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. 734 . . 735 ⸗ ; 6 ; antragende troß seiner Kenntniß eines älteren Rechtes auf Ein⸗] ein Bedürfniß für eine ͤ . verkäuflich. Dem Reichskanzler ist das tragung in bona ide sei oder nicht * Ein ein Jedürfniß für eine Hypothekenreform nicht vorhanden sei Auch dem kommandirenden General des XIX. Armee⸗ vollzieher 1 , g ꝛ er nicht. Die von der Kommission zur Annghme Hesürrvorke' beer g enn ghhme e f Corps, General der Infgnterie ven e in Straßburg, 6 , iese gegen schädig verkretene letzter Ansicht wurde durch die Herren v. Bernuth, . „Rath Br Jorster, , , , Seh
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der vor Jahresfrist däs II. Corps befehligte, ist ein Telegramm uͤrch einen mit deutschen Anschauungen unverträglichen Ur. Dernburg, v. KleistRetzow und Dr. v. Goßler, die entgegen. Münster), Pr. ming
. sestz itig Rechtszustand zu beseitigen. ö K ggesetzte durch bie a . ( Dernburg, 2. Bernuth,. Hasselbach un ähnlichen Inhalts von Sr. Majestät zugegangen, Gleichzeitig chtszustand kom 14. Juni 1851, betreffend die gere n, a , er k ,. r. v. Goßler sich gegen den Antrag, die Herten af. Brühl,
. Ichstdieselben auch an den kommandirenden Gene⸗ Nach dem Gese —; ; ru rrius 3 h rhr. v. Land (. Sri , dee eiiier e eee , ,, , . richt: — Hahbelsgericht zu Leipzig als oberster Gerichts ho/f welche die 88. 4, 9 un abgelehnt und auch der Eingang des Gesetzes mit großer Ma—
„Ich spreche dem II. Armee⸗ Corps am Jahrestage an welchem i 6 8 2 . * die Glelle des Kassationshofes zun 2 ,. durch folgenden einzigen Paragraphen r lat , . i hl an der Kommis 2 in .
vor einem Jahre dasselbe durch seinen Heldenmuth unter den schwie⸗ Paris. Durch daz Hesez vom 11. Dezember 1871, betreffend Die Eintragung des Eigenthumsüberganges und deren 9. en Es gh als gierungsvorlage unverändert genehmigt. —
saste jz ̃ ⸗ ls Meinen 8 . z über die Gewährun schi ö rigsten Umständen den glorreichen Krieg beendete, nochma die Ausdehnung der Wirksamkeit des Gesetzes über die C können nach den Vorschriflen' des bürgerlichen Rechts . J Königlichen Dank aus. der Rechtshülfe vom 31. Juni 1869 auf Elsaß Lothringen, sin werden. Die Anfechtung steht auch . en arm . . . . 5 .
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. 132. ie Grundsätze geregelt worden, nach denen Urtheile von eein älteres Rechtsgeschäft ein Recht auf Auflasfung des Grundstücks 6 ; Berlin, 1. Februar Wilhelm. 9 . Bundesstahten in Elsaß Lolhringen, und cwwworben und auf Grund diefes Geschäfis den Bestt —— 3 n n, le, (S. S 3619, Jahrg. 181.) Erkenntniffe Elsaß⸗ ,. Gerichle in den deutschen winn pon diesen hatsachen der eingetragene Erwerber des Grund! W Bei der sofort beginnenden Spezigldiskusston wurben die
Bundesstdlaten zur Exekution gelangen können. Da es sich indiesem stGckt bei der Auflassung Kenntniß gehabt hat. S§8. 1 28 ohne Debatte genehmigt. Zu . 57 welcher lautet: en fü
: . . ; ; a, . 6 bleiben jedoch in allen Fällen die in d ᷣ »Die Beamten d ? ; ĩ t von Erkenntnissen der Es l die in der Zwischenzeit von . amten des Grundbuch⸗Amts ha r jedes Verseh = Gestern und heute fanden Sitzungen des Staats- Gesetz auch um die ollstreckungsfähigkei Ndeitten Personen gegen Entgelt ünd im redlichen slaußen? an di bei Wahrnehmung ihrer Amtspfli solpeit fi i . nini ele statt. . Ehjaß Lot hringischen Gerichtz inn den . Bundesstagten han. Richtigtest dez Du nch erworhenen Rechte in Kraft, . von anderer . e , id , ö . — Der Ausschuß des Bu ndesrathes für Cllaß=
delt, so ist dasselbe unter Mitwirkung des Reichstages exlassen Gegen diesen Nachtheil kann sich der Anfechtungskläger durch die beantragte Herr Dr. Zachariä folgenden usatz: . 283 5 worden. ; ; . k vvon dem Prozeßrichter nachzusuchende Eintragung einer Vormerkung Soweit der Beschädtgte nicht im * ̃ 1 d Lothringen, sowie die vereinigten k n,, . An Stelle des Code pénal ist in 8 a. e e. ern, a ö ö 3 ; dem Hhrun bbb, nr gn, ö. kö 5 er en, 5 Tothringen und für Justizwesen, für saß⸗ 6 thru. vom 30 August 1871, unter einzelnen unwesentlichen Abänderun⸗ hne Debatte wurden die übrigen a n n des ersten Staat.
