1872 / 34 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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3) die Sparkasse des Amts Oldenstadt in Betreff verschiedener Dar

lehne von bezw. 400 Thlrn., 900 Thlrn., 1500 Thlrn., 1500 Thlrn. und 1000 Thlrn. ;

Hauswirth ogg . Geffert in Molzen, in Betreff der Darlehne von 900 Thlrn. und 1100 Thlrn.

5) Rentier Georg August Rühne in Nelzen, in Betreff der auf 1200 Thlr. J chätzten Verpflichtungen des 2c. Heuer aus einem Ziegeleipachtkontrakte.

Uelzen, den 3. Februar 1872. ! . önigliches Amtsgericht III.

mmer.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen rc.

Bau- und Nutzhol Verkauf. Es soll den 22. Februar C. im Kruge zu Dammendorf nachstehendes Holz des diesjährigen Ein. schlages aus dem Belaufe Damm . 41 a, 5609 Stück eichen Bau⸗ und ut hol 5 Stück buchen Bau⸗ und Nutzholz, 149 Slück kiefern Bau⸗ und RNutzholz, sowie circa 18 Raum⸗Meter eichen

n ,, , Jagen 442 5 Stück kiefern Bau⸗ und Nutzholz im

Wege der Lizitatioön öffentlich an den Meistbietenden gegen gleich baare Bezahlung verkauft, . Kauflustige an dem gedachten Tage . Ort und Stelle Vormittags um 10 Uhr hiermit eingeladen wer—⸗ den. Dammendorf, den 3. Februar 1872. Der Sberfqrster.

a Holzperkauf. In der etwa 3 Meilen von Neustrelitz an der Penzliner Chaussee gelegenen Brusdorfer Gutsforst stehen zur Zeit 1944 Raunmmeter kiefern Scheitholz Loo do. do. Knüppelholz zum Verkaufe bereit. Etwaige Reflektanten wollen sich zunächst an den Guts förster Voß zu Brusdorf bei Neustrelitz wenden. (a. 91 II.)

1388 Bek ann tm ach ung.

Fur die Königliche Werft foll der Jahresbedarf an Stangen⸗

eisen und Eisenplatten pro as2 sicher gestellt werden. Lieferungs-⸗-Offerten sind versiegelt mit der Aufschrift ⸗Submission

auf Lieferung von Eisen« bis zu dem am 27. Februar er.,

Mittags 13 Uhr, im Bureau der e. Behörde anbe⸗

raumten Termine mit Proben einzureichen. Die Lieferungs⸗Bedingungen, welche auf portofreie Anträge gegen Erstaltung der Kopialien abschriftlich mitgetheilt werden, liegen in der Registratur der Königlichen Werft zur Einsicht aus. Danzig, den 31. Januar 1872. Königliche Werft.

lBõ6 Bekanntmachung.

Am Dienstag, den 209. Februar 1872, Vormittags 12 Uhr sollen im Bureau der unterzeichneten Festungsbau Direktion die l

derselben in diesem Jahre erforderlichen Mauermaterialien

im Wege der öffentlichen Suhbmission vergeben werden, und zwar:

370 Mille Mauersteine und Klinker, 29 3 Dachsteine, 1400 Kubikmeter r rocket, 1200 Tonnen Cement, Sõ0 Kubikmeter Fe. Kalk, 1900 ö auersand. Submittenten haben ihre resp. Offerten rechtzeitig und versiegelt der d,, einzusenden, und muß auf der ö, vermerkt sein, über welches Material die Offerte abgegeben wird. Die Bedingungen sind im Fortifikations⸗Bureau . Einsicht ausgelegt, können aber auch gegen Erstattung der Kopialien über- sandt werden. ; Wilhelmshaven, den 2. Februar 1872. Fönigliche Festungsbau⸗Direktion.

Verschiedene Bekanntmachungen.

2. *

Außerordentliche General Versammlung

der . Aktionäre der Magdeburg⸗Coͤthen⸗-Halle⸗ Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft.

