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die britischen Bestimmungen mehrfach gemilderten Inhalt nichts for- dern, was einen geordneten Brauereibetrieb zu stören geeignet wäre, Das unter * P gestellte Verlangen einer ein für allemal ab⸗
Maßregel. Der neue dritte Absatz hat bereits im Zusammenhange mik S§. 10 ff. Kontrole der Zuckerstoffe) Erläuterung gefunden. AI enthält unter Nr. J. und II. die in der Haupisache schon im
offe verwendenden Brauer beschränten sondern allen auferlegt wer⸗ Brausteuer künftig in der Form der Vermahlungssteüer soll erhoben
en, die in ihren Brauereien steuerpfli tige Malzsurrogate irgend einer Art zu , beabsichtigen. * §. 15 des Entwurfs ist auch in blen Brauereien für die einzelnen Brauakte nur die Stunde des Beginnens der Einmaischung, nicht aber, wie es z. B. das britische Geseßz erfordert auch die Stunde der jedesmaligen Bei mischung der Malzto urrogate zu deklariren. Während hierdurch dem Brauer welcher die Zeitdauer der einzelnen Abschnitte eines Brau⸗
prozesses nicht sicher vorhersehe kann, eine wünschenswerthe Erleichte⸗ rung hat gewährt werden sollen, erschien es auf der anderen Seite für eine a fa Handhabung der Slteuerkontrolle unerläßlich, daß die Be⸗
. ebenden Generaldeklaration (6. 17) foll sich nicht auf die Zucker ⸗ allgemeinen Theile erläuterten beiden Ausnahmekälle, in denen die
werden können. Es kommen alsdann die Anzeigen der 290 ausgesprochenen Verpflichtungen des Brauers soweit in Wegfall,
handelt, wogegen nach Malzsurrogate (wie Stärke, Fontrolverfahren nach den Vorschriften der §8§. 12, Gesetzentwurfs auch
Zucker Syrup) dem Deklarat
je Mahlsteuer entrichten, die Nebensteuer für die
einer Brauerei Surrogate überhaupt verwendet werden und, bejahen— den Falles, bei welchem Abschnitte des Brau rozesses ihre Zusetzung u erfolgen pflegt. Diesem Zwecke soll die in 8. 17 geforderte General⸗ Wet e e fn dienen, mit der gleichzeitig die Anmeldung des Aufbewah⸗ rungsraumes (5. M) zu verbinden ist, wenn es sich um die beabsichtigte Verwendung von Die ft fen handelt Die Steuerbehörde würde in solchem Falle auf Grund der Generaldeklaration die Geeignetheit des Raumes zu prüfen und wegen Anlegung der Buchführung über die bereits etüba vorhandenen Zuckervorräthe das Nöthige zu veranlassen haben. ĩ . Bie Nothwendigkeit des unter 5. porerwähnten Verbots einer Ablassung der Zuckerstoffe in die Braustätte vor der Zeit ihrer de⸗ flarationsmäßig beabsichtigten Verwendung ergiebt sich im Steuer⸗ alzsurrogate
nteresse aus dem Umstande! daß diese Verwendung oft erst viele Selbstverstäͤndli . nach Beginn des Einmaischungsakts eintritt, das Bereit- de stehen der Zuckerstoffe in der Zwischenzeit aber beguemen Anreiz zu einer theilweise früheren Verwendung und demnächstigen Ergänzung der deklarirten Mengen gewähren würde. .
Eine Beschränkung endlich der , der Zuckerstoffe auf die Zeit des eigentlichen Brauverfahrens i deshalb erforderlich, weil es ohne eine ganz unverhältnißmäßige Vermehrung der Beamten kräfte unmöglich sein würde, die amtliche Ueberwachung der einzelnen Gebräude, erheblich über die jetzige Beaufsichtigungsdauer hinaus, etwa auf die bei untergährigen Bieren bis 14 Tagen währende Gährungperlode auszudehnen. Daß diese Maßregel eine zu weit
ehende Beschränkung in der freien Bewegung des ewerbes mit sich
hre, wird sich um so weniger behaupten la ö. als von dem Stand⸗
ahlen können. r . u l. wir daß im Jahre 1870 in 51 nen 677 im Betriebe gewe—
610 Thalern oder etwas
Besteuerung der Surrogate— d ; des neuen Reichsgeseßzes auch in den mahlsteuerpflichtigen insoweit in Kraft zu tr Bestimmungen der vreußischen Brau steuergesetze galten.
