7765 ö 777 treffenden Landestheile gesetzlich bestehende Währung näher“ zu be— J ne bi ; ĩ tt 8 ien , m effend lands, ohne bisher zu Klagen Veranlassung zu geben bewährt unktionen im Brausteuer Interesse hergngezogen würden. Her Ein 3 i , . 9 n . gleichzeitig die gegen die Zulknglichtel ö einer gleichen Einrichtung in Norddeutschland möchten aber §. 40. eses Gesetz tritt am in Kraft, und sind von n einer alleinigen Besteuerung des Getreidemalzes mit Recht geltend ge — in Anbetracht der vielfachen Mühen und den Mahllohn schmä⸗ letzteem Dell pun te ab, vorbehaltlich der Ausnahme im §. A Ziffer J. 3 ich . Heranziehung der sonst noch zur Vierer i lernden Kosten, der erklärlichen n nt gegen andere Gewerbetreibende / alle , . Vorschriften aufgehoben, welche über die Besteuerung 3 der fogenannten Malzsurrogate) zu einer mit denen man in regelmäßiger Gesch ftsverbindung steht denun= des Biers und Essigs, des Bie ge und der Malzfurrogate in den g befeitigen. Sodann mußte aber weiter in zirend vorzugehen — sehr berechtigte Zweifel an einer gern istenhaften jenigen Ländern und Gehietstheilen des Deutschen Reichs, für welche 3 5 5 der Steuer vom Braumaterial, Weener nung so ungewohnter Pflichten von Seiten der Müller ent- dieses Gesetz ergeht, zur Zeit bestehen. 1869 3 Gebieten, lediglich an den gegenstehen. ; Urkundlich 2c. . n anderen Staaten, deren Vierabgabe auf demseslben System sch fei, oder ob in Ansehung der vor Schließlich mag noch angedeutet werden, daß. auch die Fixation Gegeben ꝛ2c. . der Malzbesteuerung beruht, ist die durch die steuersreie Verwendung ih nden Stoffe wie Ge ⸗ von Brauereien uͤnd die bisherige Steuerfreiheit des sogenannten 6 ; — der Surkogate dem Crlrage ber Vlersteunr drohrntde Gefahr schon seit . n gen s gh. Haustrunks mit der Mahlsteuerform gar nicht oder doch nur unter otive zu dem Entwurfeseines Gesetzes wegen Erhebung lange gewürdigt und im her dn ee e. . worden. anz aligemein , sowie den lästigsten Kontrolen vereinbar sein würde. . der Brausteuer im Deutschen Reiche. In Bayern besteht ein gesetliges Verbot, . cher Städte im Linschkuß an die dortige Möahl.— Diefen Bedenken gegenüber sind hauptsächlich zwei praktische Obgleich die Abgabe von Bier innerhalb des früheren Nord. zür Bereltung von Bier statt Malzes Stoffe irgend welcher Art st— fass st fine geeignetere Grundlage den Vorzug Vorzüge der Vermablungssteuer geltend gemacht worden, nämlich. deutschen Bundesgebiets und, nach der Verfassung des Deutschen als Zusatz oder Ersatz 26. zu verwenden“. 4 Bei Bedeutung, welche diese Frage durch II im Allgemeinen bezüglich aller Brauereien. Die dadurch zu Reichs, im ganzen Gebiet des letzteren mit Ausnahme der Staaten Art. 7 des Malzaufschlagsgesetzes vom 16. Mai 1868) A ssr kannte Interesse an der erreichende Befreiung der Brauer von der lästigen Pflicht einer per= Bayern, Württemberg, Baden und vorerst noch zer Reichs lande Elsaß⸗ n Württemberg werden nach dem Geseßze vom 8. April 66 . z der . des bindllchen Sellaration der einzelnen Gebräue nach Menge des Maisch⸗ Lothringen zu denjenigen gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern gehört, (Artikel 1 Ziffer 4) Sürrogate zwar ohne . zugelassen, * aaten des n, n. materials, Zeit der Einmaischung und Stärke des Bierzugs; über welche nach den Artikeln 35 bis 35 der Verfassung dem Bunde aber dieselben sind einer der Malzsteuer adäquaten Abgabe unter— . e roeingehenden Prüfung 27) im besonderen, bezüglich der mehr und mehr gu kommenden ausschließlich die Gesezgebung zusteht und deren Reinertrag pon den worfen, deren Betrag je nach der verschiedenen Natur der Surrogate — für die allgemeine Braugnlagen im großen Sthle mit eigenen in der Brauerei selbst Einzeistaaten an die Bundesktasse abzuführen ist, so fehlt es doch r und ihrem Verhältniß zum Getreidemalz im Verwaltungswege fest= Anwen steuer auf Nord. aufgestellten und, nur für die letztere arbeilende Malzmühlen; die eil noch an einem allgemein gültigen. Bundesgescßz über die e. geseßzt iwird. deutschlan sen ist 16. Sicherheit und dennoch . ,,. einer amtlichen euerung des Biers. Das Geseß vom 4. Juli ] 8 (Bundesgesetzbl. Im . Reiche wird nur fester Zucker aller Art und ⸗ Zunächst hat ) ber wachung der. Mr uh e the ig ,, , ., , für 36 c . ,,, 2. en. zwar gegen En hen zes d euergemeinschaft neu hinzugetretenen Stgaten Steuer zur Brauverwendung v ist die d und Gebietstheile und das Gesetz vom 8 n fe en Jahres . anderer Hlars r mne en, . 2. , desgesetzbl. S. 403) beschrankte ich darauf, die Frage. der subsidiari . Innerhalb der norddeutschen Steuergemeinschaft ist bisher ein ; ibetriebe schen Haftung des Brauerei Unternehmers für die Zuwiderhand⸗ Verbot der Verwendung von Surrogaten in . eine Besteuerun - a r nr n m . lungen seiner Gewerbsgehülfen allgemein zu regeln. Aus diesem derselben allein im Großherzogthum Sach sen und zwar dur ö. . e , b g n, , Mangel eines einheitlichen Gesetzes haben sich in mehrfgcher Beziehung ein Gesetz vom 12. März 1362 eingeführt, indem §. 1 daselbst — nach z z 1 Uebelstände und Weiterungen ergeben delen baldige , um Festsctzung der Steuer für Malzschret — wörtlich weiter bestimmt: (. n o . enswerther erscheint, als die Abweichungen der ver chiedenen Für andere stärkemehl⸗ oder zuckerhaltige Substanzen welche zur so von Hefe, s eit porher dender cße von einander nicht übergll biss formeller Ratur sind, Vüerbrguergi derwendel erden möchten, wird, der Steuersatz im ( ĩ erwendung. z tarke der o ö wenigstens nur Nebensächliches betreffen, sondern — trotz der Wege der Verordnung verhältnißmäßig nach dem durchschnittlichen ,,, ö für . ,, 9 , . im Vergleich zu dem re , des Gerstenmalz⸗ ; , mehreren Thüringischen Staaten schrots und nach d r t . : 16 3 die ,, . , ,, nl ö ö ö ben in, ö o 1 Hessen) ein ganz anderes System der Besteuerung Auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigung sind später dur ö olge . : ü far TWmpwendung konimt. Zur Herstellung der Einheit war Scitens * . , . 3 . n ö 6. ers 1 meine Mühlen. 35 verbündeten Negierungen dem, Reichstage des Norddeutschen 24. März 1865 Zucker und Syrup, beziehungsweise Kartoffelstärke⸗ uungemalz 4 undes bereits in der Sitzun speriode von 1869 ein die Ausdeh. mehl unter Steuer geseßzt worden. . Bierbereitung zu i nung des oben wähnten Gösetzes Lom 4. Juli 188 auf das Wenn hiernach ebensowohl die Sorge für ein gerechtes, das eigent.! ( den in Zahl nach überwiegenden Kar— issermaßen nur übrige damalige Bundesgebiet bezweckender efetzentwurf unter⸗ liche Steuerobjekt gleichmäßig tre endes Besteuerungssystem wie das ; s ein würde. Vayern und 9 . auer genügende
eit gegenüber
richt ̃ ; ĩ rigkeiten, welche solche Anlagen durch den fabrikmäßigen, fast ununter⸗ nn, ,, J ) ; hn Großbetrieb einer amtlichen , . des geitigen Malz
9 d einer gehörigen Ueberwachung ĩ
er Einmaischungen be⸗
