1872 / 33 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

wesen ist, denn man ist immer ungerecht gegen ein Menschenwerk, wenn man an daffelbe den absoluten Maßstab der Vortrefflichkeit oder der Ver werflichkeit anlegt, und man wird ein gerechtes Urtheil nur . wenn man das Menschenwerk betrachtet, wie es aus seiner mgebung, aus den Verhäliniffen, auf denen es ruht, hervorgegangen und wie es ein Werk feiner Zeit it. Gerade wenn man in dieser Bezichung das Preußische Landrecht betrachtet, so muß man allerdings von einer großen Ehrfurcht vor diesem großen Werk erfüllt werden, Daraus folgt aber keineswegs, daß wir heute, 89 Jahre weiter, auf demselben Siandpunkt stehen bleiben können noch dazu nach 80 Jahren, in denen die Fortentwickelung der bürgerlichen esellschaft gewiß nicht stille gestanden hat. Wir wissen jetz an der Hand einer geläuterten Rechtswisfenschaft, daß das Allgemeine Landrecht nach pielen Richtungen hin mangelhaft ist daß seine Grundlagen des Obligationen. rechts mangelhaft find, daß sehr viele Partien im Erbrecht fehlerhaft; wunderbar, gerade sein genialster und gelungenster Theil beschaftigt uns mit der vorliegenden Reform und nicht aus Lust und Neigung der Staatsregierung, sondern weil sie seit Jahrzehnten dazu edrängt und gestoßen worden ist Warum sollen wir nun heute nicht auch er h ent an diese Reform gehen trotz der , troz der Dankbarkeit, die wir den Schöpfern des Allgemeinen Landrechts zollen und zollen müssen. Wir wissen insbesondere heute, daß die Technik des Ällgemeinen Landrechts und die Kasuistik, die auch vorher er= wähnt worden ist, die Grundsätze sehr verdeckt und ver eckt, und sehr oft fogar die erkennbaren Grundsätze inkonsequent durchbricht. Gerade diese Eigenschaft des Allgemeinen Landrechts hat es hervorgerufen daß unser preußischer Juristenstand, der an Intelligenz keinem anderen nachsteht, eine Richtung der plattischen juristischen Thätigkeit eingebüßt bat, oder daß sie ihm wenigstens geschaͤdigt ist, das ist die Richtung der juristischen Konstruktion, und daß ihm geblieben ist die scharfe ,,,, Daraus ist ein anderer Uebelstand hervorgegangen, er nicht lebhaft genug bekämpft werden kann, daß wir einen Gegen⸗ faß kennen zwischen Theorie und Praxis. Es giebt keinen Gegensatz wischen einer richtigen Theorie und einer 8 en Praxis, und wehe er Prgris, die sich von der Theorie loslöst und ihren eigenen Weg . Denn eine sosche wird bald nichts anderes sein, als ein vom inde umhergeworfenes Spiel eines verdorrten Blattes. Ich kann daher nur wünschen, daß wir von dem Standpunkte nicht an die , eines neuen Gesetzes gehen, daß man doch womöglich das preußische Landrecht wahren muß, weil es das 9 ist, was überhaupt bis kt . ann. worden sei. Ich bitte, daß die Herren hier in dem 9 2 die Worte runter Vorlegung der Urkunde über das Veräußerungsgeschäft⸗ wieder streichen, und wenn das der Fall ist, den Paragraphen in der spasung der , , annehmen, weil dann die Stylistik dieser Aenderung bedarf. . . Ich möchte aber noch auf einen anderen Punkt aufmerksam machen, der Auch gestern in der Diskrission zur Sprache gekommen ist und ich spezlell auf diesen Fall, mit dem wir es hier zu thun haben er eckt. Es ist gesagt worden, man erhalte doch dem preußischen Recht diese Lig nl in elf ren, und paßt sie für das gemeine Recht nicht, so kann man ja für das gemeine Recht in dem betreffenden Einführungs— gesetze eine Modifikation vornehmen. Nein, meine Herren, das kann man in einem folchen Falle nicht. Wenn man das Rechtsinstitut der Auflassung hier anders konstruirt, wie für die gemeinrechtlichen Provinzen, und wenn man auch bei den späteren ezug auf den Gegensatz des Naturalbesitzers und des eingetragenen Eigenthümers eine Modifikation zulassen will, so wird man im ge⸗ meinen Recht ein im Prinzip anderes Necht schaffen und den Ge- danken einer Rechtseinheit auf diesem Gebiete in den gemeinrecht= lichen und den landrechtlichen , , . beseitigen. Deshalb kann auf dieses Auskunftsmittel nicht eingegangen werden. Und gerade weil die Staatsregierung bei diesem ö immer die Tendenz eg hat, daß es nicht blos für das Allgemeine Landrecht bestimmt sein soll, ondern auch für die n ,, , rovinzen, so muß von beiden Seiten, von den landrechtlichen und den gemeinrechtlichen Juristen, auch dahin gewirkt werden, daß dies , . ist. Das wird aber nicht 6 chehen, wenn die Vorlegung der J ,,, ald obligatorisch verlangt wird, und daran geknüpft wird die Prüfungs- . des Richters, wie sie nach dem Beschlusse der Kommission er⸗ orderlich bleibe