Obschon der Entwurf: bei der Bewilligung unter Nr. II. des §. 2! hauptsãächlich solche Brauereien im Auge hat, in denen das Brau—
materlal auf eigenen, durch besondere Einrichtungen leicht zu über—
itichnik aus eine spätere Fufetzung der Juckerstoff: wachenden alzschrotmühlen bereitet wird, se, sind doch schon im all= ,, ,. an we 24 n, n , 2. gemeinen Theile dieser Erläuterungen die Gründe angegeben worden Grenzen aber das rationellere m, bildet. . 6 6. . 1 ,, Fassung jener Ermächtigung haben wünschens . wa Kanz abweichender Braumethoden, für welche das Verbot der werth er einen lassen. ingleiag er gerd . V,, e. lin . a nn auf n , . ne . , jedenen Bundesstaaten sich ausbilde, ist ĩ üte des ikats haben könnte, läßt der Entwurf (8. am im ußsaßze zu 11. ; ͤ . dic Iirrsre. 29 guldnahmen . . ; Bundesrathe , ,, worden. Im 4lebrigen beschränkt das Gesct i3 entspricht dem §. 10 (Absatz 2). sich darauf / unter J. Rr. JL bis 3 diejenigen wesentlichen Pflichten
d j = jchoch mit einem die Unzulchssigkeit von Nebenerhebungen e ,., n . . . ,,,. 3 enden u g nnn, ö. Umständen unerläßlich erscheinen und deren Uebertretung nach §5. 2 4 Juli 1868. Nr. 5 des Entwurfs allemal die Defraudationsstrafe nach sich ziehen
Zu F§. 16. Der §. 30 des Getränke - Steuergesetzes für das soll. Unter Nr. 4 folgt dann die Ermächtigung für die Steuer-Ver⸗
K 13a * ö. waltung, den Brauern noch andere zur besseren Kontrole der Schro⸗ Hen fe g gag en ing 4 4 . e. . tungen und zur Verhütung einer mißbräuchlichen Benutzung der
. Mühlen d ,. le. . ,, 3u: ö Verletzung alsdann der nachfolgende §. 3 zu 7 mit Ordnung. wenn das Bier im Branhause und so langt e⸗ sich noch auf dem . ö wit und Umfang . Fa flichlun gen werden nach 83 . enden ohne n, n, , , . den örtlichen Umständen und . , re dorben ware, da i ᷣ ü Shalb ni üglich im Gesetze selbst
unbrauchbar betrachtet und weggelassen werden muß. . und lassen sich schon ; h ht füglich h Wesentlichen die Vorschriften in §. 17 des
In Preußen und den meisten anderen norddeutschen Staaten 23 enthält im fehltẽ es bisher an gesetzlichen Bestimmungen über diese Materie; in ö ges vom d Jul iB jedoch utter Weglassuung' der don
der Praxis ist aus Billigkeitsrücksichten in einzelnen Fällen mit Ge⸗ nehmigung der Kontrolbehörde Erstattung eingetreten, wenn entweder das bereits versteuerte Braumaterial vor dem Gebrauch, z. B. durch Feuer, vernichtet wurde, oder wenn die angemeldete Braumaische nach Ablauf der nach dem Gesetze für die Wiederabmeldung zulässi⸗ gen Frist (8. 185 des Entwurfs) in Folge unvorhergesehener, unver= meidlicher Hindernisse gar nicht hatte stattfinden können. Diese Praxis will der Entwurf im . IJ gesetzlich regeln, auch — ihr ent⸗ 5 — schon mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Steuer⸗ ermiltelung — die Erstattung in allen solchen Fällen ausschließen, wo das fertige Bier durch irgend einen Zufall zu Grunde geht oder unbrauchbar wird. Die Forderung einer möglichst kurzen Anmel⸗ dungsfrist für den Erstattungsanspruch rechtfertigt sich durch die Noth⸗ wendigkeit schleuniger amtlicher Feststellung des Thatbestandes vor etwaiger Verdunkelung. .