für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, für . . en, das ira ge n, für das Deutsche Reich gelkreten., Die e Abschnitts sowie der ganze zweite Abschnitt §§. 10 bis 15), Nachdem Herr Dr. Zachariä dieses Amendement zur An—
en und für das Landheer und die Festungen hielten heute simmungen des Einführungsgesetzes zum deutschen Strafgesetz. der von den dinglichen Nechten an Grundstücken handelt, in nahme befürwgrtet, erklärte der Regierungs-⸗Kommissar, Geh
itzungen ab. buch und die für die Rheinprovinz erlassenen Bestimmungen der Fassung der Kommission angenommen. Justiz⸗Rath Dr. Förster, daß der Antrag ein Prinzip in
ö ; des inf ihrn g e, des preußischen Strafgesetzhuches vom Uu Abschnitt 3 (von dem Rechte der Hypothek und der das i hineinbringen würde, welches der preußischen Gesetz⸗
icht d f Grund des Gesetzes vom 14. April 1851 sind im Wesentlichen unter den entsprechenden GIrundschuld) erklärte sich der Geh. Justiz⸗Rath Dr. Förster mit gebung fremd und in seinen Konsequenzen unberechenbar sei.
üeh gel nn ür Cifaß- Lothringen sachlichen Modifikationen in das gedachte Gesez mit u en Ten von der Kommisston beschlossenen Abänderungen, ins⸗ — Derselben Ansicht schlössen sich auch die Herren Von Klelft—
9. Juni 1871 861 n . men worden. Da manche französische Strafgesetze noch bestehen esondere mit, der Scheidung in Hypothek und Grundschuld, Retzow und der Referent Herr Pr. von Goößler an, worauf
— erlassenen g ; bleiben, in Zukunft aber nur Strafarten dez deutschen Straf- je nachdem die Bewilligung der Eintragung mit oder ohne das Amendement bei Schluß des Blattes abgelehnt und 8. 29 II. i n Anwendung kommen dürfen, so sind in Art x. Angabe eines Schuldgrundes geschieht, einverstanden, worauf unverändert angenommen wurde.
Die Gerichtsverfassung Eilaß-Lothringens ist Fes? Gesetzes den franzöfischen Strafen deutsche substituirt auch dieser Abschnitt nach den Beschlüssen der Kommission ge Sachsen. Dresden, 6. Februar. Die Er
durch das Gesetz vom 14. Juli 1851 betr. Abänderungen worden. . . nehmigt wurde, . ö berieth in s rer heutigen . den Bericht , der Gerichtsverfässung, und die zur Ausführung dieses Gesetzes Um die Beziehungen zwischen den Truppen und der Ein Zu einer längeren Debatte gab nur S§ 43 der Regierungs⸗ tion über die den Unibau des alten Galeriegebäudes behufs ergangene Verordnung vom 14. Juli 185 wesentlichen o. wohnerschaft Eisaß-öthringens zu regeln, sind durch das;. Vorlage Veranlassung, dessen Streichung die Kommiffion be. Aufnahme des historichen Museums und der Porzellansammm' bißkaüldnen unterzogen worden. Die wichtigsten Bestimmungen Gesetz vom 14. Juli 187], betreffend die Quartierleistung für. Antrggte, Nach demselben erwirbtz der Ersteher das Cigenthum lung betreffende Vorlage und bewilligte hlerduf die für den dilser ( Eriafse find' falgende; An Stelle der früher bestandenen die bewaffnete Macht und die Naturglverpflegung der Trüppen des Grundstücks bei einer Zwangsversteigerung frei von allen angegebenen Zweck geforderten 156,99 Thaler.