n soll. Dem lfen zur Lippe erwiderte der Regierungs⸗ kommissar Geheime Justiz⸗Rath Dr. 3, er:

Meine Herren! Ich erlaube mir nur eine ihgtsächliche Bemerkung zu machen. Herr Graf zur Lippe hat einen Widerspruch gefunden zwischen einer früheren Acußerung des Herrn Justiz-Ministers in Be— Lehn auf den ea, n, , vom Jahre 1881 und der Aeußerung,

ie ich heute im Namen des Herrn mi her. abgegeben habe in Bezug auf das Legalitätsprinzip, insofern ein Widerspruch, als der Justiz⸗Minister früher bei dem 6 entwurf gesagt habe, er sei nicht . weil er dem Richter die obrigkeitlichen Befugnisse vermin=

ere oder abschwäche, während jetzt hier wieder bei dem Legalitäts- verfahren dem Richter die obrigkeitliche Befugniß erst recht genommen werden soll. Ich mache auf den Grundunterschied zwischen diesen beiden Fällen aufmerksam] daß der erste Fall sich bezieht auf die amt⸗ liche Stellung des Richters im Prozeß und hier auf die amtliche Stellung des Richters bei der Regulirung von Privatrechten der Parteien und daß durch diesen Unterschied allein es, schon sich moti⸗ virt, daß zwischen der einen Aeußerung und der heutigen, die ich im . des Justiz⸗-Ministers gegeben habe, kein Widerspruch enthalten sein kann.

In der Diskussion über 98. 4, 9, 10 erklärte der ge⸗ nannte Regierung tommissar

Meine Herren! Die Berathungen der Kommission haben meines Erachtens mot Recht die §§. 4, 9, 10 zusammengefaßt, und dann den

aragraphen in

744

7 in Alinea 2 besonders, und ich glaube daß im Interesse der iskufsion davon nicht wird abgegangen werden können. Denn die S§5 4 9 und 10 stehen in nem engeren Zusammenhange. Der §. 7 der Einrede wegen der Besitzübertragung, bezieht ich ja auf das Ver⸗ hältniß, welches zwischen dem Veräußerer und dein Erwerber stgtt- findet, während der §. 4 sich auf das Verhältniß zwischen dem ersten und dem zweiten Erwerber bezieht, also auf einen ganz anderen Fall, und ich möchte mir . den Vorschlag erlauben, daß die Dis kussion über §. 7 Alineg 2 jetzt noch ausgesetzt bleibt, und diejenige über die §§. 4,9 und 16 1 efaßt wird. Dann 6 wir uns

auch an den Gang der Dis . in der Kommissson an, und das

würde unsere Berathungen erleichtern.

Ferner: . / Ich will nach der sehr en Erörterung, die §. 4 bereits

gestern in der allgemeinen Diskussion erhalten hat, auf die juristische Seite nicht weiter eingehen, und namentlich bin ich wohl am wenig⸗ sten dazu berechtigt, da ich gestern vielleicht durch eine allzu lange Erörterung Ihre Aufmerksamkeit in 3 genommen habe. Ich erlaube mir nur noch an das anzuknüpfen, was Herr v. Kleist⸗Retzow jetz eben gesagt hat, daß allerdings der, Fall nicht oft vorkommen wird. Das habe ich bereits auch gestern angeführt. Praktisch wird der Fall nicht oft werden aber das ist kein Motiv, um eine an sich nach der Ansicht der Staats⸗ regierung , n. me,. Theorie hineinzubringen in das Gesetz, weil sie möglicherweise nicht schädlich werden wird, weil es praktisch nicht oft vorkonimen wird. Das ist aber jedenfalls gewiß, daß wenn der §. 9, wie ihn jetzt die Kommission formulirt hat, nach Wegfall des F§. 4 der Regierungsvorlage die Duplizität des Eigen chin in das Gefetz wieder hineinkommt, der Hauptzweck, den die Staatsregie= rung mit der Reform des Rechts vom Eigenthumsrecht erstrebt hat, die Beseitigung des Nebeneinanderstehens eines Naturalbesitzers und eines Eintrage - Eigenthümers also nicht erreicht wird, und deshalb auch wohl die Erklärung . ist, daß die Verwerfung des 8. 4 und die Annahme des S. 9 nach der Kommissionsvorlage eine wesent⸗ liche Gefährdung des Zustandekommens des Gesetzes enthalten muß. Zu Abschnitt 3 (von dem Rechte der Hypothek und der Grundschuld) erklärte der Regierungs⸗Kommissar, Geheime Justiz⸗Rath Dr. För ster, mit Bezug auf die von der Kom- mission beschlossenen Abänderungen, insbesondere Scheidung in zypothek und Grundschuld, je nachdem die Bewilligung der

3 mit oder ohne Angabe eines Schuldgrundes eschieht: l.

) 5 Herren! Ich habe zu rechtfertigen weshalb die Regierung in der Vorlage nur ein Institut der Belastung, das Institut der selbständigen Hypothek, vorgeschlagen hat, und weshalb sse dann bei⸗ getreten ist der Abänderung der Kommission wonach ein Parallelis⸗ mus . ist in das Gesetz: ie accessorische Hypothek des alten Rechts neben der neuen selbständi= gen Hypothek, die jetzt den Namen Grundschuld erhalten hat. Die Regierung hat ursprünglich die Befürchtung gehegt, daß zwei solche Instituüte neben einander für das ,. Leben ver⸗ wirrend sein könnten, und sie hat sich außerdem von der Erwägung leiten lassen, daß ein praktisches Bedürfniß zu zwei solchen neben einander gehenden Instituten der Belastung des Grundstücks nicht vor⸗ handen se⸗ weil nach der allgemeinen , dasjenige Rechtsinstitut, welches leichter und bequemer für den Verkehr ist, das Uebergewicht gewinnt und das schwerere abstirbt. Indeß war in der Kommisston der Wunsch einstimmi ,, , die alte aceessorische re n für gewisse . des Lebens zu er e, in denen sie sich erhalten kann, und da ist ezemplifizirt worden auf die fogenannte Familienhypo-

thek, auf eingetragenes Heirathsgut, Abfindungen der Geschwister u. s w., Hypotheken, die nicht bestinunt sind h in den Verkehr gesetzt

zu werden, wobei das Bedürfniß, es zu einer Grundschuld zu gestalten, nicht vorliegt. Die Staatsregierung hat sich der Prüfung unterzogen, ob die Hineinarbeitung dieser doppelten Art der Belastung in den Gesetz⸗ entwurf, rn er jetzt vorliege, besondere Bedenken hättez sie n , daß es nicht der Fall sei und deshalb geglaubt, dem Wunsche der Kommisston nachgeben zu können. .