§. 18 behält zwar die bisherigen gesetzlichen Einmaischungsstun⸗ im den bei, gestattet aber, abweichend von 9 14 des Gesetzes vom 4. Juli 1868, nach Bewandniß der Umstände für Ausnahmefälle Erweiterung der Frist, welche sich in der Praxis (z. B. für sehr große Betriebs anstalten in den Wintermonaten ein früherer Beginn als um 6 Uhr) mehrfach als Bedürfniß gezeigt hat. : 5
Die Beschränkung andererseits auf die Wochentage ist bisher schon thatsächlich geübt und als eine Berechtigung der Steuerbehörde an⸗ gesehen worden, weil diese die Beamten nicht füglich dazu anhalten kann, an . und Festtagen Einmaischungen in den Brauereien zu über⸗ wachen.
S. 19 giebt in seinem ersten Absatz die entsprechenden Vorschriften in §. 15 des mehr erwähnten Bundesgesetzes wieder; der zweite Ab= satz enthält eine schon bisher im Verwaltungswege e h rn für Faͤlle mehrerer Einmaischungen an demselben Tage praktisch bewährte
§. 13 des Bundesgesetzes vom
as Gesetz gehören
stand 1 Verwaltungs⸗Instruktion nicht in k . zb . ehnung der Revisionsbefugniß. ö ; . neu hinzugetretene letzte Absatz des §. 2 stellt keine materiell neue Anforderung an den Brauer, sondern soll nur ein — n Preußen wenigstens — . schon als Recht der Steuerbehörde in Änspruch genommenes Verfahren legalisiren. . §. 25. läßt die bisherige Beschränkung der Dienstsiunden der nu mit tinem Beamten besetzten Steuerstellen auf die Vormittagszeit alt
Entwurfs erforderlich erschien, wonach Brauamneldungen und Be richtigungen derselben allgemein 2 am Nachmittage des der ng vorhergehenden Tages sollen erfolgen können. u den 5§§. T7 bis 33. Die materiellen Strafbestimmungen ntwurfe weichen erheblich von den i , . Brausteuergeseßen
ab, indem sie im Wesentlichen den Grundsätzen folgen wellhe
dieser Beziehung bei Redaktion des XX. Abschnitts des Vereinszoll
gesebzes vom 1. Juli 18869 maßgebend gewesen sind.
deren fast jede Art der ertretung mit besonderem Strafmaße b droht war und stellt neben die Defraudationsstrafe (88. N bis 31 nur eine allgemeine Ordnungsstrafe, Er läßt die Strafe der Kon fis kation der Brauereigeräthe §. 7 des Bundesgesetzes vom 4 Ju
lichen und dauernden Entziehung des Rechts zur ferneren usübun des Brauereigewerbes ganz ab, weil diese Strafart bei der Au führung sich in den meisten Fällen wegen ihrer schweren Folgen f
Fortsetzung in der . Beilage. . Dritte Beilage
der Brau- Ein. maischungen (S9. 14 und 15), felbstredend auch die in den Ss 18 bis als es sich um die Verwendung von Mühlenerzeugnissen zum Brauen Nr. lil. eine etwaige di, anderer ons- und 14 und 17 des in diefen Fällen unterliegen. Um jedoch die Weile rungen, welche beiden Theilen aus der zwiefachen Besteuerungs. weise erwachsen können, nach Möglichkeit zu mildern ist am Schlusse
hörde und der Revisionsbeamte jederzeit daruber informirt sei, ob in k lil eine Bestimmung getroffen, daß Brauer, wel ö. .
Uebereinkommen mit der Behörde in einer Aversionalsumme be ⸗
s im Norddeutschen
treten haben, als dort bisher die bezüglichen q
Damit aber heraus nicht eine allzu ungleich;
rlaß von Normativbestimmungen dem
einzeln aufgezählten Revisionspflichten der , , welche als .
owse unter genauerer Präzisirung der räumlichen Aus.
Regel fallen, was schon mit Rücksicht auf den Inhalt des F§. 15 de
Der Entwurf defelig fun a did pigherige Kasuistik, vermoh e
13558 fallen und sieht insbesondere von der Rückfallsstrafe der zei
781 Dritte Beilage
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger
M 34.