breitet, derselbe fand aber wegen der gleichzeitig vorgeschlagenen durch den jetzigen Zustand gefä— ᷓ ; ö. 1 geschla ᷣ gefährdete Finanz -Interesse eine Erledigun . der Steuer nicht die Zustimmung des Neichstags. der Surrogatbesteuerungsfrage n so ih e eine e n n 9 zweiter in derfesben Sitzungsperiode aus der Initiative des Lösung dieser Frage nicht wie in Bayern und zum Theil in Groß= ,,, selbst , ener Gesetzentwurf, welcher wenigstens britannien in einem Verbote der Surrogatverwendung zu suchen . abweichende System der r, , , durch Ausdehnung des sein. Ein solches Verbot erscheint vom volkswirthschaftlichen Stand⸗ ö t gel bann. Jall 1863 auf die zum Punde gehörigen Groß. Punkte verwerstich, Vluf der anderen Seitz, kekchen Kenrdis Ein ; 39 8 herz in hessischeñ Gebietstheile beseitigen sollte, wurde zwar vom 1 einer Besteuerung der Malzsurrogate a een. Gren ern als J tem E 3 age und, vom Bundesrathe angenommen, ist aber von dem für mehrere Gattungen dieser Surrogate eine vor unversteuerter Ver= 6 es ⸗Präsidium, welchem die , Einführungstermins wendung hinlänglich schüͤtzende Kontrolle nur schwer und nicht ohne (. . a. überlassen war, nach dem Wunsche der hessischen Regierung, welche Belaäͤstigung der Brauer zu erzielen ist. Es hat aus diesem Grunde J me . Einrichtung gegeben, - auf einle gleichzeitige Aenderung der Steuer in Südhcfsen Bedacht zu die bei der Gesetesvorlage im Jahre 1869 von den verbündeten Re— . as Gewicht der über die Mühle nehmen hatte, bisßer noch nicht in Wirksamkeit gesezt worden. gierungen verneinte Frage: ö der Malzmahl« leßterer Beziehung würden sich ein Verbot des Bezugs Der anliegende Entwurf bezweckt nicht nur die Ausfüllung jener ob eine gleichmäßige Besteuerung des Biers vielleicht guf anderer . Verbot der schroteten Materials! die Verpflichtung zur Buch führ nig über Mtl. . Lücke in der Bundesgesetzgebung! sondern auch eine materielle Aende⸗ Grundlage als der Materialsteuer zu finden sei, insbe ondere, ob . tung mit alleiniger und Malzschrotbestände des Brguers und amtliche Beobachtung der rung der bestehenden Braumalzsteuer durch Mitbesteuerung der soge⸗ ewa die in Frankreich; Baden . Hessen bestehende . Ausnahme von war neben dem Brauakte selbst als einigermaßen ausreichende Hülfskontrolen dar- e
nannten Malzsurrogate. des Rauminhalts der Würze⸗Kochgefäße (sogenannte »Kesselsteuer« Maalzaufschlage doch hat. das Geseß bieten,
Das preußische Steuergesetz vom 8. Februar 1819, welches in den Vorzug verdiene? ö ei ᷣ l iese Grund der vorstehenden Erwägungen will deß ee entwurf r; m 8. . : . von einer wirksa en Eingang dieser Auf Grund der vorstehenden Erwägung tw allen Staaten der Steuergemeinschaft, mit Ausnahme Hessens, noch were, ,, eingehenden Erwägung unterzogen werden müssen ( Steuer dort inn, abgesehen. zwar als allgemeine Regel ,,,
heute die Grundlage ihrer Biersteuergeseßze bildet, beruhte auf der nach deren Ergebniß jedoch auch t ü = Wä ie Einmai 8 ̃ . Ste im festhalten ivongch
. 3 jetzt zu der Üeberzeugung geführt hat, da hren feüner die Einmaischungssteuer! indem sie sich an eine Steuerform festhalten wo dichtse . Standpunkte des Brauereigewerbes zu jener Zeit zutreffenden der Eifler der Ke J lere e. n w . prat⸗ 4 gare des Brau ers . bie Unbequenilichkeit der des, steüerpflichtigen Materials sich an den Akt der Eine tung an⸗ nnahme, daß Bier nur aus Getreide erzeugt werde, dasselbe konnte tische Bedenken entgegenstehen. Vor Allem trifft 6 Kesselsteuer das . Steuerkontrolle lediglich Demjenigen auferlegt dem auch der Vortheil schließtz er will jedoch bezüglich der über eine Mühle gehenden Stoffe
sich darnach auf die Besteuerung des Malzschrots (9. 18 daselbst) be⸗ eigentliche Steuerobjekt, das Bier nur sehr mittelbar und insofern gus dem Betriebe des steuerpflichtigen Gewerbes zufällt, belastet die bie abweichende Form einer ,, Behörde
