— 775
774 — und auf die Da er e mn din ee r Brausteuer findet diese ab⸗ Außerdem ist die Steuerbehörde in dem vorstehend unter Nr. 7
. : . ö gekürzte Verjährungsfrist keine Anwendung. erwähnten Falle befugt, die Uebertretung einzelner für die Sichern Außer den bestimmten Steuersäßen wird nichts erhoben, Quittun, gesetzten Betrage nach dem Gewichte der zur Verarbeitung auf der . 27. (Strafbestimmungen. Begriff und Strgfe der Defrau. Der 2 . wichtiger Vor htl u einer enn, gen und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei Mühle 2 noch unvermahlenen Stoffe entrichten. ͤ dation) Wer die im §. 1 bezeichneten Stoffe zum Brauen verwen⸗ Ordnungsstrafe bis zum Betrage von 200 Thlr, zu belegen. ertheilt. , . Ein solcher Brauer darf alsdann; 3 det, ohne die gesetzliche Anmeldung zur Entrichtung der Brausteuer 5 34. e d lee. mehrerer Zuwiderhandlungen gegen . SG 15. (Zeit, der Anmeldung und Berichtigung der letzteren.) ö; die zur Brauverwendung bestimmten Stoffe ohne Erlaubniß bewirkt zu haben, macht sich der Brausteuer⸗Defraudation schuldig die Gesetze) Treten der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen Die Anmeldung (§. 1 muß, wenn des Vormitkags gemaischt wer⸗ der Steuerbehörde nicht auf anderen, als den hierzu ein- für allemal und hat eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleich dieses Gesetzes andere Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kommen den solll spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages!, und genehmigten Mühlenwerken vermahlen lassen; . kommende Geldbuße verwirkt. Diese Geldbuße soll jedoch in keinem die allgemeinen Strafgesetze zur Anwendung. wenn Nachmittags gemaischt werden soll, , am Vormittage Y auf der genehmigten Mühle feine Vermahlungen bewirken Falle weniger als 10 Thlr. betragen. Ist mit der Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer desselben Tages drei Stunden vorher, in, beiden Fällen auch während lassen, ohne solche zuvor nach näherer Vorschrift der Steuerbehörde . Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten. Vorschriften dieses Gesetzes verbunden) so tritt die darauf gesetzte der Dienststunden (8. 36 erfolgen. Berichtigungen dieser Anmeldun bei der zuständigen Hebestelle angemeldet und von letzterer einen dem S8 28. Berechnung der Defraudationsstrafe Kann der Betrag Strafe in der Regel der Strafe der 1. hinzu. an w nur innerhalb der für die letzteren selb vorstehend festgesetz; Vermahlungsakte selbst demnächst zum Ausweise dienenden Mahl der hinterzogenen Steuer nicht anders ermittelt werden, so ist derselbe, Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen n n zulä sg;... . , n , . =, Frlaubnißschein empfangen zu haben mit welchem die betreffende falls sich die begangene Defraudgtion nicht blos auf eine Nach⸗ . Ieh z welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Soll die Beschickung darnach perstärkt werden oder sollen neue Mahspost nach Gat 2 und Menge übereinstimmen ö maischung / oder die zusäßliche Verwendung eines , , , . Uebertretungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Gebraude hinzutreten, so wird die Steuer davon leichzeitig entrichtet. 3) , enehmigung der Steuerbehörde keine bereits §ę.ß J unter 2 bis 5) bezieht, nach Maßgabe desjenigen zu beniessen, Ordnungsstrafe gegen mehrere Thäter und Theilnehmer nur in ein⸗ Soll ein Gebräude eingestellt oder die Be ig nn bermindert vermahlenen (ge chröteten) Braustoffe von Anderen erwerben; auch . was an Material zu eineni vollen Gebräude in der betreffenden maligem . ien werden. St teke Steuer bei muß derselbe . —⸗ Brauerei genommen zu werden pflegt. Kann letzteres nicht festgestellt 9 35. Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen) der nächsten Zahlung in Anrechnung. 