Donnerstag den 8. Februar.
1872.
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die ganze Existenz der Verurtheilten und ihrer Familien als zu hart erwiesen hat, deshalb auch in der Regel nicht zur Vollstreckung kommt, sondern im Gnadenwege erlassen wird. Zur Ausgleichung für den Wegfall dieser letzteren, immerhin durch ihre bloße Androhung sehr wirksamen Strafart, will der twurf, indem er von einer Konfis-⸗ kation der Gegenstände des Vergehens, wie sie das Zollgesetz aus= spricht; gleichfalls absieht: I) für den ersten und zweiten Defraudationsfall ein gewisses in imum der im übrigen, wie bisher, nach dem vierfachen, beziehungsweise achtfachen Betrage der Steuer zu bemessenden Geldbuße und zwar auf 10 und resp. 25 Thaler (S§. N und 3m 2 jür jeden ferneren Rügfall aber, wie in & 141 des Vereinszoll— szesetzes prinzipale Freiheitsstrafe (6. 32) eintreten laffen, soweit nicht besondere Milderungsgründe gusnahms. weife die Festfetzung einer dem sechszehnfachen Betrage der hinter , Steuer entsprechende Geldbuße rechtfertigen. Wenn hierbei ie längste Dauer der Freiheitsstrafe zu zwei nur auf Ein Jahr gegenüber zwei Jahren des Zollgesezes) eg ist, so schien dies dem richtigen Verhältnisse einer möglichen Gefährdung des Staats- interesses zu entsprechen, welche bei an rdf Umständen in größerem Umfange eintreten kann, als elbst bei sehr weitgehenden rausteuer⸗Hinterziehungen. Nachdem im §. 27 des Entwurfs der ** er Defraudation prä ien als bisher (6. 23 des , , . gefaßt worden, indem iejenige Gewerbshandlung, von deren usübung die Entrichtung der Brausteuer abhängig ist, direkt a r, wird, führt §. 29 hierin dem 5§. 136 des Vereinszollgeseßes fo ee, unter Nr. 1 bis 5 die- jenigen Fälle auf, in welchen »insbesondere« (also ohne Ausschließung etwaiger anderer, aus dem allgemeinen Begriff des 5 A sich ergeben⸗ . , der Defraudation als vollbracht angesehen erden soll. Analog dem ollgesetze beschränkt sich der Entwurf hierbei nicht auf die Fälle beresls vollzogener heimlicher Verwendung der Brau⸗ stoffe (Nr. I), sondern stellt dieser Defraudation im engeren Sinne gewisse andere, nach. gesetzlicher Vermuthung eine Steuerhinterziehung unmittelbar vorbereitende oder erleichternde Uebertretungen der gege⸗ benen Vorschriften mit denselben Straffolgen an die Seite (Nr 2 bis 5 des §. 29). Von , wird der Fall unter Nr. 2 schon jetzt in den i ng Landesgefetzen — in Preußen auf Grund der zu §. 10 erwähnten Allerhöchsten Kabinets Ordre vom 10. Januar 3 — mit der Defraudationsstrafe belegt, während Nr. 3 und 4 sich auf diejenigen . für die Aufbewahrung und Buchung der . V
olldefrauden unter gewissen er⸗
haltigen Surrogatstoffe beziehen, deren Uebertretung bei der voͤlligen Unzulänglichkeit einer unmittelbaren Verwendungskontrolle dieser Stoffe vorzugsweise streng zu ahnden erforderlich erschien. Nr. 5 endlich bezicht sich auf die . des J5. 21 . II. welche die Steuerpflicht von dem Akte der Einmaischung auf den Ail der Vermahlung zurückverlegt; dem entsprechend mußte in solchen Fällen auch die Defraudationshandlung chon in der heimlichen Ver⸗ mahlung der steuerpflichtigen Stoffe, beziehungsweise in der heimlichen Anschaffung bereits anderwärts vermahlener Braustoffe, statt in der unangesagten Einmaischung derselben gefunden werden. Zur Vermeidung etwaiger Härten läßt jedoch der §. 30 des Ent- wurfs in allen solchen 66 gleich 5 137 des Zollgesetzes, dem An= eschuldigten den Gegenbeweis gegen die gesetzliche ermuthung der efraudation offen und e f im Falle seines Gelingens die Gesetzesübertretung in die Reihe der bloßen Ordnungswidrigkeiten.
Die nn im §. 28 über die Berechnung der Defrau— dationsstrafe sollen die bisherigen Bestimmungen, wie sie namentlich in §. des ee es vom 4. Juli 1868 enthalten sind, e ,, d und sie Hd leich r den bisher nicht vorgesehenen Fall ergänzen, daß sich die Wenge des zu einem vollen Gebraude in einer Brauerei üb— lichen Materials nicht feststellen läßt.
Die in S. 33 vorgeschlggene 6 des nul sgen Maßes . die allgemeine Ordnungsstrafe auf den auch im Vereinszollgeseßze 9. 153 , . Betrag von 50 Thalern, sowie die Festsezung eines I eren M e, , de, d,. von 5, in Wiederholungsfällen von 16 Thalern für gewisse, das Steuerinteresse vorzugsweise gefähr⸗ dende Ordnungswidrigkeiten/ dürfte sich schon im Hinblick auf den künftigen Wegfall aller besonderen, in den jetzigen Landesgesetzen zum Theil bis zu 100 Thalern steigenden Or ee gm rechtfertigen lassen. Im Einzelnen entspricht der Thatbestand dieser qualifizirten Falle 6 3 unter: ñ f die Gerathe biiehh, ö
iffer 1 — soweit er sich auf die Geräthe bezieht, den §§. 27 und
8 2 dem 3 in §. 32. 8 3. fer 3 den beiden ersten Sätzen, iffer 4 dem letzten Satze in F. 31
Ziffer 5 dem zweiten Satze in S. B,
iffer 6 dem 5§. 29 des Bundesgeseßes vom 4. Juli 1868 welches in allen genannten Fällen zum Theil erheblich über das Strafminimum der gewöhnlichen
rdnungsstrafe hinausgehende Geldbußen festsetzt. .
. 7 endlich bezieht sich auf die Verletzung derjenigen besonde⸗ ren Verwaltungsvorschriften, w deren Beobachtung einem Brauer Cre f. werden kann, die Steuer schon bei der Vermahlung der Braustoffe zu entrichten und sich dadurch von der gesetzlich , . benen Brauanzeige zu befreien. Bei der mehr oder weniger auf per= fönlichem Vertrauen beruhenden Natur dieser Ausnahmebewilligung und bei der voraussichtlichen Unzulänglichkeit der zu Gebote stehenden Kontrollen wird die Androhung einer besonders empfindlichen Geldstrafe unter Umständen das , , , . Sicherungsmittel zur pünktlichen Einhaltung der einen oder anderen wichtigen Vorschrift bilden. Der Ent⸗ wurf enthält deshalb am Schlusse des J 33 eine Ermächtigung für die Behörde, die 1 besonders 6 . Vorschriften, welche einem Brauer auf Grund des §. 21 Ziffer 1. Nr. 4 auferlegt werden möch- ten, mit Ordnungsstrafen von höherem Betrage als 50 Thaler und
war bis zu 35 Thlr. belegen zu dürfen. Eine Härte wird hierin 6 um deswillen nicht gefunden werden können, weil die abwei⸗ chende Versteuerungsart des §. 21 zu II. nur im Einverständnisse mit dem Brauer eintreten darf, welchem die zu übernehmenden besonderen
,, und die auf Verletzung derselben gesetzten Geldbußen vorher bekannt zu machen sind. e eg , haben diese Strafen, wenn 6 nicht rechtlich, so doch in der Sache die Natur von Konventional⸗
rafen.
In ö 36 konnte in Ansehung des Strafverfahrens nicht, wie in dem entsprechenden §. 37 des Gesetzes vom 4. Juli 1868, auf das jebige e,, , ,. hin gewiesen werden, weil letzteres in dieser Be kenn feine Bestimmungen enthält, sondern in §. 165 lediglich auf die Landesgesetze verwelst. Der vorliegende Entwurf hat zur , ng eines einheitlichen Verfahrens in allen Bundessteuer- len in den §§. 37 und 38 genau dieselbe Fassung gewählt, welche ie 8. 18 und 15 des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer im
orddeutschen Bunde, vom j0. Juni 1869 (Bundesgesetzblatt S. 193 ff.)
erhalten haben.
