1872 / 32 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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ildli Landrechts, sie liegt eigentlich fast mehr noch auf dem Wege der J ; ö . U 21 J . . . , ,,,, . ist di = Hauptfragen über.! SG ist zunächst die Frage, ob bei der Auflassung titels gehalten werden können (also mit dem Eigenthums⸗Uebergang). empfiehlt, liegen treten . . ö n g. 2 r , nn, n . , . 3 außer den , des eien n ez und Erwerbers autzß gin Peitglick der Kommifston niachte darauf aufmertsam, 3a 2. . ö. d ö . ö Aenderungen Eitel sich noch zu fehr an die römische Traditkons - Theorie un a n noch die Vorlegung * B 6 nothwendig ist, und die „Frage ist Westfalen alle Eintragungen in das Kgtaster / auf welches sich durch⸗ 1 keinen Grund, hier besondere r Ff Ab. Die Kommiffioh hat sich auch darln mit der Staatsregierung über= nicht isolirt zu behandeln, sondern sie muß verbunden werden init der weg das Hypothekenbuch gründe, auf Grund einfacher mündlicher, zu ,, . In nin k. rr e, von einstimmend erklärt, daß nur der eingetragene Eigenthümer der wirk⸗ Wag b. das k , . . ,,, . . ö. , Erklärungen, ohne daß és dazu der Vorlegung ang ,, 81 tsregi di inzipien liche Eigenthümer sein soll. Es kam nun weiter Folgendes in Frage: ie Negierung ha nichl geg. ich mug das ausdrücklich lonstati. der Dokumente bedürfe, erfolgten, und daß doch daraus keine Pro= er Art, daß sie nach der Ansicht der Staatsregierung die Prinzip ren, es feht in dem Entwurf keine Silbe davon daß die Verträge zesse entständen. Das sei das Richtige, dle Eintragung mache das

des Enhwuürfs völlig pernichten und denen gegenüber die Stgats! Seit dem 34 e, ne, mr nnen, abgeschaftt werden, daß feine Verträge mehr geschlossen werden follen, zum Grunde iiegende Geschäft nicht gültig und“ nicht ungültig, die

ü = ; ilt. In diesen Provinzen sind die Einrichtungen, . ) = m ch ; ültig ung sich in der Lage befindet, von den Veschlüssen der Kom; das gemeine Recht zi = die Negierung hat nur gesagt, daß die Urkunden über die Vertrage dem Eintragung stelle nur den Britten völlig sicher, und geraden darch re gan Beschlüsse des Hohen Hauses Berufung einzulegen mit deren wir uns schon seit dem Ausgange des vorigen Jahr Brunkhucht cht nicht Köstegé id. r Knee geln gh, n, bmg ft gsicher, g arauf

J,. 16 . insbesondere die des Grundeigenthums i. ) z . =. . Bitte, in ganz objektiver Unbefangenheit des audiatur et altern hunderts erfreuen in ; ̃ etzt keine Verträge mehr abgeschlossen werden sollen, und daß die Der jetzigen Auffassung und Behandlung der Sache liegt eine . ö. n, . zu dieser Bitte bin ich um so mehr gen th gh Systenis⸗ ,, , . 936 ö hac n n. 3 . , nun nicht mehr Sorge tragen werden, ihre Verträge klare Verwechselung der Hl gig h der . der 2 mit als nach dem eben gehörten Vortrag des Herrn Referenten gerade aber noch gar nicht bekann i e . 