3. H die ihm bekannt zu machenden sonstigen Verpflichtungen er⸗ werden oder ist die Defraudation nur in Bezug auf eine Nach! J. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, aftet, was die auf Grund 5. 16. rstattung der Steuer) Eine Exstattung der einmal er⸗ füllen, welche ihm, ö wegen der Kontrole der einzelnen J maischung oder die Zusetzung eines Surrogatstoffes begangen, so tritt dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen legten Brausteuer darf abgesehen von dem Falle des 5, 6, mit Ge⸗ Vermahlungen und zur Verhütung einer mißbräuchlichen Benutzung statt des vierfachen Betrages der hinkerzogenen Steuer eine Geldbuße für seine Verwalter, Gewerbsgehülfen, so wie für diejenigen Haus⸗ nehmigung der zuständigen Direktivbehörde dann gewährt werden, der zur Bereitung seines Braumaterials genehmigten Mühlenwerke, von 10 bis 190 Thalern ein. . 7 genossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu wenn vo nan dig erwiesen ist, daß 9 . von der Steuerbehörde auferlegt werden. 8. 29. Thatbestand der Defraudation) Die Defraudation Üben wenn:
1) entweder die zur Einmaischung bestimmten Braustoffe vor der Die für die Zulassung der Brauer zu der vorstehend unter II. wird insbesondere dann als vollbracht angenommen; ; I) diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unver⸗ begbsichtigten Verwendung durch Zufall vernichtet oder der Art erwähnten Besteüerungsweise maßgebenden allgemeinen Grundsätzzze l wenn mit der in f gun, Rachmaischung oder Zumaischung) mögens nicht beigetrieben werden. können, und zugleich ; beschädigt worden sind , daß ihre erwendung zur Bierbereitung werden von dem Bundesrathe 6. werden. . von steuerpflichtigen Stoffen egonnen' ist, welche der Steuerbehörde 2) der Nachweis erbracht wird, daß der Braucxreitreibende bei
nicht möglich erscheint, oder. oe , nr, III. In den Fällen zu J. und 11. ist der Brauer von der Anzeige nicht, oder für einen anderen Tag, oder in unrichtiger einen geringe⸗ Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen oder
7) sonst aus Anlaß , , , unvermeidlicher Hinder der Brau ⸗Einmasschungen (. 9 infoweit befreit, als er steuerpflich= ren Steuerbetrag bedingender Beschaffenheit oder Menge zur Ver. bei Beaufsichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Haus⸗ nisse die deklgrirte Bierbereitung nicht hat stattsinden oder doch tige Stoffe zum Brguen verwendet, welche vörher einer Verarbeitung wendung angemeldet sind; 6 fahrlässig, d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen
nicht hat vollendet werden können, auf Rahlwerken unterliegen. Für andere der im S. 1 gengnnten . Y Wenn Braumalzschrot nach erfolgter Anmeldung von Brau⸗ eschäftsmannes zu. Werke gegangen ist,
und wenn der Anspruch auf Erstattung binnen 24 Stunden nach der Braustoffe ist die dort festgesetzts Steuer neben der Vermahlungoͤsteuer, — Einmaischungen, sei es an dem dazu bestimmten Orte oder anderwärts Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung
deklarirten Einmaischungszeit (5. 14) bei der zuständigen Steuerbehörde und zwar entweder vor der jedesmaligen Verwendung auf Grund J bei dem Brauer in einer Menge vorgefunden wird, welche die gesetz— beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Braumalzsteuer⸗Defrauda⸗
angemeldet worden ist. . j der in den §§. 14 und 17 vorgeschriebenen Anmeldungen oder im lich . Menge (6. j0 Absatz 3) um mehr als fünf Prozent tion bereits ö Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die §. 17. (General- Deklaration für die Verwendung von Malz Falle befonderer Vereinbarung mit der Steuerbehörde, in einer Ab- ⸗ übersteigt ; oberste Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung
Surtzgalen Wer Stoffe der ün s. 1 und, 2 bis 3 genannten Kndungssumme guf ihnen bestimmnten l en F. 4 zu entrichten. 3 wenn Stoffe der im S. L unter 4 und 5 genannten Kattung eines solchen genehmigt hat.