— —— — —
Oeffentlicher Anzeiger.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Ediktal⸗Cittation. Die nachbenannten 32 Heerespflichtigen:
1) der Müllergeselle Gustav Koernig aus Klein⸗Slonawy, geb. 7. /6 1849, cvangellsch; Y der Schneidersohn Ernst August Manthey aus Schottland, geb. 6/2 1849 e , 3) der Wolff Chaim Moritz aus Veronika, geb. 30/8 1839, jüdisch; 4. der Gastwirthssohn Jacob rf aus Gonsawa, geb. 12.7 1850 jüdisch; ö der Schneidergeselle pin Baer aus Labischin, geb. 2.3 850, jüdisch; 6) der Destilla—
teur Reinhard Gustav Hahn aus Schubin, geb. 17/3 1850, evangelisch; 3 der Heinrich Gustav Schmidt zu Tnin geb. 16.11 1850, evangelisch; 8) der Altgedingersohn Gustav Eduard Müller aus Gromaden, geb. 27MM 1856, evangelisch; 9 der Ziegler Heinrich Perdelwitz aus Gro⸗ maden, geb. 13.3 1850, evangelisch; 10), der Kolonistensohn Eduard Tews aus Neudorf Abbau, geb. 29. 1859, evangelisch; 11 der Ko⸗ lonistensohn Martin Albert Dähns aus Veronika, geb. 13/3 1850, evangelisch; 17) der Julius Barthel aus Skorzewo, geb. 18.9 1859, evangelisch; 13) der Reinhard 8 Stock aus Polenkowo geb. 18 3 1830, evangelisch; 14) der Michgel Logiersti aus Wladislawo, geb. 2. 3 1859, eh lssch 15) der Thomas Ulandowski aus Wy— remba, geb. 23. 11 1850, katholisch; 165 der Adam Barczynski aus Chraplewo, geb. 14.160 1856, katholisch; 17) der Stanislaus Wieczo. rowski au Krölikowo, geb. 3. 1850, katholisch; 18)
der Joseph Egderski aus Retkowo, geb. 21. 1850, katholisch; 19 der Peter Szafran ski, aus Stusig . geb. 26.6 1850 katholisch; 20) der e n. Gamä aus Wienki, geb. 7/6 50, katho⸗ lisch; A der Hirsch Meyer aus Labischin, geb. 28.4 51, jüdisch; . der Herrmann Julius Haak aus Rymarzewo, geb. 4/3 51, evan⸗ 9 isch; 23) der Felix Barciszewski aus Rymarzewo, geb. 23 11 Hl atholisch; 24 der Carl Emil ,,. aus Gromaden, geb. 14.1 i, evangelisch; 265) der Gustav Friedrich Schmidt aus Neudorf, geb. 2.11 51, * ecvangelisch; 26) der Carl Ludwig Poetter aus Ludwikowo, eb. 10.3 51, evangelisch; 27) der Johann Herrmann Mueller aus
diezkowo, geb. 23.5 51, lutherisch; 28) der Julius Herrmann Krie⸗ sel, ebendaher, geb. 265. 8 51, e r . 29) der Johann Rettych aus Ruhrbrech, geb. 12.7 51, katholisch; 30) der Wilhelm Richard Mueller aus Kl-Samoklensk, geb. 6/2 Hi, evangelisch; 31), der Eduard Rein⸗ hold Hiller aus Dombrowke, geb. 17.77 49 evangelisch; 32) der Kon= stantin Minissewski aus Miecelin geb. 2/2 49, katholisch, haben sich nach der Bescheinigung der Königlichen Regierung zu Bromberg vom 21. Dezember 1871 zu der von den Verwaltungsbehörden angeordne⸗ ten Revisionen nicht gestellt, ihr Aufenthalt im Inlande ist nicht zu ermitteln, die angestellten i n n nn, haben auch keine Um⸗ ,. ergeben / welche die Annahme ausschließen, daß die Heexespflichtigen ie Königlichen Lande ohne Erlaubniß verlassen und sich dadurch vom; Eintritt dem Dienst des stehenden Heeres zu entziehen gesucht haben,