9 bier ron nnen hi in die schriftliche Form zu in. Die Verträge werden auch der Haltbarkeit des Fundaments zum ,. aus dem sich die Par⸗ bei den Hauptpunkten die ich jetzt ausführlicher zu erörtern ge. das. Vedürfniß e e n . in einzelnen Gegenden ist Lags Be. ferner abgeschlossen jherden, und Sie, können Loch nicht annetzmen, teien zu ihren Anträgen haben bestimnlen affen. nöthigt bin, durch einige faktische Suppositionen eine Harti der Grundbucheinrich . herzu ö; en / e. . ö . wohlhabenderen Faß, wenn der vorliegende Entwurf in der Gesetzsammlung stehen Für die Legalität der ersteren hat der Hypothekenbuchführer ein— Frage gegeben worden ist, die Seitens der Stagtsregierung nicht für . sehr dringend, in an en ö 169 , . ll n ebung sollte er die Wirkung haben würde, daß alle Grundbestzer sic zustehen, nicht für die der letzteren. Das Hypolhekenbuch hat es allein die zichtige erachtet werden kann. Es wird sich dies zei den Weiteren Segen ,, , n . 1 peer rr, üer ahgebnnn mnsglichst beeilen und zu Hauf auf das Grundbuch-Amt geten un . thun mit der einfachen Disposition, mit dem ausgesprochenen Ver— ausführlicher Erläutern. Ich ant bei diesen ersten slbschnitten etwas k . 1 . halten, sie muß jetzt nach Er⸗ Anuflassung ertheilen würden, ohne daß sie vorher Verträge abge⸗ langen der legitimirten Partei, und weiter darf der Hypothekenbuch— Ausführlicher fein. Die Diskusston in der Konmission hat sich mit schauung des , , ie mn er ngen w, schlossen haben. AUnsere Gründeigenthtimer und namentlich unsere führer feine Prüfung nicht ausdehnen“ diesen Abschnitten mehrere Sitzungen hindurch in der erschöpfendsten weiterung des n, 6. ö f. ] i. em h ö verschle Landleute wissen sehr wohl, was das Grundeigenthum zu bedeuten Das sind die Motive zu dem 5. von Medingschen Antrage, die Weise 6 die Tiefe uns der Umfang der Diskussion ist so einem ö n, an 1 e au 6 Erh i 2 hat, sie hängen fest daran Und werden nach wie vor sich selbst sichern. die Billigung des Hohen Hauses erhalten haben. In der That, meine groß gewesen daß es jg natürlich ist, daß der Bericht denen Systeme , ,,, , ge . ,. . mussen, welche Der Entwurf sagt nur: vom Grundbesitzer kann nicht verlangt wer⸗ Herren, konnte doch für die K , fung kaum ein Zweifel dar—⸗ icht entferni ein Abbild dieser Diskuslon gehen kann; denn Man hatz sich deshalb, die ei ij . ge g n und lden ge,. dente daß man die Verträge offen lege, daz i eine Sgche, die die kber obwaiten, daß sie nach Fäser NReühtun fern hnn auch fortgehen sonst hätte er zu einer, ungewöhnlichen Dicke anschwellen müssen. Theorie Die get ig tstg en un, n gen m fler r neuen Wee. e nn Beziehungen der Parteien betrifft sie schlicßen die müßte. Natürlich waren ja die Anträge nuͤr Aphorismen, loch bit Es sind guch die Erklärungen des Negierungs Kommissgrius in minen Recht g n und ät biber un n n , . Höeschäfte ür sich ak, sie werden nicht sbzeschlossnn für den Stagtsregicrung dazu überging, sie in ein Gefeß . sassen, ndbgnn! manchen Tumkten chvas karg ausgefallen und deshalb e„lgube ich gebungen auf dem s ,,, ,, offiziellen Einpirkung . Nichter, Die Auffassung? die dem Entwürfe entgegentritt, mußte der Gedanke . ausgebildet werden. Und jetzt, wo er imir Fier Cinheines nagut len, was ich vieleicht sonst hätts ung., is Richtung eingeschlfntndeß an Sit , daß eine „Gefahr borlicße. 6s, würden. die Verträge, nicht, söstematisch ausgebilbel vorgelegt wird, frappirt und erscht kt! Ind s st örtert lassen können. Es ist in der Kommission sowohl, als auch das sogenannte Konsen pan ven 6. . 