Die Herren Aktlonäre der Magdeburg - Cöthen - Halle . Eisenbahn⸗Gesellschaft werden hierdurch zu einer außerordentlichen e n m ng welche im Saale des hiesigen Empfangsge⸗ bäudes, Fürstenstraße Nr. 1 = 10, fen nh f

Donnerstag, den 7. ds. Is. 2 Nachmittags 3 Uhr, eingeladen.

n derselben werden die Anträge des Direktoriums und des Gese e , betreffend: 1) die Ermächtigung des Gesellschafts Vorstandes zur Aufnahme 4 Darlehns von 20600000 Thlr. auf das Stammunter—- nehmen,

27 die Ermächtigung des Gesellschafts ⸗Vorstandes zur Kündi der auf dem ö * 2 ö

und zur eventuellen Aufnahme neuer Prioritäten an Stelle der

ekündigten,

23 ehem g des zwischen dem Direkterium der Dia . alle 5

burg · Cöthen· Leipziger Eisenbahn ⸗Gesellschaft und dem

rektorium der Magdeburg ⸗Halberstädter , 1 . e

. enen Vertrages vom 24. Januar 1872 wegen er- Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn mit sämmtlichen Zweig un ir , an * Magdeburg⸗Halberstädter kiß n⸗Ge⸗ e aft 2c. I die in Folge des Vertrages mit der Magdeburg⸗Halberstädter k WGesellschaft notywendig werdenden r e er der atuten ö zur Berathung und en nnn, kommen. Jeder Inhaber von Stammaktien, welcher an der General-Ver= samm̃lung Theil nehmen will hat sich . seinen Machtgeber am 45., S. oder G. März d. Is. in den Stunden von S 12 Vor und von 3—6 Uhr Nachmittags im Geschäftslokale des Dircktoriums, Fürstenwallsträße Nr. 6. als Eigenthümer von 5 oder mehr Stammaktien zu legit Eintrittskarte in Empfang ö. nehmen.

imiren und die

Die stimmberechtigten Inhaber von Stammaktien Lit. B üben nur bei dem Gegenstande Nr. 3 der Tagesordnung ein Stimmrecht aus. Bei den Beschlüssen über die Gegenstände 1, 2 und 4 steht 3 in Gemäßhelt der Bestimmungen 5. 9 Nr. 4 und 5 des vierten

achtrages zum Statute ein Stimmrecht nicht zu. 2

Magdeburg, den 6. Februar 1872. Der Vorsitzende des Ausschusses der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗ eipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft. Neihaner. 9

1 9 1 7 * .

Außerordentliche mnercl-Versammlung

3 Aktionaͤre der Magdeburg⸗Loöͤthen Halle⸗Leipziger

2

Eisenbahn ⸗Gesellschaft.

Die Herren Aktionäre der Magdeburg ⸗Csthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft werden hierdurch zu einer außerordentlichen General ⸗Versammlung welche im Saale des hiesigen Empfangs⸗ gebäudes, Fürstenstraße 1— 10 stattfindet, auf

Donnerstag, den 7. März d. Is., 36 Morgens 10, Uhr, eingeladen.

In derselben wird der Antrag des Direktoriums und des Gesell⸗

. schaf fenen, , betreffend

ie eventuelle , . der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗ Leipziger Wi nn. esellschaft zur Berathung und Beschlußfassung kommen.

Jeder Inhaber von Stamm- Aktien, der an der General ⸗Ver= sammlung Theil nehmen will, hat sich resp. seinen Machtgeber am 4., S. oder G. März d. Is. in den Stunden von 8 12 Uhr Vor- und 3—–= 6 Uhr Nachmittags im Geschäftslokale des Direktoriums, Fürstenwallstraße Nr. 6, als Eigenthümer von 5 oder mehr Aktien zu legitimixen und die Ein= triktskarte in Empfang zu nehmen,

Die Besitzer von tamm⸗Aktien Littera B. sind zwar zur Theilnahme an der General Versammlung berechtigt, je 6 it ihnen nach §. 9. des vierten Nachtrages zum Gesellschafts⸗Statute ein Stimmrecht im vorliegenden Falle nicht zu.

Magdeburg, den 6. Februar 1872. des Ausschusses d *. Der f Keen lie ⸗Leipzi es Aus schu er Magdeburg⸗ en⸗ Are e hr e eck n, delle Lein ier NVeimhamner.