chränken. Seit längerer Zeit haben aber mit dein Fortschritte der ganz ungleichmäßi igli irfni Ve S ? dontrolle i icht unbedingt ausschließen, sondern als . Zelt. ; — als sie, den Maßstab lediglich an das Bedürfniß Malzmahlsteuer durch Verlegung des Schwerpunkts der Kontrolle in nicht unbet ng / oͤng He regel auch andere stärkemehlhaltige und zuckerhaltige Stoffe, . ß fi die 9 irzeu . n Biere von 9 . . an einen ar . 5 unbetheiligten, mit Ausnahme der ihre Anwendung dem Interesse der , n, . wie der . versuchsweise, dann in stetig steigendem Umfange, als sehr brauch⸗ verschiedensten Kraftgehalt und Werth mit gleich hoher Steuer belegt. 1 mahlsteuerpflichtigen Städte Preußens bisher noch von keiner Steuer⸗= gleichmäßig entspricht. Dies ist zunächst der Fall Städt Fit 2 . für einen Theil des einzumaischenden G treideschrols Dieser Nachtheil gewinnt noch, dadurch an praktischer Bedeutung daß . aufsicht betroffenen zahlreichen Gewerbstand, ohne Entschädigung und ) sür die Brauereien in denjenigen preußischen a k . . ung gefunden. Es . hierzu das Stärkemehl, ins. abweichend von der Gewohnheit West= und Süddeutschlands, in vielen ö lediglich zu Gunsten des eigentlichen , mit fehr empfind. Brausteuer hisher schon im Anschlusse an die nach 86 esetze . esondere das aus Kartoffeln bereitete, sodann Zucker und Syrup, Gegenden Nord- und Hstdeutschlands von den unteren Volksklassen J lichen Verpflichtungen gegen die Behörde, wie der Inhalt der Hal. V. Mai 8zo bestehende Mahlsteuer in Ferm. der letzteren 8 n ,,, der nus Kartoffelstärke dargestellte, endlich neuerdings der vorherrschend leichte und deshalb billigere obergährige Biere konsumirt . aufschlagsgesetze Bayerns und Württembergs ergießt. deren strenge worden ist, in diesen Orten jedoch nur auf so lange als . ie eis. Nach den Berichten der Provinzialbehörden hat im Jahre 1869 werden,; Indem die Kesselsteuer ferner zur möglichsten Ausnutzung ö Vorschrsften fh ohne fiskalische Nachtheile auch für Norddeutschland— Mahlsteuer selbst bestehen wird, weil gleichzeitig mit er. . allein in den Braugrelen Preußens ein Verbrauch von mindestens des deklarfrten Raumes auffordertz verleitet sie den Brauer bis zu der ö. nicht würden abschwächen lassen. Ja um nur einige Sicherheit gegen Aufbebung derlsnige Steuerschutz fortfallen würde, ,, ie 66 6 Centner Neis, . Grenze, innerhalb welcher sein Verlust in der Steuerersparniß einen . heimliche Malzschrotungen zu gewinnen, würde sich noch außer- steuer gegenwärtig durch die in der, Mahl steuerversassunß , . 76 1 Strke / Ausgleich findet, zu ganz irrationellen Braumethoden, wie z. B. zu em eine Konkrolle der in den kleinen Städten und auf dem Ueberwachung der Mühlen und örtlichen irn, , ,. on 2 88. Zucker und Syrup (wovon etwa 98 pCt. aus mehrmaligem Nachfüllen und allzu dickem Einkochen der Würzen. . platten Jande zahlreichen Mühlenwerke . blos wirthschaftlichen Kontrolekosten , . hat, und weil es . en o ahn * als E ö Kartoffelstärke bereiteter) Sie stört die freie Bewegung des Gewerbes auch in anderer Beziehung, Zwecken und damit eine westere schwere Belästigung der Privatbesitzer Börterungen sich nicht enipfehlen würde, die jenen ,, ., ilden al ratz ö Ph. 234 M00 Centner Malzschrot mit einer Steuererspar⸗! indem sie, dem mit der Nachfrage wechselnden Bedürfnisse entgegen, . nicht umgehen lassen. Da die Zahl allein der gewerblichen Mühsen den Einrichtungen mit ihren Belästigungen und Kosten le I. n eie von 160M 00 Thalern fen ter werden können. Da aber zur jedesimaligen zollen Ausnutung des einmal vorhandenen Kessel- . etida das Fünffache von der Zahl der Brauereien erreicht, fo würde der Malzvermahlungen für die Braüereien des Orts noch ferner au . 34 en fast durchweg nur auf den freiwilligen Angaben der rgums oder zur Descha fung von Kochpfannen allerlei verschiedener . ugleich durch die erheblich größere Ausdehnung und Zersplitterung recht gu erhalten sod hm ichtigen Städte für Linzelne , ,. viele von ihnen jede Auskunft verweigert haben und Größe nöthigt, eine Last, die besonders schwer von den zahlreichen . der Steueraufsicht eine wesenkliche Vermehrung der Beamtenzahl be⸗ B. auch außerhalb der mahlsteuerpflichtigen S ö. . s n ie h . e n,, , keine Handhabe einer amtlichen Kontrole Brauern der nördlichen und östlichen Gegenden würde empfunden. dingt werden. In Bayern und Württemberg macht die bedeutende Brauereien nach Maßgabe des oben zu ? für gewisse ö . er gewährt, so muß die in Wirklichkeit verbrauchte Menge er. werden, welche die Brauerei nicht stetig und gleichmäßig in großen öhe der Brausfeuersätze bei theilweiser dichter Bevölkerung und starker anerkannten Bedürfnisses. Wenn hierbei auch er l, a i . 1h hoͤher, vielleicht auf das Doppelte veranschlagt werden. Diese Fabrikanlagen, sondern je nach Bedarf des Orts und der nächsten . 1 Bi te r en En Ulcbelstand eines komplizirken und thrueren Kon, Froh Braugniagen niit eigenen gehör g kont kali baren Pie ö den ö 2 erklärt — zu einem Theile wenigstens — die finanziell be⸗ fegen als bloßes landwirthschaftliches Nebengewerbe betreiben. Sie frolaparats weniger fühlbar als in Norddeutschland, wo bei dem Us Auge gefaßt find, so wird es doch nicht an . ,, ,. . ö. Erscheinung, daß der Ertrag der Braumalzsteuer in Nord wing endlich, wenn ihr Aufkommen einigermaßen gesichert, ins- mäßigen Steuersaße, dem theilweife sehr geringen Verbrauche und Bedingungen, unter denen ein Brauer zu so , . 96. e ge . schland — troß des erheblich gefleigerten Konsunis, namentlich besondere heimliche Zwischenkochungen verhütet werden sollen, eine viel den oft großen Entfernungen sowohl der Mühlen unter⸗ fahren zuzulassen sei, im Gesetze s AU bhst festzuste 6 . nl 2 stärkeren Bieren — in den letzten? Jahren keine entsprechende lastigere und länger andauernde Kontrolle des Brauagkts, als die . einan der, wie von den Brauereien und dem Stationsort der Mangel an genügenden praktischen Eylahr un g n n , 31 9. ö ,, , n,, sich kaum auf der früheren Höhe gehalten Materialsteuer, wie eine Vergleichung der in Frankreich und Baden . Beamten, die Kosten der Brausteuerkontrole im Falle der Einführung der Einfluß der besonderen ortlichen i . nisf . eelli tf ö . . erselbe erreichte in sämmtlichen Staaten der Steuergemein⸗ in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften mit denen in Norddeutsch⸗ ! des füddeutschen Steuermodus einen erheblich höheren Prozentsatz des Steuerpflichtigen, die Verschiedenheit der Müh 3 . 3. . ( haft zusammen auf den Kopf der Bevölkerung land ergiebt, Vrultoerkrages abforbiren müßten. Dennoch würde nich im Süden lassen es vielmehr wünschenswerth 26 2 ige Au 6. 1864 Sgr. 43 Pf, Nach diesen Erwägungen beruht der anliegende Entwurf auf der ; die ausgedehnteste Beamtenkontrole sich zur Verhütung heimlicher Bewilligungen in die Ermächtigung der obersten Landes- Y
; ] 21 . ; ] c ĩ örden zu stellen. 6 . . bisherigen Grundlage der Braumaterialsteuer, welche das Steuerob⸗ Malzvermahlung unwirksam erweisen, wenn nicht nach den dortigen Fin , k, . selbstverständlich keine Anwendung finden
jekt im Wesentlichen nach seiner Güte in Verbindung mit der Menge ; Gesetzen die Müller selb beziehungsweise ihre Gewerbsgehülfen — ; . ö trifft und überdies in langjähriger Praxis sich u größten 5 All bed hel gegen U ö. zur Mitausübung amtlicher kann auf Surrogatstoffe, welche nicht über eine Mühle gehen, so
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