Daraus sind eine Reihe von Veränderungen hervorgegangen, die in ihrer großen Mehrzahl nichts weiter enthalten als Fassungen, ma⸗ terielle Aenderungen sind blos 2, die auch keine . herbei⸗ ühren können: bei den Einreden, bei der Bildung der Urkunden.

ch konstatire, daß die Staatsregierung im Ganzen mit den Bestim= mungen des dritten Abschnittes, wie sie aus den Beschlüssen der Kom= missiõn hervorgegangen sind, einverstanden ist. ö

Zu S§. 453 der Regierungsvorlage (der Ersteher erwirbt bei einer ,, das Grundstück frei von allen Hypotheken), statt dessen die Kommission die Annahme einer Resolution empfahl, wonach bei der zu veranlgssenden Amarbeitung der Subhastationsordnung rücksichtlich der vor- . Frage von dem Grundsatz auszugehen sei; bei der nothwendigen Subhastation die Forderungen voreingetragener Gläubiger nicht unbedingt zur Zahlung zu bringen, nahm derselbe Regierungskommissar das Wort:

Meine ö Der 5§. 3 hält den Grundsatz, der bei ung altes Recht ist, aufrecht, daß im Falle der nothwendigen Subhastation die

ypotheken zahlbar werden. eher diesen Grundsatz ist in der letzten Zeit, zuerst in der Session 186970, wo das Gesetz im Hause der Abgeordneten berathen wurde, eine Controverse entstanden; man hat, anknüpfend an die Bestinimungen im neuporpommerschen Gesetz, einen Mittelweg gehen wollen der sich mehr den Anschauungen des Gemeinen Rechts anlehnte. Nach Gemeinem Necht darf der nach⸗ stehende Hypothekengläubiger nicht verkaufen, so lange der voran—⸗

Ldiesen Grundsatz hier ausspricht, hier st wenn die Koinmission ihn blos streicht, so bleibt doch der Grundsatz an sich in 1 weil die Subhastations⸗Ordnung vom 3 1865 auf diesen

letzterer, wenn man den a g Len e bten Grundsatz annehmen wollte, , entgegengearbeitet werd

thun wolle ; , ,,, zu streichen, um die Kontroverse offen zu halten und dar

Die Staatt'regierung hat nun aber, wie die Herren aus der Moti⸗ birung der Regierungsvorlage ersehen werden, in Folge der Anre— gung, die in der Sesston von 185970 im anderen Hause gegeben war, auch in Folge von anderer Seite an sie gekommener Anregung eine

1ommen, sondern es sind auch namentli Banken und Kreditinstitute, die mit dem Hypothekenverkehr hesonders ssch befassen und praktische Erfahrungen im reichlichen Maße sammeln öönnen, gefragt worden. Die Resultate dieser Enquéte sind in der * nc hr ft ausführlich entwickelt.

Naß ermüden, wenn ich auf diese Resultate insbesondere ein⸗ chen wollte; ich will mich nur kurz dahin fassen, daß die Königliche Staaisregierun 3 Grund dieser Resultate zu dem Ergebniß ge— kommen ist, daß es

Brundsatz überzugehen, weil die Gründe, die die Berichte an die Hand egeben haben, für die e n, , des alten Grundsatzes so über⸗

a

nan zur Neuerung übergehen könnte. Ihnen die Kommission vorgeschlagen, gesagt; Bei der Umarbeitung er Subhastationsordnung soll von hangen werden. o lange diese Hypothekengesetzgebungen nur noch für die landre ichen Previnzen Geltüng haben, wird kaum in Aussicht gestellt wer⸗ en können. Der Tadel, die Kritik, die. die Subhastationsordnung om Jahre 18698 hin und wieder in neuerer Zeit erfahren hat, haben hren Brund in praktischen Erfahrungen bisher nicht gehabt; wenigstens ind solche der Regierung nicht bekannt, im Gegentheil hat die Sub⸗ astationsordnung in vieler 2 sich als ein gutes Gesetz be⸗ währt. Eine ,,, , derselben aber, eine Revision wird aller⸗ ings nöthig, sobald das! ;

ie gemeinrechtlichen Provinzen übertragen wird, weil deren Sub ⸗- Hastationsverfahren sehr verschieden ist. ee Frage wieder aufs Reue in Erwägung gezogen werden können. Venn ich trotzdem bitte, den

edenfalls sedes materia ist, prochen wird, denn die Subhastationsordnung basirt wohl darauf und zieht daraus die Folgerungen für das pro ssuglisth⸗ Verfahren. Aber der Grundsaß, daß dur

erden, ist ein Grundsatz und, er materiellen ia, stehen, und deshalb möchte ich Sie bitten, daß e den §. 49 der?

