1872 / 34 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

mußte für beide Fälle zu A. und B. die besondere Versteuerung solcher 53 technisch rg ,, Brauwerfahren erfolgt und erst in .

. inen in 6 Ein , . 36 J * . unn , ern n . als . 779

Ilnsobbeik der Gesetzenlwurf nicht materiell Aenderungen res.. ierwürze durch Zugabe von Branntwein und besonderen menten willigt wurde. Erst nachdem neuerdings Bierversendungen nament. wie sie der erste Absatz des 8. 10 enthält, könnte der weck 5⸗

bisherigen Besteuerungswesens nach Maßgabe de vorstehenden An. in saurs Gährung gesct wird. Es würde hiernach, wollte men lich 3. Westfalen und der Rheinprobinz nach dem ln lang mn re 46 =, , agen e id g cf .

dentungen enhält, schließt sich derselbe = mit Ausnahnie der nach die Steuerfreihelt der. Essigbereitung nachgeben. einer bis olg versucht waren und zu hoffen stand daß dieser Absatz durch 26 für den Fall des Vorfindens solcher Stoffe, wie Reis, Stärke⸗

neuen i nu n geordneten Stra fvorschriften welche untznn zu zun Siadium, der Gähr ning sortgesetztnn zuntlichr;. leben, Erstattung der Steuer sich erweitern werbe, sind in Preußen auf mehl, Zucker, in anderen Räumen des Brglers immer der Einwand

den betreffenden Paragraphen ihre Erläuterung finden im Allge⸗ wachung der einzelßen Brauakte bedürfen, um in solchen Brauereien Irund Allerhöchster Ermächtigung vom 26 Juni 1867 und nach zu erwarten stünde, daß diese Vorräthe nicht zur Bierbereitung, son⸗

meinen dem Eingangs erldähntel Bundes geseße vam s öl 165! die Bereitung pon Bier falt des Essigs zu verhüten. Gegenüber denn Neffen Va 2 in gleicher Art im Königreich Sachsen, in Braun dern zu anderen Zwecken bestimmt seien. Um solchem Cimwande

weiches semnerseils eine Kodifitation der älteren preußischen Bestim— Kosten und Weiterungen * derartigen 2 , . ins. schweig, Oldenburg und beiden meetiab uri aliß mein Bestimmungen wirtsam begegnen zu können, fügt der Entwurf im letzten Absatz des

mungen pildetz . befonderc bei, vereinigten Betricht dei, Fier un 6st ö e, mer unn, . ei. für den Centner S. iG eine Erinächtigung der Steuerbehörde hinzu, guch für derartige,

in Einzelnen wird Folgendes bemerkt ; doch einen uur , . Schuß gewähren kann, erttheint die Bei. Vanlltogewicht, ledoch nür bei der Ausfuhr öichen Biers gewährt nach Angahe des Brauers nicht zum Brauen bestimmte Stoffe je Zu den Einleitungsworten) 7 Bayern, Württemberg und behaltung der Brausteuer für den gewerblichen Betrieb im Großen wird zu dessen Herstellung wenigstens 56 Pfund Malzschtot auf nach Ermessen:.

Badeff bleibt die Vesteüerung des Bieres nach 8. 35 der Neichs.! als das geringere Acbel. Zwar sind neuerdings die Essigbrauereien ne Tonne von preußischen Guarten (— 114,8 Kiter verwendet a) Aufbewahrung in einem besonderen Lokal,

verfassung der ,, ,,, vorbehalten. In Elsaß⸗Lothringen durch die Bereitung von Essig aus Branntwein, bei welcher gleich sind und welches in Fässern und bei jeder Sendung in einer Menge b) Buchführung,

bestcht die Kesselsteuer auf Grund des französischen Finanzgesetzts vom falls keine Vergütung der erlegten Maischsteuer erfolgt, in erheblichem von mindestens 5 Centner Bruttogewicht ausgeht. Rach einem An. e) Verschluß für die Zeit des Branens

2 April js und es sind bis jetzt noch keine Erhebungen darüber Maße verdrängt worden und die Statistit des Norddeutschen Bundes trage der oldenburgischen Regierung ist dieselbe Vergütung durch; verlangen zu Fürfen,

nr. worden, ob und evengüell zu weicher Zeit sich dört die Ein- . ist weist nur noch 63 steuerpflichtige belondere Gewerbsan lagen Hrn des Bundesraths des e en sche Bundes vom 29. Juni Von der Ermächtigung! die vorstehend bezeichneten Kontrollem aß.

ührung der norddeutschen Bierbesteugrung etwa einpfehlen möchte. dieser Art mit im Ganzen Bol Thalern Steuerertrag auf; hierbei 86683 auf in Flaschen ausgehendes Bier mit der Maßgabe ausgedehnt regeln smmtlich oder eine derselben in Anwendung zu bringen, wird

Ole außerdem ausgenommenen zwei kleinen weimarischen und cobur= sind indessen die zahheichen Anlagen ö mit eingeschlossen, in worden, daß, hach amtlicher Feststellung des Verhältnisses zwischen äbrigens nur in Fällen begründeten Verdachts Gebrauch zu machen fein.

. Irtschaften ind von baherischem Gebiet ganz umgeben und welchen eine Essigbereikung als Nebengewerbe in Verbindung mit der GHewicht und Maß in jeder betreffenden Brauerei für eine Quart Him! der ih. für die Vorrälhe an in ehligen Gin er, fsofflt

chon seit lange vertragsmäßig dem bayerischen Steuersystem ange⸗ Bierbrauerei betrieben wird, und über welche die Statistik keinen menge welche dem Gewicht von 100. Pfund Bier gleich sei (durch: (8. 1 zu 2 und 3) außer der Deklaration des Aufbewahrungsorts chlossen. ni. näheren Ausweis giebt. z 5 d schnittlich ewa 36 Quart oder 412 Liter) je 3 Sgr. Vergütung bei weiter keine Kontrollen fordert, so beruht dies auf der ann, ö rün- Zu 8. 1. In Ziffer J dieses , ,. soll unter dem allge⸗ Schließlich wird benrerkt? daß das zur Essigbereitung verwendete iner Ausfuhr in einer Sendung von mindestens 216 Quart ö. deten Vorgussetzung, daß diese Surrogate zur chemischen . meinen Ausdrücke „Getreide- mit dem Steuersaße von W Sgr. für Malz auch in a dem Malzaufschlage gleich dem Bier unter A473 Liter) bewilligt werde. ; ihrer mehligen Thelle in Zucker ü. f w. eines ganz ähnlichen Maisch⸗ den Centner Alles getroffen werden, was schon jetzt nach den meisten siegt, in Württemberg dagegen, unter Angrznung einer sehr umständ Einer für alle! Falle gleichmäßig zutreffenden Abmessung der verfahrens bedürfen, wie Getreideschrot ah älso eine heimliche Zu⸗ Landesgesetzen innerhalb der Steuergemeinschaft zu diesem Satze als lichen Verwendungskontrolle, steuerfrei gelgsen wird. WVergftung, wie sie beim Branntwein durch Exmittelung des Alkohol⸗- maischung derselben, schon nach e, bläutern der Würze, durch braustener g slichtig ilt, d. h. alles aus irgend einer Getreideart ge— Zu §. 3. Die aus der preußischen Mahl und Schlachtsteurt. gechalts er i., ht beim Bier vorweg der Umstand entgegen, daß den Zweck des Brauverfahrens selbst ebenso ausgeschlossen bleibt, wie wonnene Braumakerial, gleichviel, ob es in Körnern (der geschrotet, Geseßgeh ing herstammende Festsetzung des steuerfreien Nlebergewicht? J . aus der Beschaffenheit des fertigen Biers die Menge des zu dessen bei der Bierbercstung aus reinem Getreide. 866 oder ungemalzt, trocken oder angefeuchtet (gesprengh) zur gur Entschaͤdigung für die Sack-ara auf den fechszehnten Theil! Bercttung erforberlich gewesenen steüerpflichtigen Materials also guch Eine viel dg ee Aufgabe n ch der Gesetzgebung in der Waage gestellt wird. , . IS. des Gesezes vom 4 Juli 1868 ist dem jetzigen der darauf haftende Steuerertrag nicht mit Sicherheit feststellen läßt, Ermittelung hinlänglich schützender Kontrollen gegen Leimliche Ver— ie im. Entwurfe vorgeschlagenen verschiedenen Steuersãtze für Landesgewicht gegenüber für die Berechnung u n Die vorerwähnten Bestimmungen beruhen auf der Annahme, daß wendung der Zuckerstoffe bei der Bierbereitung. Denn diese er— die unter Ziffer 2 bis 5 aufgeführten, bisher als gebräuchlich bekannt Nach dem Vorgange eins Großherzoglich sächsischen Gesetzes vom schwächeres Bier als solches, dessen Bereitung mindestens 50 Pfd. heischen nicht jene vorbereitenden Opergtionen, denen das Malz oder gewordenen Malzsurrogate sind auf Grund des übereinstimmenden 29. März 1831 wird statt desfen der zwanzigste Theil des entnerös Mal che auf bie Tonne von 1990 Quart verwendet sind, nicht wohl mehlhaltige Surrogatstoffe durch das Einteigen, Kochen und Abläu⸗— Urtheils technisch-wissenschaftlicher AIlutoritäten, des Gutachtens Re als für alle Fal ausreichend in Vorschlag gebracht, da erfahyungs⸗ MJur Verfendung gelangt, und daß hiernach der auf einer Tonne zum tern. 3 ,,, werden müssen, lassen sich vielmehr in preußischen kechnischen Deputation für Gewerbe und der eigenen An- mäßig das Gewicht des Sackes durchschnittlich höchstens 13 Pfund ruttogewicht von durchschnittlich 325 i. haftende Minimal- den perschiedensten Stadien des . mit mehr oder weniger gaben zuverläfsiger Brauer über ihre prakttischen Erfahrungen, nach; auf jeden Centner Malzschrot beträgt. . (ssteuerbekrag von 19 Sgr. in allen Fällen aber auch für stärkere Biere Erfolg zufetzen. Nach den Angaben glaubwürdiger Brautechniker dem duͤrchschnittlichen Etraktgehalt dieser Stoffe im Verhältniß Mit dem Zusatze din derjenigen re , wie diese Stoffe nicht mehr an Vergütung gewährt werden könne. Es ist zuzu— wird zwar das beste Resultat erzielt, wenn man Zucker oder Syrup zum r . des Gerstenmalzschrots und nach dem Steuersatze zur Einmaischung kommen sollen« ist beabsichtigt worden, etwaige geben daß dieses System Mängel hat, doch fehlt es an in der Braupfanne mit der Dickmaische zusammen behandelt; doch des leßkeren bemessen worden. Zweifel darlber zu beheben, auf welches Stadium des zu verwenden raktischen Handhaben für einen anderen Maßstab. Die seither ver werden die Zuckerstoffe auch vielfach mit der Würze in die Koch—= Darnach wird, gegenüber dem Extraktgehalt des Gerstenmalzes den Waterxials die ,, , zu richten sei. ; lossene Zeit ist zu kurz, um mit einiger Sicherheit auf die An. pfanne ode in geraspelter, leicht löslicher Form. von durchschnittlich etwa 6 pCt.. . / Die Nothwendigkeit der Versteuerung der Zuckerstoffe nach dem e g der Vergütungssätze schließen zu affen; auch ist im erst kurz vor Beendigung des Kochens in die Würze geschüttet; a) bei dem Reis! welcher theils roh equetscht Reisschroth theils Nettogewicht beruht auf den Umstande, daß dieselben nicht in den aneh bisher nur mäßiger Gebrauch von, der Bewilligung geinacht endlich setz man Zucker eo noch auf den Gährfässern, oder auch zur Keimung angefeuchtet und gedarrt (Neismalz), theils fein ge, ganzen Gebinden lmeist Fässern), wie sie bezogen und aufbewahrt worden, indem die Summe der Bonifikation im ganzen drddeut⸗ den fertigen Gebräuden vor dem Abfüllen. namentlich bei obergäh⸗ mahlen Reismehl) in einem wechselnden Antheilsberhältnisse von 10 Werden! sondern in geringeren, davon nach Bedarf entnommenen schen Bunde 1868 nur 15389 Thaler, 1869 215302 Thaler, 1870 rigen Bieren zu, welche noch auf den Flaschen einer Narhgährung bis zu 25 pCt. der gesammten Maischmenge zur Brauperwendung zu Mengen zur jedesmaligen Verwendung zu genen pflegen. wiederum nur i668 Thaler gegenüber einem Steueraufkommen unterliegen. Die Techniker bezeichnen leßteres Verfahren zwar als kommnen pflegt, der Gehalt an wasserfreieni Extratt auf 76 bis s6 pCét,;,. . Zu §. 4. Figationen der Brgustener auf Grund freien Ueher,⸗ von beziehungsweise Motore? Yhalern 33632] e und eine irrationclle, Methode, geben aber zu, daß sie dennoch zu dem alfo um etwa R höher als beim Gerstenmebl, angegeben. In Württem⸗« einkommens mit den Brauern werden für die hiezu geeigneten Fälle. I4M466 093 Thabern, also etwa (Eis bis 9,7 Prozent des letzteren betrug. Zwecke im Gehrauch ist, um mit Rücksicht auf das gegen die Zucker—

berg, wem die Abgabe vom Malz, bisher nach dem Gäinäß erheben insbesonder für entfernt helegene Bruͤtterelen von geringem Pro. Ls erschien unter solchen Ümständen zwecfdienlicht von eincz spesiellen Kimischungen im Publikum herrschende Vorurtheil die K

wunde, sind fur die Versteuerung 20 Pfd. Neismehl einem Simri dukttionsumfange, im gleichmäßigen Interesse der Regierungen, wie Feststellung der Höhe und der sonstigen Bedingungen der Vergütung keit der Verwendung zu vermeiden. Diese technischen Verhältnisse Gelreibemalz (= Vas Liler) gleichgestellt dessen Gewicht sipischen der Steuerschuil digen beizubehalten fein. Eistere erspaten dabei oft in Gefetze selbst abzusehen, die Bestimmungen hierüber viene chr ö erschweren die Ausübung einer e i feen Verwendungskontrolle R ns 8 Pfd. wechselt Wenn der Entwurf trotzdem für Reis mir unverhältnißmäßig hohe Aufsichtskosten, letztere gewinnen eine nicht Bundesrathe zu überlassen. in um so höherem Maße, als es für den in wenigen Minuten ohne den gleichen Saß wie für Getreide vorschlägt, so war hierfür die Er- zu unterschätzende Freiheit in, der Bewegung ihres Gewerbes. . Zu 8. 7. Die hier gegebenen Vorschriften weichen von 8. 8 des Hinterlassung von sichtbaren Spuren i vollziehenden Akt der Bei⸗ wägung maßgebend, daß der Reis zur Zeit noch einem Eingangszolle Die Bedingungen welche bei, Figationen zur Sicherung der JIeseßes vom 4 Juli 1868 nur insofern ab als die Verpflichtung des mischung keiner Hülfsgefäße oder sonstigen dauernden Vorkehrungen von 15 Sgr, unterliegt, ein Umstand, für dessen Berücksichti ung lee hen Steuereinnahme , n. werden, sassen sich in dem Brauers . Anzeige auf a en Brauereiräume und . in der Brauerei bedarf, und als auch die Prüfung des fertigen Fabrikats zwar nach Art. 2 Ziffer l. Absatz 3) und Ziffer 11. S. 2 des Ver⸗ esetze selbst nicht wohl vorschreiben; doch wird die nothwendige ausgedehnt werden, welche für die 6 des Bieres bestimmt sind. keinen sichern Rückschluß auf das Vorhandensein von Zuckerzusätzen in trages über Fortdauer des Zollvereins vom 8 Juli 1867 keine Ver. Herstellung einer einheitlichen Praxis in dieser , durch ein Dies schien theils zur Erzielung einer wirksameren Kontrolle des Bier- demselben geg g. Da die Ausdehnung der amtlichen Ueberwachung pflichtung bestebt, immerhin aber Billigkeitsgründe sprechen. vom Bundesrathe zu erlassendes allgemeines Negulativ gesichertꝛ zugs G. 14 des 35 welche sich bisher auf die unsichere Ver⸗ der Brauakte selbst auf die ganze Zeit einer möglichen Zuckerverwen—⸗ b Stärkemehl wird zwar zur Zeit in geringerem Umfange werden müssen. . ; . messung des Biers auf dem Kühischisse beschränken mußte, theils auch dung im inblick auf die Kosten einer solchen Kontrolle geradezu bei der Bierbereitung verwendet. weil sein Gebrauch einige noch nicht Zu 8. 6. In verschiedenen Gebieten der Steuergemeinschaft unter im Hinblick darauf erforderlich, daß unerlaubter in Ausnahine. unausführbar ist, so juni, wenn die Steucrentrichtung für diese Art überwundene technische Schwierigkeiten bereitet; dies dürfte jedoch kein liegt die sogenannte Haustrunksbereitung oder das Kesselbier ebenson 6. auch erlaubter Weise (6. 17 in fin) steuerpflichtige Zuckerstoffe von Surrogaten nicht lediglich in das Belieben der eln m ch tigen Grund sein um von der prinzipiell gerechtfertigten Besteuerung ab- der Steuer wie jeder andere Brauakt. Aber auch da, wo bis zu dem Bier noch auf den ,. zugesetzt werden können. gestelll werden sollte, neben der Strafandrohung noch auf einige aus⸗ zusehen. Nach übereinstimmenden Angaben namhafter Techniter einer gewissen Grenze die Steuerfreiheit gesetzlich besteht, wie in Preußen §. S enthält im Wesentlichen schon bisher bestandene, aber nur hülfliche Kontrollemittel Bedacht genommen werden, welche BVäkling, Lehrbuch der Bierbrauerei 1. Aufl. Bd? S. J5ö— 92, mit Ausnahme der hohenzollernschen Lande), wird von derselben in Regulativen ausgesprochene Verpflichtungen der Brauer, die ihrer geeignet erscheinen, die Gefahr der Defraudation zu mindern. Als Otte Lehrbuch der technischen Gewerbe, Bd. . S. 159g 111) besitzen innerhalb weiter Strecken nach der Sitte des Landes gar kein oder Natur nach in das Gesetz selbst gehören Jürften. ern werden im Entwurfe vorgeschlagen: ; 100 Pfd. lufttrockenes Kartoffelstarkemehl für Brauzwecke, bei zusätz. doch nur ein ganz geringer Gebrauch gemacht wie z. B. in den Pr⸗⸗ Zu den S§§. 19 bis 12. 17 und 19. Die für Preußen zur besseren 1) Aufbewahrung aller für Braüuzwecke bestimmten Zuckerstoffe licher Verwendung in dem richtigen Verhältnisse ebenso großen Werth, vinzen Westpreußen Posen, Schlesien, im Regierungsbezirk Frank. Verhütung heimlicher Einmaischungen und Rachmaischungen durch in Räumen, welche bon der . selbst völlig getrennt sind wie Pfd. Gerstendarrmalz. Demgemäß wird auch im Groß furt a. S. und in der Rheinprovinz, und es konnte hiernach in Er. Die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 10. Januar 1824 , , in G. 10 Absaß 2 des Entwurfs); herzogthum Sachsen Vererdnüng vom 2. März 1863 die Surrogat. wägung kommen, ob bei dem gegenwärtigen Stande des Brauerei. die Geseßgebung der messten übrigen norddeutschen Staaten über⸗ 2) Verpflichtung des Braiters zu einer besondern der Einsicht der steuer vom Stärkemehl mit 1 Thaler für den Centner erhoben ünd gewerbes für die Beibehaltung dieser Steuerfreiheit ein Bedürfniß gegangene Vorschrift / des §. 10 des Bundesgesetzes in Verbindung mit Reviflonsbeamten offen zu haltenden Buchführung über die Bestände zu derselben Höhe hier in Antrag gebracht . überhaupt noch anzuerkennen fei. Inzwischen ergiebt die Brauereit S. 32 daselbst, wonach der Vorrath eines Brguers an Malzschroot in diefem Raume und Befughiß der Beamten zun Bestandsaufnahme S. Die Normirung der Steüersatz für das wichtigsten weil ge. statistik des Norddeutschen Bundes daß von den im Jahre 1869 im J nur an einem gewissen, der Steuerbehörde ein für allemal zu unter Vergleichung mit den Büchern, wobei ein Minderbefund gegen bräuchlichste Surrogat Zucker auf 1 Ihlr. 29 Sgr. und Syrup auf Ganzen ertheilten 3 139 Erlaubnißscheinen zur steuerfreien Haustrunks⸗- deklarirenden Orte aufbewahrt werden soll und den Buchäusweis präsumtiv als in der Brauerei verwendet gilt 1 Thlr. 16 Sgr. für den Centner beruht auf der . daß nach; bereitung die weit überwiegende Mehrzahl, nämlich 25 964 auf fol- Y im Falle, daß Braucinmaischungen angemeldet worden, bei C6. 12 Ziffer] und 3). den amtlichen Erhebungen übers ?8 Rresent der n Brauzwecke gende Küstengebiete fallen: ö ; . Strafe der Defraudation nicht größer sein darf, als das zur 3) Verbot der Entnahme von Braustoffen aus dem Vorraths. überhaupt verwendeten Zuckerstoffe aus dem unmittelbar gährungs⸗ Schleswig⸗Holstein mit 10804 Stück, . Einmaischung für den ersten und höchstens noch für den ö. raume zu anderen Zwecken als zur Verwendung in der Brauerei, es Fhigen und de gal, Vorzug mtis zun, Biere mntign geen ten Däecklen bürg (beidee , (1g. ö genden Tag erforderliche Quantum . sei denn, daß hier zu die besondere Genehmigung der Steuerbehörde Starkezucker und Stärke syrup. Glycose) also kaum 2 Prozent aus QAstpreußen 4678 * ist, —foweit es sich um Maszschrot handelt, als durchaus bewährt, erfolgt ist (daselbst Ziffer 2. den für diesen Zweck theils weniger brauchbaren, theils zu theueren Pommern 356060 * gachlich unverändert, nur in etwas klarerer, eine unrichtige Deutung i h. ibu ändernden Er⸗ Rüben oder Kölonialprodukten besteht, und daß nach den Gutachten Hannover der Worte ö la H a R. a din, n. ,. ,, . lechnischer Autoritäten guter Stärkesprup tein Abfallprodukt, sondern Da der Anlaß zu einer 6 allgemeinen Sitte der Hausgebräude yylängstens für den folgenden Tag⸗« rung ,. .. . en ö ung, n. R Br . ö. 25 ein Zwischenprodukt der Stärkezucker-⸗Fabritation) als bloßer Zusatz unstreitig in der vielfach ungesunden und schlechten Beschaffenheit des mehr als bisher ausschließender Fassung beibehalten worden. (Absatz e we: 6 ö r, ier ö ple n if den fol ke . . zum Bier in dem richtigen Verhältniß verwerthetz durchschnittlich Trinkwassers in den Niederungen und Marschen dieser Gegenden zu 1 und 3 dez §. 10G. . 6 ie ; erwendung der 9 ö zwei Tentner Stärkezucker aber mindestens 2 Centner Brau- finden ist, so würde dort die Aufhebung der bisherigen Steuerfreiheit Was die übrigen nach §. 1 des Entwurfs steuerpflichtigen Brau⸗ es Entwurfs). ; . 9 ; mal; zu erstzen im Stande sei. Fester Kolonial, un Rübenzucker voraussichtlich als eine große Härte einpfunden werden, auch aus sstoffe anbelangt, so schien es angemessen, Vorräthe von rohem Ge⸗ 5) Verbot einer früheren Einbringung der zur Einneisnng de⸗ geben zwar ohne Zweifel ein etwas höheres, Kolonial- und Rüben Sanitätsrücksichten bedenklich sein. Auf der anderen Seite schien eine treide, sowie auch von un eschrötenem Getreidemalz bei der klarirten Zuckerstoffe in die Braustätte selbst, als mit Weg inn , rur, infcweit cr überhaupt verwendbar, ein niedrigeres Rendement; etwaige Lokale Beschränkung der Steuerfreiheit auf jene Gebiete gegen Seltenheit der unmittelbaren Verwendung dieser Stoffe für Brau⸗ na Rr. J für die Verwendung deklarirten Abschnitts (8. 19 Ab ein bei der außerordentlichen Geringfügigkeit ihres Gebrauchs dürfte den Grundsatz der Parikät in der Steuerpflicht zu verstoßen und ist zwecke ünd bei der Unausführbarkeit einer wirksamen Kontrolle von satz 3); endlich: . fein Veranlaffung vorliegen, für diese Produkte noch besondere darnach die allgemeine Beibehgltung dieser Exemtion in dem in jeder Ueberwachung , ,. 6) Der Regel nach Beschränkung der Verwendungsfrist für Zucker⸗ Steucrstufen zu normiren H . Preußen bisher bestandenen Umfang horgeschlagen worden. . Auf die Vorräthe des Brauers an Malzsurrogaten ließ sich zwar eff auf die Zeit von dem Beginne der ersten Einmaischung bis zur J Steuerpflichtig leit der Essigbereitung in dem vor⸗ Zu J. 6. Außer im Herzogthum Braunschweig, im früheren ohne Bedenken die oben zu 1) erwähnte Vors 4 eines bestimmten eendigung des. Würzekochens, also Verbot ihrer Zusetzung während gesclagenen Umfange entspricht den in Preußen und den meisten Kurfürstenthum Hessen und im Herzogthum Nassau fand im Uebrigen Aufhewahrungsorts nicht aber das zu 2) gestellte Verlangen einer der Abkühlungs⸗ und Gährungsperiode S.. 17 Absatz Y. . ubrigen norddeutschen Staaten gesetzlich bestehenden Vorschriften. Das innerhalb der Steuergemeinschaft bis zum 1. August 1867 eine Ver. Beschränkung der Menge auf den augenblicklichen Bedarf anwenden, Die vorgeschlagenen Maßregeln zu 1. bis 3 folgen im Wesentlichen Mon hierfür darf nicht eigentlich in der Absicht gefunden werden, gütung der Brausteuer bei Versendungen von Bier ins Ausland nicht da dem Brauer nicht füglich zugemuthet werden kann Reis, Stärke, denjenigen Vorschriften, welche sich bezüglich der Verwendungskontrolle den Essig als solchen allgemein einer Verhrauchsabgabe zu unter start mit der einzigen durch besondere Verhältnisse bedingten Aus Zucker 2c. nur in so kleinen Mengen zu beziehen, wie er ihrer zu den der Zuckerstoffe zu Brauzwecken im britischen Reiche nach langjähriger erfen, b mußte vielmehr der praktische Umstand maßgebend sein, nahme, daß für das in Danzig bereitete und fast ausschließlich see—⸗ einzelnen Gebräuden bedarf. ̃ Erfahrung als unerläßlich herausgestellt haben und dort gegenwärti ES5mfger zeugung aus Mal; wesentlich in dem für die Bierbe⸗ wärts ausgehende sogenannte Jopenbier, eine Ausfuhrvergütung be⸗ Aber auch in der beschränkten Anwendung der für Malzschrot auf Grund einer Parlamentsgkte aus dem Jahre 1870 (act. 33 un gegebenen Bestimmungen auf die 34 Vict. cha. 32 Part. II. Nr. 8 10) neben noch anderen, tiefer zur Bierbereitung bestimmten Surrogate s, eingreifenden Kontrollen geübt werden. Sie dürften nach ihrem gegen