2

1380 , Die hiesige Waldwaͤrterstelle zur Beaufsichtigung unseres

Siebenruthenwaldes und . Werders, mit welcher ein jähr⸗

liches Gehalt von 109 Thlr. und 40 bis 50 Thlr. Anweisegeld ver= bunden ist, soll baldigst anderweit besetzt werden. Die Anstellung er⸗ olgt unter a . gegen saitißet , da die gedachten n, 6 zt werden und die Stelle daher in 4 bis 3 Jahren eingehen wird. SForstversorgungsberechtigte, welche noch rüstig sind, das 40. Lebens⸗ ahr nicht überschrilten haben und die Stelle annehmen wollen, wer⸗ en aufgefordert, sich binnen 3 Monaten, spätestens aber bis zum 15. Mai d. J. unter Vorlegung ihrer Zeugnisse bei uns zu melden.

Lippehne, den 26. Januar 1872. Der Magistrat. . . Zweite Beilage

A6 za.

lassung des Betriebes und der Verwgltung der Magdeburg .

schen Amts Königsberg, was olgt.

lieh nach dem Nettogewicht, jedoch bleibt ein U

773

3 weitete

; Beilage. zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger. Donnerstag den 8. Februar.

1872.

Reichstags⸗ Angelegenheiten.

güne . zu einem Gesetze wegen Erhebung der Brausteuer im Deutschen Reiche.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kgiser, König von Preußen 26, verordnen im Namen des Deutschen Reichs, ö

erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, für das nnerhalb der Zolllinie liegende Gebiet des Deutschen Reichs jedoch mit Rue schluf5 der Königreiche Bayern und Württemherg, des Großherzogthums Baden, i clßrke hf, des Großherzoglich sächsi . Vordergerichts Ostheim und des Herzoglich sachsen⸗coburg-gothai⸗

§. 1. (Erhebungsweise und Erhebungssätze der Brausteuer.) Die

Brauͤsteuer wird von den zur Bereitung von Bier verwendeten nach—= 6 benannten Stoffen zu den folgenden Sätzen erhoben:

1) von Getreide (Malz / Schrot u. s. w.) mit 3 von Reis (gemahlen oder ungemahlen u. s. w.) mit 20 IJ von Stärke, Stärkemehl smit Einschluß des Kartoffel mehls) und Stärkegummi (De J mit 1Thlr. 4) von Zucker aller Art (Stärke Trauben u. s. w. Suck sowie von Zuckerauflösungen mit 1 26 2 5) von Syrup aller Art mit 1 9 für jeden Centner.

Von Gemischen solcher Stoffe welche verschiedenen m, ,. unterliegen, ist die Abgabe für das Ganze nach dem Satze für den darin enthaltenen höchst besteuerten Stoff zu entrichten.

§. 2. , der Essigbrauereien) Ist mit der Bierbrauerei ugleich eine Essigbereltung verbunden, oder wird ssch aus den in . benannten Stoffen in eigens dazu bestimmten Anlagen im

roßen zum Verkauf bereitet, so muß die Brausteuer auch pon; dem solchergestalt . Esstgbereitung verwendeten Material entrichtet werden.

§. 3. (Steuerpflichtiges ung Die Versteuerung der im §. ] unter 1 bis 3 genannten Stoffe erfolgt nach dem Bruttogewicht der⸗ in derjenigen Beschaffenheitz wie diese Stoffe zur Einmaischung ommen sollen, jedoch mit der Maßgabe daß ein Uebergewicht an einer gene, Hail unter Y Centner bei Berechnung der Steuer nicht berücksichtigt wird.

Die Versteuerung der im §. 1 unter 4 und 5 , Stoffe

ebergewicht an der efammtpost unter einen Pfunde gleichfalls außer Berücksichtigung.

§. 4. (Fixation. Die Versteuerung kann nach Uebereinkommen mit der Steuerbehörde unter den von derselben festgesetzten Bedingun⸗ en durch Entrichtung einer Abfindungssumme auf einen bestimmten

eitraum erfolgen.

Die in Ansehung dieser Fixationen zu beobachtenden allgemeinen Grundsätze werden von dem Bundesrathe vorgeschrieben werden.

ö , Die Bereitung des Haustrunks in gewöhn« lichen Kochkesseln ist von der Steuerentrichtung frei, wenn die Zube—⸗ reitung des Haustrunks lediglich zum eigenen Bedarf in Familien von nicht mehr als 19 Personen über 14 Jahre geschieht.

Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen will, muß solches der Steuerbehörde zuvor in jedem Jahre anmelden und barlber einen Anmeldungsschein sich ertheilen lassen.

Ein jedes Ablassen der solchergestalt steuerfrei zubereiteten Ge⸗ tränke an nicht zum Haushalte gehörige Personen ist untersagt.

m Falle einer wiederholten Verletzung der vorstehend an die Bewilligung der Steuerfreiheit geknüpften Bedingungen kann dem Schuldigen die Befugniß zur steuerfreien Haustrunksbereitung nach dem Ermessen der Steuerbehörde auf bestimmte Zeit oder für immer entzogen werden.

9 6. (Vergütung der Steuer bei Versendung in das Ausland.)

Bei gehörig nachgewiesener Ausfuhr von Bier aus dem Geltungs—

bereiche des gegenwärtigen Gesetzes wird eine entsprechende Rückver— ütung der erhobenen Brausteuer unter den vom Bundesrathe dieser⸗ ad zu erlassenden Bedingungen und Maßgaben gewährt.

§. 7. (Anzeige der Brgüerei Räume, sowie der vorhandenen Brauͤpfannen und Bottiche. . Wer Essig zum Verkauf, oder, ohne nach §. 5 von der Steuer befreit iu sein, Bier brauen will, hat der Steucrhebestelle insoweit dies nicht bereits guf Grund der bisherigen . Vorschriften geschehen ist, mindestens 8 Tage vor Anfang

es Betriebes eine Nachweisung nach einem besonders vorzuschreiben ˖ den Muster in doppelter Ausfertigung einzureichen worin die Räume . Aufstellung der Geräthe und zum Betriebe der Brauerei einschließ⸗ ich der Gährüngsräume, die Braupfannen Brau Kühl⸗ und Gähr⸗ gefäße, ingleichen der in Litern ausgedrückte Rauminhalt jedes ein⸗ zelnen dieser Gefäße, gengu und vollständig angegeben sein müssen.

Ingleichen hat der Brauer, wenn neues Geräth angeschafft, oder wenn das vorhandene ganz oder zum . abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht wird, innerhalb der nächstfolgenden 3 Tage hiervon Anzeige zu machen. . 5

Inhaber von Brauereien, sowie andere Personen, wenn letztere Braupfannen besitzen oder sie verfertigen, oder Handel damit treiben, dürfen die Pfannen nicht aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und von dieser eine Be—⸗ scheinigung darüber erhalten haben.

Nebenerhebungen.)

. 5§. 8. (Vermessung, Bezeichnung und, 2 der Geräthe.) Die in den Braurreien vorhandenen oder die künftig hinzukommenden und die K Brauereigeräthe werden nach der Bestimmung der Steuerbehörde numerirt auch von derselben nachgemessen und . thunlich, mit einer Bezeichnung versehen. Den amtlich ermit= elten Rauminhalt und, die Kummer muß der Brauereihesitzer an den ö deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten

en. .

Um für die 5 wo die Brauereigeräthe nicht in Betrieb sein dürfen, ihre unbefugte Benutzung zu verhindern, können die Geräthe, auch nach Umständen die Zugänge zur Brgukesselfeuerung, an Ort und Stelle durch einen Steuerbegmten unter Verschluß gesetzt werden.

5. 9. Erforderniß einer Wagge) Jede Brauerei soll mit einer geaichten Waage, worauf wenigstens fünf Centner auf einmal ge⸗ i g, werden können und mit den erforderlichen geaichten Gewichten versehen sein. Bis solche angeschafft worden, kann der Betrieb der Brauerei untersagt werden. -

§. 19. (Aufbewahrung der Vorräthe an Braustoffen, Jeder Brauer ist verbunden seinen Vorrath an Malzschrot und an anderen zur Bierbereitung bestimmten, im S. . unter Nr. 2 bis 5 bezeichneten Stoffen nur an einem gewissen, ein- für allemal vorher anzuzeigenden geeigneten Orte aufzubewahren.

Die unter Nr. 4 und 5 im 8 1 genannten Stoffe dürfen nur in Räumen, welche von der Braustätte gänzlich getrennt sind, aufbe—= wahrt werden. .

Der Vorrath an Malzschrot darf / sobald Braueinmaischungen angemeldet sind (6. 14), die längstens für den folgenden Tag deklarirte Menge nicht übersteigen.

ill der Brauer von den im §. 1 unter 2 bis 5. bezeichneten Stoffen Vorräthe halten, welche nicht zur Bierbereitung bestimmt sind, so muß er 21 Verlangen der Steuerbehörde dieselben in einem anderen ein für allemal auzuzeigenden Naum aufbewahren, auch sich den nach Bedürfniß von der Steuerbehörde zu treffenden Anordnungen wegen der Buchführung über solche Vorraͤthe und wegen des Ver— schlusses derselben, insbesondere zur Zeit des Brauens unterwerfen.

II. Die im §. 19 gedachten Aufbewahrungsort stehen ohne Ausnahme unter Aufsicht und Kontrole der Steuerbeamten,

§. 12. Buchführung in Ansehung der zuckerhaltigen Surrogat⸗ stoffe) I) Ueber die zur Bierbereitung bestimmten Vorräthe von den im S§. JL unter 4 und 5 genannten Stoffen hat der Brauer nach näherer Anleitung der Steüerbehörde ein von der letzteren geliefertes Buch i führen, in welches jeder Zugang sofort bei der Einbringun unter Angabe der , Gattung und Menge, der Kollizahl un Verpackungsart, des Bezugsorts, des Namens (der Handelsfirma) des Verkäufers, des . und der Stunde der Aufnahme, jeder Abgang aber sogleich bei Ablassung der versteuerten Menge in die ran §. 19) unter Angabe der Gattung und Menge, n!, des Tages und der Stunde der Herausnahme einzutragen ist.

Jeder Zugang muß mit über den Bezug lautenden Versendungs⸗ papiẽren (Fakturen, Frachtbriefen u. s 3 belegt sein.

2) Die Entnahme von Braustoffen aus dem Aufbewahrungs⸗ raume (§. 19 Absatz 2 zu anderen Zwecken, als zur Verwendung in der Brauerei, ist nur in Ausnahmefällen nach vorher besonders ein— zuholender Genehmigung der Steuerbehörden dlässg,

3) Der Brauer hat das nach der vorstehenden Bestimmung zu 1 u führende Buch den Steuerbeamten jeder Zeit auf Verlangen zur Einficht vorzulegen, auch Rechnungsabschlüsse des Buchs und amtliche Bestandsaufnahmen der Vocräthe sich gefallen zu lassen.

Ein hierbei gegen den buchmäßigen Sollbestand ermittelter Min⸗ derbefund foll als in der Brauerei verwendet angesehen, und wenn derselbe zwei Prozent des Sollbestandes übersteigt, nach versteuert, ein Mehrbefund aber dem Buchbestande zugeschrieben werden.

§. 13. (Vorschriften für den gemeinschaftlichen Betrieh der Brauerei und Brennerei) Bei dem gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf für die letztere, falls nicht die von der Brauerei zu entrichtende Steuer fixzirt ist (6. 44 reines Malzschrot nicht verwendet, das zur Brennerei bestimmte Malz muß vielmehr vor dem Schroten auf der Mühle wenigstens zum vierten Theile mit ungemalztem Roggen vermischt werden. Wird neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so ist zu letzterem Behufe der Hebrauch von reinem Malzschrot zwar gestattet, dasselbe muß jedoch besonders angemeldet und aufbewahrt werden und steht unter der Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde.

§. 14. ,, und Steuerentrichtung; Unzulässigkeit von

er, abgesehen von den in den 98, 4 und. 5 ge dachten Fällen, brauen will, ist verpflichtet, der Steuerhebestelle schrift⸗

lich anzuzeigen, welche Gattung und Menge der im §. 1 genannten

Stoffe er zu jedem Gebräude - nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stuͤnde er einmaischen wird und wicpie!l Bier er aus dem angegebenen Braumateriai ziehen will. Es steht dem Steuerpflich- tigen frei, diese Anzeigen so oft er braut, zu machen, oder im Voraus für einen bestimmten Zeitraum. Im ersteren Falle ist gleichzeitis mit der Anmeldung die Steuer zu entrichten, im leßteren Falle kann die Steuer nach der Wahl des Steuerpflichtigen entweder für den . , , im Voraus oder für jede Maischung besonders vor eren Entritt bezahlt werden.