Gattungen a Brauch verwenden will, hat hierüber, abgeschen von Auch sind solche Braustoffe den für die elben in diesem Gesetze allge⸗ der Vorschrift im letzten Absatz des §. 19 ggg, in der Braustätte Ist ein Braucreitreibender, welcher nach den Bestin mungen die⸗
den Anmeldungen für die einzelnen Gebräude . 1h) mindestens mein vorgeschriebenen Kontrolen unterworfen. vor der erlaubten Zeit oder um mehr als 5 Prozent über die ver⸗ ses Gesetzes subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen
3 Tage vor der ersten derartigen Einmaischung der. Steuer ⸗Hebestelle §. 22. Nevisionsbefugniß der Steuerbeamten a) Besuch der Ge⸗ . steuerte Menge, oder aber anderwärts außerhalb des im §. 10 be⸗ einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuer⸗
eine schriftliche General⸗Deklargtion in doppelter Ausfertigung zu werbsräume, Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben stimmten Aufbewahrungsraumes bei dem Brauer vorgefunden werden; verkürzung begangenen Braumalzsteuer⸗Defraudation bestraft, so 7
i
werden, so bringt der Steuerpflichtige die schon entrich
—
übergeben, darin die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung, wird, einschließlich der zur Aufbewahrung der steuerpflichtigen Brau⸗ 4) wenn sich in dein Falle des §. 12 Ziffer 3 bei einer amtlichen derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich— insbefondere bei welchem Abschnitte der Bierbereitung dieselbe jedes. materialien und zur Kühlung und Gähruͤng der Gehräude dienenden . Aufnähme der Lagervorräthe Gewichtsabweichungen von mehr als als er nicht nachweist, daß er bei Anstellung beziehungs weise Beauf, mal ai n soll, auch, foweit die Aufbewahrung der Vorräthe nur Näume, darf, wenn die Brauerei nicht im Betriebe ist, nur von . 16 pCt. zwischen der vorgefundenen Menge und dem buchmäßigen sichtigung seines Ein . bezeichneten Hülfspersonaks die Sorgfalt in einein besonderen Raume 8. . ,, letzteten näher zu Morgens s bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten behufs drt Sollbestande ergeben; . eines ordentlichen . tsmannes angewendet hat. beschreiben und bei dem Betriebe selbst diese Erklärung genau zu befol⸗ Ftepision besucht und muß ihnen zu dem Behufe ale e fhhet . s) wenn ein Brauer welcher die Brausteuer auf Grund beson⸗ II. Hinsichtlich der in Folge ciner Zuwiderhandlung Seen die gen oder später beabsichtigte dauernde Aenderungen binnen gleicher Frist werden. So lange jedoch in der Brauerei gearbeitet wird, ist die Re⸗ ; derer Bewilligung als. Mahlsteuer entrichtet, den im 8, 21 Ziffer I. Vorschriften dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Vrauerei= vorher schriftlich anzuzeigen. Soll von dem ih dieser Deklaration, vision zu jeder . zuläfsig und muß der Zugang zur Brauerei als— unter Nr. 1 bis 3 einschließlich enthaltenen Vorschriften zuwider⸗ treibende für die unter 1 bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, von welcher das eine Exemplar demnächst in der Brauerei zur Ein⸗ dann unverschlossen 6 handelt. . ö. . wenn die Steuer von dem eigentlichen Schuldigen wegen Unvermögens sicht der Steuerbegmten gusliegen muß, nur für ginzelne bestimmte Die RKevisionsbefugniß erstreckt sich zugleich auf die an die Brauerei . „Insoweit vorstehend unter 1 bis s Abweichungen von der 6. nicht beigetrieben werden kann. . Linne r en abgewichen werden, so ng es, folches in der nach anstoßenden, mit derselben in Verbindung stehenden Räumlichkeiten . lässigen Menge den Thatbestand der Defraudation bilden, wird die III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grun der subsidigrischen §. 14 abzugebenden Ver euerungsanmeldung an uzeig . und im Falle des §. 21 auch auf diejenigen Räume, in welchen Brau⸗ . Strafe §. 