drei Appellationsgerichtshöse zu Meg, Nanch und Colmar im Frieden, folgende deutsche Militärgesetz und Verordnun-. Hhpotheken, qusgenommen die zwangsweise auf Grund des — Die Zweite Kammer bewilligte in ihrer gestrigen tst ein Appellhof mil dem Sitze zu Colmar getreten. gen in Eisaß Lo ann eingeführt: Iz das Geset, betreffend Ulgemeinen Berggesetzoss zu erwerbenden Gebrauchs- und Sitzung fast einstimmig die Gehaltserhöhung für san f Die Zahl der Landgerichte (Gerichte erster Instanz) ist von 6. Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Nutzungsrechte. Dingliche Lasten anderer Art, welche aus Beamte mit 165 pCt. in den untersten, 9 , 8 pet. in den
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e auf . er . a J Fricbenszustandes, vom 25. Juni 1868, nebst. der zur Ausfüh. Frivatrechtlichen Titeln herrühren, müssen voön dem Er- höheren Stufen. Der Gesammtbetrag, welcher bewilligt wurde, führte zu einer so ]
; tterung rung desselben erlassenen In ruktion vom 31. Dezember 1863. steher übernommen werden, wenn denselben keine Hypothek beläuft sich auf 600,900 Thaler.
größere Theil dieser , kein 6 . ki. 2. und dem Alllerhöchsten Erlaß dem 3 September . i , zog hr. ad „durch welche der Bietende sich zur Ueber⸗ Anhalt. ͤ1 . u, 6. Februar. In der heutigen Sitzung auch keine moralischen zarantien geben 1 36 itzen ) er die i,, des §. 15 diefer In ruktion; 2) da ĩ a, derartiger, einer Hypothek nachstehender Lasten des Landtages wurde §. 1 der Verfassungsvorlage in Kom⸗ Gerichte sind möglichst diejenigen Srte gewählt worden, welche über die Aufhebung der . und Brotlieferung, ereit erkärt, dürfen nur dann berücksichtiat werden, wen vente seg, mä, ne, gd. .
auch in Hinsicht des Verkehrs die Centralpunkte der Gegend bilden. vom 39. Oktober 1810, nebst den §§8. 3, 24, 25, 30 32, 33, dieselben zugleich für jämmtliche der zu übernehmenden Waldeck. Arolsen, 3. Februar. Der Landtag der
. ue g der Berufungen in Strafsachen, welche 75, 85, i, s und 164 des Reglements über die Naturalver⸗ Last vorgehende Hypotheken mr Deckung gewähren. — Fürstenthümer e , wurde heute durch den Landes⸗
ü d cllationsgerichts hof gingen, ist an zem Ge ber Truppen im Frieden, vom 13. Mai 1858 — Statt dieses Paragraphen empfahl die Kommisston die An⸗ irektor von Flottwell geschlossen, nachdem derselbe die Berathun ,. . . . 6 J 6 . ie, 64 ; vom 3. Januar 1872, betreffend nahme einer Resolution, wonach bei der zu veranlassenden Um⸗ des Budgets für die n, ,, 1872 bis 1874 nr f gn . die Staatsanwaltschaft in wurgerichtssachen frü
achsinführung! von Bestimmüngen über das Reichs arbeitung der Subhastationsordnung rücksichtlich der hier vor⸗ zur Aufbesserung aller Beamtenbesoldungen die Summe von Appellationsgerichtshofe gewöhnlich durch den General Proku⸗ ie ,. in, die lh Reichskriegswesen betreffenden liegenden Frage von dem Grundsatze auszugehen sei: bei der 8800 Thalern bewilligt hat. ;