Was dann bei der

Streichen der Aufrechterhaltung Vollständigkeit des Gesetzes gehört aberx daß der Grundsaßz hier aus= esprochen wird. Deshalb bitte ich Sie um Wiederherstellung der Regierungsvorlage. ö

*

stehende nicht damit ein ver anden ist. Das neuvorpommersche Gesetz hat diesen Grundsatz des Gemeinen Rechts, welches dem nachstehenden Gläubiger das Verkaufsrecht entzieht, nicht angenommen, sondern einen mittleren Weg eingeschlagen und vorgeschrieben, daß, wenn ein nachstehender Gläubiger verkauft, die Nechte des vorstehenden Gläu⸗ bigers unberührt bleiben sollen. Das Verkfaufsrecht beginnt da, wo eine , . ausgeht. Dieser Grundsatz steht dem bisherigen preu= ischen Nechte . und er steht auch entgegen einer großen An⸗

. nchterer Geseßgebirngen in Deutschland und zwar auch solchen Gesetzgebungen,

ie im Gebiete des Gemeinen Rechts ergangen sind,

mentlich hat auch das mecklenburgische, das sächsische und auch das hannoverische Recht den Grundsatz des preußischen Rechts angenommen. Es kann min an sich unerheblich erscheinen, ob der Paragraph, der ehen bleibt oder nicht, denn

rundsaß aufgebaut ist, und in diesem Falle müßte

en. Das hat die Kommission nicht a, weil es unausführbar wäre, und sie hat vorgeschlagen,

er auch eine Resolution, wie ich mich erinnere, angenommen.

nquéte veranlaßt über diese 66 die in der That sehr umfang⸗ eich angelegt und sehr unbe . und objektiv war; denn es ist icht blos auf die Berichte und Gutachten der Gerichte Bezug ge— diejenigen Korporationen,

Ich würde Sie über das

ür sie jetzt unmoglich ist, auf den andern neuern

eügend sind, daß man eigentlich kaum zweifeln kann, daß man zenigstens erst noch sehr besondere Erfahrungen erwarten müßte, ehe Es ist in der Res(lution, die

; diesem Grundsatz ausge⸗ Eine Umarbeitung der ,

Hypothekenrecht, wie es hier vorgelegt ist, auf Dann wird allerdings

Paragraph der Regierungsvorlage hier ieder aufzunehmen, so geschieht dies hauptsächlich deshalb, weil es , n daß der Grundsatz hier ausge⸗

Subhastation die Hypotheken fällig des materiellen Rechts, und er muß im

1 wieder herstellen und annehmen. as eviston der Subhastationgordnung geschieht, das dird ja dadurch nicht präjudizirt, ebensowenig wie sie jetzt durch das des Grundsatzes präjudiziren. Zur

Im 35. Hann overischen Wahlbezirk Verden ⸗Achinh ist Stelle des ausgeschiedenen Blrrse hr n gene. Heinichen,

aumann Weidenhofer in Achim mit 68 gegen 33 Stimmen, welche der . a. D. Dr. Baehrens in Hannover erhalten hat, zum Mitgliede des

Hauses der Abgeordneten gewählt worden.

X

Das „Central Blatt der Abgaben ⸗, Gewerbe⸗ und

andels-Gesetzgebung und Verwaltung in den Königlich a, Stagten« Nr. 3 hat folgenden Inhalt: Eirkular⸗Ver⸗ gung

5aupt-Zollamts in Sgarbrücken in ein

es Königlichen Finanz⸗Ministeriums, die Umwandlung des aupt⸗ Steueramt hetreffend, om 11. Dezember 1871. Tirkular⸗ i, we. des Königlichen inanz⸗Ministeriums, die Aufhebung der Steuer -Expedition zu St.

lohann betreffend, vom 11. Januar 1872. Cirkular⸗Verfügung des

öniglichen Finanz⸗Ministerlums, die Berichtigung der Uebersicht der n Zollvereine vorhandenen Zoll- und Steuerstellen betreffend, vom s. November 1571. Eirkülar-Verfligung des Königlichen Finanz- NRinisteriums, den nämlichen Gegenstand betreffend vom I9. No- mber 1871. CEirkular⸗Verfügung des Königlichen Finanz⸗Ministe⸗ iums, den nämlichen Gegenstan betreffend vom 27. Dezember 1871. Cirkular Verfügung des Königlichen Finanz-Ministeriums, die

zu besuchen. Ohne

In der Nähe von Zimbabye

Gegend erst seit 40

uralten

745

Verlängerung der Transportfrist für unter Begleits . stehende Eisenbahngüter betreffend, vom 26. ben d . Cirku⸗ lar⸗Verfügung des Königlichen Finanz⸗Ministeriums, die Abfertigung

von Heringen aus Privatlägern betreffend vom 3. Dezember 1871.

Cirkular⸗Verfügung des Königlichen Finanz⸗Ministeriums, die Steueryvergütung für das aus Preußen nach Elsaß-Lothringen ausge sührte Bier betreffend? vom 22. November 1871. Verfügung des Königlichen Fingnz-⸗Ministeriums, die Abfertigung der mit a An⸗ spruch auf , erben eingehenden Reisstärke betreffend, vom 1. Dezember 1871. Cirkular⸗Verfügung des Königlichen Finanz- Ministeriums, die Befugniß des Hauptamts in Saarbrücken betreffend, vom 29. November 1871.

.

Kunst und Wiffenschast. ;

Aus Gotha, 3. Februgr 1872 schreibt Hr. Petermann; Ueber die Lokalität des Bphir der Bibel, wo König Salomo vor beinahe 3009 Jahren große n von Gold, Elfenbein, Edelsteinen u. s. w. auf phönizischen Schiffen holen , , seine Prachtbauten in Jerusalem auszuführen, haben bekanntlich die ausgezeichnetsten Forscher viele Jahr= hunderte lang ihren Scharfsinn aufgeboten, ohne bis jetzt zu einem befriedigenden oder übereinstinnnenden Resultatz gelangt zu sein. Die Einen suchten Ophir in Ost⸗Afrika oder Süd⸗Arabien, die Anderen in Indien oder Sumatrg, noch Andere sogar in Westindien und Peru; nur soviel blieb einstweilen sicher, daß es sehr reiche Minen waren, aus denen das Gold herrührte.

Als die Portugiesen im 16. Jahrhundert nach Sofala kamen, , . sie daselbet reiche Goldgruben vor die schon seit langen Zeiten ebaut gewesen waren, und bei diesen Goldgruben fanden sie Bauten und Ruinen, die, nach der einheimischen Sage, der Königin von Saba ihren Ursprung verdankten. Nach Lopez sollen sich sogar Eingeborene in . ,, ö. noch Bücher aus alten Zeiten zu besitzen, welche die Salomonischen Ophirfahrten bestätigten.

Die auf uns . Literatur der Griechen und Römer läßt bezüglich diefes ältesten Völkerverkehrs das Dunkel ⸗bestehen, und nur so viel ist aus den ag en Schriftstellern (Masudi, n, ewiß daß nach dem , er , die Araber die⸗ sen Verkehr durch das ganze Mittelalter fortsetzten und auf ihren Fahrten, selbst vom persischen hl aus, weit nach Süden fuhren und die Küste von Sofala häufig besuchten.

Auf den fernsten vorgeschobenen Posten europäjscher Ansiedelungen im Caplande und der Transvaal-(Republik hatte man seit einer langen Reihe von Jahren vielfache Gerüchte erhalten von ausgedehnten Nuinen mit Tempeln, Obelisken, Pyramiden Uu. s. w. im fernen Innern Südafrikas. Ganz besonders haben die Missionäre der Ber⸗ siner Missionsgesellschaft es sich seit langer Zeit angelegen sein lassen, die Thatsachen zu e e und die Ruinenfelder womöglich selbst ihnen dies nun hisher möglich geworden wäre, haben sie troßdem nicht unwesentlich dazu beigetragen, daß der dur eine bisherigen Forschungen und Arbeiten verdienstvolle deutsche 352 * Carl Mauch im vergangenen Herbst sein längst be⸗ schlossenes Vorhaben ausführen und eine Reise bis zu diesen uralten Bauten unternehmen konnte. Briefe und Karten von diesem unermüdlichen Forscher aus

Zimbabye vom 13 September 1871, die durch güuͤtige Vermittelung

er Missionäre Grützner und Merensky in meine Hände gelangt, sind, bestätigen, daß Mauch ausgedehnte Bauten und Ruinen von sehr hohem Alterthum wirklich aufgef unden hat. Zinibabye ist eine 2 uralten Ruinenstätten und liegt nach Mauchs astronomischer Bestimmung in 207 14 S. Br / 317 48 Oe. L. von Gr, gerade westlich von dem Hafenplatz Sofala und nur KI deutsche Meilen in gerader Linie davon entfernt. Dies stimmt mit der Angabe des portugiesischen Schriftstellers Deos Santos, daß die Portuglesen 200 Seemeilen we 1. von Sofala im Goldlande tra eto do curo) , . auerwerke vorgefunden hätten. and Mauch auch Alluvialgold, welches er selbst zu waschen und i sammeln hofft. Die Ruinen bestehen aus Trümmern, Mauern ꝛc, his 30 Fuß hoch, 15 Fuß dick und 450 Fuß im Durchmesser, einem Thurm 2. Daß sie alle ohne Ausnahme aus behauenem Granit ohne Mörtel . deutet allein schon auf ein hohes Alterthum; die von Mauch ein geschi ten Zeichnungen von Verzierungen an den Ruinen lassen aber kaum noch einen Zweifel darüber aufkommen, daß sie weder von Portugiesen, noch Arabern, dagegen von den Phöniziern, von den Leuten der Salo—⸗ monischen Ophirfahrer, herrühren können. Jedenfalls haben diese Ver⸗ 1 keinen portugiesischen oder arabischen Charakter an sich sondern euten auf viel , Zeiten. Die jetzige Bevölkerung bewohnt diese t gr nf. alten diese Ruinen heilig und nehmen insgesammt an, daß weiße Menschen einst diese Gegend bewohnt haben, was auch aus Spuren ihrer Wohnungen und . Geräth⸗ schaften die nicht von Schwarzen angefertigt sein können, hervorzu— r scheint. Mauch hatte nur erst eine der Ruinenstätten be⸗ suchen und untersuchen können, und zwar nur cerst gan flüchtig; 3 Tagereisen nordwestlich von Zimbabye liegen 5 andere Ruinen, unter denen sich nach der Beschreibung der Ein⸗ gebornen u. A. ein Obelisk befinden soll. Mauch hoffte, die ganze Gegend aufs Genaueste 2 en zu können; dieselbe ist sehr h hat über 4000 Fuß Meereshöhe, ist wohl bewässert, fruchtbar und dichl bevölkert von einem fleißigen und friedlich gesinnten Stamm der Ma⸗ alaka, die Ackerbau und , we. treiben, Reis- und Kornfelder Rinder Schaf und Ziegenheerden haben. Hoffentlich findet Mauch bei seinen weiteren und eingehenderen , , noch viele andere wn, über den Charakter und Ursprung dieser merkwürdigen t uinen. Ob dieselben schließlich sich wirklich als das biblische Ophir erweisen oder nicht, so viel ist sicher, daß die vorläufigen Be⸗ funde es schon jetzt mehr als je wahrscheinlich machen, daß die Salo⸗

*