27 nach dem Steuerbetrage von dem ermittelten Gewichts Haftung in Gemaͤßheit der Vorschriften zu J. kann der Brauerei⸗ Die Zumaischung der im J. 1 unter A und, 5 genannten Stoffe stoffe vermahlen werden. ö. unterschiede bemessen. . . treibende nur Durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden. darf sedoch der Regel nach nur innerhalb der Zeit von dem Beginne Innerhalb der der Revision unterliegenden Räume dürfen keine S. 35. Das Dasein der Defraudgtion und die Anwendung der JV. Die Steuerverwaltung ist jedoch befugt, statt der Ein en, der Cinmaischung bis zur Beendigung des Kochens der Biermwürze Einrichtungen etroffen werden, welche die Ausübung der geseßlichen . Strafe derselben wird in den im 8. 2 angeführten Fällen lediglich der Geldbuße von den subsidiarisch Verhafteten un? unter Verzich attfinden. Augnahmen hiervon sind nur unter den von der gu an. Kufficht verhindern. Die Steuerbehörde ist befugt, anzuordnen, daß ; durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet. —̃ hierauf die im Unvermögengfaglle an die Stesle der Geldbuße zu ver= igen n, , anzuordnenden Kontrolebedingungen zulässig, HSeffnüngen in der Braustätte, welche zu unbeinerkten Zumaischungen . Kann jedech der Angeschuldigte nachweisen daß er eine De- hängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen voll— §. 18. Fi der Einmaischungen; Die Einmaischungen dürfen benützt werden könntem während der Zeit des Brauens unter Ver⸗ ( fraudation nicht habe verüben können, oder eine solche nicht be- strecken zu . . nur an den Wochentagen geschehen, und zwar in den Monaten vom schluß gesetzt werden. . absichtigt sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des 36. (Strafe des Nückfalles der Bestechung der Beamten und Oktober bis nf g März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, 33. (b. Haussuchungen.) Ist gegründeter Verdacht vorhanden, ö 33 statt. ; der Widersetzlichkeit ae Beamte; Umwandlung der Geldbußen in in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends, 10 Uhr, daß Steuerdefrauden begangen sind und deshalb eine förmliche Haus. . 8. 31. Strafe des ersten Rückfalles) Im Falle der Wieder= Freiheitsstrafe und Verjährung der Strafe) In Ansehung der Be⸗ Einzelne Ausnahmen hiervon können durch die zuständige Direk⸗ suchung . es sei bei Personen, welche Brauerei betreiben J. holung der Defraudation nach vorhergegangenen rechtskräftiger Ver- strafung des Rückfalles, sowig wegen Bestechung der Beamten und tivbehörde unter den 'anzuordnenden Bedingungen beivilligt werden. oder bei anderen, so darf . nur unter Beachtung der für Haus ⸗- urtheilung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der voͤrenchal, wegen Widerseßzlichkeit gegen Beanite zu mwescher auch die Versagung n e, . der Steuerbean len. Der Brauer ist verpflichtet, suchungen in den Landesgesetzen vorgeschriebenen Formen und an tenen Steuer, mindestens aber auf 23 Thlr. bestimmt, . der im S§. 24 den Gewwerbetreibenden zur Pflicht gemachten Hülfs⸗ die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten Stunde des Ein— solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder Ver⸗ §. 33. Strafe des ferneren Rückfalls. Jeder fernere Rückfall leistung gerechnet wird, ferner in Anschung der mwandlung der maischens (9. Ich abzuwarten. heimlichung von Beständen steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind. . zieht in der Regel eine Freiheitsstrafe nach sich, welche nach dem Geld- in Freiheitsstrafen, und der Verjährung der Strafen, kommen Findet sich derselbe ein, so muß alsdann sogleich in dessen Gegen⸗ 8. 24. (c. Verhalten derjenigen, bei welchen revidirt wird) Die— . Doppelten der im 8. 31 bestinnnten Geldbuße zu bemeffen ist, jedoch die entsprechenden Anordnungen in den S5§. 