Ihr vertreten würbe, ist' die besfallsige Thätigkeit der Staats. Artikel 7, 58, 59, 1, 63, G61, 65 der Verfgssung des nihwendigen Subhastatiem die Forderungen voreingetragener . anwaltschaft am Gerichte erster Instanz übertragen worden, da JDeutschenß Reiches in Elsaß Lothringen in Kraft. In Gemäß— Gläubiger nicht unbedingt zur Zahlung zü bringen. Desterreich⸗ Ungarn. Wien, 6. Februar. Die Ver⸗ . bereits mit Führung der Vöruntersuchung betraut ist, und heit des Art. 6, der Verfassung ist hiernach die gesammte Trotz des Widerspruchs des Regierungs-Kommissars wurde handlungen über die galizische Ausgleichsfrage die Staatsanwaltschaft am Appellationsgerichtshofe bei der hreußische tra: ee gef rng, ungefäunt in Elsaß-Lothrin⸗ der Kommissionsantrag angenommen. Schluß 4 Uhr. nehmen, wie von gut unterrichteter Seite bestätigt wird, einen Ausdehnung des dem letzteren zugewiesenen Bezirts und der gen einzuführen, soiwohl, die esetze selbst, als die zu — Die heutige (10) Plenarsitzung des Hertenhauses günstigen Verlguf ünd lassen einen demnächstigen befriedigenden dadurch entstehenden anderweiten Geschäftsvermehrung zur ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlgssenen wurde vom Präsidenten Graf Eberhard z' Stolberg Wernigerode bschluß zrwarten.
Wahrnehmung derselben nicht im Stande ist. — Das Kassa⸗ eglements, Inst ruktionen und Restripte, namentlich also das mit eschäftlichen Mittheilungen eröffnet. Am Riniftertisch Pesth, 5. Februar. In der heutigen Unterhaus⸗ sion6verfahren ist vereinfacht worden. — In Folge der Mttär Strafgesetzbuch vom 3. April ö die Milltär Straf. wohnten barfelben bel; der Jiklan Minister Camphäusen, sowie Sitzung wurde das Nuncium der Magnatentafel Betreffs Abänderungen der Gerichts bezirke sind auch Aenderun en , vom 3. April 1845, die Verordnung über die Als Re lerungs Kommissaré die Herren Geheimer Sber-Finanz= mehrerer kleineren Vorlagen überbracht; sodann begaben sich in den Vezirken der Handelsgerichte, in, der Zahl. der e gn vßm 2X6. Juli 1845, die ö über Aus. Rath Wollny und Gehlimer Justiz-Nath Hr. Förster. die Abgeordneten in die Sektionen, um das Wahlgesetz zu
Anwalte, und Reubildungen der Kammern der ministeriell; Hebung, Bienstzeit, Servis. und Verpflegung een, Ein guat Den ersten Gegenstand der Tanesord bildete die Fort, berathen. . Deamten ne fbi endig gewesen, — Eine in d ,, besteht . Erfaß von ir ech ch , , . setzung der e no ö ,, (6. Ferna. Die dem PFfsther Flohde gebrghhte in der Einführung der deutschen Sprache als ; eschäf i u. f. we für Krieg und Frieden. Die Militär⸗-Kirchenordnung ist treffend den' Ei enn hum serwerb und die ding liche Mittheilung über den angeblich erfolgten Abbruch der Ver— Im Prinzip ist hierbei an der deutschen Sprache fesigehalten sebbch ausgeschlosfen. Rach S. des gedachten Fese kes wird ferner Béelastung der GHründstücke, Bergwerke und selh= handlungen mit den Kroaten wird vom »Pesthi Naplo« als
worden. Indessen sind in manchen Beziehungen den bestehenden as ir vom 9g. November 1867, die Verpflichtung zum ständigen Gerechtigkeiten. unrichti e , Es 6e vielmehr über alle Hauptpunkte
Zuständen Zugeständnisfe gemacht worden. Dieselben bestehen Kriegsdienst betreffend, in Elsaß-Lothringen eingeführt. Dasselbe Vie Spe int Bisßkussio ; ie ein vollständiges Einvernehmen erzielt worden, und nur, als . . n den Apvolaten und, Anwälten ein⸗ 6j a deffel ef, vor dem 1, Januar 185! geborenen An. die üßri ö. §. 16-59 ang n Jer e sfesr ie e , m le,, nn gn, r, enter n ae , , Lernzeit bewilligt und ihnen gestattet ist, für diese gehörigen von Elsaß Lothringen keine Anwendung finden. Die Kommisston hne erhebliche D ebatte, an welcher fich llur die Krogtien mit ihren Parteigenossen besetzt werden sollten, habe Zeit sich der französischen Sprache zu bedienen, und daß in ge. Rusterung der nach, diesem e , . geborentn Wehrßflich, Herren Dr. v. Göoßler, Dr. Bernbutg und v. Kleist- Ftetzzow der Winisterrath entschi: den. dan 9 , be e g, wissert, nur französisch redenden Gebietstheilen, bis auf weiteres tigen beginnt im Oktober 1872, die Zahl der einzustellenden Wehr ⸗ betheiligten, angenonmnen wurden. . und die Gruppirung der Parteien auf demselben abgewartet bei einzelnen Friedensgerichten und bei dem Handelsgericht. Metz nell en richtet. fich nach dem Reeichsgesez vom 8. Dezember Zum Eingenge des Gefetes, welcher lautet: werden solle, ehe zur er der höheren Aemter geschritten sofern die Betheiligten nicht Deutsche sind, in französischer 871 Hinsichtlich der Zulassung zum einjährigen Dienst, sowie »Wir Wilhelm ze. verordnen für die Landestheile, in welchen werde. Hierüber hätten sich die Führer der Nationalen aller— Sprache. Recht gesprochen wird. ehnliche ,, bel Beurtheilung der auf häusliche, Verhältnisse gegründeten das Allgemeine Landrecht und die Hypothekenordnung vom 60. De— dings verstinmnt gezeigt, doch sei die Angelegenheit noch nicht müsse sind den Notaren gemacht worden. — Die , Anträge Auf Befreiung vom Milltärdienst, fell während der zember isöß gilt, mit, Ausschiünß. zer Hebietstheils der Probinz als abgeschlossen zu betrachten. :
der juristischen Qualiftkation ist für die, Richter Und nächsten Jahre auf die besonderen Verhältnisse von Elsaß⸗ Hannover, unter Zustimmung u. s. w. Agräm, 5. Februar. Die Y kroatischen Abgeord⸗ rvoll i welche früher nur ein juristisches Eyamen nach Lothringen Rücksicht genommen werden. . lag ein Antrag der Herren Graf von Landsberg-Velen und neten wurden vom Präsidium des ungarischen Unterhauses zee, drenfähriger Studien auf der Univerfltät gemacht . . Genossen vor, dahin gehend: eingeladen, am 20. Februar im Reichstage zu erscheinen.
ie für die Anwalte und Notare, welche statt der Worte: vmit Ausschluß der Gebietsfheile der Provin . 2 8 zu haben brauchten, sowie für ; Hannovers -zu setzen: it Ausschluß der 5 2. Schweiz, Bern, 6. Februar. Der Ständerath hat
sich früher aus den Schreibstuben entwickelten, und für die d ö 8) Sitzung des ö ; n t r ; * ; ⸗. ) vor⸗ — Im weiteren Verlauf der gestrigeń (8.) Sitzur . rovinz Hannover und Westfalen, fowie des ehemali- mit 22 gegen 18 Stimmen zu der vom Nationalrathe beschlosse⸗ K . ,, V geln . wurde in der Diskussion über den Entwurf. gen Fürsenthums Essen und des Kreises Qu is burg.« nen Cen ifa on der Gesetzgebung über wr ch, , , dn e nn eregell worden. Bei der Frage, von wem (ines Gesetzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Dieser n g. gab zu einer längeren Debatte Veranlassung, und Eivil⸗ und Strafprozeß . . ertheilt. Den in ren Cie in der Justiz zu verleihen sind, sind Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Ge in welcher, nachdem der Antragsteller, Graf v. Landsberg, den- einzelnen Kantonen soll, bis die hierauf bezuglichen Bundes⸗ die ver shren en geltenden Grundätze angenommen worden. — rechtigkeiten die S8§. 4,9 und 10 zusammen debattirt. Dieselben selben unter Hinweis darauf, daß für die Provinz Hannover gesetze erlassen sind, das Gesetzgebungsrecht vorbehalten bleiben. Die Stellen er gr en dfn, *r, bee und echeeichtg. behandein bie Frage, ob der die Eintragung seines Nechts Be