nicht Mühe geben, sich möglichst verständlich auszudrücken. Ich sehe meine heutige Aufgabe wesentlich darin, dem Hohen Hause zu präzt— siren, inwieweit die Staatsregierung mit den n. der Kom mission geht und in wieweit sie von denselben a weicht. Die Ab⸗ weichungen sind doppelter Art, Abweichungen, welche die Staats⸗ regierung nicht für fundamental erachtet, und Abweichungen, die sie für so fündamental erachtet, daß, wenn durch die Berathungen der beiden Häuser nicht andere Resultate erreicht werden, die Reform wesentlich als gefährdet erscheinen 2 gin ch kann ich hier der Kommission des Hohen Hauses nur den Dank der Staatsregierung für mancherlei Verbesserungen aussprechen, die durch die sehr ins Einzelne gehenden und sehr mühevollen Berathungen namentlich in der Grundbuchordnung herbeigeführt worden sind. Die Aenderungen, die beide Gesetze, insbesondere das Gesetz über den Eigen⸗ thumserwerb, erfahren haben, sind sehr umfassend und sehr tief ein⸗ greifend. Zum Theil hat die Stagtsregierung ihnen beitreten können und, ohne jetzt schon auf den 3. Abschnitt eingehen zu wollen, weil er nicht gerade zur allgemeinen Diskussion steht, wil ich beispielsweise nur hervorheben, daß mit der Hereinbildung des Parallelismus der accessorischen Hypothek⸗ und Grundschuld in Bezug auf das Gesetz die Staatsregierung sich einverstanden erklärt hat. Sie hat auch noch in
anderen wichtigen Beziehungen ihr Einverständniß erklären kön⸗
der Meinung gewesen i daß es etwas außerhalb der Kompetenz des Baues gen 1 . gal . f Das Grundbuchrecht ist seinem egeiff⸗ nach ein sornla d rh 8 Der Kffentliche Glaube des Grundbuchs soll die Rechtsverhästnisse am Grundstück decken umb sichern, daz Grundbuch hat in dieser Beziehung eine doppelte Funktion, eine positive und eine negative, die pofsitive darin bestehend, daß alles, was im Grundbuch steht, was aus dem Grundbuch inhaltlich hervorgeht, in Bezug auf das betreffende Grund- stück wahr ist, und daß jeder, der über das Grundstück in Rechts- verhältnisse eintritt, sich auch darauf verlassen kann, soweit er nicht 6. in sich die Ueberzeugung hat, daß das, was das Grundbuch ihm
nen, n . sie
agt, unrichtig ist. Diese positive Funktion hat die Staatsregierung n ihrem Entwurf vollständig anerkannt, über sie existirt zwischen ihr und der Kommission kein Streit. Die negative Funktion des Grundbuchs besteht darin, daß, streng ausgedrückt, keine Thatsache, die in r e n. auf das Grundstück von rechtlicher Wirkung ist, wenn sie durch das Grundbuch hätte offen gelegt werden müssen, aber nicht offen gelegt ist, als nicht vorhanden zu erachten, daß daher konseguent die ,, solcher außerhalb des Grundbuchs stehenden Thatsachen nicht Berücksichtigung finden kann. Es ist vielleicht mög- lich, daß nach dieser Richtung hin der Gesetzentwurf der Regierung etwas zu scharf in der Konsequenz gewesen ist, und die gemeinschaft⸗ liche Arbeit der Kommission und der Regierung hat denn auch nach dieser Beziehung hin in dem Entwurf die nöthigen Aenderungen vorgenommen. Ich will in dieser Beziehung nur beispielsweise auf §. 11 der jetzigen Vorlage Bezug nehmen. Dasselbe kommt auch bei anderen Paragraphen vor. Es schließen sich Aenderungen an, denen die Staatsregierung nicht zustimmt, die sie nicht für Verbesserungen erachtet, die aber nicht von so fundamentaler Art sind; es läßt sich über sie hin⸗ und herstreiten. Dazu gehört insbesondere, was ich nur beispielsweise jetzt berühren will, daß die Kommission trotz der nach der Ansicht der Staatsregierung völlig überzeugenden Argumente, die die in umfassendster Weise angestellte Enquete über die neuerdings heftiger gewordene Frage, ob bei der Subhastation die sämmtlichen Hypotheken fällig werden sollen ergeben hat, doch beschlossen hat, den betreffenden Paragraphen (9. 43) zu streichen und in einer Resolution den entgegengesetzten Grundsatz bei der künftigen legislativen Arbeit der Staatsregierung zu empfehlen. Es ist eben so eine mit der Theorie und den Wünschen der Staatsregierung übereinstimmende Aende⸗ rung die ich nur beispielsweise, um den Standpunkt und die Grenzen der Berathung zu präzisiren, hervorheben will, daß der Grundschuld⸗ brief als die einzige Publizitätsquelle gegenüber dem Grundbuch her— gestellt worden ist, während die Staatsregierung von der Ansicht aus— geht! daß das Grundbuch eigentliche Quelle für die Publizität sein müsse, daß der Grundschuldbrief nur das getreue Abbild, wenn ich mich so ausdrücken darf, die Photographie des Grundbuches ist. Es ist indessen eine moderne Richkung in der Rechtswissenschaft, die dahin
*
geht, daß man die Inhaberpapiere, die Wechsel, und jetzt auch den
Grundschuldbrief als Träger des Rechtsverhältnisses ansieh