147, 149, 150, 160, 161, wart! das Vräumaterial abgewogen und mit der Einmalschung be- jenigen! bei welchen revidirt wird und deren Gewerbsgehülfen sind ein Jahr nicht überschreiten darf. . — j6z und 161 des Vereins -Zollgesetzes sowie der dasselbe ergänzenden gonnen werden, der Brauer darf aber die Einmaischung erst nachdem verbunden den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten, Doch kann gusnahnitzweise nach richterlichem Ermessen mit Be⸗ und abändern den Bestimnumngen in Anwendung. eine Stunde gewartet worden, ohne des Beamten Gegenwart ver= oder leisten zu lasfen, welche erforderlich sind, um die ihnen obliegen⸗ rücksichtigung aller Umstände des vorliegenden, Vergehens und der §. 37. (Strafverfahren. In Betreff der Feststellung, Unter; richten. . den . es mögen solche in Reviston, des Betriehes, Nach- vorausgegangenen Fälle auf das Doppelte der im §. 31 bestimmten suchung und Entscheidung der Brausteuer⸗Vergehen, sowie in Betreff Ist das in, Gemäßheit des 8. 14 (Absatz Y für mehrere Einmai— messung der Geräthe, Anlegung von Verschlüssen, Verwiegung von Geldbuße erkannt werden. . . der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadernege/ schungen zugleich versteuerte Bragumaterial am Aufbewahrungsort Materialvorräthen oder Feststellung des Thatbestandes bei vorgefun⸗ 4 §. 33. (Ordnungsstrafen) Die Nebertretung der Vorschriften kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Ver⸗ vorhanden so kann der Steuerbeamte die Verwiegung der für die denen Unrichtigkeiten en n. in den vorgeschriebenen Grenzen zu . dieses Gesetzes, sowie der in Jolge derselben öffentlich bekannt gemach⸗ fahren wegen Vergehen gegen die el e bestimmt. shaͤteren Veschickungen bestimmten Vorräthe bis zur Stunde ihrer vollziehen. Diefelben haben die zu diesem WWwecke erforderlichen Ma— ö ten Verwaktungsvorschriften wird, fofern nicht die Defraudgtionsstrafe Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldbußen Einmaischung aussetzen und diese Vorräthe selbst am deklarirten Orte terialien zu beschaffen, auch für hinreichende Beleuchtung zu 3 ⸗ verwirkt ist, mit einer ,, bis zu 50 Thlr. geahndet. fallen dem Fiskus dessenigen Staates zu, von dessen Behörden die unter amtlichen Verschluß nehmen, §. 25. (Dienststunden und bereite Abfertigung. Die Dienst—⸗ Die Grdnungs straft soll jedoch in den nachgenannten Fällen nicht Strafentscheidung erlassen ist. 5 ( . Die im 5. J unter 4 ünd 5 genannten Stoffe dürfen nicht stunden, in welchen die Erhebungsbeamten an den Wochentagen zur unter 3 Thlr. und bei Wiederholungen nicht unter 19 Thlr. betragen §. 38. Jede von einer nach 8. 37 zuständigen Behörde wegen früher, als mit Beginn desjenigen Abschnittes der Bierbereitung, bei Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt ie 1) wenn, den Vorschriften in 86. 7 und 17 dieses Gesetzes ent⸗ Brausteuer⸗Vergehens einzuleitende Untersuchung und zu eelastznde welchem deklarationsmäßig 6. ö ihre Verwendung stattfinden soll, Steuerbehörde. In der dtege ollen die Dienststunden folgende sein: gegen, die Anzeige der Brauereiräume und Geräthe oder die Ein. Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer des Ver⸗ und in nicht größerer, als der für das betreffende Gebräude versteuerten in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich . reichung der General⸗Deklaration unterblieben ist; ö gchens, welche anderen Bundesstaaten angehören / ausgedehnt Menge in die Braustätte eingebracht werden. mittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 ihr, in J wenn die zur Bierberestung bestimmten Stoffe der im F. werden, . ,, §. 20. (Nachmaischen). In der Regel soll die ganze Beschickung den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr. unter 1. bis 3 genannten Gattung an einem anderen als dem dazu Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der auf einmal eingemaischt werden, so daß keine Nachmaischung statt⸗ Wenn es nöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung angezeigten Orte (5. 