6 . n . 6 mehr abgeschlassen werden, scheint die Auffassung vorguszufczen, doch im Wesen lichen nichts anderes, ais woas das Hohe Haus früher außerhalb der Kommission wiederholt der Gedanke däusgesproden wonach der , . , . an i Tlich keiten nl high als Eb bisher die Bertrecge, nur deshalb abgeschlasfen worden wären, felbst als das Richtige gusgzsprochen hat. Ich will nürn ch berlihrem, worden? Warum hat denn die Staatsregierung, indem sie zu dieser Eigenthums mit Schulden und an 6 e g. , . um . dem Hypothekenrichter vorzulegen; nein,; s⸗ sind , was noch sonst gegen das Legalitätsprinziß vom theoretischen Stand“ Neformarbelt sich entschloße, sich nicht beschräntt auf die Neform des diglich abhängt von dem , 9 f dad Genn . ö um Jas Interesse der Hartheien willen. Es würde hun aber an sich Punkte anzuführen ist, wie wenig es eigenlich den Zwech erreicht, en ypothekenrechts? warum hat sie denn die ganze Theorie von thümers daß nichts gegen ie, ö 9 6 id r Fa ! . Biese die Vorlegung der Urkunden etwas Gleichgültiges sein, warum sollte man damit zu erreichen sucht; denn die erheblichen Hauptangriffs⸗ e an Frundstücken, so. zu sagen aufgerührt? werden darf sofern 66 Heis ai. n . en, welche am melsten Nicht das Gesckz vorsreiben; die Urkunden sollen mit Vorgelegt wer- Punkte gegen die Verkräge und Stipulationen der Parte ligen ihrller Es wäre der dritte Abschnitt des Geseßes ja sehr acceptabel. Konsens-Theorie ,. rg 2 woischen ber lanbtechtlichen den, denn es hat für die Stempelfrage eine 6. Bequemlichkeit, gußerhalb der Urkunde, und die kennt der Hypothekenrichter nicht, er Den ersten Abschnitt aber können wir nicht gebrauchen. Dig König. Feignet war , diese . iche Verbin un . i. ustellen. Sie bar auch manches Interesse, daß bei den Grundakten die Urkunden bei⸗ kann sich nur an das geschriebene Wort halken, abgesehen ganz davon, liche Staatsregierung hat einen entgegengesetzten Standpunkt einge Erwerbs- Theorie un 36 n, 3 366 or, Nen, War. sammen, find! daß ain aus ihnen gewissermaßen die Geschichte des daß es schädlich ist für die Rechtsbisdung im Voste, es dahin zu wer! nommen, 3 aus Willkür, nicht aus Lust an legislativen Arbeiten, schon hineingelegt wor 9 in 13 bungen enthalten, und Grundstückeß verfolgen kann. 9 meine Herren, das snd anzu- wöhnen, daß es nicht für seine rechtlichen Interessen felber sorgt, son sondern weil sie mit innerer Not J. dazu geführt worden ist. Pommern; sie ist auch . 3 ,,,, schon rkennende Gesihlspuntte aber sie führen nicht dazu, die Vorlegung dern die Sorge auf die Schilftern des Richtirsklett und Kal! glaubt, Soweit auch die Ansichten über die Reform des Hhpothekenrechts im ᷣsie ist insbesondere ehh . un 966 . z des Herrenhguses auf. der Urkunden obligatorisch zu machen, und da muß in Beziehunz auf es sei gut besorgl, während der Richter doch nur eine halbe und un⸗ Einzelnen noch verschieden sind, das steht jedenfalls 6st durch die mehrerwähnten von 6 ., warag Va sschk teenis. das Sammeln der Urkunden bei ben Gerichten doch bemerkt werden,ů genügende Prüfung vornehmen kann. wiederholten Anregungen, die die Staatsregierung durch die Landes,. genommen . * . Tin end g e n Was sich daß die Origing urkunden die Partheien das Recht und die Pflicht haben, In diesem ersten Punkte wünscht die Stagtsregierung, daß Sie vertretung. erhalten hatte; die, Reforni des. Hypothekenrechts theorie und zt, Annahme der . * hn . dürch Wick 4ufzuhehen. Ob das Gericht dann berufen ist; eine Sammlung von die Vorlegung der UÜrkunde als obligatorisch nicht annehmen, und in mußte sich nach einer bestimmten Richtung bewegen, nämlich gegen die Traditionstheorie agen 6 ; fn in Ken Molen Makulatur gnzulegen, dürfte sehr bezweifell werden. Die Frage Bezug auf das Loyalitätsprinzip auf den 5. 49 der Grundbuchordnung nach der Richtung; daß, eine Verkehrshypothek en n, derholung weitschweifig * en 2 ö au ö n B nfa ll ider Torn aber wegen Vorlegüng der Urkunden, ninunt eine ganz andere Ge. zurückgehen mögen in der Faffung der Regierungsvorlage. wurde, welche nicht zblach in ihrer urkundlichen Erscheinung! sendern der Regierung gefagt wor . 1 ha i , 33 3. kann, alt an im Sinne der Kommissson, in Betreff des Legalitätsprin— Der * wichtige Punkt von Prinzipieller Ark ist der, daß, indem auch leicht in ihrer Begebbarkeit und in ihrer erfolgbarkeit miöglichst mifsien gefunden daß ich d 6. 965 4, e 3 9 der Kon. zipz. Es ist weder bei der Ausarbeitung des Entwurfs die Absicht ge- die Staatsregierung die Albsscht gehabt hat, die vorher des weiteren esichert ist. Indem die Staatsregierung, diesen, Weg einzuschlagen Die Auflgssungstheorie . , 3 d del Kohnsenz des . Besen, noch überhaußt ven den Hegnern des Legalitätsprinzips be. auseinandergesetzzte Duphtzität, in Fer Person des Eigenthämners gänz⸗ 6 entschtafsens alfs eins werfe hrcßhnet get hac get dicht gin ai andes eg dnmners sener ble nne eh, watt warden daß dag Legalltälöshl ilth ganz, widder Wel ge. fh neff, wer enen issm hn har, diefe Dupltzität onstruiren, mitßte sich sofort ihr die Frage aufdrängen: Ist denn in jenigen welcher . 6. prerde ene ö. Grundbuchamt in die Haff werden soll. Was den Angriffspunkt darbotz war, daß nach wieder hineinzubringen, und zwar nach der Ansicht der Staalstägie— unserem zrfusfssben Nte ße in dem i, Zustande desselben, Form e,, , e. ar er werbe ger durch Umschrelbung zu voll. dem bisherigen Necht die Hypothekenrichter verpflichtet waren, den rung gegenüber dent gegenwärtigen Zustande des Landrechts in ver. pr i. 3 eine solche Sypothek zu trägen hat, gut, dafür Vn. 6a nr h ist früher schon gefagt worden, und auch in bein Bericht Inhalt des Geschäftz zu prüfen, also die Verabre ungen, welche die schlechterter Art. Es betrifft dies hauptsächlich die §S5. 4, 7 (Alinea Y), rauchbar . . ; ̃ . 1e ni d daß di 2 bitionleor 63 WVarteien untereinander getroffen hatten, unter ihre Kritik zu nehmen, 9 und 10 des Entwurfs über den Eigenthumserwerb. ie Frage Nun, wenn dem einzelnen Gläubiger nicht vie Sicherheit geboten an einer Stelle klingt es durch, daß die Tra itionstheorie so tief in 8 ie darin Mängel sanden, die Besciti derselb ver hängt ja allerdings ; it d j werden kann, daß wenn er die Hypothek sich von dem eingetragenen dem Bewußtsein des Volks e daß es bedenklich wäre ihre Wir. 1nd wenn sie änder gerne genden zelnen n gr,. nt ich allerdings zusgmmen mit der sogetannten bens ober mag Eigenthümer bestellen läßt, dieselbe nicht allein eine zu Recht geltende fung fo ohne Weiteres zurückzudrängen, ein mehr als enen gehe een, le wurdennls ht Tenerkinbtn det Wönrenge der äber sis Hängt nicht noihmhnöig ultederseibeh zusamman. Ich Hypothet ist! sondern auch in das Grundstück ohne Schwierigkeiten Alter habe dafflbe, jg, meine Herren, wenn Sie das mehr als Parteien, als eine Aufhältlichkeit in Erledigung der Geschäfte nge. muß daher Kuch hier chwas ausführlich auf diefe Frage . 24 Uumstände realisttt werben kann, * weil neben ben? An etragenen. taufendjährige Rilter des Erwerbsaktẽs von den zwösf Tafcn an rech. chen „und das Herrenhaus hann en früheren . den acm, Fs Allgem. Landrecht hat imm 8. id 24 und 33 des X. Titels Eigenthümer ein anderer Mann existirt, der daz Grundstück besizt nen, dann ist das richtig, aber wir haben es 6. mit dem deutschen 4 ,. h Dr n . gn r den een gesogt 10. Weiß aber Derjenige, welcher mit, dem einget mene mr wahre Cigenthünser ist (tonne man nicht hoffen, Necht pu thrin und für Lief. muß ich die befümmte Vehguplüng n äh, 354 1 . . Eat Ge llt ,, wn, , n. mit der Verkehrshypothek irgend jwelche praktische Resultate zu erzielten. aufstellen, daß wir in Deutschland die Tradition als Erwerbg- li en 6 K . an ö ß 9 . ,, So steht aber die Theorie vom , gegenwärtig. Es akt erst kennen, seitdem wir nicht das römische Recht rezipirt haben, eeingeschrieben und Nichts legalisirt wird. Daß der Erklärende, der des Letzteren kein Recht erwerben.

darüber viel geschrieben, viel gesprochen worden, und man hat sich vorher hatten wir im deutschen Recht die Auflassung; hinterher trat wohl . 5 * w * ñ . hältiakei . . t z en, daß die Theorie des preußischen eine Besitzeinweisung, ein Friedeivirken hinzu, dies aber hatte nicht a err e n f gn ger üg , ,. . ö e nee mn. ,, ,

emlich einstimmig dahin ausge

i , e, , e,, , . wiespaltigkeit leidet, die Bedeutung des Erwerbsaktes der bereits vollendet war in der Dispostlions - und Fan rf en e ni gef bleiben nach wöe vor Hlicht 2 sagt!

die für den Realkredit von keinem Nutzen, sondern von sehr ent⸗ Auflassung, und so wenig ist die Traditions⸗Theorie in das Bewußt⸗

schiedenem Nachtheile ist. Diese Zwiespaltigkeit ruht schon in den sein des Volks übergegangen daß sie in der egel höchst nachlässig e . n , . q a,, ; . ; , Bestimmungen des Landrechts, im inn itel des . Theils. genommen, in den meisten . simulirt wird; so iwen ig is h n gin ih l fn lasig⸗ daß der Grundbuchrichter auch den Inhalt 1 194 ö . . . . . Es kann zwar zugegeben werden daß die , . wie sie ngch der ist sie in 34 3 , . a n, . alle neuen Gese . Da Herr Referent bereits auf das Legalitätsprinzip ausführlich ein- Auch dieser Paragraph bleibt nach der neuen Theorie unverändert, kinn Richtung jetkzt . ist guch nach der andern Richtung en en die sichmi i trundeigenthu ms Erwer n, ,. beschäf. gegangen, so muß ich auf §. 47 der Grundbuch-Ordnung übergreifen. was übrigens hier wöhl ganz zweifellos ist. hätte gehen können und daß dann die Zwiespaltigkeit ,, igtiha ben die zomische ftorig verlasen und uf andere Weiss Surroggtrle Hin hat der Reglerungsentwwurf das Prinzip der Legalitätsprüfung auf⸗ Nun schließt daran das Landrecht folgende Vorschrift, und die ist den wäre. Wie jekt die Sache liegt, so ist die Möglichkeit offen, daß sich geschaffen haben, Natürlich konnten diejenigen Gesezgebungen die gegeben; die Kommission hat diefes Alinea? verworfen und an die Stelle hier jeßt der Gegenstand der Controverse: neben dem eingetragenn Eigenthümer noch ein wahrer n e. kein Grundhuchsrecht vor sich hatten, nicht zur Eintragung stheor ie Über—= 'twas anderes gesetzt, von dem man vielleicht sagen kann: gegenüber Auch der welcher zur Zeit der Eintragung oder Uebergabe als eine verschiedene Person in Beziehung auf dasselbe Grundstlick gehen; sie sind . verschiedener Weise in , . ,, dem jetzigen Recht ist es eine Einschränkung des Legalitätsprinzips, die Uebergabe kann ich weglaffen czistir. Die Praxis 16 we, ,. ö eit ,, an; . hat man ni , ,, . . Ver rag , . es beiwegh sich alfo nach der Richtung, die dis Reform 'setzt gehen foll, den früher entstandenen Tikel eines anderen weiß, kann zum genommen, der wahre Besitzer ist nur derjenige, welcher im Besitz ist theils eine gerichtliche Ver . arung ort eine Anmeldung bei dem aber nach der Ansicht der Regierung ist es im Wefentlichen das alte Nachtheil desselben die früher erhaltene Eintragung nicht vorschützen.« auf. Grund eines Veräußerungstitels, nicht aber der eingetragene Richter vorgeschrieben, um . n n ne ö auch sehr Recht; nämlich der Richter soll prüfen, ob die Urkunde über das Meine, Herren! Die Kommission hat bei der vielfältigen Er— Eigenthümer. . 23 ce. , 66 . . . rr , , , Rechtsgeschäft., welches der Eintragung zu Grunde liegt, der Form örterung dieses Punktes sich mit einer Veispielsformel so befreundet, in e, en, auf dassel 9 . stück ö 2 . 64 a h e ö aber ste 6h z * ae, m en, ö Kan e 6. Hen im . ; nach richtig ist, und oh inhaltlich die Urkunde dasjenige enthält, was daß uns die mit Buchstaben bezeichneten Fersonen schon ordentlich zu e. . und die a, . ißt n * d er 83. 3 gange und die . a m n fe n des * . 6 di a . it aber eingetragen werden soll, damit da kein Widerstreit entsteht. Das ist bekannt geworden sind,; ich erlaube mir deshalb auch bei der heutigen Grun . . 6 . ö ., . 5 cht. ͤ 24 1 ogfn. i Ja i 1 2 a. 3 4 g deutsche. die Legalitätsprüfung, je nach der Individualität des Richters mehr Erörterung bei dieser Beispielsformel zu bleiben. Ber A-Grundstück— im praktischen Leben diese , igkeit nicht zu oft vorkommt, wie Auflassung theorie ist. . 4 erren . die alte deutsche Auflassungs= oder, weniger ausgedehnt, da die Reglerung nicht anerkennen will und besitzer verkauft an B, aber er ertheilt ihm nicht die Auflassung, und man theoretisch wohl annehmen könnte, daß lie tin dem Umstande, daß theorie wollen wir 3. e nich ö. 1 wir wollen nicht ver nicht anerkennen kann, nach den ganzen Vorgängen, die bisher es erfolgt also auch nicht die Eintragung des B. Darauf verkauft derjenige der durch . Besitz, durch die Tra e, , r, ge⸗ ö m , . 6h. ö. n 6. a . oder . oder gemacht worden sind. Und nun gestätten Sie mir meine Herren, derselbe A. das Grundstück an E, dem‘ wird aber aufgelassen und worden ist; auch ä er Regel darauf hinwirken wird, daß . Ver anderen 2m . ng ericht geh 18 . er 9 , w h as is / n diefer Beziehung bei diesem ersten Punkt noch insbesondere Ihnen er wird eingetragen. Nun scheiden sich in der Beurtheilung der hältnisse klar werden . daß wenn er irgendwie sseht; daß ein . w. , . ,, , ö it e,, 36 r alten ins Gedächtniß zurückzurufen, wie das Herrenhaus sich im Jahre iss7 GCollision, wie diese zu löfen ist zwischen dem C. und B, die verschie—= anderer eingetragen ist er dafür sorgen wird, daß (r selbst eingetragen deutschen 3 assung, dargestellt ist, Seit; d e frichts hat der hei den von Medingschen Anträgen über diesen Punkt ausgesprochen denen Rechtssysteme. Das gemeine Recht fagt, der B. hat wird. Aber verpflichtet ist daßu jet Niemand in Preußen Und der Referent rich 7 4usgeführt. Das ,, r Auflassung lag in hat. Es find nur wenige Wortes die ich mir wohl gestatten darf, mit dem 2. einen Kaufvertrag abgeschlosfen, es ist ihm Fall, wo der wirkliche Eigenthümer nicht aus dem Hypothekenbuche »der r , . eit, i. , a , . des Willens der vorzulesen! Es ist ganz auhdrüclich gefagt worden noch nicht tradirt, er hat also nun nach gemeinrechtlicher Theorie noch hervorgeht daß daraus ein anderer Name hervorgeht, als der des , 6. oe , ö de, . dlischen Uebergahe Iltie Wenn ein Grundeigenthümer dem Hypothekenbuchführer in) nicht das Eigenthum erworben, er hat dem Kaufverkrag seine Kauf— wirklichen ö ist doch zweifellos sehr häufig. Die Staats. und in Fer richterlichen Mitwirkung durch Eintragung. = Streichen Sie . glaubhaster Form anzeigt, er verschulde deni A. 1600 Thlr. und klage gegen den 1. auf Eigenthunisübergabe, auf Tradition, kann regierung nahm zaher an, daß diese Zröiespgltigkeit des Cigenthums da die sumbol ische Uebergabe, die fuͤr ,, Zeit nicht mehr passen Hole sein Hen hierfür verpfänden, so muß dies genügen, den ies aber A., well er inzwischen das Grundstück welter gegeben hat nicht bestehen bleiben darf! wenn man eig Verte nr, ,,. schaffen wird, ,,,, was ,,, nn, und was vom Hypothekenbuchführer zu verpflichten, dem in gag dieses legitimir⸗ an E., nicht mehr ausführen, so verwandelt sich nach allgemeinen will und diese Zwiespaltigkeit kann nur überwunden werden, wwenn Herrn Referenten in feinen e, en,. , , i. argestellt ist ob, in Mannes Folge zu geben und nicht durch ein Eindringen in die Jiechlsgrundfätzn der Anspruch des B. an den A. in einen Ünspruch man sagt, nur derienige ist Eigenthümer, der im Hypothekenbüche als gleich ietztere welche , , rterung kommen können iwohl Geschäfte der Ceule diese in ihrem Verkehr mit einander aufzuhalten. auf Entschädigung. Nach dem Landrecht heißt es: ja der B. braucht solcher eingetragen ist. ö . manche Berichtigung alen möch . gc ih nach dieser allgemei⸗ Und nun schließen die Motive unmittelbar daran: nicht bloß gegen A. zu klagen, diese Klage auf Entschädigung Im Grunde liegt diese Theorie eigentlich schon auf dem Wege! nen Auseinanderseßung des Prinzips des En wurfs zu den einzelnen »Nach gleicher Weise würde es mit der Uebertragung des Besitz, hat er ben ff auch nach dem Landrecht, wenn ihm nicht mehr das

der Prüfung des Grundbuchrichters. Nur ist, nach der Ansicht der Wer es weiß daß derjenige, von welchem sein Titel sich herschreibt,

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