10) bei dem Brauer vorgefunden werden; zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, finden darf. . . der Steuerpflichtigen möglichst bewirkt werden. Abweichungen von 3) wenn zu einer anderen Tageszeit, als der angemeldeten (6. 14) in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kom⸗ Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen be- wvorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo dergleichen statt⸗ oder Vor Ablauf der Stunde, welche auf den Steuerbeamten gewartet men oll. ö trieben, so muß ein. für allemal angezeigt werden in wieviel Ab; finden, besonders nnn gemacht werden. werden muß (6. 19) eingemgischt worden ist; Vie Behörden und Beamten der Bunßesstgaten sollen sich gegen. theilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt §. 26. Verjährung der AÄbgabe Zuviel erhobene Gefälle wer⸗ 4) wenn die zu einem Gebräude gehörige Biermenge um mehr seitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen geh; werden soll. den zurückgezahlt, wenn binnen Jahresfrist, vom Tage der Versteue⸗ als 16 pCt. von dem deklarirten Bierzuge (8. 14) abweicht; lichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der ] 21. (Erhebung der Brausteuer von der Vermahlung der Brau. rung an gerechnet, der Anspruch auf Ersatz angemeldet und be⸗ ) wenn unbefugter Weise Nachmaischungen 8. W), vorgenom— Brausteuer-⸗Hinterziehungen dienlich sind.
off. ij Wo zur Zeit nach den gandesgesetzen die Braumglzsteuer gründet wird. men worden find, infoweit dadurch nicht etiwa die Defraudations— 8§. 39. Schlußbestimmungen,) Der obersten Jingnzbehörde des . lnschlusse an 9. örtlich bestehende Mahlsteuer von 9 für ; Wenn der Anspruch ganz oder theilweise zurück ewiesen wird, so strafe nach 5. 2) zu 1. verwirkt ist; betreffenden Stagts welche für in nn, . Heeg zu sorgen BVrauzwecke zur Mühle, bestimmten hoch ungeschrateten Malge er- ist dagegen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde binnen einer Prä— 6) went Jenland, denn die freie Bereitung des Haustrunks ver. hat, bleiot die Bestimmüng der Hehestellen und Begmten / welchen hoben wird, kann es hierbei 4 künftig für die Dauer der Han! . von 6 Wochen zulässig. stattet ist (8. D), Bier an nicht zum Haushalte gehörige Personen die Erhebung der Brausteuer und die Kontrolle übertragen wird so euer -Verfgssung an den betreffenden Arten mit der unten zu II. endet sich der Reklament an eine inkompetente Behörde, so hat abläßt; ᷣ wie der Erlaß der erforderlichen Kontrollvorschriften und Instrultio⸗ erwähnten Maßgabe sein Bewenden behalten. diese das Hdesch an eine kompetente Behörde abzugeben, ohne daß 7 wenn Brauer, welche die Brausteuer auf Grund besonderer nen überlassen. . 2. . . . II. Außerdem * die obersten Landes⸗Finanzbehsrden ermächtigt, dem Reklamanten die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen ist. Bewilligung als Mahlsteuer entrichten, die ihnen in Gemäßheit des Soweit die Vorschriften dieses Gesckes auf Preußische ö
ier, Brauereibesttzern, welche darauf antragen und sich den ihnen Zu wenig oder gär nicht erhobene Gefälle können gleichfalls §. 21 Ifffer II. Nr. 4 von der Verwaltungsbehörde auferlegten Pflich währung sich beziehen, hat die betreffende Finanzbehörde nag 6 ieferhalb besonders vorzuschreibenden Bedingungen unterwerfen, zu innerhalb Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflich⸗ ten verletzen. dürfniß diese Vorschriften in ihrer Anwendung auf die in dem be⸗ Caen daß sie die Brausteuer von den Stoffen, welche vor der tung an gerechnet, nachgefordert werden. 2
inmaischung einer Vermahlung unterliegen, mit dem in S§. 1 fest— Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten .